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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1888</idno>
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        Reg

ierungsblatt

 

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Fahr  1888.

Stuttgart.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  S  Stuttgart  Montag  den  9.  Jannar  1888.

-

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  des  Kriegaleesens,  beireffend  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirkseintheilung
  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  24.  Dezciüben  1887..  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesene,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Natmralverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1888.
Vom  30.  Dezember  1887.

 

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
beireffend  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  24.  Dezember  1887.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Neichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1887,  betreffend  Aenderungen  der
dem  §.  1  des  ersten  Theils  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als
Anlage  1  beigefügten  Landwehr=  Bezirkseintheilung,  zur  allgemeinen  Keuntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Dezember  1897.
Schmid.  Steinheil.
        <pb n="4" />
        Bekanntmachung.

Die  dem  §.  1  Theil  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  (Central-Blatt  1875,  S.  609/626)  wird  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
  im  §.  1  Ziffer  6  a.  a.  O.  auf  Seite  610,  611,  613,  615,  616  und  619  an  den  einschlägigen,
  seitdem  zum  Theil  bereits  abgeänderten  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

Armee-Korps.

  Brigade.

Infanterie-Landwehr-





Valaillon.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs=Bezirke.


Bundesstaat.
(Regierungs-Bezirk.)

 

i
4.  Oreußisches  .
Nr.

8.  Ohprenbisches  I

2.  (Neustadt).

1.  (Danzig).

Stadt  Danzig.

Kreis  Neustadt.
Putzig.
Karthaus.

Kreis  Danziger  Höhe.

-  -  Niederung.

Dirschau.

Königreich
Preußen,

R.-B.  Danzig.

N.-B.  Danzig.

 

3.  o  mersches

8.  Pommersches

I.  (Gnesen).

2.  (Schneidemühl).


Kreis  Gnesen.
Mogilno.
Wongrowitz.
Witkowo.
Znin.

RKreis  Kolmar  i.  P.

Czarnikau.
Filehne.
Kreis  Thorn.
Kulm.
Briesen.

N.-B.

R-B.  Bromberg.

Marienwerder.


 

III.  11.

 

3.  Vrandenburgisches
  Nr.  20.
2.

 

l
I
l
l
I
l
1.  (Thorn).
l

1.  (Potsdam).

(Jüterbog).

 

Stadt  Potsdam.

Kreis  Zauch-  Belzig.

Kreis  Juterbog:  Luckenwalde.



Beeskow-Storkow.

 

RN.-B.  Potsdam.
        <pb n="5" />
        Armee=  Jnfanterie-  Landwehr=  iew  e  Bundesstaat.
Korps.]  Brigade.  —  Be  irke  (Regierungs-Bezirk.)
Negiment.  Bataillon.  Vezirle.
Stadt  Brandenburg.
11  7.  Branden=  1.  (Branden=  Kreis  Westhavelland.
5Hburgisches  Nr.  60.  burg  a.  H.).  Stadt  Spandau.
Kreis  Osthavelland.  N.-B.  Potsdam.
F.  Branden-  HKreis  Teltow.  4
III.  Berlin  burgisches  Nr.  5  2.  (Teltow).  Stadt  Charlottenburg.
(III.  Reserve-  Landwehr=  Regiment
L  erlin)
Landwehr-  Nr.  35.
In-  -  —  -  Hauptstadt  Berlin.
spektion.)  nen
a  Nr.  35.
Reserve-Landwehr-Bataillon  Kreis  Glogau.  R.-B.  Liegnitz.
17  (Glogau)  Fraustadt.  *
Nr.  37.  Lissa.  N.-B.  Posen.
Kreis
Nys  Stadt  Posen
·  I-(4’0sp")·..La»dkreisPose-s-Ost.
1.  Posensches  -  West.
Nr.  18.  .--.
V.  «  Kreis  Samter.
2.  (Samter).  Birnbaum.
Schwerin  a.  W.
19.  —  —  N.-B.  Posen.

*)
sich  in  Steglitz.

 

3.  Posensches
Nr.  58.

 

 

1.  (Neutomischel).

2.  (Kosten).

 

1  Kreis  Meseritz.

Neutomischel.
Gräß.

Kreis  Kosten.
Schmiegel.
Bomst.

 

Das  Stabsquartier  des  2.  Bataillons  (Teltow)  7.  Brandenburgischen  Landwehr-Regiments  Nr.  60  befindet
        <pb n="6" />
        Armee-Korps.


Infanterie-Brigade.



Landwehr-Regiment.

  Bataillon.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
Bezirke.

Bundesstaat.
(Regierungs-Bezirk.)

 

20.

*5

Nofensches  2.  (Schrinn).

Posensches
Nr.  59.  D

2.  (Ostrowohg.

1

1  Kreis
6  1.  (Rawitsch).

U

l

l

Kreis  Pleschen.
Jauotschin.
-  Shrimm.

Gostyn.
:Ranwitsch.
Koschmin.
Krotoschin.

Adelnau.
Schildberg.
Kempen.

Kreis  Ostrowo.

N.-B.  Posen.

 

VII.

28.

*

.  Westfälisches

se  2.03000

Hesrälisches  2.  (Gräfrath).

Stadt  Hagen.

Landkreis  Hagen.

Kreis  Schwelm.
Iserlohn.

Kreis  Solingen.
Stadt  Remscheid.
Kreis  Lennep.

R.-B.  Arnsberg.

R.-B.  Düsseldorf.

 

VIII.

30.

31.

 

S“

 

*#%9

Rheinisches
Nr.  29.

Nheinisches

Nr.  23.  2.  (Bonn).

2.  (Koblenz).

 

Stadt  Bonn.

Landkreis  Bonn.

Kreis  Bergheim.
Euskirchen.
Rheinbach.

Stadt  Koblenz.

Landkreis  Koblenz.
Kreis  St.  Goar.

Hohengollernsche  Lande.

 

N.-B.  Köln.

R.-B.  Koblenz.

N.-B.  Sigmaringen.
        <pb n="7" />
        ##

 

 

 

2  -  V  3„A
Armee=  Onfanterie=  Landwehr-  Verwaltungs-  6  Bundesstaat.
·  (bezw.  Aushebungs-)  ·  «
Kotps.Bklgade-""  «  "  Vezirte  (Regierungs-Bezirk.)
Regiment.  Bataillon.  zirke.

Kreis  Sieger

Lun.  reis  Siegen.
XI.  12.  2.  Hessisches  2.  (Siegen).  DOllpe.  N.-B.  Arnsberg.

r.  82.  :  Altena.

 

 

 

 

 

Die  Veränderungen  im  Bezirk  des  VII.  Armee-Korps  treten  erst  am  1.  Januar  1888,  und
diejenige  im  Bezirk  des  XI.  Armee-Korps  erst  am  1.  April  1888  in  Kraft.

Berlin,  den  12.  Dezember  1887.  Der  Reichskanzler.
In  Vertrekung:  Eck.

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1888.
Vom  30.  Dezember  1887.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1887,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1888  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  Dezember  1887.
Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  F.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Ges.  Blatt  S.  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1888  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu
gewähren  ist:
        <pb n="8" />
        mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  65
b)  für  die  Mittagskost  40  „  35  „
Tc)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
15  „  10  „

d)  für  die  Morgenkost
Berlin,  den  23.  Dezember  1887.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="9" />
        K  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  WMürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  12.  Jannar  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  das  Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter
  bei  der  staatlichen  Unfallversicherung  der  bei  Regie-Tiefbau=  und  ähnlichen  Bauarbeiten  des  Staats  beschäftigten
  Personen.  Vom  5.  Jannar  1888.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  das  Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  staatlichen  Unfallversicherung
der  bei  Regie-Tiefban-  und  ähnlichen  Bauarbriten  des  Staats  beschäftigten  Personen.
Vom  5.  Jannar  1888.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung  vom  10.  Dezember  1887,  betreffend
den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  über  die  Unfallversicherung  der  bei
Bauten  beschäftigten  Personen  (Reg.  Blatt  S.  483),  wird  hiemit  in  Gemäßheit  des  §.  47
des  ebengenannten  Gesetzes  in  Verbindung  mit  §.  5  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Mai  1885
(Reichsgesetzblatt  S.  159)  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Für  die  staatliche  Unfallversicherung  der  bei  Regie-Tiefbau=  und  ähnlichen  Bauarbeiten
  des  Staats  beschäftigten  Personen  (§.  1  lit.  b  der  Ministerialverfügung  vom
10.  Dezember  1887)  werden  drei  Arbeitervertreter  und  für  jeden  derselben  ein  erster  und
zweiter  Ersatzmann  gewählt.

—
        <pb n="10" />
        8
§.  2.

Auf  das  Verfahren  bei  der  Wahl  der  in  §.  1  bezeichneten  Arbeitervertreter  und  der
von  diesen  zu  wählenden  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  (§.  3  der  Ministerialverfügung
vom  10.  Dezember  1887)  finden  die  Bestimmungen  der  Verfügungen  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  Oktober  1885  (Reg.  Blatt  S.  444  ff.)  und  6.  August  1887  (Reg.=Blatt
  S.  320)  in  Betreff  des  Regulativs  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  bei
der  Württembergischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  und  der  von  diesen  zu  wählenden
Beisitzer  zum  Schiedsgericht  letzterer  Berufsgenossenschaft  mit  folgenden  Modifikationen
entsprechende  Anwendung.

1)  Soweit  in  dem  ebenbezeichneten  Regulativ  die  Württembergische  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  genannt  ist,  tritt  an  deren  Stelle  die  staatliche  Unfallversicherungseinrichtung
  für  die  bei  Regie-Tiefbau=  und  ähnlichen  Bauarbeiten  des  Staats  in  den
Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  beschäftigten  Personen  beziehungsweise  die
Verwaltung  dieser  Banarbeiten.

2)  Im  §.  17  tritt  an  die  Stelle  des  Datums  „1.  Oktober  1885“  dasjenige  des
„I.  Jannar  1888,“  und  in  §S.  18  an  Stelle  der  Zahl  „1885“  die  Zahl  „.1888“.

S.  3.

Die  Vertreter  der  Arbeiter,  die  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die  Bevollmächtigten
  der  Krankenkassen  zu  den  Unfalluntersuchungen  (§.45  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884)  erhalten  im  Falle  ihrer  Inanspruchnahme  Ersatz  des  entgangenen
  Arbeitsverdiensts.  Dieser  Ersatz  beträgt,  sofern  nicht  der  Entgang  eines  höheren
Arbeitsverdiensts  nachgewiesen  wird,  für  jeden  Tag,  an  welchem  dieselben  in  Anspruch
genommen  werden,  3

Die  Vertreter  der  Arbeiter  und  die  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  erhalten  außerdem
  für  ihre  dienstliche  Abwesenheit  außerhalb  des  Wohnorts  Diäten  und  Reisekosten.
Die  Diäten  betragen  3  J¼  für  den  Tag,  wenn  die  nothwendige  Abwesenheit  8  Stunden
und  darüber  dauert,  die  Hälfte  hievon,  wenn  die  Abwesenheit  weniger  als  8  aber  mehr
als  2  Stunden  dauert;  für  2  Stunden  und  weniger  aber  findet  keine  Diätenanrechnung
  statt.

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  notwendig,  daß  auswärts  übernachtet
  wird,  so  wird  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung
von  2  4¾  gewährt.
        <pb n="11" />
        9

Für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder  Postwagen  benützt  werden  können,  werden
die  verauslagten  Eisenbahnfahrgelder  nach  dem  Satze  für  die  dritte  Wagenklasse,  beziehungsweise
  die  einfache  Postwagentaxe,  bei  zweckdienlicher  Benützung  von  Schuellzügen  der  hiedurch
  entstandene  Mehraufwand  vergütet,  in  allen  andern  Fällen  wird  eine  Gebühr  von
15  Pfennig  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  vergütet,  wobei  Bruchtheile  eines  solchen
gleich  einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.

8.  4.

Die  in  §.  3  bezeichneten  Vergütungen  werden  von  der  Ministerialabtheilung  für  den
Straßen=  und  Wasserbau,  —  wenn  es  sich  aber  um  einen  zum  Geschäftskreis  des  Departements
  der  Finanzen  gehörenden  Gegenstand  handelt,  von  der  K.  Forstdirektion  zur
Zahlung  angewiesen.  Ueber  die  nach  §.  44  Abs.  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  gegen
die  Anweisung  zulässige  Beschwerde  entscheidet  im  ersteren  Falle  das  Ministerium  des
Innern,  im  letzteren  Falle  das  Finanzministerium.

Stuttgart,  den  5.  Jannar  1888.

Schmid.  Renner.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        3.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ansgegeben  Stuttgart  Montag  den  16.  Jannar  1888.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  6.  Januar  1888.  —  Verügung
  des  Ministeriuns  des  Innern,  betreffend  den  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordsechäfen.  Vom  9.  Jannar
1888.—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  Vom  9.  Jannar  1888.

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.
Vom  6.  Jannar  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Donnerstag  den  26.  Januar  dieses  Jahres
bestimmt.
Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Florenz,  den  6.  Januar  1888.
Karl.

Mittnacht.  Reuner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.
        <pb n="14" />
        12

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,  betreffend  den  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordseehäfen.
Vom  9.  Januar  1888.

Im  Anschluß  an  einen  Beschluß  des  Bundesraths  vom  3.  November  v.  Is.,  betreffend
  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden
Thieren  auf  Eisenbahnen  vom  13.  Juli  1879,  (Reg.  Blatt  S.  343),  wird  zur  Verhinderung
  der  Einschleppung  von  Viehseuchen,  insbesondere  der  Maunl=  und  Klauenseuche,  in
die  Nordseehäfen  in  Anwendung  des  §.  20  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880,  (Reichsges.  Blatt  S.  153),  und  des  §.  1
der  bundesräthlichen  Instruktion  zu  Art.  19—29  dieses  Gesetzes  sowie  unter  Hinweis
auf  §.  66  Ziff.  4  dieses  Gesetzes  Nachstehendes  verfügt:

Wiederkäuer  und  Schweine  dürfen  nach  den  Nordseehäfen  mit  der  Eisenbahn
erst  dann  verladen  werden,  wenn  sie  von  einem  beamteten  Thierarzt  untersucht
und  gesund  befunden  worden  sind.

Die  beamteten  Thierärzte  (Oberamts-Thierärzte)  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen
für  die  Nordseehäfen  bestimmte  Viehtransporte  gegen  taxmäßige  Belohnung  auf  ihren
Gesundheitszustand  zu  untersuchen  und  über  den  Befund  ein  Zeugniß  auszustellen.  Bei
dieser  Untersuchung  haben  die  beamteten  Thierärzte  mit  besonderer  Sorgfalt  und  Vorsicht
zu  verfahren  und  nicht  bloß,  wenn  das  Vorliegen  einer  Krankheit  bei  den  Thieren  festgestellt
  wird,  sondern  auch  bei  Erscheinungen,  welche  den  Verdacht  einer  Krankheit,  insbesondere
  der  Maul=  und  Klauenseuche,  zu  erwecken  geeignet  sind,  wie  z.  B.  bei  äußeren
Verletzungen  und  hiedurch  bedingten  Eiterungen  sowie  bei  Lahmheit,  die  Ausstellung  des
Gesundheitszeugnisses  zu  verweigern.

Im  Falle  eines  günstigen  Befunds  hat  die  Ausstellung  des  Gesundheitszeugnisses
in  einer  solchen  Weise  zu  geschehen,  daß  über  die  Identität  der  Thiere  mit  den  zur  Verladung
  gelangenden  ein  Zweifel  nicht  obwalten  kann.  Die  Untersuchung  ist  daher  in
der  Regel  am  Verladungsort  und  unmittelbar  vor  der  Verladung  der  Thiere  vorzunehmen.

Stuttgart,  den  9.  Januar  1888.
Schmid.
        <pb n="15" />
        13

Bekanntmachuug  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.
Vom  9.  Januar  1888.

Unter  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  März  1886,  betreffend  die  Befugnisse
  der  Aichämter,  (Reg.  Blatt  S.  87),  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß,  nachdem  die
Kaiserliche  Normal-Aichungskommission  in  Abänderung  des  §.  67  Nro.  5  der  Aichordnung
vom  27.  Dezember  1884  die  Schlagstempelung  der  oberschaligen  Waagen  wieder  gestattet,
die  Berechtigung  zur  Aichung  von  oberschaligen  (Tafel-)  Waagen  als  besondere  Abtheilung
der  Aichungsbefugnisse  aufgehoben  worden  ist  und  hienach  künftig  allen  zur  Aichung  von
Waagen  ermächtigten  Aichämtern  zusteht.

Stuttgart,  den  9.  Januar  1888.
Schmid.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        15
K  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  30.  Jannar  1888.

 

.  Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Feuerpolizeiordnung.  Vom  4.  Jannar  1888.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  mineralischen  Oelen,  Aether,  Schwefellohlenstoff
  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten.  Vom  11.  Jannar  1888.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  das  Zellerstift  in  Nagold.
  Vom  16.  Jannar  1888.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Feuerpolizeiordunng.
Vom  4.  Jannar  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:

S.  1.

Die  §§.  7,  20,  21,  43  und  44  der  Königlichen  Verordnung  vom  21.  Dezember  1876,
betreffend  die  Feuerpolizei,  Reg.  Blatt  S.  513,  werden  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen
  ersetzt:

8.  7.

Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung  feuerfangender
  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  zu  betreten  oder  sich  denselben
mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  zu  nähern,  ist  verboten.

Ebenso  ist  es  nicht  erlaubt,  in  den  bezeichneten  Näumen  Tabak  zu  rauchen  oder
Reibfeuerzeuge  zu  verwenden.
        <pb n="18" />
        16

Soweit  in  solchen  Räumen  der  Gebrauch  von  Licht  nicht  durch  polizeiliche  Verfügung
(zu  vergl.  8.  20)  überhaupt  verboten  wird,  darf  solches  nicht  ohne  Aufsicht  gelassen  und
es  muß  für  dasselbe  eine  geschlossene  und  wohl  verwahrte  Laterne  benützt  werden,  welche
entfernt  von  feuerfangendem  Material  niederzustellen  oder  aufzuhängen  ist.

Bevor  geschlossene  Gelasse,  in  welchen  Phosphor,  Weingeist,  Terpentinöl  und  dergleichen
  lagern,  mit  der  Laterne  (Abs.  3)  betreten  werden,  ist  zur  Beseitigung  etwa  angesammelter
  Dünste  ein  genügender  Luftzug  herzustellen.

Die  gleiche  Vorsicht  ist  zu  beobachten,  wenn  in  geschlossenen  Gelassen  der  Geruch
oder  andere  Umstände  auf  ausgeströmtes  Leuchtgas  hinweisen.

8.  20.

Die  Vorschriften  über  die  bei  der  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  Rohpetroleum,
von  raffinirtem  Petroleum,  anderen  Petroleumdestillaten  und  sonstigen  mineralischen
Oelen  sowie  von  Schwefeläther,  Schwefelkohlenstoff  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen
flüchtigen  Flüssigkeiten  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  werden  durch  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  ertheilt.

§.  21.

Größere  Vorräthe  von  unausgedroschenem  Getreide,  Stroh,  Heu,  Oehmd,  Hanuf,
Flachs  und.  Streumaterial  sowie  von  andern  leicht  feuerfangenden  oder  schwer  löschbaren
Stoffen,  namentlich  Phosphor,  Weingeist,  Terpentinöl  und  ähnlichen  Oelen,  Firnissen,
Lacken,  Theer,  Talg,  Schmiere,  Pech,  Harz  und  Schwefel  dürfen  für  längere  Dauer  nur
in  solchen  Räumen  aufbewahrt  werden,  welche  den  bezüglichen  Bauvorschriften  entsprechen.

Im  Freien,  beziehungsweise  in  sogenannten  Feimen  sind  derartige  Lagerungen  nur
in  einer  solchen  Entfernung  von  Gebäuden  und  Waldungen  zulässig,  welche  eine  Feuersgefahr
  nicht  befürchten  läßt.

Den  Polizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  für  die  Aufbewahrung  einzelner  besonders
feuergefährlicher  Stoffe  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  besondere  Vorsichtsmaßregeln  durch
allgemeine  Vorschrift  oder  im  einzelnen  Fall  anzuordnen.  Insbesondere  steht  denselben
zu,  hinsichtlich  der  zulässigen  Menge  dieser  Stoffe,  welche  in  einem  und  demselben  geschlossenen
  Naum  aufbewahrt  werden  darf,  der  bei  Aufbewahrung  derselben  im  Freien
zu  treffenden  Vorkehrungen,  der  erforderlichen  Beschaffenheit  der  Gefässe,  welche  zur  Aufbewahrung
  verwendet  werden,  und  der  Benützung  der  Lagerräume  für  anderweite  Zwecke
Bestimmung  zu  treffen.
        <pb n="19" />
        17

§.  43.

In  den  Fällen  des  §.  14,  §.  15,  §.  36  Absatz  2  und  §.  42  Absatz  1  bleibt  dem
Ministerium  des  Innern  die  Erlassung  weiterer  oder  abweichender  Vorschriften  sei  es  im
Allgemeinen  oder  für  den  einzelnen  Fall  vorbehalten.

S.  44.

Uebertretungen  der  in  dem  Abschnitt  I  dieser  Verordnung  enthaltenen  polizeilichen
Vorschriften  und  der  auf  Grund  derselben  erlassenen  weiteren  Vorschriften  werden  nach
Maßgabe  der  §.  367  Ziffer  4,  5,  6,  §.  368  Ziffer  4,  5,  6,  7,  8,  F.  369  Ziffer  3  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  sowie  des  Artikels  32  Ziffer  5  und  Artikels  49
Ziffer  6  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  Reg.  Blatt  S.  391,  geahndet.

8g.  2.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  I.  Juli  1888  in  Kraft.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben  zu  Florenz  den  4.  Jannar  1888.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Lagerung  und  Ansbewahrung  von  mineralischen  Gelen,  Aether,  Schwefelkohlensoff
und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten.
Vom  11.  Januar  1888.

Hinsichtlich  der  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  mineralischen  Oelen,  Aether,
Schwefelkohlenstoff  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten  wird  auf  Grund  des
§.  20  der  Feuerpolizeiordnung  in  der  Fassung  der  K.  Verordnung  vom  4.  Jannar  1888,
Reg.  Blatt  S.  15,  und  unter  Hinweis  auf  die  in  §.  44  der  angeführten  K.  Berordnung
enthaltenen  Strafbestimmungen  verfügt  wie  folgt:

.  1.

Für  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  testhaltigem  Petroleum  und  sonstigen

testhaltigen  Mineralölen  d.  h.  von  solchem  Petroleum  und  solchen  anderen  Mineralölen,
        <pb n="20" />
        18

welche  bei  der  Untersuchung  mit  dem  Abel'schen  Petroleumprober  unter  einem  Barometerstand
  von  760  mm  erst  bei  einer  Erwärmung  auf  21  oder  mehr  Grad  des  hunderttheiligen
Thermometers  entflammbare  Dämpfe  entweichen  lassen  (zu  vergl.  Kaiserliche  Verordnung
über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum  vom  24.  Februar  1882,
R.Ges.  Blatt  S.  40),  sind  die  in  §.  21  der  Feuerpolizeiordnung  in  der  Fassung  der
K.  Verordnung  vom  4.  Jannar  1888  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Lagerung  und
Aufbewahrung  leicht  feuerfangender  oder  schwer  löschbarer  Stoffe  maßgebend.

Vorräthe  testhaltigen  Petroleums  oder  sonstiger  testhaltiger  Mineralöle  von  mehr
als  600  kg  dürfen  jedoch  an  einem  und  demselben  Aufbewahrungsort  nur  mit  Erlaubniß
der  Polizeibehörde  gelagert  werden,  welche  nur  dann  ertheilt  wird,  wenn  vermöge  der
Lage,  der  baulichen  Beschaffenheit  und  der  sonstigen  Benützungsweise  des  Aufbewahrungsortes,
  sowie  vermöge  der  etwa  getroffenen  besonderen  Sicherheitsvorkehrungen  nach  sachverständigem
  Urtheil  eine  Gefahr  für  Menschen  oder  fremdes  Eigenthum  nicht  zu  befürchten
ist.  Zuständig  zur  Ertheilung  der  Erlanbniß  ist  in  Städten  von  mehr  als  5000  Einwohnern
  die  Ortspolizeibehörde,  in  den  übrigen  Gemeinden  das  Oberamt.

Die  Gefässe,  aus  welchen  das  Petroleum  im  Detailhandel  unmittelbar  abgegeben
wird,  müssen  aus  Metall  von  gehöriger  Stärke  gefertigt  und  dicht  verschließbar  sein.
§  2

Für  die  Lagerung  und  Aufbewahrung

1)  von  nicht  testhaltigem  d.  h.  solchem  Petroleum,  welches  bei  der  Untersuchung
mit  dem  Abel'schen  Petroleumprober  unter  einem  Barometerstand  von  760  mm
schon  bei  einer  Erwärmung  auf  weniger  als  21  Grad  des  hunderttheiligen
Thermometers  entflammbare  Dämpfe  entweichen  läßt,

2)  von  anderen,  nicht  testhaltigen  Destillationsprodukten  des  Rohpetroleums  (z.  B.
Petroleumäther,  Gasolin,  Benzin,  Ligroin,  Neolin,  Naphtha,  Petroleumessenz,
Putzöl  und  dergleichen),

3)  von  Oelen,  welche  aus  Theer  (Braunkohlentheer,  Steinkohlentheer,  Theer  aus
bituminösem  Schiefer,  Torf  oder  dergleichen)  bereitet  sind,  wofern  sie  bei  der  Untersuchung
  mit  dem  Abel'schen  Petroleumprober  unter  einem  Barometerstand  von
760  mm  schon  bei  einer  Temperatur  von  weniger  als  21  Grad  des  hunderttheiligen
  Thermometers  entflammbare  Dämpfe  entweichen  lassen,  z.  B.  von
        <pb n="21" />
        19

nicht  testhaltigem  Photogen  und  Solaröl,  von  Benzol,  von  nichttesthaltigem
Schieferöl  u.  s.  w.,

4)  von  Schwefeläther,  Schwefelkohlenstoff  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten

gelten  die  in  den  nachstehenden  §§.  3—9  ertheilten  Vorschriften.
S.  3.

Die  in  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  erfolgende  Lagerung  der  in  §.  2  bezeichneten
Stoffe  ist  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  zulässig.  Hinsichtlich  der  Zuständigkeit
zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  kommt  die  Bestimmung  des  §.  1  Abs.  2  zur  Anwendung.

Die  polizeiliche  Erlaubniß  wird  nur  ertheilt,  wenn  hinsichtlich  der  Beschaffenheit
und  Benützung  des  Lagerraums  die  nachstehend  bezeichneten,  sowie  die  im  einzelnen  Fall
etwa  für  erforderlich  erachteten  weiteren  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  werden:

1)  Die  Lagerung  darf  nur  in  einem  abgesonderten,  ausschließlich  zur  Aufbewahrung
leicht  entzündlicher  Flüssigkeiten  dienenden  und  mit  Gelassen,  in  welchen  sich
Menschen  gewöhnlich  aufhalten,  nicht  in  Verbindung  stehenden  Naum  geschehen.
Der  Boden  desselben  muß  durchaus  feuersicher  hergestellt  und  es  muß  durch  Anbringung
  einer  Senkgrube,  einer  erhöhten  Thürschwelle  oder  in  sonst  geeigneter
Weise  Vorkehr  dafür  getroffen  sein,  daß  bei  einer  etwaigen  Entleerung  der  Behältnisse
  die  aus  denselben  ausgelaufene  Flüssigkeit  nicht  nach  Außen  abfließen  kann.

Mit  dem  Lagerraum  darf  kein  Abwasserkanal  oder  sonstiger  Abfluß  in  Verbindung
  stehen;

2)  der  Lagerraum  muß  möglichst  luftig  sein.  Im  Freien  oder  unter  offenen
Schuppen  ist  jedoch  die  Lagerung  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Lagerstätte  von
Gebäuden  oder  Waldungen  so  weit  entfernt  ist,  daß  für  dieselben  im  Fall  einer
Entzündung  oder  Explosion  der  gelagerten  Stoffe  eine  Gefahr  nicht  zu  befürchten
ist  und  wenn  genügende  Vorkehrungen  zur  Fernhaltung  Unberufener  und  zur
Vermeidung  einer  Beschädigung  der  Behältnisse,  in  welchen  die  Stoffe  verwahrt
werden,  getroffen  sind.  Geschieht  die  Lagerung  in  einem  allseits  geschlossenen
Raum,  so  müssen  die  Thür=  und  Lichtöffnungen  desselben  durch  eiserne  oder
mindestens  auf  der  Innenseite  mit  Blech  beschlagene  Thüren  und  Läden  verschließbar
  sein;

3)  in  der  unmittelbaren  Nähe  des  Lagerraums  dürfen  sich  keine  in  geschlossene
Näume  führenden  Licht-,  Luft=  oder  sonstigen  Oeffnungen  befinden,  durch  welche
        <pb n="22" />
        20

die  in  dem  Lagerraum  etwa  entweichenden  Gase  in  jene  Räume  eindringen  und
daselbst  die  Bildung  eines  explosiven  Gasgemisches  herbeiführen  können;

4)  der  Lagerraum  muß  durch  das  Tageslicht  ausreichend  erhellt  sein.  Ist  jedoch
eine  künstliche  Beleuchtung  nicht  zu  vermeiden,  so  darf  dieselbe,  wofern  nicht  eine
elektrische  Beleuchtung  eingerichtet  ist,  nur  von  außen  durch  gasdicht  schließende
Glas=  oder  Glimmerscheiben  hindurch  erfolgen;

5)  Mengen  von  mehr  als  600  kg  dürfen  nur  außerhalb  der  Ortschaften  gelagert
werden.

