17. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 23. Mai 1888. Inhalt. Verfügung bes Ministeriums Lert 8 betreffend die Vollziehung des Neichsimpfgesetzes vom 8. April 1874. Vom 28. April 1888. ung des Ministeriums des Innern, betreffend die polizeilichen Maßregeln beim Anebruch der Maenschenpocker Vonn 28. April 1888. Verfügung des Ministerinms des Innern, betreftend dir Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 3. April 1374. Vom 28. April 1888. Zu Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Neichsgesetzblatt Seite 31) sowie in Ausführung der Bundesrathsbeschlüsse vom 18. Juni 1885 und 28. April 1887 werden mit Höchster Genehmigung vom 28. April 1888 nachstehende Anordnungen ge- troffen: I. Bildung der Impfbezirke. 8. 1. In jedem Oberamtsbezirk werden von dem Oberamt nach Rücksprache mit dem Oberamtsarzt unter Beachtung der Vorschrift des 8. 6 des Impfgesetzes die erforderlichen Impfbezirke gebildet. Hiebei ist thunlichste Rücksicht darauf zu nehmen, daß die zu einer Gemeinde gehörigen Parzellen nicht in verschiedene Impfbezirke eingetheilt werden. Im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart ist die öffentliche Impfung dem Centralimpf- arzt übertragen. Der Oberamtsarzt ist ordentlicher Weise der Impfarzt für sämmtliche in seinem Oberamt gebildeten Impfbezirke. Derselbe kann aber, wenn die Besorgung des Impf-