113 auf andere Weise (z. B. Akklamation) erfolgen, wenn keiner der Stimmberechtigten wider- spricht. S. 7. Ueber die Wahl ist ein vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll sowie die abgegebenen Stimmzettel sind dem Oberamt zu übergeben. Das Oberamt hat die Wahlfähigkeit der Gewählten, sowie das Wahlverfahren zu prüfen, soferne sich hiebei kein Anstand ergibt, die Erklärung der Gewählten über die Annahme der Wahl beizubringen und sodann die Akten dem Landes-Versicherungsamt vorzulegen. Wenn die Wahl ungültig ist, oder ein Gewählter die Annahme der Wahl ablehnt, so ist vom Oberamt eine Nachwahl zu veranlassen. Den Gewählten hat das Oberamt eine Legitimationsurkunde in nachstehender Form zu ertheilen: „Dem Herrn wird hiemit bescheinigt, daß er von dem Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins des Oberamtsbezirks am zum Mitglied der Genossenschaftsversammlung der landwirthschaftlichen Berufsgenossen- schaft gewählt worden ist." den . ·l..S.i K. Oberanit 8. 8. Wenn in einem Bezirke ein wahlberechtigter landwirthschaftlicher Bezirksverein sich auflöst, hat das Oberamt hievon dem Landes-Versicherungsamt wegen der diesfalls auf die Amtsversammlung übergehenden Zuständigkeit zur Wahl der Mitglieder der Genossen- schaftsversammlung Anzeige zu erstatten. Ingleichen ist von der Gründung eines solchen Vereins Anzeige zu erstatten. Die Bestimmungen des §. 6 Abs. 4 und des §. 7 finden bei den Wahlen durch die Amtsversammlung entsprechende Anwendung.