8.  4.

Der  Gebrauch  eines  brennenden  Lichtes  in  den  in  §.  3  bezeichneten  Lagerräumen
ist,  anch  wenn  dasselbe  in  einer  Laterne  wohl  verwahrt  ist,  verboten.  Auch  darf  in  diesen
Räumen  weder  Tabak  geraucht,  noch  ein  Reibfeuerzeug  verwendet  werden  (zu  vergl  §.  7
der  Feuerpolizeiordnung  in  der  Fassung  der  K.  Verordnung  vom  4.  Jannar  1888).

In  denselben  ist  eine  hinreichende  Menge  trockenen,  feinkörnigen  Sandes  zum  Ueberschütten
  oder  Abreiben  der  beim  Umfüllen  oder  sonst  etwa  feucht  werdenden  Stellen  vorräthig
  zu  halten.  Von  Oel  getränkter  Sand  ist  sofort  vorsichtig  zu  entfernen.

8.  5.

In  den  Verkaufsräumen  der  Detailhändler  oder  den  mit  diesen  Räumen  in  Ver—
bindung  stehenden  Gelassen  dürfen  die  in  8.  2  bezeichneten  Stoffe  nur  in  Mengen  bis
zu  höchstens  15  kg  und  nur  in  metallenen,  dicht  verschlossenen  und  mit  einem  Hahnen
versehenen  Gefässen  aufbewahrt  werden.  Nur  für  Ouantitäten  von  nicht  mehr  als  einem
halben  Liter  ist  auch  die  Aufbewahrung  in  fest  verschlossenen  Glasflaschen  gestattet  (zu
vergl.  übrigens  auch  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884,  besondere  Beilage  zu  Nummer  5
des  R.  Ges.  Blatts  von  1885,  §.  14  Abs.  1).

Die  zur  Aufbewahrung  benutzten  Gefässe  (Abs.  1)  dürfen  nie  ganz  gefüllt  sein,  sondern
  müssen  stets  einen  leeren  Raum  enthalten,  um  der  Ausdehnung  der  Flüssigkeiten
einigen  Spielraum  zu  lassen.

Der  Aufbewahrungsplatz  ist  so  zu  wählen,  daß  eine  Erwärmung  der  Gefässe  und
ihres  Inhalts  durch  die  Sonne  oder  durch  Heizungseinrichtungen  möglichst  ausgeschlossen  ist.

Bei  künstlichem  Licht  mit  Ausnahme  elektrischer  Glühlichtbelenchtung  dürfen  die  aufbewahrten
  Flüssigkeiten  nicht  aus  einem  Gefäß  in  ein  anderes  gefüllt,  sondern  nur  mit
dem  Gefäß,  in  welchem  sie  sich  befinden,  dem  Käufer  überliefert  werden.
        <pb n="23" />
        21

Hinsichtlich  der  erforderlichen  Hinweisung  auf  die  Feuergefährlichkeit  des  Inhalts
der  Gefässe,  in  welchen  nicht  testhaltiges  Petroleum  und  sonstige  nicht  testhaltige  Petroleumdestillate
  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  sind  die  Bestimmungen  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  1882,  betreffend  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
und  Feilhalten  von  Petroleum,  R.  Ges.  Blatt  S.  40,  maßgebend.

S.  6.

Vorbehältlich  der  in  §.  5  gegebenen  Vorschriften  über  die  Größe  der  in  den  Verkaufsräumen
  der  Detailhändler  zugelassenen  Vorräthe  darf  in  den  dem  regelmäßigen  Aufenthalt
  oder  dem  Verkehr  von  Menschen  dienenden  Räumen,  insbesondere  in  Wohnräumen
mit  Einschluß  der  Küchen,  in  den  unmittelbar  an  dieselben  sich  anschließenden  Vorrathsräumen,
  Komptoiren,  Gast=  und  Schankwirthschaften  und  Werkstätten  keine  größere  Menge
der  in  §.  2  bezeichneten  Flüssigkeiten  als  eine  solche  von  2  kg  aufbewahrt  werden.

Zur  Aufbewahrung  dürfen  nur  dicht  geschlossene  Gefässe  von  Metall  oder  starkem
Glas  unter  Beachtung  der  in  §.  5  Abs.  2  und  3  ertheilten  Vorschriften  verwendet  werden.

Das  Umfüllen  von  einem  Gefäß  in  das  andere  ist  nur  entfernt  von  offenem  Licht
oder  Feuer  zulässig.

8.  7.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  von  den  Lager=  und  Aufbewahrungsräumen  derjenigen
  Personen,  welche  mit  den  in  §F.  2  bezeichneten  Stoffen  Handel  treiben,  jederzeit
Einsicht  zu  nehmen  und  sich  von  der  Einhaltung  der  in  den  §§.  3—5  enthaltenen,  sowie
der  im  einzelnen  Fall  etwa  ertheilten  besonderen  Vorschriften  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

F.  8.

Durch  allgemeine  ortpolizeiliche  Vorschrift  können:

1)  auch  weitere  als  die  in  §.  2  bezeichneten  feuergefährlichen  Stoffe  ähnlicher  Art
den  in  §§.  3—7  getroffenen  Bestimmungen  unterstellt,

2)  hinsichtlich  der  Lage  und  Beschaffenheit  der  Lager=  und  Aufbewahrungsräume,
sowie  der  Beschaffenheit  der  zur  Verwahrung  der  Flüssigkeit  verwendeten  Gefässe
weitergehende  als  die  im  Vorstehenden  gegebenen  Vorschriften  ertheilt  und

3)  die  zur  Aufbewahrung  in  den  Lager-,  Verkaufs=  und  Wohnräumen  zugelassenen
Quantitäten  unter  das  in  §.  3  Ziffer  5,  §.  5  und  §.  6  bestimmte  Maß  herabgesetzt
werden.
        <pb n="24" />
        22
*

Die  Kreisregierungen  sind  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  von  besonderer  Natur
von  der  Einhaltung  einzelner  der  in  den  §§.  3—6  wie  in  ortspolizeilichen  Vorschriften
im  Sinn  des  §.  8  enthaltenen  Anordnungen  zu  dispensiren,  wenn  die  thatsächlichen
Verhältnisse  und  die  getroffenen  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  von  der  Art  sind,  daß
trotz  eines  Abgehens  von  den  allgemeinen  Vorschriften  eine  Feuer=  oder  Explosionsgefahr
nach  sachverständigem  Urtheil  nicht  zu  befürchten  steht.

S.  10.

Die  gegenwärtige  Verfügung  findet  keine  Anwendung  auf  Gewerbebetriebe,  in  welchen
die  in  §.  2  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  §.  8  Ziffer  1  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift
gleichgestellten  Stoffe  hergestellt,  bearbeitet  oder  zu  technischen  Zwecken  verwendet  werden.
In  dieser  Hinsicht  sind  vielmehr  die  erforderlichen  Vorschriften  auf  Grund  der  §#§.  16  ff.
und  120  der  Gewerbeordnung  von  der  zuständigen  Behörde  zu  treffen.

8.  II.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1888  in  Kraft.

Es  kann  jedoch  schon  vor  diesem  Zeitpunkt  die  in  S.  1  Abs.  2  und  F§.  3  Abs.  1  vorgesehene
  polizeiliche  Erlaubniß  nachgesucht  und  ertheilt  werden.

Stuttgart,  den  11.  Jannar  1888.  Schmid.

Uckanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
beireffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  au  das  ZJellerstist  in  Nagold.
Vom  16.  Januar  1888.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  16.  Jannar  d.  Is.  der  von  der  verstorbenen  Fran
Emilie  Zeller,  geb.  Conradi,  in  Nagold  durch  letztwillige  Verfügung  unter  dem
Namen  „Zellerstift“  errichteten,  zur  Unterstützung  alleinstehender  Fraunenspersonen  aus
dem  Honoratioren=  oder  Bürgerstande,  sowie  zu  christlichen  Vereins=  und  Versammlungszwecken
  bestimmten  Stiftung,  welche  ihren  Sitz  in  Nagold  hat,  auf  Grund  der  vorgelegten
Statuten  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  16.  Jannar  1888.  Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="25" />
        5.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  11.  Februar  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Beglaubigungsbefugniß  der  Gerichtsschreibereibeamten.  Vom
19.  Jannar  1888.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften
für  die  ärztliche  Vorprüfung.  Vom  26.  Jannar  1888.

 

Verfügung  des  Inslizministeriums,
betreffend  die  Beglanbigungsbesugniß  der  Grrichtsschreibereibramten.

-  Vom  19.  Januar  1888.

Zur  Vollziehung  der  Bestimmung  im  letzten  Absatze  der  Tarifnummer  11  des  Allgemeinen
  Sportelgesetzes  in  der  von  dem  K.  Staatsministerium  auf  den  Grund  des
Artikels  IV  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1887  (Reg.  Blatt  S.  163),  betreffend  die  fernere
Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  24.  März  1881,  bekannt  gegebenen
Redaktion  (Reg.  Blatt  1887  S.  189  ff.)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Vorbehältlich  der  den  Gerichtsschreibereibeamten  der  Gerichte  nach  Maßgabe  der
Reichsprozeßgesetze  und  besonderer  Bestimmungen  der  Landesgesetze  zustehenden  Beglaubigungsbefugniß
  (vgl.  insbesondere  Art.  3  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgerichtsverfassungsgesetz
  vom  24.  Jannar  1879,  Neg.  Blatt  S.  3,  Art.  18  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung  vom  18.  August  1879,  Reg.  Blatt  S.  173  und
Art.  6  des  Ausführungsgesetzes  zur  Konkursordnung  vom  gleichen  Tage,  Reg.  Blatt  S.  208)
kommt  die  Beglaubigung  der  Echtheit  von  Urkunden,  einschließlich  der  Siegelung
(Sporteltarif  Nr.  11  Ziff.  1)  den  Gerichtsschreibereibeamten  überhaupt  nicht  zu  mit  Aus-
        <pb n="26" />
        24

nahme  des  mit  den  Funktionen  des  Kanzleivorstands  betrauten  Expeditors  des  Oberlandesgerichts
  und  der  zu  Kanzleivorständen  bestellten  Expeditoren  der  Landgerichte  sowie
deren  Stellvertreter,  übrigens  auch  diesen  Beamten  nur  mit  Beschräukung  auf  die  in  den
Geschäftskreis  der  Gerichte  fallenden  Gegenstände.

Dagegen  sind  auch  außerhalb  des  Gebietes  der  Reichsprozeßgesetze  die  Gerichtsschreibereibeamten
  des  Oberlandesgerichts,  der  Landgerichte  und  der  Amtsgerichte  befugt,
die  Uebereinstimmung  von  Aktenauszügen  und  Abschriften  mit  den  Urschriften
(Sporteltarif  Nr.  11  Ziffer  2)  bezüglich  solcher  Akten  zu  beglaubigen,  welche  sich  in  der
Amtsregistratur  des  betreffenden  Gerichts  befinden,  die  Gerichtsschreibereibeamten  der  Amtsgerichte
  jedoch  nur  insoweit,  als  die  zu  beglaubigenden  Aktenstücke  nicht  zum  Gebrauch
für  das  Ausland  bestimmt  sind,  und  mit  der  unten  in  §.  3  angegebenen  weiteren  Beschränkung.
  Dabei  sind  bezüglich  der  Befugniß  der  sämmtlichen  Gerichtsschreibereibeamten
zur  Ertheilung  von  Abschriften  und  Auszügen  aus  den  Akten  die  Bestimmungen  in
§.  20  der  Dienstvorschriften  für  die  Amtsgerichte  vom  30.  September  1879  und  die  Bestimmungen
  in  §.  9  der  Beilage  J  zu  den  Dienstvorschriften  für  die  Landgerichte  vom
gleichen  Tage  (die  Neue  Justizgesetzgebung  Band  VI,  2.  Theil  S.  891  ff.  S.  869  ff.)
als  entsprechend  maßgebend  zu  erachten.

Die  Beglaubigung  der  Richtigkeit  der  amtlichen  Ausfertigung  einer
Entscheidung,  Verfügung  und  dergleichen  (Sporteltarif  Nr.  11  Ziff.  3)  steht  auch  außerhalb
  des  Gebietes  der  Reichsprozeßgesetze  den  Gerichtsschreibereibeamten  der  betreffenden
Gerichte  zu.  Sofern  jedoch  die  Benützung  einer  solchen  Ausfertigung  im  Auslande  in
Frage  steht,  ist  die  Unterschrift  der  amtsgerichtlichen  Gerichtsschreibereibeamten  mit
dem  Beglaubigungsvermerk  des  betreffenden  Gerichtsvorstandes  zu  versehen.

S.  2.

Für  die  Beglaubigung  der  Echtheit  von  Urkunden,  einschließlich  der  Siegelung,  in
den  Fällen  des  §.  1  Abs.  1  ist  unter  den  in  dem  Sporteltarif  Nr.  11  Ziff.  1  angegebenen
besonderen  Voraussetzungen  eine  Sportel  von  2//  für  jede  Urkunde  zum  Ansatz  zu  bringen.

Bezüglich  der  Gebühren  für  die  Beglaubigung  der  Uebereinstimmung  von
Aktenauszügen  und  Abschriften  mit  den  Urschriften  in  den  Fällen  des  §.  1
Abs.  2  kommen  die  Vorschriften  in  §.  23  der  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom
19.  September  1887,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes,  (Reg.  Blatt
S.  369),  zur  Anwendung.
        <pb n="27" />
        25

Für  die  Beglaubigung  der  Richtigkeit  der  amtlichen  Ausfertigung  einer
Entscheidung,  Verfügung  und  dergleichen  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  3  kommt  außer  der
etwaigen  Schreibgebühr  eine  Sportel  nicht  zum  Ansatz.

§.  3.

Hinsichtlich  der  Beglaubigungsbefugniß  in  Beziehung  auf  das  Handelsregister
und  die  mit  demselben  durch  besondere  Reichsgesetze  in  Verbindung  gebrachten  weiteren
Register  hat  es  durchweg  bei  den  bestehenden  Vorschriften  das  Bewenden  (zu  vgl.  Art.  13
Abs.  3—5  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch  vom
13.  August  1865,  Reg.  Blatt  S.  211,  Art.  18  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung
  vom  18.  August  1879,  Reg.  Blatt  S.  173,  §.  12  Abs.  2,  §.  29  Abf.  4
der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  31.  Oktober  1865,  betreffend  die  Führung
der  Handelsregister,  Reg.  Blatt  S.  118,  §.  31  Ziff.  6,  §§.  33—35  dieser  Verfügung  in
der  Fassung  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  23.  September  1887,  Reg.  Blatt
S.  384).

Auch  steht  den  Gerichtsschreibereibeamten  der  Amtsgerichte  die  Beglaubigung  von
Auszügen  und  Abschriften  aus  dem  Vorrechtsregister  und  den  betreffenden  Registerakten
  (§.  11  der  K.  Verordnung  vom  16.  April  1881,  betreffend  die  Register  über  die
zur  Wahrung  der  Vorrechte  in  Konkursen  angemeldeten  Forderungen,  Reg.  Blatt  S.  299)
nicht  zu.

Stuttgart,  den  19.  Jannar  1888.
Faber.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Abänderung  der  vorschriften  für  die  ärztliche  Vorprüfung.
Vom  26.  Januar  1888.

Die  in  Nro.  3  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Januar  d.  Js.
enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Januar  1888,  betreffend  die  Abänderung
  der  Vorschriften  für  die  ärztliche  Vorprüfung  vom  2.  Juni  1883,  wird  nachstehend
  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  26.  Jannar  1888.
Schmid.
        <pb n="28" />
        26

Bekanntmachung,
betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  für  die  ärztliche
Vorprüfung  vom  2.  Juni  1883.
Vom  17.  Jannar  1888.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
hat  der  Bundesrath  beschlossen,  dem  §.  7  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1883,  betreffend
  die  ärztliche  Vorprüfung  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  198),  die
nachstehende  Fassung  zu  geben:  /

Von  jedem  Examinator  wird  eine  Zenfur  ertheilt,  für  welche  ausschließlich  die  Bezeichnungen
  „sehr  gut“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“  (3),  „ungenügend“  (4),  „schlecht“
(5)  zulässig  sind.

Für  jedes  der  vier  ersten  Fächer  (§.  5  Abs.  1)  wird  je  eine  Zenfur,  für  Botanik
und  Zoologie  das  Mittel  der  beiden  Einzelzensuren  als  eine  Zensur  ertheilt.  Für  diejenigen,
  welche  in  allen  fünf  Zensuren  mindestens  „genügend“  erhalten  haben,  wird  nach
Beendigung  der  Prüfung  von  dem  Vorsitzenden  die  Gesammtzensur  ermittelt,  indem  die
Summe  der  Zahlenwerthe  der  fünf  Zensuren  durch  5  getheilt  wird.  Ergeben  sich  beie
der  Theilung  Brüche,  so  werden  dieselben,  wenn  sie  über  0,5  betragen,  als  ein  Ganzes
gerechnet,  andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

Das  Prädikat  „ungenügend“  oder  „schlecht“  hat  eine  Wiederholungsprüfung  in  dem
nicht  bestandenen  Fache  zur  Folge.

Die  Prüfung  in  Botanik  und  Zoologie  gilt  als  nicht  bestanden,  wenn  auch  nur  für
eines  der  beiden  Fächer  die  Zenfur  „ungenügend“  (4)  oder  „schlecht“  (5)  ertheilt  ist.
Wenn  eines  der  Fächer  mit  „genügend“  (3)  oder  einer  besseren  Zensur  bestanden  ist,  so
bleibt  dieses  Fach  von  der  Wiederholungsprüfung  ausgeschlossen.

Die  Frist  beträgt  je  nach  den  Zensuren  und  der  Zahl  der  nicht  bestandenen  Prüfungsfächer
  zwei  bis  sechs  Monate.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen  mit
dem  betreffenden  Examinator  bestimmt.

Berlin,  den  17.  Jannar  1888.  Der  Neichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="29" />
        27

M  6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  13.  Februar  1888.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgrordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Nottenburg.  Vom  8.  Febrnar  1888.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordunnng  einer  urnen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Rottenburg.
Vom  8.  Februar  1888.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Rottenburg  gestorben  ist,
wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer  Neuwahl
für  den  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Eutwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Nichtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882,  (Reg.  Blatt  S.  3145)  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Nottenburg  in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.
        <pb n="30" />
        28

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag  den  23.  d.  Mts.,  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,
also  bis  Mittwoch  den  29.  d.  Mts.  einschließlich,  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu
fassen.  Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag  den  5.  März  d.  Is.,  haben  die  Ortsvorsteher
  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt
  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  14.  März  d.  Is.
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Sonntag  den  11.  März  d.  Is.  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  138  bis
18e  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  S§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.  "

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag  den  17.  März  d.  Is.  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  J  bis  III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  S.  Februar  1888.
Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  S  ch  eufele).
        <pb n="31" />
        29
7.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  27.  Februar  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.  des  Innern  und
2  Finanzen,  betreffend  die  Ordnung  für  den  Karlehafen  in  Heilbronn.  Vom  8.  Februar  1888.  —  Bekannteci
  e  bes  Iinanzministeriums,  betreffend  die  neue  Eintheilung  einiger  Forstamtskezirke  des  Landes.  Vom
Februa  .

 

Verfügung  der  Ministerien  der  answärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Ordunng  für  den  Karlshafen  in  Heilbronn.
Vom  8.  Februar  1888.

Die  Ordnung  für  den  Neckar-(Winter-)  Hafen  und  den  Floßhafen  in  Heilbronn  vom
9.  Mai  1877  (Reg.  Blatt  S.  129  f.)  findet  auf  den  demnächst  zur  Eröffnung  kommenden
Karlshafen  in  Heilbronn  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  dem  Karlshafen  für
das  Einwerfen  von  Holländerstämmen  sowohl  die  Einwurframpen  der  Polterplätze  als
auch  die  Abladerampen,  für  Hartholzstämme  dagegen  ausschließlich  die  Einwurframpen
der  Polterplätze  bestimmt  sind,  §.  14  der  Hafenordnung  vom  9.  Mai  1877.

Der  Gebührentarif  für  den  Neckar-(Winter-)  Hafen  und  den  Floßhafen  in  Heilbronn
  gilt  auch  für  den  Karlshafen.

Stuttgart,  den  8.  Februar  1888.

Mittnacht.  Schmid.  Renner.
        <pb n="32" />
        30

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  neue  Eintheilung  einiger  Forstamtsbezirke  des  Landes.
Vom  22.  Februar  1888.

Auf  Grund  der  Etatsverabschiedung  pro  1887/89  haben  im  Vollmachtsnamen  Seiner

Majestät

des  Königs  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am

20.  d.  Mts.  eine  neue  Eintheilung  einiger  Forstbezirke  des  Landes  genehmigt,  nach  welcher  die
Forstämter:  Altensteig,  Bönnigheim,  Mergentheim,  Neuenstadt,  Ochsenhausen
und  Reichenberg  aufgelöst  und  zwei  neue  Forstämter  mit  dem  Sitz  in  Biberach  und
Heilbronn  gebildet  worden  sind.

Die  Eintheilung  der  Forstamtsbezirke  des  Landes  und  die  Zutheilung  der  Forstreviere
zu  denselben  ist  hiernach  künftig  folgende  und  zwar

9  Reviere:

8  Reviere:

10  Reviere:

10  Reviere:

8  Reviere:

11  Reviere:

1)  Forstamt  Bebenhausen.
Bebenhausen,  Bodelshausen,  Böblingen,  Einsiedel,  Entringen,  Plattenhardt,
Nottenburg,  Waldenbuch,  Weil  im  Schönbuch.

2)  Forstamt  Biberach.

Altheim,  Biberach,  Dietenheim,  Hürbel,  Langenau,  Ochsenhausen,  Söflingen,
Wiblingen.

3)  Forstamt  Blaubeuren.
Bermaringen,  Blaubeuren,  Ehingen,  Heiligkreuzthal,  Justingen,  Mochenthal,
Pflummern,  Ningingen,  Pfronstetten,  Zwiefalten.

4)  Forstamt  Ellwangen.
Abtsgmünd,  Crailsheim,  Creglingen,  Dankoltsweiler,  Ellenberg,  Ellwangen,
Hohenberg,  Roßfeld,  Schrezheim,  Schrozberg.

5)  Forstamt  Freuden  stadt.
Alpirsbach,  Baiersbronn,  Buhlbach,  Freudenstadt,  Pfalzgrafenweiler,  Reichenbach,
  Thumlingen,  Schönmünzach.

6)  Forstamt  Hall.

Comburg,  Gaildorf,  Gschwend,  Kleinaspach,  Künzelsau,  Lichtenstern,  Mönchsberg,
  Murrhardt,  Reichenberg,  Sittenhardt,  Sulzbach.
        <pb n="33" />
        10  Reviere:

11  Reviere:

8  Reviere:

9  Reviere:

9  Reviere:

11  Reviere:

10  Reviere:

8  Reviere:

8  Reviere:

31
7)  Forstamt  Heidenheim.
Aalen,  Bolheim,  Bopfingen,  Giengen,  Heidenheim,  Kapfenburg,  Königsbronn,
  Nattheim,  Oberkochen,  Steinheim.
8)  Forstamt  Heilbronn.
Beilstein,  Dörzbach,  Güglingen,  Gundelsheim,  Heilbronn,  Mergentheim,
Möckmühl,  Neuenstadt,  Oehringen,  Schönthal,  Schwaigern.
9)  Forstamt  Kirchheim.
Denkendorf,  Geislingen,  Göppingen,  Kirchheim,  Nellingen,  Neuffen,  Weilheim,
  Wiesensteig.
10)  Forstamt  Leonberg.
Bietigheim,  Derdingen,  Heimerdingen,  Hohenheim,  Leonberg,  Maulbronn,
Solitude,  Wiernsheim,  Zaisersweiher.
11)  Forstamt  Nenenbürg.
Calmbach,  Enzklösterle,  Herrenalb,  Hofstett,  Langenbrand,  Schwann,
Simmersfeld,  Wildbad.
12)  Forstamt  Nottweil.
Balingen,  Dunningen,  Ebingen,  Mühlheim,  Oberndorf,  Rosenfeld,  Nottenmünster,
  Spaichingen,  Sulz,  Tuttlingen,  Wehingen.
13)  Forstamt  Schorndorf.
Adelberg,  Geradstetten,  Gmünd,  Hohengehren,  Lorch,  Plochingen,  Schorndorf,
Unterweissach,  Welzheim,  Winnenden.

14)  Forstamt  Urach.
Eningen,  Gächingen,  Gomaringen,  Grafeneck,  Hengen,  Lichtenstein,  Metzingen,
Urach.
15)  Forstamt  Weingarten.
Baindt,  Bettenreute,  Leutkirch,  Schussenried,  Tettnang,  Wangen,  Weingarten,
Weissenau.
        <pb n="34" />
        32
16)  Forstamt  Wildberg.
8  Reviere:  Altensteig,  Hildrizhausen,  Hirsau,  Horb,  Liebenzell,  Nagold,  Stammheim,
Wildberg.
Ueber  die  Zeit,  zu  der  die  Aenderungen  in  den  Forstamtsbezirken  in  Wirksamkeit
treten,  werden  in  den  Lokalblättern  Bekanntmachungen  erfolgen.
Stuttgart,  den  22.  Februar  1888.
Renner.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="35" />
        33
8.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  3.  März  1888.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom
11.  Juli  1887.  Vom  23.  Februar  1888.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriumo  des  IUnnern,
betreffend  den  Vollzug  des  6  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887.

3

Vom  23.  Februar  1868.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  16  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887
(Reichsgesetzblatt  S.  293)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  in  der  Versicherungsanstalt
  der  Württembergischen  Bangewerksberufsgenossenschaft  außer  denjenigen  Personen,
welche  im  Regiebetrieb  mit  solchen  Bauarbeiten  beschäftigt  sind,  bei  deren  gewerbsmäßiger
Ausführung  die  Versicherung  bei  der  Württembergischen  Baugewerksberufsgenossenschaft
stattfindet  —  vergl.  Bekauntmachung  des  Reichsversicherungsamts  vom  22.  Mai  1885
unter  Nr.  52  (Neg.  Blatt  1885  S.  213)  und  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
14.  Jannar  1888  (Reichsgesetzblatt  S.  1)  —,  und  außer  den  Personen,  welche  mit  Bauarbeiten
  der  in  §.  16  Abs.  2  des  Banunfallversicherungsgesetzes  bezeichneten  Art  beschäftigt
werden,  nach  Feststellung  des  Reichsversicherungsamts  vom  12.  November  1887  (Amtliche
Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts  III  S.  362  ff.)  auch  diejenigen  Personen  ver-
        <pb n="36" />
        34
sichert  werden,  welche  im  Regiebetrieb  mit  Schreiner-(Tischler-)  Einsetzer-,  Schlosseroder
  Anschlägerarbeiten  bei  Bauten  beschäftigt  werden.  Hinsichtlich  der  Versicherung
derjenigen  Personen,  welche  bei  den  Arbeiten  letzterer  Art  von  Baugewerbetreibenden  beschäftigt

  werden,  behält  es  bei  dem  Inhalt  der  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts
  vom  20.  Dezember  1886  (Reg.  Blatt  1887  S.  6)  sein  Bewenden.

Stuttgart,  den  23.  Februar  1888.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hosselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="37" />
        35

K  9.
Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  12.  März  1888.

Inhalt.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  vorläufigen
zusfüchungsbeitkmumugen  zu  dem  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.
Vom  21.  Februar

 

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Bekanntmachung  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  betreßend
Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  II.  Februar  1888.
Vom  24.  Februar  1888.

Nachdem  die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  vorläufige  Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  in  dem
Nachtrag  zu  Nr.  6  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Neich  vom  14.  Februar  1888
verkündigt  worden  ist,  wird  dieselbe  durch  nachfolgenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Februar  1888.
Schmid.  Steinheil.

Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  Februar  d.  J.  will  Ich  den  anbei  zurückerfolgenden  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  unter  Abänderung
der  bezüglichen  Festsetzungen  der  Wehr-  Ordnung  vom  28.  September  1875  hierdurch  Meine  Genehmigung
  ertheilen.
Berlin,  den  11.  Februar  1888.
Wilbelm.
v.  Boetticher.

An  den  Reichskanzler.
        <pb n="38" />
        36

Vorläusige  Ausführungsbestimmungen
zu  dem

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.

