308 4) Im §. 17, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schlusse des Absatzes III Folgendes hinzuzufügen: Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein. Ferner ist im Absatz VIII das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen. 5) Im §. 24, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz IV folgenden Zusatz: Im Falle der Nachsendung (§. 41) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort vom Tage der Ankunft dasebst eine besondere Einlösungs- frist von 7 Tagen berechnet. 6) Ims. 44, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der Absatz I folgenden Wortlaut: II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nach- nahme erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft. Stuttgart, den 18. Juli 1888. Mittnacht. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).