29 7. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 27. Februar 1888. Inhalt. Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. des Innern und 2 Finanzen, betreffend die Ordnung für den Karlehafen in Heilbronn. Vom 8. Februar 1888. — Bekannt- eci e bes Iinanzministeriums, betreffend die neue Eintheilung einiger Forstamtskezirke des Landes. Vom Februa . Verfügung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Ordunng für den Karlshafen in Heilbronn. Vom 8. Februar 1888. Die Ordnung für den Neckar-(Winter-) Hafen und den Floßhafen in Heilbronn vom 9. Mai 1877 (Reg. Blatt S. 129 f.) findet auf den demnächst zur Eröffnung kommenden Karlshafen in Heilbronn mit der Maßgabe Anwendung, daß in dem Karlshafen für das Einwerfen von Holländerstämmen sowohl die Einwurframpen der Polterplätze als auch die Abladerampen, für Hartholzstämme dagegen ausschließlich die Einwurframpen der Polterplätze bestimmt sind, §. 14 der Hafenordnung vom 9. Mai 1877. Der Gebührentarif für den Neckar-(Winter-) Hafen und den Floßhafen in Heil- bronn gilt auch für den Karlshafen. Stuttgart, den 8. Februar 1888. Mittnacht. Schmid. Renner.