17 §. 43. In den Fällen des §. 14, §. 15, §. 36 Absatz 2 und §. 42 Absatz 1 bleibt dem Ministerium des Innern die Erlassung weiterer oder abweichender Vorschriften sei es im Allgemeinen oder für den einzelnen Fall vorbehalten. S. 44. Uebertretungen der in dem Abschnitt I dieser Verordnung enthaltenen polizeilichen Vorschriften und der auf Grund derselben erlassenen weiteren Vorschriften werden nach Maßgabe der §. 367 Ziffer 4, 5, 6, §. 368 Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, F. 369 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, sowie des Artikels 32 Ziffer 5 und Artikels 49 Ziffer 6 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Blatt S. 391, geahndet. 8g. 2. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem I. Juli 1888 in Kraft. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- auftragt. Gegeben zu Florenz den 4. Jannar 1888. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lagerung und Ansbewahrung von mineralischen Gelen, Aether, Schwefelkohlensoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten. Vom 11. Januar 1888. Hinsichtlich der Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen Oelen, Aether, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten wird auf Grund des §. 20 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung der K. Verordnung vom 4. Jannar 1888, Reg. Blatt S. 15, und unter Hinweis auf die in §. 44 der angeführten K. Berordnung enthaltenen Strafbestimmungen verfügt wie folgt: . 1. Für die Lagerung und Aufbewahrung von testhaltigem Petroleum und sonstigen testhaltigen Mineralölen d. h. von solchem Petroleum und solchen anderen Mineralölen,