380 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen goͤllgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). I. Gattung und Menge der Waaren. 1. . Bei den Anmeldungen für die Verlehrbsi sii ist den Angaben über die Gattung und Menge der Waaren (88. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß (z. Z. gültig in der Fassung vom 1. Juli 1888) zu Grunde zu legen. Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waarenverzeichniß angegeben werden, so ist die- selbe doch so genau zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des Waaren- verzeichnisses einreihen läßt. In Fällen, wo an Stelle der Anmeldescheine die Zoll- und Steuer-Deklarationen treten (8. 4 des Gesetzes), bewendet es rücksichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung der Gattung und Menge der Waaren bei den betreffenden Zoll- und steuergesetzlichen Vorschriften. ·- II. Herkunft und Bestimmung der Waaren. §. 2. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet beziehungsweise über dasselbe hinaus ursprünglich er- folgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wird, außer Betracht. Bei Handelswaaren ist demnach in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. b Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare an- zugeben. Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete), Kolo- nioge 1. nien oder Schutzgebiete, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder 2c. zu unterscheiden A. sind; an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden. Das hamburgische Freihafengebiet und die badischen Zollausschlüsse sind stets speziell zu benennen. Andere deutsche Freihäfen, sowie die Freibezirke Bremen und Brake dürfen als Herkunfts= oder Be- stimmungsländer nicht angegeben werden, vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen von oder nach den anderen Freihäfen oder durch die Freibezirke das weitere Herkunfts= beziehungsweise Bestimmungsland zu deklariren. “