27 M 6. Regierungsblatt für das Königreich Mürttemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 13. Februar 1888. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Oberamts- bezirk Nottenburg. Vom 8. Febrnar 1888. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordunnng einer urnen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Rottenburg. Vom 8. Februar 1888. Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Rottenburg gestorben ist, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt: 1) Die örtlichen Kommissionen für Eutwerfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für die Nichtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 3145) besonders hingewiesen. 2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Nottenburg in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.