114 Zu Art. 16. Erhebung der Beiträge von nicht grundsteuerpflichtigen Betriebsunternehmern. §. 9. Der Antrag des Grundsteuerpflichtigen, den auf die Steuerkapitale seiner Grund- stücke oder einzelner derselben treffenden Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem Andern, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, zu erheben, ist bei dem Orts- vorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die betreffenden Grundstücke liegen, schrift- lich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Der Antrag kann zu jeder Zeit und auch für mehrere Rechnungsjahre im Voraus gestellt werden. Hiebei ist der Nachweis eines Rechtsverhältnisses zu führen, kraft dessen der als Betriebsunternehmer Bezeichnete in den betreffenden Jahren zur Zeit der Aufstellung des in Art. 22, bezw. Art. 24 des Gesetzes erwähnten Verzeichnisses (vergl. §. 27 u. 30) auf den betreffenden, des näheren zu bezeichnenden Grundstücken den versicherungspflich- tigen Betrieb auf eigene Rechnung ausübt, bezw. ausüben wird oder ausgeübt hat. Als genügender Nachweis erscheint auch ein vom Betriebsunternehmer ausgestelltes hinsichtlich seiner Aechtheit zu keinem Bedenken Anlaß gebendes Anerkenntuiß. Die Stellung des Antrags hat der Ortsvorsteher auf Verlangen des Antragstellers zu bescheinigen. 8. 10. Der Ortsvorsteher hat über die bei ihm gestellten Anträge ein Register nach der Zeitfolge der Anträge unter Benützung des in Anlage A enthaltenen Formulars fort- laufend zu führen und alljährlich gleichzeitig mit dem Abschluß des Umlagekatasters, bezw. des Aenderungsverzeichnisses zu demselben (Art. 22 und 24 des Gesetzes) zu beurkunden, nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Einträge durchstrichen worden sind. Diesem Register sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen (§. 9 Abs. 2 u. 3) als Beilagen beizufügen. Zu Art. 17 u. 18. Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen. S. 11. Zum Zweck der erstmaligen Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen haben die Ortsvorsteher binnen einer vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich