115 bekannt zu machenden Frist die Unternehmer solcher unter 8. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 fallender Betriebe, Betriebstheile oder Nebenbetriebe, für welche Grund- steuerkapitale in Gemäßheit der Steuergesetze vom 28. April 1873 (Reg. Blatt S. 127 ff.) und vom 23. Juli 1877 (Reg.Blatt S. 198) nicht festgesetzt sind, die Unternehmer von Betriebstheilen oder Nebenbetrieben jedoch nur, wenn und soweit sie für dieselben nach den Bestimmungen des Statuts der Genossenschaft zu besonderen Beiträgen heranzuziehen sind, von Amtswegen zu erheben. Zu diesem Behuf können sie die Betriebsunternehmer einzeln oder durch öffentliche Aufforderung, soweit erforderlich, zur Anmeldung solcher Betriebe, Betriebstheile oder Nebenbetriebe und zur Ertheilung aller für die Einschätzung erforderlichen Auskünfte unter Androhung von Ungehorsamsstrafen (Art. 2 des Gesetzes vom 12. Angust 1879, Reg. Blatt S. 153) anhalten. Die Erhebung hat sich auf alle beitragspflichtigen Betriebe, Betriebstheile und Neben- betriebe zu erstrecken, welche seit dem Beginn der Rechnungsperiode, wenn auch nur vor- übergehend, eröffnet waren (vergl. §. 19). Wenn darüber, ob ein Betrieb, Betriebstheil oder Nebenbetrieb zu einem fingirten Steuerkapital einzuschätzen ist, Zweifel bestehen, so kann bei dem Genossenschaftsvorstand hiewegen angefragt werden. S. 12. In Gemeinden, welche an oder in der Nähe der Landesgrenze liegen, ist besonders mit Sorgfalt zu erheben, von welchen in dem Gemeindebezirk ihren Sitz habenden Be- trieben (vergl. § 44 des Reichsgesetzes) einzelne Grundstücke über der Landesgrenze liegen, und welchen Reinertrag dieselben abwerfen. Soweit die diesbezüglichen Auskünfte nicht mit Sicherheit von den Betriebsunternehmern zu erhalten sind, ist den Ortsvorstehern eine Befragung der Behörden des Nachbarstaats in Gemäßheit des §. 121 des Reichsge- setzes unbenommen. S. 13. Die Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe, für welche fingirte Steuerkapitale festzusetzen sind, sind von dem Ortsvorsteher in eine fortlaufende Liste aufzunehmen. Die Liste ist nach dem in Anlage B enthaltenen Formular zu führen.