249 §. 11. Der K. Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als Ab— zweigung oder Verlängerung, anschließen oder dieselbe kreuzen. Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht. S. 12. Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgeleise (Industriegeleise 2c.) an die Bahn unter den von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, in dem einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu nehmen. S. 13. Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Ernenerungs= und Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu be- wirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befindet. S. 14. Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Ernenerung des Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, hat der Unternehmer einen Erneuerungs= und Reservefonds nach einem von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch zu revidirenden Negulativ zu bilden. In diesen Fonds fließen: der Erlös für die abgängigen Materialien; die Zinsen des Fonds; eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ bestimmt. Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Ernenerungs- und Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das fehlende aus den Ueberschüssen des bezw. der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon sind mit Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, zulässig.