1.  Die  gemäß  §.  7  des  Gesetzes  zur  Meldung  behufs  Eintragung  in  die  Listen  der  Landwehr
zweiten  Aufgebots  verpflichteten,  im  Jahre  1850  und  später  geborenen  Personen  —  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,
  obere  Militärbeamten,  Unteroffiziere,  Mannschaften,  untere  Militärbeamten  —  welche  nach  abgeleisteter
  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  und  der  Landwehr  (Flotte  und  Seewehr),  bezw.  als  geübte
Ersatzreservisten  nach  Ablauf  der  Ersatzreservepflicht,  bereits  zum  Landsturm  entlassen  waren,  sind  alsbald
durch  öffentliche  Bekanntmachung  der  Bezirks-Kommandos  außzufordern,  sich  mündlich  oder  schriftlich  bei
den  zuständigen  Militärbehörden  bis  zum  13.  März  1888  unter  Vorlage  ihrer  Militärpapiere  bei  Vermeidung
  der  im  §.  67  des  Reichs-Militärgesetzes  angedrohten  Strafen  zu  melden.  Diese  Meldefrist  ist
für  diejenigen  Personen,  welche  sich  außerhalb  Deutschlands  beziehungsweise  auf  Seereisen  befinden,  bis
zum  30.  September  1888,  beziehungsweise  wenn  dieselben  vor  diesem  Zeitpunkt  nach  Deutschland  zurückkehren
  oder  bei  einem  Seemannsamt  des  Inlandes  abgemustert  werden,  bis  14  Tage  nach  erfolgter
Rückkehr  beziehungsweise  Abmusterung  verlängert.

Hierbei  ist  gleichzeitig  bekannt  zu  machen:

a)  Diejenigen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  bereits  dem  Landsturm  angehörigen  Personen,
  welche  nicht  unter  den  §.  7  des  Gesetzes  fallen,  treten  je  nach  ihrem  Lebensalter  zum
Landsturm  ersten  beziehungsweise  zweiten  Aufgebots  über  (s.  24  des  Gesetzes).

b)  Angehörige  der  Ersatzreserve  zweiter  Klasse  werden  Angehörige  des  Landsturms  ersten
Aufgebots.

)  Auf  Landsturmpflichtige  finden  bereits  im  Frieden  nachstehende  Bestimmungen  Anwendung:
an)  Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen

  Lande  eine  ihren  Unterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender
  2c.  erworben  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb
Europas  von  der  Befolgung  des  Aufrufs  entbunden  werden.

Bezügliche  Gesuche  sind  an  den  Zivil-Vorsitzenden  derjenigen  Ersatz-Kommission
zu  richten,  in  deren  Bezirk  die  Gesuchsteller  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  im  Heere  und
in  der  Flotte  zum  Landsturm  entlassen#ezw.  von  vornherein  (bisher  der  Ersatzreserve
zweiter  Klasse)  dem  Landsturm  überwiesen  sind.

Der  Uebertritt  aus  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  in  den  des  zweiten  Aufgebots
erfolgt  mit  dem  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das  39.  Lebensjahr

b

SSt
        <pb n="39" />
        37

vollendet  wird.  Die  Landsturmpflicht  im  zweiten  Aufgebot  erlischt  mit  dem  vollendeten
45.  Lebensjahre,  ohne  daß  es  dazu  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.

d)  Angehörige  der  bisherigen  Ersatzreserve  erster  Klasse  sind  nunmehr  Angehörige  der  Ersatzreserve.
Diejenigen  der  gegenwärtigen  Seewehr  angehörigen  Mannschaften,  welche  derselben  von  Hause
aus  durch  die  Ersatzbehörden  überwiesen  sind,  werden  nunmehr  Angehörige  der  Marine-Ersatzreserve.


Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve  gehören  zum  Beurlaubtenstande
und  erhalten  in  Folge  hiervon  veränderte  Militärpapiere.

2.  Für  die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  (bisher  Ersatzreserve  erster  Klasse)  beziehungsweise  *

Marine-Ersatzreserve  (bisher  Seewehr  zweiter  Klasse)  tritt  der  Ersatzreservepaß  nach  dem  beigefügten
Muster  1  beziehungsweise  Marine-Ersatzreservepaß  nach  dem  beigefügten  Muster  2  an  Stelle  des  im  #
Schema  3  und  3  a  zu  §.  38  der  Ersatzordnung  festgesetzten  Ersatzreservescheins  1  und  Ersatzreservepasses  I
beziehungsweise  des  im  Schema  5  zu  §.  40  der  Ersatzordnung  festgesetzten  Seewehrscheins.

Beiden  Pässen  ist  ein  Abdruck  der  für  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gültigen  Bestimmungen
  vorzuheften.

3.  Eine  Abänderung  der  Papiere  der  zur  Zeit  der  Ersatzreserve  zweiter  Klasse  angehörigen,
nunmehr  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  tretenden  Mannschaften  hat  nicht  zu  erfolgen.  Die  diesen
Mannschaften  seinerzeit  ertheilten  Ersatzreservescheine  II  dienen  denselben  als  Ausweis  ihrer  Zugehörigkeit
  zum  Landsturm.

4.  Die  endgültigen  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  (I.  26,#  der  Ersatzordnung)  bestehen
fortan  in  der

a)  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,

b)  Ausmusterung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,

c)  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots,

d)  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  beziehungsweise  Marine-Ersatzreserve,

¾  Aushebung  für  einen  Truppen=  oder  Marinetheil.

5.  Mannschaften,  welche  bisher  der  Ersatzreserve  zweiter  Klasse  zugetheilt  wurden  (§8.  37  und  39
der  Ersahordnung)  sind  fortan  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  zuzutheilen.  Wer  zwar  zum  Waffendienst
  dauernd  untauglich,  aber  zum  Dienst  ohne  Waffe  und  im  Besonderen  zur  Arbeit,  die  seinem
bürgerlichen  Beruf  entspricht,  verwendbar  ist,  ist  nicht  auszumustern,  sondern  dem  Landsturm  ersten
Aufgebots  zum  Dienst  ohne  Waffe  zuzuweisen.

Die  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Ausgebots  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Landsturmscheins
  nach  dem  beigefügten  Muster  3.

6.  Die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  beziehungsweise  Marine-Ersatzreserve  erfolgt  durch  Ertheilung
  des  Ersatzreservepasses  beziehungsweise  Marine-Ersatzreservepasses  nach  Maßgabe  der  unter  2
getroffenen  Bestimmung.

7.  Die  im  §.  98  der  Ersatzordnung  in  Betreff  der  Musterung  und  Aushebung  der  Ersatzreservisten
  zweiter  Klasse  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die  vom  Aufruf  betroffenen  Jahresklassen

½  43  Pin  1.

nere  2
Krrer  Före.

—:
b
        <pb n="40" />
        ainlase  b·

38

des  Landsturms  ersten  Aufgebots,  sowie  des  zweiten  Aufgebots,  soweit  die  dem  letzteren  Angehörigen
nicht  durch  das  Heer  gegangen  sind  beziehungsweise  als  Ersatzreservisten  nicht  geübt  haben,  entsprechende
Anwendung.

Dem  Aufruf  des  Landsturms  zweiten  Aufgebots  folgt  die  Einberufung  und  Verwendung  der
ausgebildeten  Mannschaften  unmittelbar.

Z.  Bezüglich  Zurückstellung  hinter  die  letzte  Jahresklasse  des  Landsturms  finden  die  Bestimmungen
des  vierten  und  fünften  Abschnitts  der  Kontrolordnung  auf  die  ausgebildeten  Mannschaften  des  Landsturms
  zweiten  Aufgebots  siungemäße  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Unabkömmlichkeitslisten
G.  21,,1  der  Kontrolordnung)  denjenigen  Provinzial-G  lk  dos  mitzutheilen  sind,  in  deren  Bezirk
die  Beamten  ihren  Wohnsitz  haben.  Befindet  sich  der  Wohnfitz  im  Auslande,  so  ist  dasjenige  Provinzial-Generalkommando
  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Entlassung  zum  Landsturm  erfolgt  ist.

Bezüglich  Zurückstellung  der  Angehörigen  des  Landsturms  ersten  Aufgebots  und  der  Unausgebildeten
  des  zweiten  Aufgebots  erfolgt  die  Entscheidung  erst  gelegentlich  der  Musterung  und  Aushebung
(5.  98  der  Ersatzordnung).

9.  Die  weiteren,  durch  das  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht  vom  11.  Februar  1888
bedingten  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  bleiben  bis  zu

 

einer  Umarbeitung  der  letzteren  vorbehalten,  jedoch  tritt  schon  jetzt  die  beigefügte  Landwehr-Bezirkseintheilung

  für  das  Deutsche  Reich  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Ersatzordnung.
10.  Die  durch  Neubeschaffung,  Abänderung  und  Ergänzung  der  Militärpapiere  2c.  entstehenden
einmaligen  Kosten  werden  auf  Reichsfonds  übernommen.
        <pb n="41" />
        39

Aulage  A.
Muster  1.
Ersatzreservc-Paß.

 

 

Ersatzreferve-Paß
des
Ersatzreservisten

(Vor=  und  Familiennamen.)

(Waffengattung  2c.)

Jahresklasse:  18
        <pb n="42" />
        40

Anmerkung:
1.  Nach  Art  der  Militärpässe  in  Buchform  anzulegen,  Deckel  mit
breitem  schwarzem  Rücken  in  folgenden  Farben:
bei  der  Infauterie:  dunkelblau,
bei  den  Jägern:  grün,
bei  der  Feldartillerie:  roth,
bei  der  Fußartillerte:  weiß,
bei  den  Pionieren:  braun,
bei  dem  Train:  I
bei  dem  Sanitätspersonal:  hellblau,
bei  den  Thierärzten:
bei  den  Oekonomie-Handwerkern:  hellblau  mit  schwarzer
Einfassung.
2.  Zu  jedem  Ersatzreserve-Paß  gehört  ein  Futteral.
3.  Jedem  Ersatzreserve-Paß  sind  „die  Bestimmungen  für  die  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes“  vorzuheften.
        <pb n="43" />
        41

 

i0

–

Nationale  des  Buch-Inhabers.

Vor=  und  Familiennamen:

Geboren  am

zu
Verwaltungs-Bezirk:
Bundesstaat:

Stand  oder  Gewerbe:

Religion:

*

 

Ob  verheirathet:
Kinder:

Grund  der  Uleberweisung  zur  Ersatzreserve:

Waffengattung  2c.:
        <pb n="44" />
        42

 

 

1

Inhaber  tritt  mit  Zuweisung  zur  Ersatzreserve
  zum  Beurlaubtenstand  und  in  die
Kontrole  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks

des  Bezirks-Kommandos

Er  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  8  Tagen
nach  Aushändigung  dieses  Passes  bei  dem

Bezirks-Feldwebel  in
anzumelden.

den  ten  18

Bezirke-Kommando

Stempel  des

Bezlris-Kommandos.
        <pb n="45" />
        43

 

 

3
zur  Landwehr  2.  Aufgebots
Uebergetreten  .  -—
gele«  zum  Landsturm  1.  Aufgehots
am»...................................»......·...·.....,........

Der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  erfolgt

  im  Frieden  ohne  Weiteres  am  31.  März

desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das  39.

Lebensjahr  vollendet  wird,  sofern  nicht  die  Zurückversetzung

  in  eine  jüngere  Jahresklasse  verügt
  war.
        <pb n="46" />
        44

 

 

Kommando-Behörde,  Zusätze  zu
welche  die  Zusätze  einkrägt,  (Strafen,  lebungen,
.  .

 

 

 

 

Ebenso  die  Seiten  6  und  8.
        <pb n="47" />
        45

 

 

 

den  Personal-Nolizen.
und  Einberufungen,  Führung  cc.)

 

 

Ebenso  die  Seiten  7  und  9.
        <pb n="48" />
        Meldungen  und  Beurlanbungen.

 

Ebenso  die  Seiten  11  bis  16.
        <pb n="49" />
        47

Moster  2.
Marine  ·  Ersabreserve·  Pasi.

 

 

 

Farbiger  Strich.

 

Marine-Ersatzreserve-Paß


des

Marine-Ersatzreservisten

(Vor=  und  Familiennamen.)

(Marinetheil).

Jahresklasse:  18

Farbiger  Strich.
        <pb n="50" />
        —

S

48

Anmerkung:

.  Nach  Art  der  Militär-Pässe  in  Buchform  anzulegen,

Deckel  von  weißer  Farbe  mit  schwarz-weiß-rother  Einfassung,
  breitem  schwarzen  Rücken,  und  oberhalb  der
Marine-Adler  sowie  unterhalb  des  Vermerkes:  „Jahresklasse:
  18  .“  mit  0/  cm  breiten  und  1  cm  langen
Strichen  in  folgenden  Farbei#:

für  Matrosendivisionen:  roth;

für  Werftdivisionen:  blau;

für  Seebataillon:  grün;

für  Matrosenartillerie:  braun.

.  Zu  jedem  Marinc-Ersatzreserve-Paß  gehört  ein  Futteral.
.  Jedem  Marinc-Ersatzreserve-Paß  sind  die  Bestimmungen

über  die  Mannschaften  des  Beurlanbtenstandes  der  Kaiserlichen
  Marine  vorzuheften.
        <pb n="51" />
        —

–

-

Nationale  des  Buch-Inhabers.

.  Vor=  und  Familiennamen:

Geboren  am
zu
Verwaltungs-Bezirk:

Bumdesstaat:

Stand  oder  Gewerbe:

.  Religion:

.Ob  verheirathet:

Kinder:

Grumnd  der  Ueberweisung  zur  Marine-Ersatzreserve:



.  Marinetheil:
        <pb n="52" />
        2

7.

Inhaber  tritt  mit  Zuweisung  zur  Marine-Ersatzreserve
  zum  Beurlaubtenstand  und  in  die
Kontrole  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks

des  Bezirks-Kommandos

Er  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  8  Tagen
nach  Aushändigung  dieses  Passes  bei  dem

Bezirks-Feldwebel  in
anzumelden.

den  ien  18

Bezirke-dommando

Stempel  des

Bezirks-Kommandos.
        <pb n="53" />
        51

 

 

Uebergetreten  zum  Landsturm  1.  Aufgebots

am

Der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  erfolgt

im  Frieden  ohne  Weiteres  am  31.  März

desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das

39.  Lebensjahr  vollendet  wird,  sofern  nicht  die

Zurückversetzung  in  eine  jüngere  Jahresklasse
verfügt  war.
        <pb n="54" />
        Kommando-Behörde,
welche  die  Zusätze  einträgt.
Datum.

Zusätze  zu

(Strafen,  Uebungen,

 

 

 

 

Ebenso  die  Seiten  6  und  8.
        <pb n="55" />
        den  Personal-Notizen.
und  Einberufungen,  Führung  cc.)

 

 

Ebenso  Seite  7  und  9.
        <pb n="56" />
        Meldungen  und  Geurlanbungen.

 

Ebenuso  die  Seiten  11  bis  16.
        <pb n="57" />
        55

Musler  3.
Landsturm-Schein.

 

 

Tandsturm-Schein.

(Vor=  und  Familiennamen.)

Geburtsjahr:

 

 

 

Anmerkung:
1.  Der  Landsturm-Schein  ist  in  Buchform  aus  starkem  weißen
Papier  ohne  Einlage  anzulegen.
2.  Zu  dem  Landsturm-Schein  gehört  ein  Futteral.
        <pb n="58" />
        Nr.  der  Vorstellungsliste
für  18.
Der  .  (Stand  und  Gewerbe.)

geboren  am
.  (Kreis,  Reglerungsbezirk,
wird  hiermit  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots

Die  Landsturmpflichtigen  unterliegen  in  Friedeneauterordentsichen
  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  und
e  Einziehung  erfolgt  alsdann  in  der  Regel  nach

klassen  unterliägen  den  für  die  Landwehr  bezw.  Seewehr
ordnung,  durch  welche  der  Landsturm  aufgelöst  wird,  hört
wiesenen  Mannschaften,  welche  nicht  zum  aktiven  Dienst
Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachihren
  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,
die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der
Bezügliche  Gesuche  sind  an  den  Zivil-Vorsitzenden  der
in  welchen  die  Gesuchsteller  dem  Landsturm  überwiesen  sind.
dem  31.  März  desjenigen  Kalenderjahrs,  in

afoln  der  Uebertritt  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots.
dem  vollendeten  fünfundvierzigsten  Lebensjahre,  ohne  daß
Dieser  Schein  dient  H#haber  allen  Militär=  und

 

 

Der  Militär-Vorsitzende.
        <pb n="59" />
        des  Aushebungsbezirks

(Vor.  und  Familiennamen.)

18  zu.  GOrt.)
.Bundesstaat.)
zum  Dienst  (4#)  Waffe  überwiesen.

zeiten  keiner  militärischen  Kontrole.  Sie  können  in  Fällen
der  Marine  herangezogen  werden.

Jahresklassen.  Die  Mannschaften  der  aufgerufenen  Jahresgeltenden
  Vorichriften.  Mit  Erlaß  der  Kaiserlichen  Verdie
  Pflicht  s  iensteintritt  für  die  dem  Landsturm  übereinberufen,
  a

weisen,  deße  !  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine
Gewerbetreibender  u.  s.  w.  erworben  haben,  können  für
Befolgung  des  sisss  des  Landsturms  köhe#  werden.

I  I  «  a  5

welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet  wird,
Die  Landsturmpflicht  im  zweiten  Aufgebot  erlischt  mit
es  dazu  einer  besonderen  Verfügung  bedar
Zivil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.

den  ten  18.
Ersatz-Kommission  im  Bezirk
Infanterie-brigade.

Der  Zivil-Vorsitzende.

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="60" />
        Anlage  B.

Tandwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.

 

 

 

 

 

»  «  Bundesstaat
Armee=  □nfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.ez.  Aushebungs-)  Bezirke.]  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Kreis  Heydekrug.  Königreich  Preußen,
Tilstt.  -  ilsi  R.-B.  Gumbimmen.
Memel.  Sönigreich  Preuf
!„m7  Königreich  Preußen,
Kreis  Labiau.  N.-B.  Königsberg.
-Wehlau.
Wehlau.  Vl  Preuß
Wiabar  önigreich  Preußen,
Niederung.  N.-B.  Gumbinnen.
I.  Kreis  Eylau.  .  #
Bartenstein.  =  Friedland.
Heilsberg.
Kreis  Nastenburg.  Königreich  Preußen
Rastenburg.  Rössel.  3#.  1xF  günetei
Gerdauen.  «  ·  "
l  Kreis  Rreis  Fischhausen.
·  Königsberg.  Stadt  Königsberg.
Landkreis  Königsberg.
Kreis  Nagnit.
Insterburg.  Insterburg.
Dearkehmen.
Kreis  Stallupoenen.  —
Gumbinnen.  Gumbinnen.
-  illkallen.
Piu  —  Königreich  Preußen,
2.  Kreis  Shhe  N.-B.  Gumbinnen.
..  -  ohannisburg.
Lötzen.  18
--  Lötzen.
Kreis  Angerburg.
Goldap.  -  Goldap.
:Oiletzko.
        <pb n="61" />
        ·  ·  «  Bundesstaat
Armee=  Jnfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs=  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.“  bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
NReg.-Bezirk).
-  Kreis  Osterode.
Oflernde
Olterode.  Mohrungen.
·  -KomqutchPteußc-n
Kreis  Allenstein.  N.-B.  Königsberg.
Allenstein.  Neidenburg.
:Ortelsburg.
3.  Kreis  Rosenberg  ....
..  ·’«..  -'  ,
Deutsch-Cylau.  Löbau.  königreich  Preußen,
Strasburg.  "«’  '
Kreis  Braunsberg.  Köniarei  f
-..  .—  Königreich  Preußen
Braunsberg.)  Heiligenbeil.  ...  -
-«zreuß«Holla»T  N.-B.  Königsberg.
«.  Kreis  Marienwerder.  Königreich  Preußen,
I.  Graudenz.  Graudenz.  N.-B.  Marienwerder.
Kreis  Neustadt  i.  W.
Neustadt.  =  Putzig.
=  Carthaus.
Stadt  Danzig.
1.  Damzig  Kreis  Danziger  Höhe.  Königreich  Preußen,
!s*½s  —-  -  Niederung.  N.-B.  Danzig.
Dirschau.
Stadt  Elbing.
Landkreis  Elbing.
Marienburg.  Kreis  Marienburg.
—.  Königreich  Preußen
Stuhm.  N.-B.  Marienwerder.
9
Kreis  Antlam.  Königreich  Preußen,
Demmin.  N.-B.  Siettin
Anklam.  leckermünde.  B.  Stettin.
Greifswald.
II  5  Kreis  Foanzburg.  Königreich  Preußen,
·  «  :.-  -kl"lge"·  N.-B.  Stralsund.
Stralsund.  Stadt  Stralsund.
Kreis  Grimmen.
Kreis  Saatzig.  n
Stargard.  Königreic  Praußen,

Vom  1.  April  1888

 

 

 

Greifenhagen.
Pyritz.

ab,  bis  dahin  Preuß.  Holland.

 

N.-B.  Stettin.
        <pb n="62" />
        60

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.


Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

 

 

Naugard.
Stettin.
Schivelbein.
Cöslin.

Schlawe.

Stolp.

Gnesen.

Schneidemühl.
Inowrazlaw.
Bromberg.
Conib.

Deutsch-Crone.

 

Kreis  Cammin.

:Naugard.
Greifenberg.
Regenwalde.

Kreis  Nandow.
Stadt  Stettin.
Kreis  Usedom-Wollin.

Kreis  Schivelbein.
Neustettin.
Dramburg.
Cöslin.
Colberg-Cörlin.
Bublitz.
Belgard.

*i

Kreis

V

Kreis  Schlawe.
Biitow.
:*Rummelsburg.
Kreis  Stolp.
Lauenburg.
Kreis  Gnesen.
.  Mdogilno.
.  Wongrowit.
Witkowo.
:  Zunin.

Kreis  Kolmar  in  Posen.
=  Cezarnikan.
Filehne.

Inowrazlaw.
Strelno.
Schubin.

Stadt  Bromberg.
Landkreis  Bromberg.
Kreis  Wirsitz.
Kreis  Conitz.
Tuchel.
.  Schlochau.

Kreis  Deutsch-Crone.
Flatow.

Kreis

 

—

Königreich  Preußen,
R.-B.  Stettin.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Cöslin.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Bromberg.

Königreich  Preußen,
R.-BM.  Marienwerder.
        <pb n="63" />
        61

 

Armeekorps.


Infanterie=Brigade.


Landwehr=Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

Thorn.

Pr.  Stargardt.

Kreis  Thorn.
Culm.
:  Briesen.

Kreis  Schwet.

=  Pr.  Stargardt.
Berent.

Königreich  Preußen,
2-B.  Marienwerder.

Königreich  Preußen,
R.-B.  Danzig.

 

III.

 

 

O

Frankfurt  a.  O.

Cüstrin.

Landsberg  a.  W.

Woldenberg

Crossen

Sorau

Calau.

Cottbus.

Potsdam.

Jüterbog.

Brandenburg  a.  .

 

Stadt  Frankfurt  a.  O.

Kreis  Lebus.
MWest-Sternberg.

Kreis  Königsberg  i.  N.
Soldin.
Ost-Sternberg.

Kreis  Landsberg.

Kreis  Arnswalde.
Friedeberg.

Kreis  Crossen.
Züllichau-Schwiebus.

Stadt  Guben.

Landtreis  Guben.

Kreis  Soran.

Kreis  Luckau.
=  Calau.

Kreis  Lübben.
Stadt  Cottbus.
Landkreis  Cottbus.
Kreis  Spremberg.

Stadt  Potsdam.
Kreis  Zauch-Belzig.

Kreis  Jüterbog-Luckenwalde.

Kreis  Beeskow-Storkow.

Stadt  Brandenburg.
Kreis  Westhavelland.
Stadt  Spandau.

Kreis  Osthavelland.

 

Königreich  Preußen,
R.-B.  Frankfurt  a.  O.

Königreich  Preußen,
R.-B.  Potsdam.
        <pb n="64" />
        62

 

 

 

„  Bundesstaat
Armee=  Jufanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.  bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Kreis  Teltow.  Königreich  Preußen
Verlin  Teltow.“)  4  „
St  8  .  NR
(Ul.  Land-  adt  Charlottenburg  Potsdam.
r  wehr-  n  I.  Verlin.)  bauptstadt  Verli
Inspektion).  *  auptstadt  Berlin.  —
p  U.  Verlin)  "
k.  Kreis  Ober-Barnim.
Bernau.  Nieder-Barnim.
III.  -
.  Kreis  Ost-Priegnitz.
zerleberg.  »-....
lz  P  9  -  West-Priegnit.  Königreich  Preußen,
2.  N.-B.  Pots  .
Ruppin.  Kreis  Ruppin.  NV.  Potsdam
Kreis  Prenzlau.
Prenzlau.  =  Angermünde.
:  Templin.
Kreis  Stendal.
Stendal.  :DOpsterburg.
Salzwedel.
.  Kreis  Jerichow  I.
Burg.  Jerichow  II.
Kreis  Oschersleben.
13.  Halberstadt.  Halberstadt.
Wernigerode.
—  Königreich  Preußen,
I#  Kreis  Gardelegen.  N.-B.  Magdeburg.
·  Neuhaldensleben.  Neuhaldensleben.
.  Wolmirstedt.
#  Stadt  Magdeburg.
Magdeburg.  Landkreis  Magdeburg.
Kreis  Wanzleben.
-.  Kreis  Calbe.
J  röle
Aschersleben.  -  Aschersleben.
14.  —  ..
Saal-Kreis.  ———rPpoeoô
Halle.  Stadt  Halle  a.  S.  Königreich  Preußen,

 

 

 

Mansfelder  Seekreis.

*)  Das  Bezirks-Kommando  Teltow  befindet  sich  in  Steglitz.
**)  J.  und  ll.  Berlin  bilden  Landwehr-Regiments-Bezirke.

 

N.-B.  Merseburg.
        <pb n="65" />
        65

 

 

1  Z  Bundesstaat
Armee=  Jufanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.  (bez.  Aushebungs-:)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Kreis  Delitzsch.
Bitterfeld.  -  Bitterfeld.
Wittenberg.  Königreich  Preußen,
Kreis  Torgau.  R.-B.  Merseburg.
Torgau.  Schhwiinitz.
14.  Liebenwerda.
--  Kreis  Dessau.
Dessau.  Zerhst.
Kreis  Cöthen.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg.  Bernburg.
-Ballenstedt.
*  .-  Mansfelder  Gebirgskreis.  Königreich  Preußen,  N.-B.
Sangerhausen.  Kreis  Sangerhausen.  Merseburg.
Kreis  Worbis.
Mühlhausen.  Haihgien.
Langenf  alz.  Kuonigreich-  a,
IV  Stadt  Erfurt.
«  Landkreis  Erfurt.
15.  Ersurt  Kreis  Schleusingen.  E—
Fürst  S  "
,batherschaft  Arlkairenten  Schwurburg
Kreis  Ziegenrück.
-  Königreich  Preußen
Stadt  Nordhausen.  N  besoit  “
Landkreis  Nordhausen.
Sondershausen.  Kreis  Weißensee.
Unterherrschaft  Sonders-  Fürstenthum-Schwarzburghausen.
  Sondershausen.
**  Kreis  Merseburg.
Weißenfels.  Weißenfels.
Zeit-  Königreich  Preußen,
16  Kreis  Naumburg.  N.B.  Merseburg.
«  Naumburg.  -  Querfurt.
Eckartsberga.
Altenburg.  Ostkreis  (Altenburg).  Herzohthum  Sachsen-Alten-"
  urg.

 

 

 

Westkreis  (Noda).
        <pb n="66" />
        64

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.


Verwaltungs-(bez.
  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

IV.

Gera.

Unterländischer  Bezirk  Gera.
Oberländischer  Bezirk  Schleiz.
Fürstenthum  NReuß  klterer
Linie.
Landrathsamts-Bezirk  Rudolstadt.

Landrathsamts-Bezirk  Königsee.

  .
Landrathsamts-Bezirk  Frankenhausen.


Fürstenthum  Reuß  jüngerer
Linie.

Fürstenthum  Reuß  älterer
Linie.

Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.


 

 

Görlitz.

Muskau.

Sprottau.

Freistadt.

Glogau.

Jauer.

Liegnitz.

Lauban.

Hirschberg.

 

 

Stadt  Görlitz.
Landkreis  Görlitz.
Kreis  Bunzlau.

Kreis  Hoyerswerda.
:Nothenburg.
Kreis  Sagan.
Spurottau.
Lüben.
Kreis  Grünberg.
=  Freistadt.

Kreis  Glogau.

Fraustadt.
Lissa.

Kreis  Schönau.
Bolkenhayn.
Jauer.

Stadt  Liegnitz.

Landkreis  Liegniz.

Kreis  Goldberg-Haynau.

Kreis  Löwenberg.
:  Lauban.

Kreis  Landshut.
Hirschberg.

 

Königreich  Preußen,
N.-B.  Liegnitz.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Posen.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Liegnib.
        <pb n="67" />
        65

 

Armeekorps.



Infanterie.

Brigade.

Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Neg.-Bezirk).

 

Posen.

Samter.

Neutomischel.

Kosten.

Schroda.

Schrimm.

Rawitsch.

Ostrowo.

Kreis  O

bornik.

Stadt  Posen.

Landkreis  Posen-  Ost.
:  West.

Kreis  Samter.
Birnbaum.
Schwerin  a.  W.

Kreis  Meseritz.
Neutomischel.
.  Gräh.

Kreis  Kosten.
Schmiegel.
Bomst.

u  „

Kreis  Wreschen.
Schroda.

Kreis  Pleschen.
:Jarotschin.
Schrimm.

Kreis  Gostyn.
Nawitsch.
-Koschmin.
Krotoschin.

Kreis  Ostrowo.

.  Adelnau.
Schildberg.
Kempen.

Rönigreich  Preußen,
7.-B.  Posen.

 

 

Striegau.

Wohlau.

II.  Breslau.

Oels.

 

 

Kreis  Striegau.

Wialdenburg.

Kreis  Wohlau.
Gauhrau.
Steinau.

Landkreis  Breslau.

Kreis  Neumark.

Trebnitz.

Kreis  Oels.

:  Poln.  Wartenberg.
:  Millitsch.

 

Königreich  Preußen,
N.-B.  Breslau.
        <pb n="68" />
        66

 

Armee-12


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.


Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

21.

—E
1#

 

 

I.  Breslaus)

GClatz.

Schweidnitz.

Münsterberg.

Brieg.

Rybnik.

Ratibor.

Gleiwitz.

Cosel.

Reisse.

Beuthen.

Kreuzburg.

Oppeln.

 

Stadt  Breslau.

Kreis  Glatz.
Habelschwerdt.
Neurode.

Kreis  Schweidnitz.
Reichenbach.

Kreis  Münsterberg.
Frankenstein.
Strehlen.
Nimptsch.

Kreis  Brieg.
Ohlau.
Namslau.

Kreis  Pleß.
:-Niybnik.

Kreis  Ratibor.
-  Leobschütz.

Kreis  Tost-Gleiwitz.
Gr.  Strehlitz.
Zabrze.

Kreis  Cosel.
:Naoustadt.

Kreis  Neisse.
-Crottkau.

Kreis  Tarnowitz.
:  Beuthen.
:NKattowitz.

Kreis  Nosenberg.
Lublinitz.
=  Kreuzburg.

Kreis  Oppeln.
Falkenberg.

*)  I.  Breslau  bildet  einen  Landwehr-Regiments-Bezirk.

 

Königreich  Preußen,
R.-B.  Breslau.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Oppeln.
        <pb n="69" />
        67

 

 

·  Bundesstaat
Armee=  Znfanterie-  Landwehr=  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.(bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.

'  ’  Reg.-Bezirk).
Stadt  Münster.
Mimsier  Landkreis  Münster.
I.  Münster.  Kreis  Steinfurt.
CCoesfeld.  Königreich  Preußen,
preis  Warendorf.  N.-B.  Münster.
Maersnr  .  Beckum.
II.  Münster.  Lüdinghausen.
25.  Tecklenburg.
Kreis  Rees.
Wesel  Stadt  Duisburg.  Königreich  Preußen,
esel.  Kreis  Mühlheim  a.  d.  Ruhr.  N.«B.  Düsseldorf.
-  Ruhrort.
Kreis  Recklinghausen.  Köniarei
.  .  -.  Königreich  Preußen
Recklinghausen.  Borken.  i  ..-«-Ahaus.
  RN.-B.  Münster.
*  Kreis  Minden.
Minden.  Lübbecke.
Stadt  Bielefeld.  Königreich  Preußen,
VII.  Landkreis  Bielefeld.  N.-B.  Minden.
Bielefeld.  Kreis  Halle.
Wiedenbrück.
Herford.
Aushebungsbezirt  Detmold.
Blomberg.  uis  5"
26.  Lemgo.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold.  Schötmar.
Fürsienthum  Schaumburg-  Fürstenthum  Schaumburg-=Lippe.
  Lippe.
Verwaltungsbezirk  Lipperode-o
Kappel.  Fürstenthum  Lippe.
Paderborn.  Kreis  Paderborn.
Warburg.  Königreich  Preußen,
Höxter.  N.-B.  Minden.
Kreis  Büren.
27  Soest.  -  Soest.  Königreich  Preußen
Lippstadt.  breich  Preaßen,

 

 

 

O  Hamm.

 

R.-B.  Arusberg.
        <pb n="70" />
        68

 

Armeekorps.



Infanterie=Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.


Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Vayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

VII.

Dortmund.

Bochum.

Hagen.

Geldern.

Düsseldorf.

Essen.

Gräfrath.

Barmen.

Stadt  Dortmund.
Landkreis  Dortmund.
Kreis  Hörde.

Stadt  Bochum.

Landkreis  Bochum.

Kreis  Gelsenkirchen.
Hattingen.

Stadt  Hagen.

Landkreis  Hagen.

Kreis  Schwelm.
Iserlohn.

Kreis  Cleve.
Moers.
Geldern.
Stadt  Düsseldorf.
Landkreis  Düsseldorf.
Stadt  Crefeld.
Landkreis  Crefeld.

Stadt  Essen.
Landkreis  Essen.

Kreis  Solingen.
Stadt  Remscheid.
Kreis  Lennep.

Stadt  Elberfeld.
:  Barmen.
Kreis  Mettmann.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Arnsberg.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Düsseldorf.

 

VIIl.

 

Nachen.

Cupen.

Erkelenz.

 

 

Stadt  Aachen.
Landkreis  Aachen.
Kreis  Eupen.

*  Morntjoie.
Schleiden.
Malmedy.

Kreis  Erkelenz.

Oeinsberg.

Kempen.

 

Königreich  Preußen,
N.-B.  Aachen.

Königreich  Preußen,
N.B.  Dusseldorf.
        <pb n="71" />
        69

 

 

Bundesstaat
Armee-  JDInfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.(bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.

Reg.-Bezirk).
5#  Kreis  Düren.  Königreich  Preußen,
29.  Jülich.  Geilenkirchen.  N.-B.  Aachen.
:Julich.
.  «  Siegkreis.
Siegburg.  Kreis  Waldbroel.
Stadt  Bonn.  Königreich  Preußen,
Landkreis  Bonn.  N.-B.  Cöln.
Bomn.  Kreis  Bergheim.
Euskirchen.
Rheinbach.
30  Kreis  Neuß.
«-  Neuß  Grevenbreich.  Königreich  Preußen,
ß.  Stadt  München--Gladbach.  N.-B.  Düsseldorf.
Kreis  Gladbach.
Kreis  Mülheim.
Deuß.  Wipperfürth.
Gummersbach.  Königreich  Preußen,
vm  N.-B.  Cöln.
«  Cöln.*)  Stadt  Cöln.
«  Landkreis  Cöln.
Kreis  Neuwied.
Neuwied.  ,  ·.
Altenkirchen.  Königreich  Preußen,
Stadt  Coblenz.  N.-B.  Coblenz.
Landkreis  Coblenz.
Coblenz.  Kreis  St.  Goar.
Königreich  Preußen,
Hohenzollernsche  Lande.  R.-B.  Sigmaringen.
31.  Kreis  Simmern.
Kir  Zell.
Kun.  Kreuznach.
Meisenheim.  Königreich  Preußen,
Kreis  Mayen.  N.-B.  Coblenz.
.  *  Cochem.
?T—
Andernach.  Adenau.
Ahrweiler.

 

 

 

*)  Cöln  bildet  einen  Landwehr-Regiment-Bezirk.
        <pb n="72" />
        70

 

 

 

·  ·  Bundesstaat
Armee-  JIJnfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  gannp7  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.bez.  Aushebungs-)  Bezirke.]  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Fürstenthum  Birkenfeld.  Großherzogthum  Oldenburg.
St.  Wendel.  Kreis  St.  Wendel.  —  «
Ottweiler.
Kreis  Saarbrücken.
Saarlouis.  Saarlouis.
Merzig.
VIII.  32.  S  .-.  ..  .
Stadt  Trier.  Königreich  Preußen,
I.  Trier  Landkreis  Trier.  R.-B.  Trier.
·«"  Kreis  Saarburg.
Verncastel.
Kreis  Bitburg.
Trier  Prüm.
II.  Trier.  Daun.
Wittlich.
Freie  Hansestadt  Bremen.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Kreis  Lehe.  ————  —
:Geestemünde.
Bremen.  Osterholz.
Blumenthal.
Verden.
Achim.
Kreis  Jork.  Königreich  Preußen,
:  Stade.  R.-B.  Stade.
:  Kehdingen.
Siade  Neuhaus  a.  d.  O.
IX.  33.  Stade.  Hadeln.
-Rotenburg.
:  Zeven.
*  Bremervörde.
Aushebungsbezirk  Hambmtg.  Frei  Hansestai
Hamburg.  Nitzebüttel.  Freie  und  Hansestadt  Ham-Vergedorf.
  g.
Lübeck.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck)Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck  Kreis  Herzogthum  Lauen=  Königreich  Preußen,  Provinz.
«'  burg.  Schleswig-Holstein.
        <pb n="73" />
        71

 

 

Bundesstaat
Armee=  Jnfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.  bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.

Reg.-Bezirk).
Aushebungobezirk  Schwerin.
uuri  Hagenop.Großherzogthum  Mecklen-Schwerin.
  ddwige.  burg-Schwerin.
-  Parchim.
Aushebungsbezirk  Neu-Strelitz.

34.  Neu-Strelit  Neu-Bran-  Grahherzagihm  Mecklen-..
  .  urg-Strelitz
(Großher=  denburg.
zoglich  -  -Schönberg.
mecklen-  Auslh  abezirk  Wismar
m„  hebungsbezirk  Wismar.
bungische.  Wismar.  -  Grevismühlen.

.  Doberan.  Großherzogthum  Mecklen-Aushebungsbezirk
  Rrnuc.  burg-Schwerin.
.  -1bmtz
Rostock.  Gistrow.
Malchin.
Waren.
Kreis  Flensbitg.
IX.  —-em  Eckernförde.
Schleswig.  Schleswig.
-Husum.
35.  Eiderstedt.
Kreis  L#dersleben.  Königreich  Preußen,  Provinz
Apenrade.  "  Apenrade.  g.  Schleswig-Holstein.
Teondern.
Stadt  Kiel.
Landkreis  Kiel.
Kiel.  Kreis  Plön.
Oldenburg.  U  »»—
Fürstenthum  Lübeck.  Großherzogthum  Oldenburg.
56  Kreis  Nenudsburg.
36.  Rendsbur  Norder-Dithmarschen
Rendsburg.  hmarschen.
endaburg  Süder-Dithmarschen.
Steinburg.  Königreich  Preußen,  Provinz
Stadt  Altona.  Schleswig-Holstein.
Altona.  Kreis  Pinneberg.

 

 

 

Stormarn.
Segeberg.
        <pb n="74" />
        72

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr=Bataillons-Bezirke.



(bez.

Verwaltungs-Aushebungs-)

  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

 

Aurich.

Lingen.

I.  Oldenburg.

II.  Oldenburg.

Osnabrück.

Nienburg.

 

 

Kreis

Norden.

Stadt  Emden.
Landkreis  Emden.

Kreis  Wittmund  ausschl.  Ja-Kreis



degebiet.
Aurich.
Leer.
Weener.

Meppen.

Ischendorf.
Hümmling.

Lingen.

Grasschaft  Bentheim.
Bersenbrück.

Jadegebiet.

Stadt  Varel.

Amt

Varel.

Stadt  Jever.

Amit

Jever.
Butedingen.
Bra

gaken.
Delmenhorst.

Stadt  Oldenburg.

Amt

Kreis

Oldenburg.
Westerstede.
Wildeshausen.
Vechta.
Cloppenburg.
Friesoythe.

Stadt  Osnabrück.
Landkreis  O

Osnabrück.
Wittlage.
Melle.

Iburg.

Diepholz.
Syke.

s  Hoya.

Nienburg.
Stolzenau.
Sulingen.

 

Königreich  Preußen,
R.-B.  Aurich.

Königreich  Preußen,
R.-B.  Osnabrück.

Königreich  Preußen.

Großherzogthum  Oldenburg.

Königreich  Preußen,
R.-B.  Osnabrück.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Hannover.
        <pb n="75" />
        73

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.



Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.


Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

 

39.

Nienburg.

Hannover.

Hildesheim.

Göttingen.

Lüneburg.

Celle.

 

 

Kreis  Ninteln.

Kreis  Neustadt  a.  R.
Stadt  Hannover.
Landkreis  Hannover.
Stadt  Linden.
Landkreis  Linden.
Kreis  Springe.
Hameln.
Kreis  Peine.
Stadt  Hildesheim.
Landkreis  Hildesheim.
Kreis  Marienburg.
Gronau.
Alfeld.
HUoslar.
Zellerfeld.
Ilfeld.

Kreis  Osterode.
Dnuoderstadt.
Stadt  Göttingen.
Landkreis  Göttingen.
Kreis  Münden.
[Hisar.
Einbeck.
Northeim.
Kreis  Lüchow.
Dannenberg.
-Bleckede.
Stadt  Lüneburg.
Landkreis  Lüneburg.
Kreis  Winsen.
Stadt  Harburg.
Landkreis  Harburg.
Stadt  Celle.
Landkreis  Celle.
Kreis  Gishorn.
Burgdorf.
Isenhagen.
Fallingbostel.
Soltau.
'  Ueielzen.

 

tönigreich“  Preußen.
N.-B.  Cassel.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Hanmover.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Hildesheim.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Lüneburg.
        <pb n="76" />
        74

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.


Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

I.  Braunschweig.

II.  Braunschweig.

Kreis  Braunschweig.
:  Helnmstedt.
:  Blankenburg.

Kreis  Wolfenbüttel.
:  Gandersheim.
Holzminden.

Herzogthum  Braunschweig.

 

41.

XI.

 

*)  Vom  1.  April  1888

 

Oberlahnstein.
Wiesbaden.
Wetlar.
Weilburg.
Meschede.
Siegen.)
Marburg.

Fulda.

 

Untertaunu'skreis.
Unterlahnkreis.

Kreis  St.  Goarshausen.
Unterwesterwaldkreis.

Stadt  Wiesbaden.
Kreis  Höchst.
Landkreis  Wiesbaden.
Rheingankreis.

Kreis  Wetzlar.

Dillkreis.  4
Kreis  Biedenkopf.

Oberlahnkreis.

Kreis  Westerburg.

Oberwesterwaldkreis.

Kreis  Limburg.

Kreis  Brilon.

-  keschede.

Arnsberg.
Wittgenstein.

Kreis  Siegen.
:Olpe.
:  Altena.

Kreis  Marburg.
=  Kirchhain.
Ziegenhain.
Homberg.
Fulda.

Gelnhausen.
Schlüchtern.
:  Gersfeld.

Kreis

ab,  bis  dahin  Attendorn.

 

Königreich  Preußen,
N.-B.  Wiesbaden.

Königreich  Preußen.
R.-B.  Coblenz.

Königreich  Preußen,

N.-B.  Wiesbaden.

Königreich  Preußen,
N.-B.  Arnsberg.

Königreich  Preußen,
R.-B.  Cassel.
        <pb n="77" />
        75

 

 

 

 

Weimar.

Eisenach.

 

mar).
II.  Verwaltungsbezirk

(Apolda).
V.  erwaltungsbezirl  (Neu-O.)
  ·

t  a.
III.  #rnubh  nten.

(Eisenach).

IV.  Verwaltungsbezirk

Dermbach).

 

½  Bundesstaat
Armee-  Infanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.(bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Stadt  Frankfurt  a.  M.
Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Königreich  Preußen,  N.-B.
-m  Obertaunuskreis.  Wiesbaden.
42  Frankfurt  a.  M.  Kreis  Usingen.
Stadt  Hanau.  Königreich  Preußen,  N.-B.
Landkreis  Hanau.  Cassel.
Fürstenthum  Waldeck  und  Fürstenthum  Waldeck  und
9  .  Pyrmont.  Pyrmont.
Arolsen.  ·  «
Kreis  Wolfhagen.
Frankenberg.
Stadt  Cassel.  Königreich  Preußen,  N.-B.
I.  Gassel  Landkreis  Cassel.  Cassel.
Layel.  Kreis  Witzenhausen.
1.  Hofgeismar.
43.
Kreis  Gotha.
Coburg.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
Gotha.  Ohrdruf.  und  Gotha.
Waltershausen.
Xl.  Kreis  Meiningen.
..  Hildburghausen.  Herzogthum  Sachsen-Mei-Meiningen.
  Somneberg.  ningen.
SSaalfeld.
Kreis  Notenburg  a.  F.
4  Schmalkalden.
Hersfeld.  Hünfeb.
Hersfeld.  Konigreich  Preußen,  R.-B.
Cassel.
Kreis  Melsungen.  ß
II.  Cassel.  Eschwege.
Friblar.
4#  I.  Verwaltungsbezirk  (Wei-«
  nar

Großherzogthum  Sachsen.
        <pb n="78" />
        Bundesstaat

 

 

Armee=  Infanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.,  (bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Kreis  Darmstadt.
ar
I.  Darmstadt.  JFffenbach.
49.  Jriedber  Kreis  Friedberg.
(1.  Groß-  Friedberg.  Büdingen.
herzoglich
hessische).  Kreis  Gießen.
Gießen  Alsfeld.
Lauterbach.

XI.  Schotten.

Großherzoglich
  Kreis  Dieburg.  .».·  »..

hessische  II.  Darmstadt.  Bensheim.  Großherzogthum  Hessen.
(25.)  Di-  Groß-Gerau.
vision.  Areis  Erbac
.--  -  Kreis  Erbach.
50.  Fr  ·
(2.  Eszrosk  Erbach.  Heppenheim.
berzoglich  Kreis  Mainz
-.  #b„  à  5
bessisch).  Mainz.  Bingen.
Kreis  Worms.
Worms.  Oppenheim.
Alzey.
Amtshaupt=Pirna.
  mannschaft  Pirna.
—  Dippoldiswalde.
Anitshaupt-Zittau.
  mannschaft  Zittau.
46.  -  Löbau.
(2.  Königlich  ·
sächsische).  Amtshaupt=·

  Vauvett  mannschaft  Bautzen.

XII.  -  Kamenz.
(Königlich  Königreich  Sachsen.
sächsisches).  Amtshaupt

II.  Dresden.  mannschaft  Großenhain.
:Deresden-Neustadt.
Amtshaupt=Plauen.
  mannschaft  Oelsnitz.
47.  -  Plauen.
3.  Königlic
sä  A#nn  4  Amtshaupt=Schneeberg.
  Schwarzenberg.

 

 

 

mannschaft
-  Auerbach.
        <pb n="79" />
        ·  Bundesstaat

Armee=  JInfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-=  (im  Königreich  Preußen  und

korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.,  bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.

Reg.-Bezirk).
2wi  Anitshauptmannschaft
*  Zwickau.  Zwicaan.
(3.  Königlich  —-sächsische).
  Amtshauptmannschaft
Glauchau.  Glauchau.
I.  Leipzig.  Stadt  Leipzig.
II.  Leipzig.  Antshauptmannschaft
Leipzig.
48.  A
,....»  Amtshaupt-G.
  Königlich)  Borna.  mannschaft  Nochlitz.
sächsische).  -  Borna.
Amtshaupt=Wurzen.
  mannschaft  Grimma.
-  Oschatz.

XII.  Sopihar—  Amtshauptmannschaft  Frei-  4
(Königlich-  Freiberg.  berg  5“äo  Königreich  Sachsen.
sächsisches).  *r*“

Amtshauptmannschaft  Maz3
  9  *  rienberg.  *½
6  nig—  Annaberg.  Amtshauptmannschaft  Anna-U
  berg.
lich  sächsische).
  Stadt  Chemnib.
Cheninitz.  Amtshauptmannschaft  Chemnitz.

Frankenberg.  Amtshauptmannschaft  Flöha.
Döbeln.  Amtshauptmannschaft  Döbeln.

61.  Amtshauptmannschaft
(6.  Kongaf  Meißen.
s  i-  Meißen.  Amtshauptmannschaft  Dres-*
  den-Altstadt.
I.  Dresden.  Stadt  Dresden.

XIII.  51.  Oberamtsbezirk  Herrenberg.
(Koniglich  (1.  Königlich  Calw.  -  Calw.  Königreich  Württemberg.
württeme-württem-  Neuenbürg.  «  «
bergisches).  bergische).  Nagold.
        <pb n="80" />
        78

 

 

.  .  «  Bundesstaat
Armee=  Jnfanterie=  Landwehr=  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Neg.-Bezirk).
Oberamtsbezirk  Reutlingen.
Reutlingen.  -  Tübingen.
-  Roltenburg
anm  Neckar.
Oberanitsbezirt  Horb.
51.  Horb.  Peeudesiadt.
(1.  Königlich  Oberndorf.
wurhen  Oberamtbezirt  Balingen.
Rottweil  Rottweil.
«  «  -  Spaichingen.
-  Tuttlingen.
Oberamtsbezirk  Stuttgart,
S  Stadtdirektion.
Stuittgart.  Oberamtsbezirk  Stuttgart,
Oberamt.
Oberamtsbezirt  Böblingen.
Leonberg.
XIII.  Leonberg.  Vaihingen.
....  Maulbronn.
(Königlich  in.  Göniareich  Wür
würten--  Oberauitsbezirk  Ludwigs—  Königreich  Württemberg.
bergisches).  burg.
Ludwigsburg.  Oberamtsbezirk  Cannstatt.
32.  lich  -  Marbach.
(2.  Königlich  Waiblingen.
württembergische.
  Oberamtsbezirk  Brackenheim.
Heilbronn.  n  Heilen
»  Neckarsulm.
Oberamtsbezirk  Backnang.
Hall.  OD  Weinsberg.
r  Oehringen.
·  Hall.
Oberamtsbeziri  Künzelsau.
Mer—  -  Gerabronn.
zz.  Mergentheim.  Graissheim,
(3.  Königlich  6  Mergentheim.
württem-  Oberamtsbezirk  Gaildorf.
bergische).  Elwangen.  O  Elwangen.

 

 

 

..  Herssheim.
        <pb n="81" />
        79

 

Armeekorps.


Infanterie=Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

XIII.
(Königlich
württembergisches).


(3.  Königlich
württembergische).


54.
(1.  Königlich
württembergische).


Gmünd.

Ulm.

Ravensburg.

Biberach.

Ehingen.

Cßlingen.

Oberamtsbezirk  S

Oberamtsbezirk

Oberamtsbezirk

Oberamtsbezirk

Welzheim.

Göppingen.

Gmünd.

Ulm.

Saulgau.

Ravensburg.

Tettnang.

«  Oberamtsbezirk  Biberach.

Waldsee.
Leutkirch.
Wangen.

Ehingen.
Laupheim.

Oberamtsbezirk  Kirchheim.

Nürtingen.

Eßlingen.
Urach.

chorndorf.

Geislingen.
Heidenheim.

Riedlingen.

Blaubeuren.
Münsingen.

Königreich  Württemberg.

 

XIV.

St
S1

 

 

Mosbach.

Heidelberg.

Bruchsal.

 

Bezirksamt  Tauberbischofsheim.


Bezirksamt

Bezirksamt

Wertheim.
Buchen.
Adelsheim.
Mosbach.
Eberbach.

Heidelberg.
Wiesloch.
Mannheim.
Weinheim.
Sinsheim.
Eppingen.
Bretten.
Schwetiingen.
Bruchsal.

 

Großherzogthum  Baden.
        <pb n="82" />
        80

 

.  .  ,  Bundesstaat
Armee=  Jnfanterie  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.(bez.  Aushebungs-)  Bezirke.  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

Bezirksamt  Durlach.
-  Ettlingen.
-  Pforzheim.
-  Karlsruhe.
Bezirksanit  Rastatt.
-  Baden.
Rastatt.)  -  Bühl.
-  Achern.
Oberkirch.

56.  Karlsruhe.

Bezirksamt  Offenburg.
-  Kehl.
Offenburg.*)  -  Wolfach.
-  Lahr.
-  Ettenheim.

rl
—

Bezirksamt  Emmendingen.
Nreibur  -  Waldkirch.
Freiburg.  Breisach.
.,  :  Freiburg.  *1“
XIV.  »  4  9  Großherzogthum  Baden.
Bezirksamt  Staufen.
-  Müllheim.
Lörrach.
Schönau.
Schopfheim.
Säckingen.

Lörrach.

Bezirksamt  Triberg.
-  Villingen.
-  Donaueschingen.
Donaueschingen.“)  -  Neustadt.
-  St.  Blasien.
·  -  Bonndorf.
58.  -  Waldshut.

Bezirkdamt  Engen.
-  Stockach.
-  Meßkirch.
-  Ueberlingen.
-  Pfullendorf.
Konstanz.

Stockach)

 

 

 

 

 

*)  Vom  1.  April  1888  ab,  bis  dahin  zur  58.  Iufanteric-Brigade  gehörig.
*s)  1.  1888  „  -  "*  57.  -  -  -
        <pb n="83" />
        81

 

 

 

Bundesstaat
Armee-  ZdJInfanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (im  Königreich  Preußen  und
korps.  Brigade.  Bataillons-Bezirke.bez.  Aushebungs-)  Bezirke..  Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).
Diedenhofen.  Kreis  Diedenhofen.
:Bolchen.
59.  Wa  Stadt  Metz.
Meb.  Landkreis  Meb.
—.  3  Kreis  Chüteau-Salins.
Saarburg.  Saarburg.
S),  Kreis  Forbach.
Saargemünd.  Saargemünd.
0.  Kreis  Weißenburg.
Hagenau.  :  Hagenau.
Zabern.
XV  Elsaß-Lothringen.
Straßbur  Stadt  Straßburg.
Straßburg.  Landkreis  Straßburg.
.
Gl.  Molsheim.  Kreis  n
.  Kreis  Schlettstadt.
Schlettstadt.  NRappoltsweiler.
.  4  Kreis  Colmar.
Colmar.  Gebweiler.
62  Mühlhausen  i.  E.]  Mühlhausen  im  Elsaß.
s.  Kreis  Thaun.
Altkirch.  .
""’ch  -:)tctku—ch·
Bezirksamt  Berchtesgaden.  Königreich  Bayern.
-  Traunstein.
Rosenheim.  Laufen.
Nosenheim.
!**!  *4r  2  Traunstein.
I.  Königlich  1.  Königlich  Nosenheim.
bayerisches.bayerische.  N.-B.  Ober-Bayern.
Bezirksamt  Alt-Oetting.  N.V.  dber-Bayern
4  Mühldorf.
Wasserburg.  Wasserburg.
Ebersberg.

 

 

 

Erding.
        <pb n="84" />
        82

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-[BBataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.


Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

J.

Königlich
bayerisches.

 

I.  Königlich
bayerische.

2.  Königlich

bayerische.

3.  Königlich

bayerische.

 

Weilheim.

I.  München.

II.  München.

Landshut.

Bilshofen.

Passau.

Kempten.

 

Bezirksamt  Miesbach.
-  Tölz.

Weilheim.

Garmisch.

Schongau.

Magistrat  München.
Bezirksamt  München  I.
-  -II.

-  Landsberg.
Bruck.

-  Friedberg.

-  Dachau.
Magistrat  Landsberg.
Bezirtsamt  Dingolfing.

Vilsbiburg.
Landshut.

-  Rottenburg.
Magistrat  Landshut.
Bezirksamt  .
MagistratFreising.
Vezirtsamt  Eggenfelden.

Pfarrkirchen.
Griesbach.
Vilshofen.

-  Landau  a.  J.

Vezirksamt  Baln.
Wolsstein.
Grafenau.
Regen.
Deggendorf.
Magistrat  Passau.
-  Deggendorf.

Bezirksamt  Lempten.

Füssen.
-  Sonthofen.
-  Lindau.
Magistrat  Kempten.
-  Lindau.

 

Königreich  Bayern.

R.-B.  Ober-Bayern.

R.-B.  Nieder-Bayern.

N.-V.

Ober-Bayern.

R.-BV.  Nieder-Bayern.

N.-B.
burg.

Schwaben  und  Neu-
        <pb n="85" />
        Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-=(bez.
  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

I.  Königlich
bayerisches.

3.  Nöniglich
bayerische.

4.  Königlich
bayerische.

 

 

Mindelheim.

Augsburg.

Dillingen.

Ingolstadt.

Gunzenhausen.

 

Bezirksamt  Oberdorf.

Kaufbeuren:
Mindelheim:.
-  Memmingen.
Magistrat  Kaufbeuren.
-  Memmingen.
Bezirksamt  Augsburg.
-  Zusmarshausen.
Krumbach.
Illertissen.
-  Neu-Ulm.
Magistrat  Augsburg.

Bezirksamt  Günzburg.

-  Dillingen.
Wertingen.
Donauwörth.
Nördlingen.

Magistrat  Günzburg.
Dillingen.
Donauwörth.
Nördlingen.

Bezirksamt  Aichach.
-  Schrobenhausen.
Pfaffenhofen.
Ingolstadt.
Magsirat  Ingolstadt.

Bezirksamt  Beilngries.

Bezirksamt
Magistrat
Bezirksamt!
Magistrat
Bezirksamt  Dinkelsbühl.

-  Gunzenhausen.
Weißenburg.
Hilpoltstein.
Feuchtwangen.
Schwabach.

Mag  gisrat  nntelébuhl.

-  Weißenburg.

Schwabach.

Eichstätt.

Neuburg  a.  D.

 

Königreich  Bayern.

R.-B.  Schwaben  und  Neuburg.


N.-B.  Ober-Bayern.

N.-B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


N.-B.  Mittelfranken.

R.-B.  Schwaben  und
burg.

Neu-N.-B.

  Mittelfranken.
        <pb n="86" />
        84

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.



Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

I.  Königlich
bayerisches.

4.  Königlich
bayerische.

Regensburg.

Straubing.

Bezirksamt

Magistrat

Bezirksamt

Kelheim.

Negensburg.

Stadtamhof.

Parsberg.
Regensburg.

Mallersdorf.
Straubing.
Bogen.
Viechtach.
Kötting.

Magistrat  Stranbing.

Bezirksamt

Cham.

Königreich  Bayern.
R.-B.  Nieder-Bayern.

R.-B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


R.-B.  Nieder-Bayern.

N.-B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


 

II.  Königlich
bayerisches.

bayerische.

 

5.  Königlich

Amberg.

S
—:

Bayreuth.

 

Neustadt  a.  d.  W.  N.

 

Bezirksamt

Magistrat

Bezirksamt

Bezirksamt

Magistrat

Bezirksamt

Magistrat:

Roding.
Waldmünchen.

Neunburg  v.  W.

Burglengenfeld.

Nabburg.
Amberg.
Amberg.

Vohenstrauß.
Neustadt  a.
W.  N.
Tirschenreuth.
Kemnath.
Eschenbach.

Wunsiedel.
Rehau.
Hof.

Naila.
Münchberg.
Berreck.

Hof.

Kronach.
Stadtsteinach.
Kulmbach.
Bayreuth.
Pegnitz.
Bayrenth.

d.

 

N.-B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


R.-B.  Oberfranken.
        <pb n="87" />
        85

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.



Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs=(bez.

  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat

(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.

Reg.-Bezirk).

 

II.  Königlich
bayerisches.

 

6.
Königlich
bayerische.

5
Königlich
bayerische.

 

Nürnberg.

Ansbach.

Erlangen.

LKitzingen.

Bamberg.

Kissingen.

Vezirieant

 

Bezirksamt  Neumarkt.

Nürnberg.
Magistrat  Nürnberg.

Ansbach.
Fürth.
Neustadt  a.  d.
Aisch.

"  Uffenheim.

Rothenburg  a.

Magistrat  Ansbach.

-  Fürth.

-  Rothenburg  a.  T

Bezirksamt

Bezirksamt  Sulzbach.

-  Hersbruck.

-  Erlangen.
Magistrat  Erlangen.

Böirksam  Forchheim.

Höchstadt.

Scheinfeld.

-  Ochsenfurt.
-  Kitzingen.
-  Gerolzhofen.
Haßfurth.
Magistrat  Kibingen.

Bezirksamt  Ebern.

-  Staffelstein.
-  Lichtenfels.
-  Ebermannstadt.
-  Bamberg  I.
Bamberg  II.
Magistrat  Bamberg.

Bäirisam  Königshofen.
Feuicbsiadt.
Neustadt  a.
Brückenau.
-  Kissingen.
-  Hammelburg.

 

Königreich
N.=N.=







4

x

72

N.=R.



N.=*#-½



N.

Bayern.
B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


B.  Mittelfranken.

B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


-B.  Mittelfranken.

B.  Oberfranken.

B.  Mittelfranken.

B.  Unterfranken  und
Aschaffenburg.

B.  Oberfranken.

B.  Unterfranken  und
Aschaffenburg.
        <pb n="88" />
        86

 

Armeekorps.


Infanterie-Brigade.


Landwehr-Bataillons-Bezirke.



Verwaltungs-(bez.
  Aushebungs-)  Bezirke.

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen  und
Bayern  auch  Provinz,  bez.
Neg.-Bezirk).

 

II.  Königlich
bayerisches.

 

7J.  Königlich
bayerische.

8.  Königlich
bayerische.

 

MWürzburg.

Aschaffenburg.

Kaiserslautern.

Speyer.

Landau.

Zweibrücken.

 

Bezirksamt  Würzburg.
Karlstadt.
-  Schweinfurt.
Magistrat  Würzburg.
Schweinfurt.

Miltenberg.
Obernburg.
Marktheidenfeld.
Lohr.

Alzenau.
Aschaffenburg.
Magistrat  oschnffenhurg.

Bezirksamt

Bezirksamt  Kirchheimbolanden.

Kusel.
Kaiserslautern.
Bezirksamt  Frankenthal.

Speyer.

Ludwigshafen  a.
Rh.

Bezirksamt  Bergzabern.
-  Landau.
-  Germersheim.

Homburg.
Zweibrücken.
Pirmasens.

Bezirksamt

Neustadt  -#.  d.  H.

 

Königreich  Bayern.

R.-B.  Unterfranken  und
Aschaffenburg.

R.-B.  Pfalz.
        <pb n="89" />
        87

N  10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  März  1888.

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinden  Eßlingen  und  Urach  zu  Erhebung  von
örtlichen  Verbrauchsabgaben.  Vom  5.  März  1888.

 

Königliche  Verordunng,
betresffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinden  Eßlingen  und  Urach  zu  Erhebung  von  örtlichen
Verbrauchsabgaben.  Vom  5.  März  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend  die  Forterhebung  von
örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19
bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Artikels  II
des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes
(Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
  wie  folgt:
        <pb n="90" />
        88

8.  1.

Die  Stadtgemeinde  Eßlingen,  welche  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von
Bier,  Fleisch  und  Gas  bis  zum  31.  März  1888  ermächtigt  ist,  erhält  die  Erlaubniß,
diese  Abgaben  nach  Maßgabe  der  Königlichen  Verordnung  vom  5.  Mai  1881  (Reg.  Blatt
S.  345)  vom  1.  April  1888  bis  zum  31.  März  1897  fortzuerheben.

S§.  2.  .

Der  Stadtgemeinde  Urach  wird  die  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier
mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  und  von  Fleisch  mit  fünf  Mark  für
einhundert  Kilogramm  bis  zum  31.  März  1897  gestattet.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Artikel  21  Absatz  2  des  Gesetzes
  vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Stadtbezirk  Urach  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  5.  März  1888.

—

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Württemberg.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="91" />
        89

11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  20.  März  1888.

 

Inhalt.
Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  di;  unfall,  und  #Prankenversichenmng  der  in  landforstwirthschaftlichen
  Verieben  beschäftigten  Personen.  Vom  4.  März  1888.  Ausführungsgesetz  zum

Reichsgesetz  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen.  Vom
1.  März  1888.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getötete  oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  sowie
  zur  Bestreitung  der  Cntschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Vom  5.  März  1

Ausführungsgeset  zum  Reichögesetz  vom  5.  Mai  1686,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  in  land-  und  sorstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.
Vom  4.  März  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  (Reichsges.
  Bl.  S.  132  ff.),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Zu  §.  I1  des  Reichsgesetzes.
Art.  1.
Die  Unfallversicherung  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die
Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
  Personen  (Reichsges.  Bl.  S.  132),  erstreckt  sich  auch  auf  die  sämmtlichen  Unter-
        <pb n="92" />
        90

nehmer  der  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallenden  Betriebe,  deren  Sitz  innerhalb  des
Königreichs  Württemberg  belegen  ist.  (Vgl.  §.  44  des  Reichsgesetzes).

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  sind  die  im
Betriebe  des  Familienhaupts  beschäftigten  Kinder  vor  vollendetem  zwölften  Lebensjahr.
Zu  8.  10  des  Reichsgesetzes.

Art.  2.

Der  Unternehmer  eines  unter  §.  1  des  Neichsgesetzes  fallenden  Betriebs  hat  seinen
in  diesem  Betriebe  beschäftigten  Angehörigen  bei  einem  Unfall  im  Betriebe  während  der
ersten  13  Wochen  nach  demselben  unbeschadet  bestehender  weitergehender  Verpflichtungen
die  in  §.  6  Abs.  1  Ziff.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  bezeichneten
  Unterstützungen  zu  gewähren,  wofern  dieselben  nicht  auf  Grund  der  Krankenversicherung
  Anspruch  auf  eine  gleiche  Fürsorge  haben  oder  nach  §.  136  des  Reichsgesetzes
von  der  Versicherungspflicht  befreit  sind.

Als  Angehörige  im  Sinne  des  Absatz  sind  anzusehen  Verwandte  und  Verschwägerte
auf=  und  absteigender  Linie,  Adoptiv=  und  Pflege-Eltern  und  Kinder,  Ehegatten  und
Geschwister.

Zu  §§.  12,  136,  137  und  142  des  Reichsgesetzes.
Art.  3.

Soweit  bei  den  nach  §.  12  Abs.  I  des  Reichsgesetzes  zu  entscheidenden  Streitigkeiten
die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  im  Verwaltungsstreitverfahren  angefochten  werden
kann  (§§.  10  und  136  Abs.  6  des  Reichsgesetzes),  steht  gegen  den  Bescheid  der  Aufsichtsbehörde
  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  und  gegen  die  Entscheidung  der  letzteren  Rechtsbeschwerde
  (Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876,
Reg.  Blatt  S.  185)  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.

Die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  ist  bei  Verlust  des  Beschwerderechts
  binnen  der  Frist  von  zwei  Wochen  von  der  Eröffnung  des  angefochtenen
Bescheids  an  gerechnet  bei  der  Aufsichtsbehörde  oder  bei  der  den  Bescheid  eröffnenden  Behörde
  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzubringen.

Auf  die  Nechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  finden  die  Bestimmungen
der  Art.  60  ff.  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Frist  zur  Erhebung  derselben  zwei  Wochen  beträgt.
        <pb n="93" />
        91

Art.  4.

Auf  die  Anfechtung  der  Ueberweisung  zur  Krankenversicherung  und  des  die  Zurücknahme
  der  Ueberweisung  ablehnenden  Bescheids  der  Gemeindebehörde  in  den  Fällen  des
§.  142  des  Reichsgesetzes  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  3  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Beschwerde  gegen  die  Ueberweisung  oder  den  Bescheid  der  Gemeindebehörde
  binnen  der  in  Art.  3  Abs.  2  bezeichneten  Frist  zunächst  an  das  Oberamt  zu
richten  und  erst  gegen  dessen  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist  Beschwerde  an  die  Kreisregierung
  zulässig  ist.

Im  übrigen  werden  die  nach  §.  12  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  zu  behandelnden  Streitigkeiten
  (§.  10,  §.  136  Abs.  6,  §.  137  Abs.  3)  von  den  Kreisregierungen  als  Verwaltungsgerichten
  erster  Instanz  entschieden.  Hienach  wird  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  entsprechend  ergänzt.

Zu  §.  15  des  Reichsgesetzes.
Art.  5.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  der  Berufsgenossenschaften  werden
denselben  insolange  aus  dem  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkasse  vorgeschossen,
  bis  die  erstmalige  Erhebung  der  Beiträge  erfolgt  ist.  Die  geleisteten  Vorschüsse
sind  aus  den  erstmal  erhobenen  Beiträgen  an  die  Staatshauptkasse  zurückzuerstatten.

Zu  §.  17  des  Reichsgesetzes.
Art.  6.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  An  Zuschlägen
zur  Bildung  desselben  sind  bei  der  erstmaligen  Umlegung  der  Entschädigungsbeträge  dreihundert
  Prozent,  bei  der  zweiten  zweihundert,  bei  der  dritten  einhundertundfünfzig,  bei
der  vierten  einhundert,  bei  der  fünften  achtzig,  bei  der  sechsten  sechzig  und  von  da  an
bis  zur  elften  Umlegung  jedesmal  zehn  Prozent  weniger  als  Zuschlag  zu  den  Entschädigungsbeträgen
  zu  erheben.  Nach  Ablauf  der  ersten  elf  Jahre  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds
  dem  letzteren  so  lange  weiter  zuzuschlagen,  bis  dieser  den  doppelten  Jahresbedarf
erreicht  hat.  Ist  das  letztere  der  Fall,  so  können  die  Zinsen  insoweit,  als  der  Bestand
des  Reservefonds  den  laufenden  doppelten  Jahresbedarf  übersteigt,  zur  Deckung  der  Genossenschaftslasten
  verwendet  werden.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung  jeder-
        <pb n="94" />
        92

zeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen,  sowie  bestimmen,  daß  derselbe  über
den  doppelten  Jahresbedarf  erhöht  werde.  Derartige  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
des  Landes-Versicherungsamts.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung  des  Landes-Versicherungsamts
  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichenfalls  auch  den  Kapitalbestand
des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt  alsdann  nach  näherer  Anordnung
  des  Landes-Versicherungsamts.

Zu  §§.  110  und  111  des  Reichsgesetzes.
Art.  7.

Die  Bestimmungen  der  §§.  18,  20,  22,  23  Abs.  1,  26  Abs.  2  Ziff.  3,  Abs.  3  und  4,
§.  29  Abs.  2,  §§.  33,  34,  35  Abs.  1  bis  4  und  6,  §.  36,  38,  10,  16,  47,  76  bis  82
des  Reichsgesetzes  finden  in  Württemberg  keine  Anwendung.  An  deren  Stelle  treten  die
Bestimmungen  der  nachfolgenden  Art.  8  bis  30.

Im  übrigen  behält  es  bezüglich  der  in  §§.  110  und  111  des  Reichsgesetzes  anderweiter
  landesgesetzlicher  Negelung  überlassenen  Gegenstände  mit  Ausnahme  der  in  Art.  8
Abs.  2  und  Art.  12  bis  14  enthaltenen  Modifikationen  des  §.  21,  §.  23  Abs.  2  und  3,
§.  24,  §.  29  Abs.  1,  §.  30  und  §.  53  Abs.  2  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes
sein  Bewenden.

Art.  8.

Behufs  der  Unfallversicherung  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886
wird  für  jeden  der  vier  Kreise  des  Landes  eine  Berufsgenossenschaft  gebildet.

Eine  Eintheilung  der  Berufsgenossenschaften  in  Sektionen  findet  nicht  statt.

Art.  9.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Bertretern  der  Unternehmer  der  unter
§.  1  des  Reichsgesetzes  fallenden  Betriebe,  deren  Sitz  in  dem  Bezirk  der  Genossenschaft
belegen  ist.  (Vgl.  §.  14  des  Reichsgesetzes)

Wählbar  zu  -Vertretern  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  14  Abs.  5  des
Reichsgesetzes  die  Genossenschaftsmitglieder  und  deren  gesetzliche  Vertreter,  sowie  die  bevollmächtigten
  Leiter  ihrer  Betriebe.

In  der  Genossenschaftsversammlung  hat  jedes  Mitglied  derselben  eine  Stimme.
        <pb n="95" />
        93

Art.  10.

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung  bemißt  sich  nach  der  Höhe
der  für  die  Erhebung  der  Beiträge  in  Betracht  kommenden  Steuerkapitale  (Art.  15  und
17  bis  19  dieses  Gesetzes)  in  der  Weise,  daß  in  jedem  Oberamtsbezirk  für  je  600  000
Mark  der  auf  denselben  treffenden  Steuerkapitale  je  ein  Mitglied  und  auf  einen  überschießenden
  Betrag  von  mehr  als  300  000  Mark  ein  weiteres  Mitglied,  in  jedem  Bezirk
aber  wenigstens  ein  Mitglied  zu  wählen  ist.

Die  Wahl  der  Mitglieder  kommt  den  Ausschüssen  der  landwirthschaftlichen  Bezirksvereine
  (Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  vom  1.  Juli  1886,  Reg.  Blatt  S.  220),
in  denjenigen  Bezirken  aber,  in  welchen  ein  landwirthschaftlicher  Bezirksverein  nicht  besteht,
der  Amtsversammlung,  im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  dem  Gemeinderath  der  Stadt
Stuttgart  zu.  Das  Wahlverfahren  wird  durch  die  Vollzugsverfügung  geregelt.

Art.  11.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung  werden  je  auf  die  Dauer  von  6
Jahren  gewählt.  Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  aus,  so  kann  für
den  Rest  der.  Wahlperiode  eine  Neuwahl  vorgenommen  werden.  Das  Landes-Versicherungsamt
  kann  die  Vornahme  einer  Neuwahl  anordnen.

Ein  Zwang  zur  Annahme  der  Wahl  besteht  nicht.

Art.  12.

Die  Bestimmungen  der  Art.  9,  10  und  11  Abs.  2  gelten  auch  für  die  Zusammensetzung
  und  Wahl  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  (§.  19  des  Reichsgesetzes)
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  nach  der  Gesammtsumme
  der  nach  der  erstmaligen  Einschätzung  auf  Grund  der  Vorschriften  der  Gesetze
vom  28.  April  1873  (Reg.  Blatt  S.  127  ff.)  und  vom  23.  Juli  1877  (Reg.  Blatt  S.  198  f..)
sich  ergebenden  Steuerkapitale  sämmtlicher  Staats-,  Amts=  und  Gemeindesteuerpflichtiger
Grundstücke  und  sämmtlicher  nur  Amts=  und  Gemeindesteuerpflichtiger  Grundstücke  einschließlich
  der  unter  Art.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Oktober  1858  (Reg.  Blatt  S.  206)  fallenden,
  jedoch  mit  Ausnahme  der  Staatswaldungen  zu  berechnen  ist.

In  Bezug  auf  die  Berufung  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  und
den  Geschäftsgang  bei  derselben  hat  es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  21  des  Reichs-
        <pb n="96" />
        94

gesetzes  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  der  Vorsitzende  des  provisorischen  Vorstands
vom  Ministerium  des  Innern  bestellt  wird.
Art.  13.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:

über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft,

.über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstands  und  über  den  Umfang  seiner  Befugnisse,

.  über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung,  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung
  und  über  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder,

.  über  die  Heranziehung  von  Betriebstheilen  und  Nebenbetrieben,  welche  mit  Grundstenerkapitalen
  nicht  versehen  sind,  zu  den  Beiträgen  (Art.  17),

.  darüber,  ob  Gefahrenklassen  gebildet  werden  sollen,  und  bejahenden  Falls  über  das
bei  der  Veranlagung  zu  den  Gefahrenklassen  zu  beobachtende  Verfahren  (Art.  20),

j.  über  die  Anmeldung  von  Aenderungen  im  Betriebe,  welche  für  die  Zugehörigkeit
zur  Genossenschaft  oder  die  Umlegung  der  Beiträge  von  Bedeutung  sind,

.güber  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen,  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der
Beiträge  der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen,

.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  (§.  19)  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§§.  53  Abs.  2,  60  Abs.  1),

.  über  die  Ansübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum  Erlaß  von
Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung  der  Betriebe  (8§8.87  f.),

.  über  das  Verfahren  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  auf  Antrag  der
Betriebsunternehmer  nach  §.  2  des  Reichsgesetzes  zu  versichernden  Personen  und
darüber,  welche  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  des  betreffenden  Genossenschaftsbezirks
  beschäftigten  Personen  als  Betriebsbeamte  (§.  1  Abs.  4)  anzusehen  sind,
II.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.

Hinsichtlich  der  Genehmigung  des  Genossenschaftsstatuts  finden  die  Bestimmungen
des  §.  24  des  Reichsgesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  über  Beschwerden  gegen
eine  die  Genehmigung  versagende  Entschließung  des  Landes-Bersicherungsamts  das  Ministerium
  des  Jnnern  endgiltig  entscheidet.

Art.  14.

Bezüglich  der  Genossenschaftsvorstände  behält  es  bei  den  Bestimmungen  der  §#§.  26

bis  32  des  Reichsgesetzes  mit  folgenden  Maßgaben  sein  Bewenden:

##.

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*—
—

1!

—
—
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        95

1.  Die  gesetzlichen  und  statutarischen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden
des  Genossenschaftsvorstands  werden  von  einem  Beamten  ausgeübt,  welcher  hiefür
durch  das  Ministerium  des  Innern  in  widerruflicher  Weise  bestellt  wird.  Derselbe
braucht  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  zu  sein.

Für  die  Besorgung  der  ihm  obliegenden  Geschäfte  wird  ihm  vom  Ministerium
des  Innern  eine  Belohnung  ausgesetzt,  welche  von  der  Genossenschaftstasse  zu
vergüten  ist.

Die  Wahl  zum  Mitglied  des  Genossenschaftsvorstands  kann  von  den  in  Art.  16
des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1885,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit  (Reg.  Blatt
S.  257),  bezeichneten  Personen,  sowie  von  denjenigen  Personen  abgelehnt  werden,
bei  welchen  einer  der  in  Art.  17  Abs.  Ziff.  1,  2  und  4  des  ebenbezeichneten  Gesetzes
  aufgeführten  Umstände  zutrifft,  oder  welche  innerhalb  der  letzten  6  Jahre
das  Amt  eines  Mitglieds  des  Genossenschaftsvorstands,  eines  Schiedsgerichtsbeisitzers
  oder  eines  Vertrauensmanns  bekleidet  haben.

Die  Bestimmungen  der  Ziff.  2  des  vorstehenden  Absatzes  finden  auch  auf  die  Ablehnung

des  Amts  eines  Schiedsgerichtsbeisitzers  und  eines  Vertrauensmanns  Anwendung.

Art.  15.

Die  Beiträge  zu  den  Berufsgenossenschaften  werden  nach  dem  Maßstab  der  in  Gemäßheit
  des  Steuergesetzes  vom  28.  April  1873  (Neg.  Blatt  S.  127  ff.)  und  des  Gesetzes
  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  festgesetzten  Grundsteuerkapitale  derjenigen  Grundstücke,  auf  welche
sich  die  zu  den  Berufsgenossenschaften  gehörenden  Betriebe  erstrecken,  erhoben.  Den
Grundsteuerkapitalen  stehen  die  Steuerkapitale  derjenigen  Gefälle  (Art.  1  Z.  1h  des  Gesetzes
  vom  28.  April  1873)  gleich,  welche  zu  einem  versicherungspflichtigen  Betriebe  gehören.

Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe,  welche  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallen,  aber
nicht  mit  Grundsteuerkapitalen  versehen  sind,  sind  insoweit  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen,
  als  dies  durch  das  Statut  (Art.  13)  bestimmt  ist.  (Vgl.  Art.  17.)

Art.  16.

Als  Betriebsunternehmer  gilt  für  die  Erhebung  der  Beiträge  derjenige,  welcher  bei
Aufstellung  des  in  Art.  22  bezw.  21  Abs.  1  bezeichneten  Verzeichnisses  zur  Bezahlung  der
Grundsteuer  für  die  zum  versicherungspflichtigen  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  ver-1
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        96

pflichtet  ist  oder  im  Falle  ihrer  Erhebung  verpflichtet  wäre,  soferne  dieser  nicht  vor  Ablauf
  der  in  Art.  23  Abs.  3  bezeichneten  Frist  eine  andere  Person  als  Betriebsunternehmer
nachweist  und  die  Erhebung  des  denselben  treffenden  Beitrags  von  letzterem  beantragt.

Wenn  der  Beitrag  von  dem  Grundsteuerpflichtigen  zur  Erhebung  gekommen  ist,  obwohl
  derselbe  nicht  der  Betriebsunternehmer  ist,  so  hat  der  letztere  vorbehaltlich  anderweitiger
  Vereinbarung  dem  Grundsteuerpflichtigen  den  Beitrag  zurückzuerstatten.  (Dgl.
Art.  21  Abs.  2.)

Streitigkeiten  über  solche  Ersatzansprüche  werden  von  dem  Oberamt  entschieden,  in
dessen  Bezirk  sich  der  Sitz  des  versicherungspflichtigen  Betriebs  befindet.

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberamts  ist  Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt
zulässig.  Dieselbe  muß  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  zwei  Wochen  nach  Eröffnung
  der  oberamtlichen  Entscheidung  bei  dem  Oberamt  oder  dem  Landes-Versicherungsamt
  angebracht  werden.

Art.  17.

Die  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallenden  Betriebe,  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe,
für  welche  Grundsteuerkapitale  nicht  festgesetzt  sind,  die  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe
jedoch  nur  insoweit,  als  sie  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen  sind  (Art.  15  Abf.  2),
werden  nach  Vernehmung  der  Gemeindebehörde  vom  Vorstand  oder  einem  andern  vom
Statut  bestimmten  Organe  der  Genossenschaft  zu  fingirten  Steuerkapitalen  in  Höhe  des
durchschnittlichen  jährlichen  Reinertrags  eingeschätzt.

Die  Gemeindebehörde  kann  die  Betriebsunternehmer  zur  Anmeldung  solcher  Betriebe
und  zur  Ertheilung  von  Auskunft  anhalten.  Wird  die  Auskunft  nicht  vollständig  oder
nicht  rechtzeitig  ertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse
zu  verfahren.

Das  Ergebniß  der  Einschätzung  ist  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittlung  der
Gemeindebehörde  zu  eröffnen.  Gegen  diese  Einschätzung  ist  Beschwerde  an  die  Kreisregierung
  und  gegen  deren  Entscheidung  Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt  zulässig.
  Diese  Beschwerden  müssen  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  je  binnen  zwei  Wochen
nach  Eröffnung  des  angefochtenen  Bescheids  bei  der  den  letzteren  eröffnenden  oder  der
zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  zuständigen  Behörde  angebracht  werden.  Die  Beschwerden
  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.
        <pb n="99" />
        97

Art.  18.

Grundstücke  eines  einer  Württembergischen  Berufsgenossenschaft  angehörenden  Betriebs,
welche  außerhalb  der  Landesgrenze  liegen,  sind  bei  der  Berechnung  der  Beiträge  verhältnißmäßig
  zu  berücksichtigen.  Zu  diesem  Behufe  sind  dieselben  zu  fingirten  Steuerkapitalen
einzuschätzen.  Auf  diese  Einschätzungen  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  17  entsprechende
Anwendung.

Art.  19.

Behufs  Berechnung  der  Beiträge,  welche  für  die  auf  Antrag  der  Unternehmer  nach
§.  2  des  Reichsgesetzes  versicherten,  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegenden  Personen
zu  entrichten  sind,  werden  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mit  Genehmigung  des  Landes-Versicherungsamts
  für  solche  Personen  Zuschläge  zu  den  Stenerkapitalen  allgemein  festgesetzt.

Art.  20.

Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  der  Genossenschaftsversammlung  die  Befugniß
beigelegt  werden,  für  die  der  Berufsgenossenschaft  angehörenden  Vetriebe  je  nach  dem
Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden
und  über  das  Verhältniß  der  in  denselben  zu  leistenden  Beiträge  Bestimmungen  zu  treffen.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung  des

#  134
Landes  sicher

Ist  ein  Gefahrentarif  aufgestellt,  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  35  Abs.  5,  sowie
diejenigen  der  S§.  37  und  39  des  Reichsgesetzes,  soweit  die  letzteren  sich  auf  die  Veranlagung
  der  Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  beziehen,  Anwendung.

Art.  21.

Für  die  Umlegung  der  Beiträge  sind  diejenigen  Steuerkapitale  maßgebend,  welche  bei
Aufstellung  des  in  Art.  22  und  24  Abs.  1  bezeichneten  Verzeichnisses  für  die  einzelnen
Grundstücke  in  den  Güterbüchern  eingetragen  oder  in  den  Fällen  der  Art.  17  und  18
durch  Einschätzung  festgestellt  sind.

Der  Beitrag  für  das  ganze  Jahr  ist  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher  an  dem
in  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  zur  Zahlung  der  Beiträge  verpflichtet  ist.  Aus  Anlaß
eines  vorangegangenen  Wechsels  in  der  Person  des  Stenerpflichtigen  oder  Betriebsunternehmers
  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt.

 

2
        <pb n="100" />
        98

Im  Falle  der  Einstellung  des  Betriebs  vor  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt
hat  derjeuige  den  Jahresbeitrag  zu  entrichten,  welcher  zuletzt  Betriebsunternehmer  war.

Art.  22.

Jede  Gemeindebehörde  hat  für  ihren  Bezirk  nach  Bildung  der  Berufsgenossenschaften
binnen  einer  vom  Landes-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Frist  dem  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft,  zu  deren  Bezirk  die  Gemeinde
gehört,  ein  Verzeichniß  (Umlagekataster)  einzusenden,  welches  die  steuerpflichtigen  Besitzer
der  Grundstücke  des  Gemeindebezirks,  für  die  nach  Art.  15  Beiträge  an  die  Berufsgenossenschaft
  zu  entrichten  sind,  den  Betrag  der  für  diese  Grundstücke  festgesetzten  Steuerkapitale
und  die  gemäß  Art.  16  statt  der  Steuerpflichtigen  als  beitragspflichtig  nachgewiesenen
Betriebsunternehmer  enthält.

Auch  sind  in  das  Verzeichniß  die  etwa  im  Gemeindebezirk  befindlichen  Betriebe,
Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe,  welche  gemäß  Art.  17  und  18  zu  den  Beiträgen  heranzuziehen
  sind,  die  für  dieselben  festgesetzten  oder  erst  von  der  Gemeindebehörde  vorzuschlagenden
  fingirten  Steuerkapitale  und  die  zur  Zahlung  derselben  verpflichteten  Betriebsunternehmer
  aufzunehmen.

Sofern  ein  Gefahrentarif  für  die  Genossenschaft  aufgestellt  ist,  hat  das  Verzeichniß
ferner  die  für  die  Veranlagung  der  einzelnen  Betriebe  erforderlichen  Angaben  zu  enthalten.

Die  Stenerkapitale  von  Bestandtheilen  versicherungspflichtiger  Betriebe,  deren  Sitz
sich  im  Bezirk  einer  anderen  Württembergischen  Berufsgenossenschaft  als  derjenigen  befindet,
  zu  welcher  der  Gemeindebezirk  gehört,  sind  dem  Vorstand  dieser  anderen  Berufsgenossenschaft
  anzuzeigen.  Inwieweit  auch  den  Vorständen  von  Berufsgenossenschaften
der  Nachbarstaaten  solche  Anzeigen  zu  erstatten  sind,  wird  durch  das  Ministerium  des
Innern  bestimmt.

Art.  23.

Der  Genossenschaftsvorstand  prüft  dieses  Umlagekataster,  ergänzt  und  berichtigt  dasselbe
  auf  Grund  der  etwa  gepflogenen  weiteren  Erhebungen,  der  gemäß  Art.  17  und  18
vorgenommenen  Einschätzungen,  der  etwaigen  Veranlagungen  zu  den  Gefahrenklassen
(Art.  20)  und  der  Anmeldungen  freiwillig  versicherter  Personen  (Art.  13  Ziff.  10)  und  übersendet
  es  im  Original  oder  Abschrift  der  Gemeindebehörde.
        <pb n="101" />
        99

Die  Gemeindebehörde  hat  sodann  dieses  Kataster  während  zwei  Wochen  zur  Einsicht
der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt
zu  machen.  Auf  Antrag  und  Kosten  Betheiligter  ist  denselben  ein  sie  betreffender  Auszug
aus  dem  Kataster  zuzustellen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen  kann  jeder  Betheiligte  gegen  den  Inhalt
  dieses  Katasters  Einspruch  erheben,  über  welchen  der  Genossenschaftsvorstand  zu  erkennen
  hat.  Der  Einspruch  kann  bei  letzterem  oder  bei  der  Gemeindebehörde  angebracht
werden.  Ist  von  einem  Betheiligten  die  Zustellung  eines  Katasterauszugs  bei  der  Gemeindebehörde
  vor  Beginn  der  Auslegung  des  Katasters  beantragt  worden,  so  lauft  die
Frist  für  die  Erhebung  des  Einspruchs  vom  Tag  der  Zustellung  des  Auszugs.

Gegen  den  auf  den  Einspruch  schriftlich  zu  ertheilenden  Bescheid  des  Genossenschaftsvorstands
  steht  dem  Betheiligten  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an
die  Kreisregierung  und  gegen  die  Entscheidung  der  letzteren  Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt
  zu.  Auf  diese  Beschwerden  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  17  Abf.  3
Anwendung.

Art.  24.

Je  sechs  Wochen  vor  Ablauf  des  Rechnungsjahres  der  Berufsgenossenschaften  hat
jede  Gemeindebehörde  ein  Verzeichniß  derjenigen  Aenderungen,  welche  sich  seit  dem  vorangegangenen
  Termin  in  Bezug  auf  den  Inhalt  des  Umlagekatasters  ergeben  haben,  dem
zuständigen  Genossenschaftsvorstand  (Vgl.  Art.  22  Abs.  1  und  4)  einzusenden.

Auf  Grund  dieses  Verzeichnisses,  der  etwa  weiter  gepflogenen  Erhebungen,  der  vorgenommenen
  Einschätzungen,  der  etwaigen  neuen  Veranlagungen  zu  den  Gefahrenklassen
und  der  Anmeldungen  freiwillig  versicherter  Personen  ergänzt  und  berichtigt  der  Genossenschaftsvorstand
  das  Umlagekataster  und  übersendet  dasselbe  im  Original  oder  in
Abschrift  der  Gemeindebehörde.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  23  Abs.  2bis  4  Anwendung.

Art.  25.
Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge  sind

von  dem  Genuossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und  den  Rücklagen
  zum  Reservefonds  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund  des  §.  41  des  Reichsge-
        <pb n="102" />
        100

setzes  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen  auf  die  gemäß  Art.  22  bis
24  festgestellten  beitragspflichtigen  Steuerkapitale,  zutreffenden  Falls  unter  Berücksichtigung
  der  aufgestellten  Gefahrenklassen,  umzulegen.

Der  Beitragssatz,  welcher  hienach  auf  eine  Mark  Stenerkapital  oder  ein  bestimmtes
Vielfaches  einer  Mark  trifft,  ist  vom  Genossenschaftsvorstand  durch  den  Staatsanzeiger
und  die  Amtsblätter  der  einzelnen  Oberämter  bekannt  zu  machen.

Art.  26.

Jede  Gemeindebehörde  hat  einzuziehen:

a.  diejenigen  Beiträge,  welche  auf  die  Steuerkapitale  der  innerhalb  des  betreffenden

Gemeindebezirks  liegenden  Grundstücke  treffen,

b.  alle  sonstigen  Beiträge,  welche  von  den  Unternehmern  der  im  Gemeindebezirk  ihren

Sitz  habenden  Betriebe  zu  entrichten  sind.  (Vergl.  Art.  17  bis  19.)

Art.  27.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  jeder  Gemeindebehörde  ein  Verzeichniß  der  von  ihr
einzuziehenden  Beiträge  (Art.  26)/Einzugsregister]  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  diese
Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  binnen  1  Wochen  an  den  Genossenschaftsvorstand
  einzusenden.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Beiträge,  bei  denen  sie  den  wirklichen  Ausfall
oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,  und  muß  sie  vorschußweise
  mit  einsenden.

Art.  28.

Binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zahlungsanforderung  kann  der  als
zahlungspflichtig  in  Anspruch  Genommene  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen
Zahlung  gegen  die  Feststellung  des  ihn  treffenden  Beitrags  bei  dem  Genossenschaftsvorstand
  Einspruch  erheben.  Durch  diesen  Einspruch  können  jedoch  die  nach  Art.  22  bis  24
erfolgten  Feststellungen  der  nach  Art.  16  als  Betriebsunternehmer  geltenden  Steuerpflichtigen
  und  der  der  Umlage  zu  Grunde  gelegten  Steuerkapitale,  sowie  der  Veranlagung  zu
den  Gefahrenklassen  nicht  angefochten  werden.  Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Bestimmungen
  des  Art.  23  Abs.  4  entsprechende  Anwendung.

Durch  das  Verfahren  behufs  Erledigung  von  Einsprüchen  wird  der  Einzug  der  vom
Genossenschaftsvorstand  festgestellten  Beiträge  nicht  aufgehalten.  Soweit  erhobene  Ein-
        <pb n="103" />
        101

sprüche  als  begründet  anerkannt  werden,  sind  die  betreffenden  Beträge  von  der  Genossenschaft
  zurückzuerstatten.
Art.  29.

Für  die  Aufstellung  der  in  Art.  22  und  24  bezeichneten  Verzeichnisse  und  den  Einzug
  der  Beiträge  haben  die  Gemeindebehörden  von  den  Berufsgenossenschaften  eine  Vergütung
  zu  beanspruchen,  deren  Höhe  von  dem  Ministerium  des  Junern  festzusetzen  ist.

Art.  30.

So  weit  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnungen  der  Genossenschaften  nicht  vom
Reichs-Versicherungsamt  Vorschriften  erlassen  sind,  können  solche  vom  Landes-Versicherungsamt
  erlassen  werden.

Die  aufgestellte  Jahresrechnung  ist  vom  Genossenschaftsvorstand  zu  prüfen  und  nach
Erledigung  der  vorgefundenen  Anstände  sammt  den  Belegen  dem  Landes-Versicherungsamt
  vorzulegen.  «

Das  Landes-Versicherungsamt  hat  die  Rechnung  einer  Prüfung  in  rechnerischer  und
sachlicher  Beziehung  zu  unterwerfen,  durch  eines  seiner  Mitglieder  mit  dem  Genossenschaftsvorstand
  etwaige  wichtigere  sachliche  Anstände  erörtern  zu  lassen  und  über  die  Genehmigung
  der  Rechnung  Beschluß  zu  fassen.

Auf  die  Prüfung  der  Rechnung  finden  die  Bestimmungen  des  Sporteltarifs  über
die  Prüfung  der  Rechnungen  der  Gemeinden  entsprechende  Anwendung.

Auch  hat  die  Genossenschaft  die  durch  den  Vollzug  der  Bestimmungen  des  dritten
Absatzes  erwachsenden  Diäten  und  Reisekosten  der  Beamten  des  Landes-Versicherungsamts
zu  bezahlen.

Art.  31.

Vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  13  Absatz  2  sind  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes

  ergehenden  Entscheidungen  des  Landes-Versicherungsamts  endgiltig.
Art.  32.

Die  behufs  der  gesetzlichen  Unfallversicherung  gebildeten  Berufsgenossenschaften  (vergl.
Reichsgesetze  vom  6.  Juli  1884,  28.  Mai  1885  und  5.  Mai  1886),  deßgleichen  die  behufs
der  gesetzlichen  Krankenversicherung  errichteten  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  und
Innungs-Krankenkassen,  die  Knappschaftskassen,  Gemeinde-Krankenversicherungen  und
        <pb n="104" />
        102

Krankenpflege-Versicherungen  (vergl.  Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1883  und  Ansführungsgesetz
  vom  20.  Mai  1884)  bleiben  mit  ihren  Aktivkapitalzinsen  von  der  Einkommensteuer
des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Stener  von  Kapital-,  Renten-,  Dienstund
  Berufseinkommen  (Reg.  Blatt  S.  230),  frei.  "

Art.  33.

Die  Bestimmungen  der  Art.  3,  4,  5,  7  bis  23,  29,  31  und  32  dieses  Gesetzes  treten
mit  der  Verkündung  desselben  in  Kraft,  die  übrigen  Bestimmungen  mit  demjenigen  Zeitpunkt,
  mit  welchem  das  Reichsgesetz  vom  5.  Mai  1886  in  Gemäßheit  des  §.  113  Abs.  2
in  Württemberg  seinem  ganzen  Umfang  nach  in  Wirksamkeit  tritt.

Soweit  Streitigkeiten  der  in  Art.  3  und  4  bezeichneten  Art  bei  Verkündung  dieses
Gesetzes  bei  einer  Behörde  anhängig  sind,  welche  hiefür  nach  letzterem  nicht  mehr  zuständig
  ist,  sind  dieselben  an  die  nach  Art.  3  und  4  zuständige  Behörde  abzugeben.

Streitigkeiten  der  in  Art.  4  Abs.  2  bezeichneten  Art,  welche  bei  Verkündung  dieses
Gesetzes  bei  einer  Kreisregierung  anhängig  sind,  sind  von  dieser  als  Sachen  erster  Instanz
gemäß  Art.  4  Abs.  2  weiter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzug  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Florenz,  den  4.  März  1888.
Karl.

Mittnacht.  Neuner.  JFaber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Aneführungegesehz  zum  Rrichsgesetz  vom  II.  Juli  1387,
betrefend  die  Unfallversicherung  der  bei  Banten  beschäftigten  Personen.
Vom  4.  März  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  (Reichsgesetzblatt  Seite  287),  verordnen
        <pb n="105" />
        103

und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:
Art.  1.

Bei  den  nach  §.  8  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  zu  entscheidenden
Streitigkeiten  steht  den  Betheiligten  gegen  den  im  Verwaltungsstreitverfahren  anfechtbaren
Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  (des  Oberamts)  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  und
gegen  die  Entscheidung  der  letzteren  Rechtsbeschwerde  (Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  Reg.  Blatt  S.  485)  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu.

Die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  ist  bei  Verlust  des  Beschwerderechts
  binnen  der  Frist  von  zwei  Wochen  von  der  Eröffnung  des  angefochtenen
Bescheids  an  gerechnet  bei  der  Aufsichtsbehörde  oder  bei  der  den  Bescheid  eröffnenden
Behörde  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzubringen.

Auf  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  finden  die  Bestimmungen
der  Art.  60  ff.  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Frist  zu  Erhebung  derselben  zwei  Wochen  beträgt.

Art.  2.

Die  in  §.  8  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche
werden  von  den  Kreisregierungen  als  Verwaltungsgerichten  erster  Instanz  entschieden.

Hienach  wird  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember
  1876  entsprechend  ergänzt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Florenz,  den  4.  März  1888.

Karl.
Mittnacht.  Nenner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.
        <pb n="106" />
        104

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getötete
oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.
Vom  5.  März  1888.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189)  sowie  des
Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere,
vom  7.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  253)  und  auf  Grund  der  Vollziehungsverfügung  zu
ersterem  Gesetz  vom  23.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  196)  wird  hiedurch  verfügt,  daß  für
das  Jahr  1888

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  30  Pfennig,
für  jeden  Esel,  Maulthier,  Maulesel,  sowie  für  jedes  Stück  Rindvieh  ein
Beitrag  von  10  Pfennig
zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  14  der  Verfügung  vom  23.  März  1881  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung
  der  Viehbesitzer  und  für  den  Vollzug  der  Umlage  ertheilten  Vorschriften  und
Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspfleger
sind  die  Bestimmungen  der  Verfügung  vom  23.  September  1881  (Reg.  Blatt  S.  139)
maßgebend.

Stuttgart,  den  5.  März  1888.
Schmid.
        <pb n="107" />
        105

12.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  24.  März  1888.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Trausport  von  Leichnamen.  Vom  12.  März  1888.  —
Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  landwirthschaftichen  zufalseershenmag,
gesetzes  vom  5.  Mai  1880  und  des  Ausführungegesetzes  vom  4.  März  1888.  Vom  13.  März  1  NMegulatiov
für  bie  Wahlen  der  Arbeiter=  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  der  drih  difnhen  L.  c  afcde  Vom
14.  März  1

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Transport  von  Leichnamen.
Vom  12.  März  1888.

In  Aus  führung  einer  zwischen  den  deutschen  Bundesregierungen  getroffenen  Vereinbarung
  wird  unter  Hinweis  auf  Art.  25  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,
betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich,  bezüglich  des  Trausports  von  Leichnamen  mit  Höchster  Genehmigung
vom  10.  März  d.  J.  Nachstehendes  verfügt:

S.  I.
Der  Transport  von  Leichen  aus  dem  Sterbeort  in  einen  andern  Gemeindebezirk  ist
nur  mit  polizeilicher  Genehmigung  zuläßig.
Einer  solchen  Genehmigung  bedarf  es  jedoch  nicht,  wenn  der  Transport  nach  dem
außerhalb  des  Gemeindebezirks  gelegenen  ordnungsmäßigen  oder  herkömmlichen  Begräbniß-
        <pb n="108" />
        106

platz  des  Sterbeorts,  oder  einer  der  christlichen  Konfessionen  desselben  oder  aber  bei  Leichen
von  Israeliten  nach  dem  Begräbnißplatz  der  israelitischen  Einwohner  des  Sterbeorts  er—
folgt,  vorausgesetzt,  daß  in  allen  diesen  Fällen  der  Begräbnißplatz  nicht  mehr  als  20  km
von  dem  Sterbeort  entfernt  ist.

Der  Transport  bereits  bestatteter,  zu  diesem  Behuf  wieder  ausgegrabener  Leichen
an  einen  andern  Bestattungsort  ist  auch  in  den  Fällen  des  Abs.  2  und  auch  daun  nur
mit  polizeilicher  Genehmigung  zuläßig,  wenn  der  neue  Bestattungsort  in  demselben  Gemeindebezirk,
  wie  der  seitherige  Bestattungsort  gelegen  ist.

Die  polizeiliche  Genehmigung  zum  Leichentraunsport  (Abs.  1  und  3)  wird  durch  Ausstellung
  eines  Leichenpasses  ertheilt,  welcher  nach  dem  in  der  Anlage  angefügten  Formular
auszufertigen  ist.

8.  2.

Für  den  Transport  von  Leichen,  welche  aus  einem  andern  Deutschen  Bundesstaat
nach  oder  durch  Württemberg  geführt  werden,  ist  ein  Leichenpaß  derjenigen  Behörde  erforderlich,
  welche  nach  den  Bestimmungen  des  betreffenden  Bundesstaats  zur  Ausstellung
des  Leichenpasses  zuständig  ist.

Der  Transport  von  aus  dem  Ausland  kommenden  Leichen  nach  oder  durch  Württemberg
  ist  nur  mit  Genehmigung  der  inländischen  Polizeibehörde  zuläßig,  soferne  nicht
mit  dem  Staat,  aus  welchem  die  Leiche  kommt,  eine  Vereinbarung  über  die  Anerkennung
der  von  den  Behörden  dieses  Staats  ausgestellten  Leichenpässe  besteht  und  ein  von  der
hienach  zuständigen  ausländischen  Behörde  ausgestellter  Leichenpaß  beigebracht  oder  soferne
nicht  der  Leichenpaß  eines  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigten  deutschen  Konsuls
  oder  diplomatischen  Vertreters  des  Reichs  vorgewiesen  wird.

8.  3.

Die  Ausstellung  der  Leichenpässe  (§.  1)  erfolgt  durch  die  Oberämter,  in  deren  Bezirk
der  Sterbeort,  oder,  im  Falle  der  Wiederausgrabung  einer  Leiche,  der  seitherige  Bestattungsort
  liegt;  in  Stuttgart  durch  die  K.  Stadtdirektion.

Zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  für  Leichentrausporte,  welche  vom  Ausland  kommen
(§.  2  Abs.  2),  ist  dasjenige  Oberamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Transport  in  Württemberg
  beginnt.
        <pb n="109" />
        107

Die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  denutschen  Behörden  (§.  2  Abs.  1
und  2)  werden  vom  Reichskanzler  bekannt  gemacht.

8.  4.

Der  Leichenpaß  darf  nur  für  solche  Leichen  ertheilt  werden,  über  welche  die  nachstehenden
  Ausweise  geliefert  worden  sind:

a)  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Sterberegister:

b)  eine  nach  Anhörung  des  behandelnden  Arztes  ausgestellte  Bescheinigung  des  Oberamtsarztes
  über  die  Todesursache  sowie  darüber,  daß  seiner  Ueberzeugung  nach
der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen;

c)  ein  Ausweis  über  die  vorschriftsmäßig  erfolgte  Einsargung  der  Leiche  (vergl.  die
nachfolgenden  Bestimmungen  S§.  5—7);

4)  in  den  Fällen  des  §.  157  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  die
seitens  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  ausgestellte  schriftliche  Genehmigung
  der  Beerdigung.

Die  Nachweise  zu  a  und  b  werden  bezüglich  der  Leichen  von  Militärpersonen,  welche
ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen  hatten  (§§.1  und  2  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  20.  Jannar  1879  Reichsgesetzblatt  S.  5),  durch  eine  Bescheinigung
  der  zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle  über  den  Sterbfall  unter
Angabe  der  Todesursache  und  mit  der  Erklärung,  daß  nach  ärztlichem  Ermessen  der  Beförderung
  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  ersetzt.

Jedem  Leichentrausport  ist  eine  zuverlässige  Person  als  Begleiter  beizugeben.

Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge  luftdicht  eingeschlossen
  und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt  umgeben  sein,  daß  jede
Verschiebung  des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  verhindert  wird.

Erfolgt  der  Leichentransport  nicht  mittelst  der  Eisenbahn,  so  kann  auch  die  Verwendung
  doppelter,  gut  verpichter  und  verschlossener  Holzsärge,  von  welchen  der  innere
aus  hartem  Holze  gefertigt  sein  muß,  oder  wenn  der  Trausport  nur  kurze  Zeit  dauert
und  gesundheitliche  Bedenken,  insbesondere  wegen  der  Art  der  Krankheit,  mit  welcher
der  Verstorbene  behaftet  war,  nicht  entgegenstehen,  ausnahmsweise  die  Verwendung  eines
einzigen,  gut  verschlossenen  Sarges  von  Holz  zugelassen  werden.
        <pb n="110" />
        108

8.  6.

Der  Boden  des  Sarges  muß  mit  einer  mindesten  ?  cm  hohen  Schicht  von  Sägemehl,
  Holzkohlenpulver,  Torfmull  oder  dergleichen  bedeckt  und  es  muß  diese  Schicht  mit
fünfprozentiger  Karbolsäurelösung?)  reichlich  besprengt  sein.

8.  7.

In  besonderen  Fällen,  z.  B.  für  einen  Trausport  von  längerer  Dauer  oder  in
warmer  Jahreszeit,  kann  nach  dem  Gutachten  des  Oberamtsarzts  eine  Behandlung  der
Leiche  mit  fäulnißwidrigen  Mitteln  verlangt  werden.

Diese  Behandlung  besteht  gewöhnlich  in  einer  Einwicklung  der  Leiche  in  Tücher,  die
mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  getränkt  sind.  In  schwereren  Fällen  muß  außerdem
  durch  Einbringen  von  gleicher  Karbolsäurelösung  in  die  Brust=  und  Bauchhöhle  (auf
die  Leiche  eines  Erwachsenen  zusammen  mindestens  1  Liter  gerechnet)  oder  dergleichen  für
Unschädlichmachung  der  Leiche  gesorgt  werden.

S.  8.

Ist  der  Tod  im  Verlaufe  einer  der  nachstehend  benannten  Krankheiten:  Pocken,
Scharlach,  Flecktyphus,  Diphtherie,  Cholera,  Gelbfieber  oder  Pest  erfolgt,  so  ist  die  Beförderung
  der  Leiche  nur  dann  zuzulassen,  wenn  mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode
verstrichen  ist.

8.  9.

Auf  dem  Transport  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehörden,  Krankenhäusern,  Strafanstalten
  u.  s.  w.  an  die  anatomische  Anstalt  der  Universität  Tübingen  übersandt  werden,
finden  die  Vorschriften  der  §§.  6  und  7  entsprechende  Anwendung.

Auch  darf,  wenn  der  Tod  im  Verlauf  der  in  §.  8  aufgeführten  Krantkheiten  eingetreten
  ist,  die  Ablieferung  der  Leiche  an  die  anatomische  Anstalt  nicht  stattfinden.

Im  lebrigen  verbleibt  es  bezüglich  des  Transports  solcher  Leichen,  insbesondere
auch  bezüglich  der  Nothwendigkeit  der  Ausstellung  eines  Leichenpasses  bei  den  Bestimmungen
der  Ministerialverfügung  vom  4.  Juni  1862  (Reg.  Blatt  S.  157).

*)  Ein  Theil  sogenannter  verflüssigter  Karbolsäure  (Acickum  carbolicum  liquefactum)  ist  in  18
Theilen  Wasser  unter  häufigem  Umrühren  zu  lösen.
        <pb n="111" />
        109

8.  10.

Bei  Ausstellung  von  Leichenpässen  für  Leichentransporte,  welche  nach  dem  Auslande
gehen,  sind  außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  auch  die  von  dem  Deutschen  Reich  mit
ausländischen  Regierungen  hinsichtlich  der  Leichentrausporte  abgeschlossenen  Vereinbarungen
zu  beachten.

Für  die  Beförderung  von  Leichen  mittelst  der  Eisenbahn  sind  außer  den  vorstehenden
Bestimmungen  die  Vorschriften  des  F.  34  des  Eisenbahnbetriebsreglements  (Centralblatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1887  Seite  364)  maßgebend.

S.  I11.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1888  in  Kraft.
Gleichzeitig  tritt  die  Ministerialverfügung  vom  13.  Juli  1877,  betreffend  den  Transport
  von  Leichnamen,  außer  Wirksamkeit.
Stuttgart,  den  12.  März  1888.
Schmid.
        <pb n="112" />
        110

Anlage.
Teichen-Waß.
Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de  am  ten  18
zu  Ort)  an  (Tooesursache)  verstorbenen  (Alter  jährigen
(Stand,  Vor“  und  Zuname  des  Verslorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Ellern)  soll  mittelst  von

über  nach
zur  Bestattung  gebracht  werden.  Nachdem  zu  dieser  Ueberführung  dem  Begleiter  der  Leiche
(Stand  und  Name)  die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  werden  sämmtliche
Behörden,  deren  Bezirke  durch  diesen  Leichentransport  berührt  werden,  ersucht,  denselben  ungehindert

  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

den  len  18

(L.  S.)  (Unterschrift.)
        <pb n="113" />
        111

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
bekreffend  den  Vollzug  des  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes  vom  5.  Mai  1386  und
des  Ausführungsgesetzes  vom  4.  März  1389.  Vom  13.  März  1888.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
(R.G.Bl.  S.  132  fg.)  und  des  Ausführungsgesetzes  vom  4.  März  1888  (Neg.  Blatt
S.  39)  wird  hiemit  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung  vom  29.  Dezember
1886  (Reg.  Blatt  1887  S.  1)  Nachfolgendes  verfügt:

A.  Zum  Reichsgesetz.
S.  1.

Soweit  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  A  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886
in  Württemberg  Anwendung  finden  (vergl.  Art.  7  des  Aussührungsgesetzes),  sind  die  in
denselben  bestimmten  Zuständigkeiten

a)  der  „höheren  Verwaltungsbehörden“  von  den  Kreisregierungen,

b)  der  „untern  Verwaltungsbehörden“  von  den  Oberämtern,

)  der  „Gemeindebehörden“  von  den  Gemeinderäthen,

4)  der  „Ortspolizeibehörden“  von  den  Ortsvorstehern  wahrzunehmen.

8.2
8  *
Die  in  §.  90  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Geldstrafen  (Ungehorsamsstrafen)

fließen  den  Amtskorporationskassen,  die  in  §.  93  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  bezeichneten
Geldstrafen  der  Staatskasse  zu.
S.  3.

Die  Anordnung  der  Wahlen  der  Arbeiter-Beisitzer  der  Schiedsgerichte  und  die  Erlassung
  des  Regulativs  (§.  51  des  Reichsgesetzes)  liegt  dem  Landes-Versicherungsamt  ob.

Wenn  sich  in  dem  Bezirk  einer  Berufsgenossenschaft  keine  Orts=  oder  Betriebs-Krankentassen
  befinden,  welche  zur  Wahl  dieser  Beisitzer  berechtigt  sind,  so  werden  die
letzteren  von  den  Amtsversammlungs  n  des  Bezirks  der  Berufsgenossenschaft  nach

I

Maßgabe  des  vom  Landes-Bersicherungsamt  zu  erlassenden  Regulativs  gewählt.
        <pb n="114" />
        112

S.  4.

Das  Kalenderjahr  ist  in  Gemäßheit  des  §.  86  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai
1886  vom  Bundesrath  zum  Rechnungsjahr  für  die  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  bestimmt  worden.  «

(Bekanntmachungvoiit2.NovesIIbcr1887Centralbl.fürdasDcntfchcRöichS-545.)

B.  Zum  Ausführungsgesetz.
8.  5.
Zu  Art.  3  u.  1.

Durch  die  Art.  3  u.  4  des  Ausführungsgesetzes  ist  der  §.  7  der  Ministerialverfügung
vom  29.  Dezember  1886,  betreffend  den  Vollzug  des  Abschnitts  B  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  (Reg.  Blatt  1887  S.  1)  aufgehoben  und  sind  §.  6  letzter  Absatz  und  §.  9
letzter  Absatz  der  ebengenannten  Verfügung  geändert.

In  den  Fällen  des  Art.  3  und  des  Art.  4  Abs.  1  ist  von  dem  Ansatz  der  Beschwerdesportel
  nach  Nr.  14  des  Sporteltarifs  vom  14.  Juni  1887  (Reg.  Blatt  S.  203)  wenigstens
  insoweit  als  diese  Sportel  von  den  betheiligten  Arbeitern  zu  entrichten  wäre,  in  der
Regel  abzusehen.

Zu  Art.  10.
8.  6.

Die  Anordnung  der  Wahlen  der  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung  erfolgt
durch  das  Landes-Versicherungsamt.

Der  Vorstand  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins  erhält  durch  Vermittlung  des
Oberamts  den  Auftrag  zur  Vornahme  der  Wahl  durch  den  Ausschuß  binnen  bestimmter
Frist  unter  Angabe  der  Zahl  der  zu  Wählenden.

Der  Vorstand,  Schriftführer  und  Rechner  nehmen  gleichfalls  an  der  Wahl  Theil.
Bei  derselben  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit,  im  Falle  der  Stimmengleichheit
das  Loos,  welches  von  dem  Vorstand  gezogen  wird.

Die  Wahl  wird  durch  Stimmzettel  in  einem  Wahlgang  in  der  Weise  vorgenommen,
daß  jeder  Stimmberechtigte  so  viel  Namen  auf  einen  Stimmzeettel  schreibt,  als  im  Bezirk

W1NB

Mitglieder  in  die  Genossenschaf  sammlung  zu  wählen  sind.  Die  Wahl  kann  auch
        <pb n="115" />
        113

auf  andere  Weise  (z.  B.  Akklamation)  erfolgen,  wenn  keiner  der  Stimmberechtigten  widerspricht.

S.  7.

Ueber  die  Wahl  ist  ein  vom  Vorstand  und  vom  Schriftführer  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufzunehmen.  Dieses  Protokoll  sowie  die  abgegebenen  Stimmzettel  sind  dem
Oberamt  zu  übergeben.

Das  Oberamt  hat  die  Wahlfähigkeit  der  Gewählten,  sowie  das  Wahlverfahren  zu
prüfen,  soferne  sich  hiebei  kein  Anstand  ergibt,  die  Erklärung  der  Gewählten  über  die
Annahme  der  Wahl  beizubringen  und  sodann  die  Akten  dem  Landes-Versicherungsamt
vorzulegen.

Wenn  die  Wahl  ungültig  ist,  oder  ein  Gewählter  die  Annahme  der  Wahl  ablehnt,
so  ist  vom  Oberamt  eine  Nachwahl  zu  veranlassen.

Den  Gewählten  hat  das  Oberamt  eine  Legitimationsurkunde  in  nachstehender  Form
zu  ertheilen:

„Dem  Herrn
wird  hiemit  bescheinigt,  daß  er  von  dem  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins

des  Oberamtsbezirks  am
zum  Mitglied  der  Genossenschaftsversammlung  der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft
  gewählt  worden  ist."
den  .
·l..S.i  K.  Oberanit
8.  8.

Wenn  in  einem  Bezirke  ein  wahlberechtigter  landwirthschaftlicher  Bezirksverein  sich
auflöst,  hat  das  Oberamt  hievon  dem  Landes-Versicherungsamt  wegen  der  diesfalls  auf
die  Amtsversammlung  übergehenden  Zuständigkeit  zur  Wahl  der  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung
  Anzeige  zu  erstatten.  Ingleichen  ist  von  der  Gründung  eines  solchen
Vereins  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Bestimmungen  des  §.  6  Abs.  4  und  des  §.  7  finden  bei  den  Wahlen  durch  die
Amtsversammlung  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="116" />
        114

Zu  Art.  16.
Erhebung  der  Beiträge  von  nicht  grundsteuerpflichtigen  Betriebsunternehmern.

§.  9.

Der  Antrag  des  Grundsteuerpflichtigen,  den  auf  die  Steuerkapitale  seiner  Grundstücke
  oder  einzelner  derselben  treffenden  Beitrag  zur  Berufsgenossenschaft  von  einem
Andern,  als  Betriebsunternehmer  zur  Zahlung  Verpflichteten,  zu  erheben,  ist  bei  dem  Ortsvorsteher
  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  betreffenden  Grundstücke  liegen,  schriftlich
  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzubringen.  Der  Antrag  kann  zu  jeder  Zeit  und  auch
für  mehrere  Rechnungsjahre  im  Voraus  gestellt  werden.

Hiebei  ist  der  Nachweis  eines  Rechtsverhältnisses  zu  führen,  kraft  dessen  der  als
Betriebsunternehmer  Bezeichnete  in  den  betreffenden  Jahren  zur  Zeit  der  Aufstellung
des  in  Art.  22,  bezw.  Art.  24  des  Gesetzes  erwähnten  Verzeichnisses  (vergl.  §.  27  u.  30)
auf  den  betreffenden,  des  näheren  zu  bezeichnenden  Grundstücken  den  versicherungspflichtigen
  Betrieb  auf  eigene  Rechnung  ausübt,  bezw.  ausüben  wird  oder  ausgeübt  hat.

Als  genügender  Nachweis  erscheint  auch  ein  vom  Betriebsunternehmer  ausgestelltes
hinsichtlich  seiner  Aechtheit  zu  keinem  Bedenken  Anlaß  gebendes  Anerkenntuiß.

Die  Stellung  des  Antrags  hat  der  Ortsvorsteher  auf  Verlangen  des  Antragstellers
zu  bescheinigen.  8.  10.

Der  Ortsvorsteher  hat  über  die  bei  ihm  gestellten  Anträge  ein  Register  nach  der
Zeitfolge  der  Anträge  unter  Benützung  des  in  Anlage  A  enthaltenen  Formulars  fortlaufend
  zu  führen  und  alljährlich  gleichzeitig  mit  dem  Abschluß  des  Umlagekatasters,  bezw.
des  Aenderungsverzeichnisses  zu  demselben  (Art.  22  und  24  des  Gesetzes)  zu  beurkunden,
nachdem  zuvor  die  außer  Geltung  getretenen  Einträge  durchstrichen  worden  sind.

Diesem  Register  sind  die  gestellten  Anträge  nebst  den  dazu  gehörenden  Nachweisen
(§.  9  Abs.  2  u.  3)  als  Beilagen  beizufügen.

Zu  Art.  17  u.  18.
Einschätzung  zu  fingirten  Steuerkapitalen.
S.  11.
Zum  Zweck  der  erstmaligen  Einschätzung  zu  fingirten  Steuerkapitalen  haben  die
Ortsvorsteher  binnen  einer  vom  Landes-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich
        <pb n="117" />
        115

bekannt  zu  machenden  Frist  die  Unternehmer  solcher  unter  8.  1  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  fallender  Betriebe,  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe,  für  welche  Grundsteuerkapitale
  in  Gemäßheit  der  Steuergesetze  vom  28.  April  1873  (Reg.  Blatt  S.  127  ff.)
und  vom  23.  Juli  1877  (Reg.Blatt  S.  198)  nicht  festgesetzt  sind,  die  Unternehmer  von
Betriebstheilen  oder  Nebenbetrieben  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  sie  für  dieselben  nach
den  Bestimmungen  des  Statuts  der  Genossenschaft  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen
sind,  von  Amtswegen  zu  erheben.

Zu  diesem  Behuf  können  sie  die  Betriebsunternehmer  einzeln  oder  durch  öffentliche
Aufforderung,  soweit  erforderlich,  zur  Anmeldung  solcher  Betriebe,  Betriebstheile  oder
Nebenbetriebe  und  zur  Ertheilung  aller  für  die  Einschätzung  erforderlichen  Auskünfte
unter  Androhung  von  Ungehorsamsstrafen  (Art.  2  des  Gesetzes  vom  12.  Angust  1879,
Reg.  Blatt  S.  153)  anhalten.

Die  Erhebung  hat  sich  auf  alle  beitragspflichtigen  Betriebe,  Betriebstheile  und  Nebenbetriebe
  zu  erstrecken,  welche  seit  dem  Beginn  der  Rechnungsperiode,  wenn  auch  nur  vorübergehend,
  eröffnet  waren  (vergl.  §.  19).

Wenn  darüber,  ob  ein  Betrieb,  Betriebstheil  oder  Nebenbetrieb  zu  einem  fingirten
Steuerkapital  einzuschätzen  ist,  Zweifel  bestehen,  so  kann  bei  dem  Genossenschaftsvorstand
hiewegen  angefragt  werden.

S.  12.

In  Gemeinden,  welche  an  oder  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  liegen,  ist  besonders
mit  Sorgfalt  zu  erheben,  von  welchen  in  dem  Gemeindebezirk  ihren  Sitz  habenden  Betrieben
  (vergl.  §  44  des  Reichsgesetzes)  einzelne  Grundstücke  über  der  Landesgrenze  liegen,
und  welchen  Reinertrag  dieselben  abwerfen.  Soweit  die  diesbezüglichen  Auskünfte  nicht
mit  Sicherheit  von  den  Betriebsunternehmern  zu  erhalten  sind,  ist  den  Ortsvorstehern
eine  Befragung  der  Behörden  des  Nachbarstaats  in  Gemäßheit  des  §.  121  des  Reichsgesetzes
  unbenommen.

S.  13.

Die  Betriebe,  Betriebstheile  und  Nebenbetriebe,  für  welche  fingirte  Steuerkapitale
festzusetzen  sind,  sind  von  dem  Ortsvorsteher  in  eine  fortlaufende  Liste  aufzunehmen.

Die  Liste  ist  nach  dem  in  Anlage  B  enthaltenen  Formular  zu  führen.
        <pb n="118" />
        116

8.  14.

Die  für  die  Höhe  des  Reinertrags  maßgebenden  thatsächlichen  Verhältnisse  sind  von
dem  Ortsvorsteher  zu  erheben,  zu  welchem  Behuf  derselbe  den  Betriebsunternehmer  zur
Auskunftsertheilung,  erforderlichen  Falls  unter  Androhung  von  Ungehorsamsstrafen,  auhalten
  kann  (vergl.  Art.  17  Abs.  2  des  Gesetzes).

Der  Ortsvorsteher  hat  die  in  Spalte  1—4  ausgefüllte  Liste  dem  Gemeinderath
vorzulegen,  welcher  sich  über  die  Höhe  des  durchschnittlichen  jährlichen  Reinertrags
gutächtlich  auszusprechen  hat.  Das  Ergebniß  dieser  Berathung  ist  von  dem  Rathsschreiber
in  Spalte  5  der  Liste  einzutragen,  worauf  letztere  binnen  der  vom  Landes-Versicherungsamt
zu  bestimmenden  Frist  vom  Ortsvorsteher  dem  vorgesetzten  Oberamt  vorzulegen  ist.

Waren  fingirte  Steuerkapitale  nicht  festzusetzen,  so  ist  vom  Ortsvorsteher  binnen
der  im  Absatz  1  bezeichneten  Frist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  Oberämter  haben  die  Listen  von  sämmtlichen  Gemeinden  des  Bezirks  zu  sammeln
und  spätestens  6  Tage  nach  Ablauf  der  im  Absatz  I  bezeichneten  Frist  dem  Vorstand
der  Berufsgenossenschaft  vorzulegen.

8.  16.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  prüft  die  Listen,  bestimmt  die  festzusetzenden  fingirten
Stenerkapitale  durch  Ausfüllung  der  Spalte  6  unter  Beifügung  etwaiger  Erwägungsgründe
  in  Spalte  8  und  sendet  die  Listen  durch  Vermittlung  der  Oberämter  den  Gemeindebehörden
  behufs  Eröffnung  des  Ergebnisses  der  Einschätzung  an  die  Betriebsunternehmer
  innerhalb  der  vom  Landes-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  zurück.

Die  Eröffnung  ist  unter  Beifügung  des  Datums  in  Spalte  7  von  den  Betriebsunternehmern
  unterschriftlich  zu  bescheinigen  und  von  dem  Ortsvorsteher  zu  beurkunden.
Eine  Belehrung  über  das  Beschwerderecht  findet  nicht  statt.

S.  17.

Werden  die  festgesetzten  Steuerkapitale  in  Folge  von  Beschwerden  abgeändert,  so  sind
die  geänderten  Summen  in  Spalte  6  der  Liste,  unter  Anführung  der  betreffenden  Entscheidung
  in  Spalte  8,  aufzunehmen.

S.  18.
Die  Liste  über  die  fingirten  Steuerkapitale  ist  alljährlich  einer  Ergänzung  und
        <pb n="119" />
        117

Berichtigung  auf  Grund  des  neuesten  Stands  zu  unterziehen.  Hiebei  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  11—17  mit  nachstehenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:

Je  auf  den  1.  September  sind  die  in  §.  11  bezeichneten  Betriebe,  Betriebstheile
und  Nebenbetriebe  zu  erheben,  welche  zu  fingirten  Stenerkapitalen  einzuschätzen  sind.
Dabei  kommen  sowohl  die  neu  dazu  gekommenen  Betriebe,  Betriebstheile  und  Nebenbetriebe,
  als  diejenigen  in  Betracht,  welche  wegen  eingetretener  erheblicher  Aenderungen
anders  einzuschätzen  sind.

Im  Laufe  des  Monats  September  sind  sodann  die  Listen  zu  ergänzen  und  zu
berichtigen  und  die  Einschätzungen  vorzunehmen.  Soweit  es  sich  um  Aenderungen  im
Betrieb  handelt,  welche  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Höhe  der
Beiträge  von  Bedentung  sind,  dienen  die  nach  der  Bestimmung  des  Genossenschaftsstatuts
zu  erstattenden  Anmeldungen  (Art.  13  Ziff.  6  des  Gesetzes)  als  Grundlage  und  sind  zu
diesem  Behufe  zu  sammeln.

Die  ergänzten  und  berichtigten  Listen  sind  von  den  Gemeindebehörden  auf  den
1.  Oktober  den  vorgesetzten  Oberämtern,  von  letzteren  auf  den  6.  Oktober  den  Genossenschaftsvorständen
  vorzulegen  und  von  diesen  durch  Vermittlung  der  Oberämter  den
Gemeindebehörden  auf  den  1.  November  zurückzugeben.

S.  19.

Kommen  nach  Einsendung  der  Listen  an  den  Genossenschaftsvorstand  noch  solche
weitere  Betriebe,  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe  zur  Kenntniß  des  Ortevorstehers,
welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  oder  des  Genossenschaftsstatuts  zu  Beiträgen  für  das
betreffende  Rechnungsjahr  heranzuziehen  und  daher  zu  fingirten  Stenerkapitalen  einzuschätzen
  sind,  so  ist  diese  Einschätzung  mit  thunlichster  Beschleunigung  nachzuholen  und
das  Ergebniß  unter  Benützung  des  Formulars  Anlage  B  dem  Genossenschaftsvorstand
unmittelbar  vorzulegen.

Zu  Art.  22—24.
Umlageverfahren.
S.  20.

Die  Aufstellung  des  Umlagekatasters,  des  jährlichen  Aenderungsverzeichnisses  zu  demselben,

  sowie  der  nach  Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  machenden  Mittheilungen  geschieht
        <pb n="120" />
        118

im  Auftrag  der  Gemeinde  durch  den  von  derselben  zu  beauftragenden  Beamten.  Derselbe
  bezieht  seine  Belohnung  aus  der  Gemeindekasse.

Diese  Belohnung  hat  die  Genossenschaft  der  Gemeinde  zu  vergüten.  Jedoch  darf
die  Vergütung  höchstens  für  jeden  eine  besondere  Nummer  bildenden  Eintrag  bei  der
erstmaligen  Anlegung  des  Umlagekatasters  4  Pfennig,  bei  der  Fertigung  des  Aenderungsverzeichnisses
  und  der  nach  Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  machenden  Mittheilungen
8  Pfennig  betragen.  Die  Gemeindebehörde  hat  bei  Vorlegung  des  Umlagekatasters  und
des  Aenderungsverzeichnisses  an  den  Genossenschaftsvorstand  die  ihr  gebührende  Vergütung
zu  liquidiren.

S.  21.

Das  Umlagekataster  und  die  nach  Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  machenden  Mittheilungen
  sind  unter  Benützung  des  Formulars,  Anlage  C,  und,  soweit  ein  Gefahrentarif
  aufgestellt  ist,  unter  Benützung  des  vom  Landes-Versicherungsamt  zu  bestimmenden
Formulars,  das  Aenderungsverzeichuiß  unter  Benützung  des  Formulars  D  und,  soweit
ein  Gefahrentarif  aufgestellt  ist,  unter  Benützung  des  vom  Landes-Versicherungsamt  zu
bestimmenden  Formulars  aufzustellen.

Um  die  Benützbarkeit  des  Umlagekatasters  für  eine  längere  Reihe  von  Jahren  zu
ermöglichen,  ist  für  jeden  Beitragspflichtigen  die  Hälfte  einer  Doppelseite  und  für  Nachträge
  am  Schluß  jeder  Abtheilung  ein  entsprechender  leerer  Raum  offen  zu  halten.

Zu  dem  Umlagekataster  ist  ein  alphabetisches  Inhaltsverzeichniß  anzulegen,  das  alljährlich
  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen  ist.

Die  Formulare  für  das  Umlagekataster  sowie  die  Formulare  für  die  Aenderungsverzeichnisse
  und  für  die  nach  Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  machenden  Mittheilungen
werden  den  Gemeindebehörden  vom  Genossenschaftsvorstand  durch  Vermittlung  der  Oberämter
  geliefert.

S.  22.

Das  Umlagekataster  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen.

In  der  ersten  Abtheilung  sind  alle  im  summarischen  Steuervermögensregister  als
grund=  und  gefällsteuerpflichtig  aufgeführten  Personen  in  der  Reihenfolge  des  summarischen
Steuervermögensregisters  aufzuführen,  gleichviel,  ob  sie  Beiträge  zu  der  Berufsgenossenschaft
  zu  entrichten  haben  oder  nicht.
        <pb n="121" />
        119

In  die  zweite  Abtheilung  sind  diejenigen  Personen  aufzunehmen,  welche  zur  Genossenschaft
  des  betreffenden  Kreises  (vergl.  dagegen  §.  24  Abs.  1  lit.  c  und  §.  29)  beitragspflichtig,
  aber  nicht  grundsteuerpflichtig  sind.  Die  Numerirung  hat  in  der  zweiten  Abtheilung
  neu  zu  beginnen.

§.  23.

Die  Hauptsumme  des  Grund=  und  Gefällkatasters  eines  Steuerpflichtigen  (Spalte  3
des  Formulars)  ist  aus  dem  auf  den  1.  April  des  betreffenden  Jahrs  richtig  gestellten
summarischen  Steuervermögensregister  zu  entnehmen.

Die  Steuerkapitale  der  nach  Art.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Oktober  1858  (Reg.  Blatt
S.  206)  und  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  (Reg.Blatt  S.  198)  bedingt  amtsund
  gemeindesteuerpflichtigen  Besoldungsgüter  sind  mit  ihrem  ganzen  Betrag,  auch  soweit
derselbe  von  der  Grund=  und  Gefällsteuer  frei  bleibt,  in  Rechnung  zu  nehmen.

S.  24.

In  die  Spalte  4  des  Formulars  sind  diejenigen  in  den  Güterbüchern  eingetragenen
Steuerkapitale  aufzunehmen,  welche  festgesetzt  sind  für  Objekte,  welche  nicht  Bestandtheile
eines  zur  Genossenschaft  des  betreffenden  Kreises  gehörenden  land-oder  forstwirthschaftlichen
Betriebs  sind.

Dies  sind:

a)  Grundstücke  und  Gefälle,  welche  nicht  zu  einem  land=  oder  forstwirthschaftlichen

Betrieb  gehören,

b)  Grundstücke,  auf  welche  sich  der  Staatsforstbetrieb  erstreckt,

JO0)  Grundstücke  von  Betrieben,  deren  Sitz  in  einem  andern  Kreis  oder  außerhalb
des  Landes  gelegen  ist,

d)  Haus=  und  Ziergärten,  welche  nicht  Bestandtheile  eines  land=  oder  forstwirthschaftlichen
  Betriebs  sind,

e)  ertragsfähige  und  deßhalb  steuerpflichtige  Grundstücke,  deren  land=  und  forstwirthschaftliche
  Benützung  dauernd  eingestellt  ist,  sei  es,  daß  jede  Nutzung  aufgehört
hat,  sei  es,  daß  an  Stelle  der  land=  oder  forstwirthschaftlichen  eine  gewerbliche
Nutzung  getreten  ist  (z.  B.  Verwandlung  eines  Ackers  in  einen  gewerblich  ausgebeuteten
  Steinbruch).

Die  unter  lit.  a—e  fallenden  Grundstücke  und  Gefälle  sind  bei  Aufstellung  des  Ka-
        <pb n="122" />
        120

tasters  soweit  möglich  von  Amtswegen  zu  erheben.  Soweit  das  die  Befreiung  des  Grundstücks
  oder  Gefälls  rechtfertigende  Verhältniß  sich  der  amtlichen  Kenntniß  entzieht,  bleibt
es  dem  Steuerpflichtigen  überlassen,  die  Befreiung  rechtzeitig  zu  beantragen.

In  die  Spalte  5  sind  die  Steuerkapitale  derjenigen  Grundstücke  einzutragen,  bezüglich
  welcher  eine  andere  Person  als  der  Steuerpflichtige  als  für  das  betreffende  Rechnungsjahr
  beitragspflichtiger  Betriebsunternehmer  nachgewiesen  ist.  Diese  Grundstücke  sind  aus
dem  Register  Anlage  A  zu  erheben  (vergl.  S§.  9  und  10).

Grundstücke,  für  welche  der  beitragspflichtige  Betriebsunternehmer  nicht  auch  grundsteuerpflichtig
  ist,  sind  mit  dem  in  dem  Güterbuch  eingetragenen  Steuerkapital  in  Spalte  3,
Betriebe,  Betriebstheile  und  Nebenbetriebe,  für  welche  fingirte  Stenerkapitale  festgesetzt
sind,  in  Spalte  9  des  Formulars  einzutragen.

Als  Grundlagen  dienen  das  Register,  Anlage  A,  und  die  Spalten  1—3  und  6  der
Liste  über  die  fingirten  Steuerkapitale,  Anlage  B.

S.  26.

Nach  Anlegung  des  Umlagekatasters  ist  die  Probe  für  die  Richtigkeit  desselben  dadurch
  herzustellen,  daß  die  Uebereinstimmung  nachgewiesen  wird:

1.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  3  mit  der  Hauptsumme  des  Grund=  und

Gefällkatasters  im  summarischen  Stenervermögensregister:
2.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  3  mit  den  Summen  der  Einträge  in  Spalte
6  und  7;
3.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  5  mit  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  8;
4.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  9  mit  der  Summe  der  Stenerkapitale  in
der  Liste  Anlage  B.
S.  27.

Nach  Herstellung  der  Probe  hat  der  Ortsvorsteher  das  Umlagekataster  unter  Anschluß
  des  Registers  Anlage  A,  der  Liste  über  die  fingirten  Steuerkapitale,  Anlage  B,
und  der  Liquidation  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden  Vergütung  (§.  20)  binnen
der  vom  Landes-Bersicherungsamt  zu  bestimmenden,  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist
au  das  vorgesetzte  Oberamt  einzusenden.
        <pb n="123" />
        121

Die  Oberämter  haben  die  Kataster  und  die  Beilagen  derselben  von  sämmtlichen  Gemeinden
  des  Bezirks  zu  sammeln  und  zu  der  vom  Landes-Versicherungsamt  zu  bestimmenden
  Frist  dem  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  vorzulegen.

S.  28.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  prüft,  ergänzt  und  berichtigt  das  Umlagekataster
  nach  den  in  Art.  23  Abs.  1  des  Gesetzes  angeführten  Gesichtspunkten  und  schließt
dasselbe  ab.

Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  Art.  23  Abs.  2  bis  4  des  Gesetzes.

Der  Gemeindebeamte  ist  befugt,  für  die  Ausstellung  eines  Katasterauszugs  (Art.  23
Abs.  2  des  Gesetzes)  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  anzurechnen  und  wenn  derselbe  mehr
als  1  Bogen  enthält,  für  jedes  weitere  Blatt  25  Pfennig.

Die  Zustellung  des  gemäß  Art.  23  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  ertheilenden  Bescheids
hat  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers  des  Wohnorts,  bezw.  Aufenthaltsorts  gegen
Eröffnungsurkunde  oder  durch  eingeschriebenen  Brief  zu  erfolgen.

§.  29.

Die  Mittheilung  der  Steuerkapitale  von  Bestandtheilen  versicherungspflichtiger  Betriebe,
  deren  Sitz  sich  im  Bezirk  einer  andern  württembergischen  Berufsgenossenschaft  als
derjenigen  befindet,  zu  welcher  der  Gemeindebezirk  gehört,  an  den  Vorstand  dieser  andern
Berufsgenossenschaft  (Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes)  hat  zu  demselben  Termin,  wie  die
Vorlegung  der  Kataster,  unter  Beischluß  einer  Liquidation  der  von  der  Genossenschaft
zu  leistenden  Vergütung  (§.  20)  durch  Vermittlung  des  vorgesetzten  Oberamts  zu  erfolgen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  Art.  23  des  Gesetzes  und  §§.  27  und  28  gegenwärtiger
  Verfügung  Anwendung.  Die  Auslegung  der  betreffenden  Mittheilungen  ist
durch  diejenige  Gemeindebehörde,  von  welcher  die  Mittheilung  ausgegangen  ist,  zu  bewirken.

8.  30.

Bei  der  Aufstellung  der  Aenderungsverzeichnisse  behufs  Berichtigung  des  Umlagekatasters
  (Art.  24  des  Gesetzes)  sind  die  Bestimmungen  der  §§.  22—29  mit  folgenden
Maßgaben  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  bringen:

Auf  den  15.  Oktober  jedes  Jahres  haben  die  Oberämter  eine  öffentliche  Aufforderung
  an  die  Gemeindebehörden  zur  Aufstellung  der  Aenderungsverzeichnisse  unter  Bezeichnung
  des  Termins  für  Einsendung  der  fertigen  Verzeichnisse  zu  erlassen.
        <pb n="124" />
        122

Am  15.  Oktober  jedes  Jahrs  übersendet  der  Genossenschaftsvorstand  den  Gemeindebehörden
  die  Umlagekataster  zum  Zweck  ihrer  Benützung  bei  Aufstellung  der  Aenderungsverzeichnisse.
  In  gleicher  Weise  sind  den  Gemeindebehörden  die  nach  Art.  22  Abs.  4  des
Gesetzes  (vergl.  §.  29)  erfolgten  Mittheilungen  zu  übersenden.

Die  Herstellung  der  Probe  für  die  Richtigkeit  des  Aenderungsverzeichnisses  hat  sich
auf  die  Uebereinstimmung  der  in  §.  26  Ziff.  2,3  und  4  genannten  Summen  zu  beschränken.

Die  Einsendung  der  Aenderungsverzeichnisse  nebst  Beilagen  an  das  vorgesetzte  Oberamt
  hat  spätestens  bis  zum  15.  November  jedes  Jahrs  zu  erfolgen.  Die  Oberämter
übersenden  die  gesammelten  Verzeichnisse  mit  Beilagen  sofort  an  die  Genossenschaftsvorstände.

Zu  Art.  25—29.
Verfahren  bei  Erhebung  der  Beiträge.
S.  31.

Die  Einzugsregister  sind  auf  Grund  der  berichtigten  Umlagekataster  und  auf  Grund
der  berichtigten  gemäß  Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes  gemachten  Mittheilungen  vom  Genossenschaftsvorstand
  anzulegen  und  spätestens  I  Wochen  nach  Empfang  der  von  den  Centralpostbehörden
  zugegangenen  Liquidationen  den  Ortsvorstehern  mit  der  in  Art.  27  Abs.  1
des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Aufforderung  zuzustellen.

8.  32.

Der  Einzug  der  Beiträge  liegt  den  Gemeindepflegern,  in  zusammengesetzten  Gemeinden
den  Gesammtgemeindepflegern  ob.

Bei  der  Einsendung  der  eingezogenen  Beiträge  an  den  Genossenschaftsvorstand  (Art.  27
des  Gesetzes)  ist,  wofern  nicht  alle  Beiträge  zum  Einzug  gebracht  werden  konnten,  ein
Verzeichniß  der  fehlenden  Beiträge  mit  den  Nachweisen  für  den  wirklichen  Ausfall  derselben
  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  vorzulegen.

Die  Vergütung,  welche  den  Gemeindepflegern  für  den  Einzug  von  der  Berufsgenossenschaft
  zu  gewähren  und  bei  Uebersendung  der  eingezogenen  Beiträge  von  dem  Genossenschaftsvorstand
  von  der  Gesammtsumme  in  Abzug  zu  bringen  ist,  beträgt  vier  vom  Hundert
der  eingezogenen  Beiträge.
        <pb n="125" />
        123

C.  Gemeinsames.
g.  33.

Die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge  zu  den  Berufsgenossenschaften,  der  im  Fall
einer  Betriebseinstellung  etwa  zu  leistenden  Cautionsbeträge  (Art.  13  Ziff.  7  des  Ausführungsgesetzes),
  der  in  §.  29  Abs.  3,  §.  35  Abs.  5  und  §.  87  Abs.  1  des  Reichsgesetzes
bezeichneten  Strafzuschläge,  der  nach  §.  94  des  letzteren  den  Betriebsunternehmern  auferlegten
  Kosten,  sowie  der  nach  §§.  123—125  des  Reichsgesetzes  verhängten  Ordnungsstrafen
  (vergl.  §.  130  a.  a.  O.)  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Art.  10—13
des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher
Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  200).

Die  Ertheilung  des  Zahlungsbefehls  kommt  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde
zu,  in  deren  Bezirk  Vollstreckungshandlungen  vorzunehmen  sind.

S.  34.
Alle  Sendungen  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaften  sind  von  dem  Absender
zu  frankiren.

Stuttgart,  den  13.  März  1888.
Schmid.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        125

Register
über

Anträge  auf  Erhebung  der  Beiträge  zu  der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft

  von  nicht  grundsteuerpflichtigen  Betriebsunternehmern.

Anlage  A

der  Ministerial-Verfügung  vom  13.  März  1888.
        <pb n="128" />
        126

 

1.  2.  3.  4.
.  Rechtsverhältniß
Fort-  Als  Betriebsunternehmer  wischen  dem  Steuerpflichtigen
f  Grundsteuerpflichtiger  zwisch
Kr  pnen  der.
laufende  Arundsteuerpflichtig  Beitragspflichtiger.  und  dem
Nummer.

Betriebsunternehmer.
        <pb n="129" />
        127

 

*).

Gegenstand
des

Rechtsverhältnisses.

6.
Dauer
des
Rechtsverhältnisses.


7.

Nachweisung
der
Beilagen.

Bemerkungen.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        129

Viste

über  die

fingirten  Steuerkapitale.

Anlage  R

der  Ministerial-Verfügung  vom  13.  März  1888.
        <pb n="132" />
        130

 

1.  2.  3.  4.
Laufende  Namen  und  Wohnort  Art  des  Betriebs,  Verhältnisse,
des  Betriebstheils  welche  für  die  Höhe  des  durchschnittlichen  jähr-Nummer.


Betriebsunternehmers.  poder  Nebenbetriebs.  lichen  Reinertrags  bestimmend  sind.
        <pb n="133" />
        131

 

D.
Vorschlag
des  Gemeinderaths
hinsichtlich
des  jährlichen
Reinertrags.

4  H

Fingirte

#s  Steuerkapital

  zufolge
Festsetzung  des
Genossenschaftsvorstands.



*%

7.
Nachweis  der  Eröffnung

des  Ergebnisses

der  Einschätzung  (Ziff.  6)

an  den
Betriebsunternehmer.

Bemerkungen.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        133

Amlagekataster.

(hne  (befahrenhklassen.)

Anlage  C

der  Ministerial-Verfügung  vom  13.  März  1888.
        <pb n="136" />
        134
3.  4.  5d.  6.0
Hauptsumme  .  iSmEt  des  Steuerpflichtigen  itst  Summe  Hienach  Rest
emaun  Jon  der  Umlage  sind  befreit  nachgewiesen  für:  von  Grundkatasters
6n  Fieer  Steuerkwital  Gegenstand  Steuerlavital  4  und  5.  J(3  minus  6).
pflichtigen.  teuerkapital.  euerkapital.
4  r  Gegenstand.  und  Nachweisung.  M  H  4  5  4  5
1.  Fortl.  Nummer:  2.  Mame  und  Wohnort  des  Beitragspflichtigen:
Summn.  St.-Verm.-Reg.  S.  —4
I.  Fortl.  Nummer.  2.  Name  und  Wohnort  des  Beitragspflichtigen:
        <pb n="137" />
        135

 

   

8.
Der  Beitragspflichtige  ist  als

Unternehmer  von  ihm  nicht  auch!  Fingirte  Steuerkapitale
sind  festgesetzt:

zu  versteuernder  Grundstücke
nachgewiesen  für:

Gegenstand
und

Nachweisung.

Steuerkapital.
M.

  
    

 

 

   
      
   

Gegenstand

und  Nachweisung
  in  Liste  B.

Betrag.

.M.

M

 

10.

Umlagekataster
(Summe
von  7,  8,  9.)

5

 

11.

Kataster-Zuschlag

wegen
freiwilliger

Versicherung.

 

Bemerkungen.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        137

Aenderungsverzeichniß  zum  Amlagekataster.

(bhne  (befahrenklassen.)

Anlage  D

der  Ministerial-Verfügung  vom  13.  März  I888.
        <pb n="140" />
        138
I.  2.  «-3.
  4.  5.  6.
Num-  Name  Hauptsumme  v  Statt  des  Steuerpflichneres
  e  des  Grund-  Von  der  Umlage  sind  tigen  ist  ein  anderer  als  Summe
*  des  und  Gefäll-  befreit:  Betriebsunternehmer
*  Beitragspflichti  katasters  nachgewiesen  für:  von
lageka-  eitragspflichtigen  des  Steuer-  "  d
*  «  4  und  5
tasters.  (Summ.  Steuervermögensreg.  S.flichtigen.  Gegen=  Steuerkapital.  Gegenstand)  Steuerka  ital  ·
stand.  tnh  ch  *“#
5%  *#  Isung.  #  *  %  *
        <pb n="141" />
        7.  —  8.  9.  109  11  12.
Der  Beitragspflichtige  ist  „
·  als  Betriebsunternehmers  Fingirte  Steuerkapitale  Umlage-  Kataster-Hienach
  von  ihm  nicht  auch  .  ver-  sind  festgesetzt:  kataster  Zuschlag.
Rest  Grund-  steuernder  Grund  ücke  ind  festgesetzt:  (Summe  wegen
.»  nachgewiesen  für:  «  ,·9  Bemerkungen.
katasters.  von  freiwilliger
stand  Iegenstand  der  Bet  ,  85  Ver
.  *  t  Beit  gspflicht  n  etrag.  4  7  ).
und  Rach-  und  Nachwei-  sicherung.

4  5  weisung.  A  sung.  "  —
        <pb n="142" />
        140

Regulativ  für  die  Wahlen  der  Arbeiter-#eisitzer  der  Schiedsgerichte
der  landwirthschaftlichen  Bernssgenof#uschasten.
Vom  14.  März  1888.  %

Das  Landes-Versicherungsamt  erläßt  hiemit  im  Auftrage  des  K.  Ministeriums  des
Innern  für  die  Wahl  der  Arbeiter-Beisitzer  der  Schiedsgerichte  der  landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaften  auf  Grund  des  §.  51  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichsges.
  Bl.  S.  151)  das  nachstehende  Regulativ:

S.  I.

Die  Wahl  der  Arbeiter-Beisitzer  der  Schiedsgerichte  der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  unter  Leitung  der  Vorsitzenden  der
Schiedsgerichte  dieser  Berufsgenossenschaften  mittelst  schriftlicher  Abstimmung.

Das  Landes-Versicherungsamt  bestimmt  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  Mitglieder,
  welche  den  wahlberechtigten  Krankenkassen  angehören  und  in  Betrieben  der  landwirthschaftlichen
  Berufsgenossenschaft  des  betreffenden  Kreises  beschäftigt  werden,  die
Krankenkassen,  welche  je  zusammen  einen  der  beiden  Beisitzer  und  dessen  Stellvertreter  zu
wählen  haben.  Es  kann  jedoch  auch  den  wahlberechtigten  Krankenkassen  des  ganzen  Genossenschaftsbezirks
  zusammen  die  Wahl  der  beiden  Beisitzer  und  ihrer  Stellvertreter  übertragen
  werden.

S.  2.

Den  Vorständen  derjenigen  Orts-(Bezirks-)  und  Betriebs-Krantenkassen,  welche  in
dem  Bezirk  der  Genossenschaft  ihren  Sitz  haben,  und  welchen  mindestens  zehn  in  Betrieben
  von  Mitgliedern  dieser  Genossenschaft  beschäftigte,  nach  §.  1.  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  gegen  Unfall  versicherte  Personen  angehören,  wird  behufs  der  Wahl  vom
Landes-Versicherungsamt  je  ein  mit  dessen  Stempel  versehener  Stimmzettel,  auf  welchem
der  Name  der  Berufsgenossenschaft,  der  Name  und  die  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl
  der  wahlberechtigten  Krankenkasse,  die  nach  §.  1  Abs.  2  getroffenen  Bestimmungen
  und  der  Name  und  Wohnort  des  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragten
Schiedsgerichtsvorsitzenden  angegeben  sind,  durch  die  Post  mit  eingeschriebenem  Brief  oder
durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers  des  Sitzes  der  Kasse  gegen  beglaubigte  Empfangsbestätigung
  zugestellt.
        <pb n="143" />
        141

Für  die  der  einzelnen  Kasse  zustehende  Stimmenzahl  maßgebend  ist  die  auf  Grund
der  oberamtlichen  Erhebungen  vom  Landes-Versicherungsamt  in  den  Stimmzettel  eingetragene
  Zahl  derjenigen  Mitglieder  der  wahlberechtigten  Krankenkasse,  welche  in  Betrieben
der  betreffenden  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  beschäftigt  sind.

S.  1.

Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai
1886  gegen  Unfall  versicherte  dem  Arbeiterstande  bezw.  dem  landwirthschaftlichen  Gesinde
angehörende  Personen,  welche  in  Betrieben  der  Mitglieder  der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft
  des  Kreises  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

Betriebsbeamte  sind  nicht  wählbar.

8.  5.

Das  Wahlrecht  der  Kasse  steht  den  seitens  der  Kassenmitglieder  gewählten  Mitgliedern
des  Kassenvorstands  zu.  Die  dem  Kassenvorstande  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber
sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  ausgeschlossen.

Der  Vorsitzende  des  Vorstands  beruft  zur  Vornahme  der  Wahl  alsbald  nach  Empfang
  des  Stimmzettels  die  hienach  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder,  welche  darüber
durch  Stimmenmehrheit  zu  beschließen  haben,  wen  sie  durch  Ausfüllung  des  Stimnmzettels
als  Schiedsgerichtsbeisitzer  und  Stellvertreter  wählen  wollen.

Behufs  Ausübung  der  Wahl  haben  die  genannten  Vorstandsmitglieder  unter  Benutzung
  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks  die  Namen  und  Wohnorte
(Wohnungen)  von  so  vielen  wählbaren  Personen  in  den  Stimnzettel  einzutragen,  wie
von  ihnen  Schiedsgerichtsbeisitzer  und  Stellvertreter  zu  wählen  sind.  Gleichzeitig  ist  für
jede  Person  der  Betrieb,  in  welchem,  bezw.  der  Arbeitgeber,  für  welchen  sie  beschäftigt
ist,  anzugeben.

Der  Stimmzettel  ist  von  den  Wählenden  zu  unterschreiben.  Zugleich  ist  von  denselben
  unterschriftlich  zu  bescheinigen:

)  daß  die  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder  in  üblicher  Weise  zur  Wahl  eingeladen

  worden  sind;
        <pb n="144" />
        142

)  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Erschienenen  denjenigen  Personen,  deren  Namen

in  den  Stimmzettel  eingetragen  worden,  ihre  Stimme  gegeben  hat;

Jc)  daß  die  Gewählten  den  Anforderungen  des  §.  4  genügen.

Spätestens  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  Stimmzettels  ist  der
letztere  frankirt  an  den  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragten  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts
  einzusenden.

S.  6.

Stimmzeettel,  welche  nicht  den  richtigen  Vordruck  und  den  Stempel  des  Landes-Versicherungsamts
  tragen,  sind  ungültig.  Etwaige  Berichtigungen  dürfen  nur  durch  Ausstreichen
  und  Zusetzen  bewirkt  werden.

Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  entfallen  oder  die  Gewählten  nicht  denutlich
bezeichnen,  werden  nicht  mitgezählt.

Befinden  sich  auf  einem  Stimmzettel  die  Namen  von  mehr  Personen  eingetragen,
als  zu  wählen  sind,  so  sind  nur  die  Stimmen  gültig,  welche  auf  die  zuerst  und  bis  zur
Erfüllung  der  Zahl  der  zu  Wählenden  eingetragenen  Namen  entfallen.

Ueber  die  Gültigkeit  von  Stimmzetteln  und  Stimmen  entscheidet  vorbehaltlich  der
Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt  der  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragte
Schiedsgerichtsvorsitzende.

z.  7.

Der  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragte  Schiedsgerichtsvorsitzende,  welcher  von
dem  Landes-Versicherungsamt  mit  den  erforderlichen  Listen  versehen  und  vom  Tage  der
Absendung  der  Stimmzettel  in  Kenntniß  gesetzt  wird,  stellt  binnen  zwei  Wochen  nach
Ablauf  der  Einlieferungsfrist  (8.  5)  die  Wahlergebnisse  in  einer  Uebersicht  zusammen
und  nimmt  hierüber  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers  ein  Protokoll
auf.  Aus  der  Uebersicht  müssen  die  Namen  und  Wohnorte  der  Personen,  auf  welche
Stimmen  gefallen  sind,  die  Zahlen  der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  gültigen
und  ungültigen  Stimmen  (§.  6)  und  die  Namen  der  gewählten  Beisitzer  und  Stellvertreter
  zu  ersehen  sein.  Der  Grund  der  Ungiltigkeit  von  Stimmzetteln  oder  Stimmen
muß  aus  dem  Protoboll  ersichtlich  sein.

§.  8.

Ueber  die  Wahl  entscheidet  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  (vergl.  S.  3),

bei  Stimmengleichheit  das  von  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  zu  ziehende  Loos.
        <pb n="145" />
        143

Die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  getrennt  für  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
und  für  die  Stellvertreter.

Wenn  eine  Person  zugleich  Stimmen  als  Beisitzer  und  als  Stellvertreter  erhalten
hat,  so  werden  ihm,  wenn  er  nicht  als  Beisitzer  gewählt  ist,  die  als  Beisitzer  erhaltenen
Stimmen  auch  für  die  Wahl  als  Stellvertreter  zugezählt.

Die  Reihenfolge  der  zu  Stellvertretern  Gewählten  richtet  sich  nach  der  Zahl  der
auf  sie  gefallenen  Stimmen.

Sind  von  den  gleichen  Krankenkassen  die  beiden  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter
zu  wählen,  so  gilt  derjenige,  welcher  die  meisten  Stimmen  als  Beisitzer  erhalten  hat,  als
erster,  derjenige,  welcher  die  nächstmeisten  Stimmen  erhalten  hat,  als  zweiter  Beisitzer.
Zu  den  Stellen  der  vier  Stellvertreter  gelten  in  diesem  Falle  diejenigen,  welchen  die
meisten  Stimmen  als  Beisitzer  und  Stellvertreter  zugefallen  sind,  in  folgender  Reihe  gewählt:
  erste  Stellvertreter  des  ersten  und  zweiten  Beisitzers,  zweite  Stellvertreter  des
ersten  und  zweiten  Beisitzers.

S.  9.

Die  gewählten  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  Schiedsgerichtsvorsitzenden
  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.

Lehnt  einer  der  Gewählten  die  Wahl  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  ab  (Art.  14  Abs.  2
des  Ausführungsgesetzes),  so  ist  eine  Nachwahl  durch  den  Schiedsgerichtsvorsitzenden  herbeizuführen.
  çl

Lehnt  der  Gewählte  die  Wahl  ohne  gesetzlichen  Grund  ab,  so  ist  nach  §.  53  Abs.
3  u.  4  des  Reichsgesetzes  zu  verfahren.

F.  10.

Binnen  einer  Woche  nach  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  reicht  der  Schiedsgerichtsvorsitzende
  das  von  ihm  aufgenommene  Protokoll  unter  Beifügung  der  Stimmzettel
dem  Landes-Versicherungsamt  ein.  Letzteres  erstattet  über  das  Ergebniß  der  Wahl  dem
Ministerium  des  Innern  Bericht  und  gibt  hievon  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  und  dem
Genossenschaftsvorstand  Kenntniß.

S.  11.

Wenn  in  Gemäßheit  des  §.  51  Abs.  5  des  Neichsgesetzes  und  des  §.  3  Abs.  2  der

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  März  1888  (Reg.  Blatt  S.  111)  die
        <pb n="146" />
        144

Schiedsgerichtsbeisitzer  von  den  Amtsversammlungsausschüssen  zu  wählen  sind,  so  finden

die  Bestimmungen  des  8.  1  Abs.  1,  der  88.  2,  4,  5  Abs.  2—4,  88.  6,  7,  8  Abs.  14,

§§.  9  und  10  entsprechende  Anwendung,  die  §§.  2  und  5  übrigens  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  An  Stelle  der  wahlberechtigten  Krankenkassen  und  der  Vorstände  derselben  treten
die  Amtsversammlungsausschüsse  des  Bezirks  der  Berufsgenossenschaft.

Jeder  Amtsversammlungsausschuß  hat  so  viele  Stimmen,  als  in  dem  betreffenden
Oberamtsbezirk  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung  zu  wählen  sind  (vergl.
Art.  10  des  Ausführungsgesetzes  vom  4.  März  188).

3.  Das  Landes-Versicherungsamt  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der  sich  hienach  ergebenden

  Stimmenzahl  diejenigen  Oberamtsbezirke,  deren  Amtsversammlungsausschüsse
  je  zusammen  einen  Beisitzer  und  dessen  Stellvertreter  zu  wählen  haben.

 

#

r
—

8.  12.

Streitigkeiten  über  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  werden  vom  Landes-Versicherungsamt
  entschieden.  Wird  durch  das  Landes-Versicherungsamt  eine  Wahl  als  ungültig
  erklärt,  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  dieses  Regulativs  zu  wiederholen.

Stuttgart,  den  14.  März  1888.
K.  Landes-Versicherungsamt.
Baetzner.
Gesehen
Staatsminister  des  Innern
Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="147" />
        145
13.

Regierungsblatt

für  das

Köntgreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  5.  April  1888.

 

Inhalt.
nntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  Vom  14.  März  1888.  —
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Ausführung  des  Neichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  über  die
Ufalluersücherungver  der  i  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  (Reichsgesetzblatt  S.  132.)

Beka

Vom  27.  März  1888.  —  Regulativ,  betreffend  die  Wahlen  der  Arbeiter=  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die  den
Bckte  zu  gewährenden  Vergütungssätze  bei  der  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereiche  der  Staatsforstverwaltung.
  Vom  27.  März  1888

 

 

 

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betresfsfend  die  Befugnisse  der  Aichämter.
Vom  14.  März  18688.

Die  Befugnisse  der  Aichämter  Calw,  Eßlingen,  Heidenheim,  Nürtingen  und  Urach
sind  auf  die  Aichung  von  Waagen  bis  zu  10  000  kg  größter  Belastung,  diejenigen  der
Aichämter  Böblingen,  Ravensburg  und  Schorndorf  auf  die  Aichung  von  Waagen  in  vollem
Umfang  ausgedehnt  worden.

Stuttgart,  den  14.  März  1888.
Schmid.

verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Ausführung  des  Rrichsgesetzes  vom  5.  Mai  1336  über  die  Unfallversicherung  der
in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  (Reichsgesetzblatt  S.  132.)
Vom  27.  März  1888.  ,
Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichsgesetzblatt  S.  132)
wird  für  die  Unfallversicherung  der  in  den  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  der
        <pb n="148" />
        146

Staatsforstverwaltung  beschäftigten  Personen  in  Anwendung  der  88.  102  ff.  dieses  Gesetzes
  Nachstehendes  verfügt:
8.  1.
Als  „Ausführungsbehörde“  zur  Wahrnehmung  der  nach  dem  Reichsgesetze  vom  5.  Mai
1886  der  Genossenschaftsversammlung  und  dem  Vorstand  der  Genossenschaft  zugewiesenen

1  III

Befugnisse  wird  für  die  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  die  K.  Forstdirektion  bestimmt.

§.  2.
Die  Feststellung  der  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Entschädigungen  erfolgt  durch  die
K.  Forstdirektion.

 

8.  3.
Für  den  Geschäftsbereich  der  Staatsforstverwaltung  wird  ein  Schiedsgericht  mit  dem
Sitze  in  Stuttgart  errichtet.
Stuttgart,  den  27.  März  1888.
Renner.

Regulativ,  betreffend  die  Wahlen  der  Arbeiter-geisitzer  des  Schiedsgerichts
und  die  den  Arbeitervertretern  zu  gewährenden  Vergütungssätze  bei  der  Unfallversicherung  im
Geschäftsbereiche  der  Staatsforstoerwaltung.  Vom  27.  März  1888.

Auf  Grund  des  §.  105  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichsgesetzblatt  S.  168)
wird  hiemit  in  Bezug  auf  die  Wahl  der  Arbeiter-Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die
Vergütungen  der  Arbeitervertreter  bei  der  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereiche  der
Staatsforstverwaltung  Nachstehendes  verfügt:

*

Die  Wahl  der  Arbeiter-Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt
unter  Leitung  eines  Beauftragten  des  Finanzministeriums  (Wahlkommissärs)  mittelst
schriftlicher  Abstimmung.

Das  Finanzministerium  bestimmt  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  Mitglieder,
welche  den  wahlberechtigten  Krankenkassen  angehören  und  in  Betrieben  der  Staatsforstverwaltung
  beschäftigt  sind,  die  Krankenkassen,  welche  je  zusammen  einen  der  beiden  Bei-
        <pb n="149" />
        147

sitzer  und  dessen  Stellvertreter  zu  wählen  haben.  Es  kann  jedoch  auch  den  wahlberechtigten
  Krankenkassen  des  ganzen  Landes  zusammen  die  Wahl  der  beiden  Beisitzer  und
ihrer  Stellvertreter  übertragen  werden.

§.  2.

Den  Vorständen  derjenigen  Orts-(Bezirks-)  Krankenkassen,  welchen  mindestens  zehn
im  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigte,  nach  §.  1  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai
1886  gegen  Unfall  versicherte  Personen  angehören,  wird  behufs  der  Wahl  vom  Wahlkommissär
  je  ein  mit  dem  Stempel  der  Forstdirektion  versehener  Stimmzettel,  auf  welchem
der  Name  und  die  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl  der  wahlberechtigten  Krankenkasse,
  die  nach  §.  1  Abs.  2  getroffenen  Bestimmungen  und  der  Name  und  Wohnort  des
Wahlkommissärs  angegeben  sind,  durch  die  Post  mit  eingeschriebenem  Brief  oder  durch
Vermittlung  des  Ortsvorstehers  des  Sitzes  der  Kasse  gegen  beglaubigte  Empfangsbestätigung
  zugestellt.

Für  die  der  einzelnen  Kasse  zustehende  Stimmenzahl  maßgebend  ist  die  auf  Grund
der  Erhebungen  der  Forstämter  von  dem  Wahlkommissär  in  den  Stimmzettel  eingetragene
Zahl  derjenigen  Mitglieder  der  wahlberechtigten  Krankenkasse,  welche  in  Betrieben  der
Staatsforstverwaltung  beschäftigt  sind.

S.  4.

Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai
1886  gegen  Unfall  versicherte,  dem  Arbeiterstande  angehörende  Personen,  welche  in  Betrieben
  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.

Betriebsbeamte  sind  nicht  wählbar.

Das  Wahlrecht  der  Kasse  steht  den  seitens  der  Kassenmitglieder  gewählten  Mitgliedern
des  Kassenvorstands  zu.  Die  dem  Kassenvorstande  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber
  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  ausgeschlossen.
        <pb n="150" />
        148

Der  Vorsitzende  des  Vorstands  beruft  zur  Vornahme  der  Wahl  alsbald  nach  Empfang
des  Stimmzettels  die  hienach  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder,  welche  darüber  durch
Stimmenmehrheit  zu  beschließen  haben,  wen  sie  durch  Ausfüllung  des  Stimmzettels  als
Schiedsgerichtsbeisitzer  und  Stellvertreter  wählen  wollen.

Behufs  Ausübung  der  Wahl  haben  die  genannten  Vorstandsmitglieder  unter  Benutzung
  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks  die  Namen  und  Wohnorte
(Wohnungen)  von  so  vielen  wählbaren  Personen  in  den  Stimmzettel  einzutragen,  wie
von  ihnen  Schiedsgerichtsbeisitzer  und  Stellvertreter  zu  wählen  sind.

Der  Stimmzettel  ist  von  den  Wählenden  zu  unterschreiben.  Zugleich  ist  von  denselben
  unterschriftlich  zu  bescheinigen:

a)  daß  die  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder  in  üblicher  Weise  zur  Wahl  eingeladen

  worden  sind;

b)  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Erschienenen  denjenigen  Personen,  deren  Namen

in  den  Stimmzettel  eingetragen  worden,  ihre  Stimme  gegeben  hat;

c)  daß  die  Gewählten  den  Anforderungen  des  §.  4  genügen.

Spätestens  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  Stimmzettels  ist  der
letztere  frankirt  an  den  Wahlkommissär  einzusenden.

S.  6.

Stimmzzettel,  welche  nicht  den  richtigen  Vordruck  und  den  Stempel  der  Forstdirektion
tragen,  sind  ungiltig.  Etwaige  Berichtigungen  dürfen  nur  durch  Ausstreichen  und  Zusetzen
  bewirkt  werden.

Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  entfallen  oder  die  Gewählten  nicht  deutlich
bezeichnen,  werden  nicht  mitgezählt.

Befinden  sich  auf  einem  Stimmzettel  die  Namen  von  mehr  Personen  eingetragen,
als  zu  wählen  sind,  so  sind  nur  die  Stimmen  giltig,  welche  auf  die  zuerst  und  bis  zur
Erfüllung  der  Zahl  der  zu  Wählenden  eingetragenen  Namen  entfallen.

UAeber  die  Giltigkeit  von  Stimmzetteln  und  Stimmen  eutscheidet,  vorbehaltlich  der
Beschwerde,  der  Wahlkommissär.
S.  7.

Der  Wahlkommissär  stellt  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist

(§.  5)  die  Wahlergebnisse  in  einer  Uebersicht  zusammen  und  nimmt  hierüber  unter  Zu-
        <pb n="151" />
        149

ziehung  eines  vereidigten  Protokollführers  ein  Protokoll  auf.  Aus  der  Uebersicht  müssen
die  Namen  und  Wohnorte  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen  sind,  die  Zahlen
der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  giltigen  und  ungiltigen  Stimmen  (§.  6)  und
die  Namen  der  gewählten  Beisitzer  und  Stellvertreter  zu  ersehen  sein.  Der  Grund  der
Ungiltigkeit  von  Stimmzetteln  oder  Stimmen  muß  aus  dem  Protokoll  ersichtlich  sein.

8.  8.

Ueber  die  Wahl  entscheidet  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  (vergl.
8.  3),  bei  Stimmengleichheit  das  von  dem  Wahltommissär  zu  ziehende  Loos.

Die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  getrennt  für  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
und  für  die  Stellvertreter.

Wenn  eine  Person  zugleich  Stimmen  als  Beisitzer  und  als  Stellvertreter  erhalten
hat,  so  werden  ihm,  wenn  er  nicht  als  Beisitzer  gewählt  ist,  die  als  Beisitzer  erhaltenen
Stimmen  auch  für  die  Wahl  als  Stellvertreter  zugezählt.

Die  Reihenfolge  der  zu  Stellvertretern  Gewählten  richtet  sich  nach  der  Zahl  der
auf  sie  gefallenen  Stimmen.

Sind  von  den  gleichen  Krankenkassen  die  beiden  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter
zu  wählen,  so  gilt  derjenige,  welcher  die  meisten  Stimmen  als  Beisitzer  erhalten  hat,  als
erster,  derjenige,  welcher  die  nächstmeisten  Stimmen  erhalten  hat,  als  zweiter  Beisitzer.
Zu  den  Stellen  der  vier  Stellvertreter  gelten  in  diesem  Fall  diejenigen,  welchen  die  meisten
Stimmen  als  Beisitzer  und  Stellvertreter  zugefallen  sind,  in  folgender  Reihe  gewählt:
erste  Stellvertreter  des  ersten  und  zweiten  Beisitzers,  zweite  Stellvertreter  des  ersten  und
zweiten  Beisitzers.

S.  9.

Die  gewählten  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  Wahlkommissär
von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.

Lehnt  einer  der  Gewählten  die  Wahl  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  ab  (Art.  14
Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes),  so  ist  eine  Nachwahl  durch  den  Wahlkommissär  herbeizuführen.


Lehnt  der  Gewählte  die  Wahl  ohne  gesetzlichen  Grund  ab,  so  ist  nach  §.  53
Abs.  3  und  4  des  Reichsgesetzes  zu  verfahren.
        <pb n="152" />
        150
8.  10.

Binnen  einer  Woche  nach  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  reicht  der  Wahlkommissär
  das  von  ihm  aufgenommene  Protokoll  unter  Beifügung  der  Stimmzettel  dem
Finanzministerium  ein.

8.  11.

Im  Falle  des  §.  51  Abs.  5  des  Reichsgesetzes  sind  die  Schiedsgerichtsbeisitzer  von
den  Amtsversaml  gsausschüssen  zu  wählen.  Hiebei  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  1,  2,  4,  5  Abs.  2—4,  S#§.  6,  7,  8  Abs.  1—4,  §§.  9  und  10  entsprechende  Anwendung,
übrigens  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  An  Stelle  der  wahlberechtigten  Krankenkassen  und  der  Vorstände  derselben  treten

die  Amtsversammlungsausschüsse  der  Oberamtsbezirke,  in  welchen  mindestens  100
dem  Arbeiterstande  angehörige  Personen  in  Betrieben  der  Staatsforstverwaltung
beschäftigt  sind.

Jeder  Amtsversam  lungsausschuß  hat  so  viele  Stimmen,  als  in  dem  betreffenden
Oberamtsbezirk  nach  den  Feststellungen  der  Forstämter  dem  Arbeiterstande  angehörige
  Personen  in  Betrieben  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigt  sind.

Das  Finanzministerium  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der  sich  hienach  ergebenden
Stimmenzahl  diejenigen  Oberamtsbezirke,  deren  Amtsversammlungsausschüsse  je
zusammen  einen  Beisitzer  und  dessen  Stellvertreter  zu  wählen  haben.

S.  12.

Als  Vergütung  für  entgangenen  Arbeitsverdienst,  sowie  für  Reisekosten  und  sonstigen
Reiseaufwand,  soweit  nach  dem  Gesetze  ein  Anspruch  hierauf  besteht,  erhalten  die  Arbeiterbeisitzer
  des  Schiedsgerichts  und  die  an  den  Unfalluntersuchungen  theilnehmenden  Arbeitervertreter
  dieselben  Sätze  zugewiesen,  welche  von  der  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft
  des  Bezirks,  in  welchem  sie  wohnen,  statutengemäß  den  Arbeiterbeisitzern  des
Schiedsgerichts,  bezw.  den  an  den  Unfalluntersuchungen  theilnehmenden  Arbeitervertretern
bezahlt  werden.

Stuttgart,  den  27.  März  1888.

 

1

 

x-Renner.



 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele)
        <pb n="153" />
        *
14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  13.  April  1888.

 

Inhal  .
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  1  zegni  1884  gegen  den
verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  5.  April  VLVerfügung  des

Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  örtlichen  Aufsichts=  und  Ueberwachungsdieust  1  der  Reblauskrankheit.
Vom  5.  April  1888.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Gleichstellung
  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Sachsens  im  Sinne  der  Leeetee  Zulassung  ihrer
Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenfache.  Vom  29.  März  1888.  —  Bekanntmachung
der  Kreisregierung  Ellwangen,  betreffend  die  Lostreunung  der  Theilgemeinden  Echelehof  und  Spitzenhof  von
dem  Gesammtgemeindeverband  Muthof,  Oberamts  Knzelemn.  und  deren  Zutheilung  zu  der  Gesammtgemeinde
Schönthal,  Oberamts  Künzelsau.  Vom  11.  April  1888

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
bekreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1384  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Spreugstoffen.
Vom  5.  April  1888.

Auf  Grund  des  §.  2  des  Reichsgesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebranch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichsgesetzblatt  S.  61  ff.)  wird
in  Ergänzung  der  Ministerialverfügung  vom  22.  August  1884  (Neg.Blatt  S.  192  ff.)
Nachstehendes  bestimmt:

Die  Erlaubniß  zu  der  Herstellung,  dem  Vertrieb  oder  Besitz  von  Sprengstoffen  oder
deren  Einführung  aus  dem  Ausland  kann  dem  Nachsuchenden  nicht  nur  für  seine  Person,
sondern  auch  für  seine  Vertreter,  oder  Gehilfen  (Betriebs-Beamte,  Geschäfts-Angestellte,
Arbeiter  2c.)  ertheilt  werden.  Derartige  Erlaubnißscheine  sind  nur  unter  Beschränkung
auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Zwecke  und  Oertlichkeiten  auszustellen.  Der  namentlichen
Aufführung  der  Vertreter  oder  Gehilfen  bedarf  es  nicht.

Stuttgart,  den  5.  April  1888.
Schmid.
        <pb n="154" />
        152

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  örtlichen  Aufsichts-  und  Ueberwachunge#dienst  bei  der  Reblanskrankzheit.
Vom  5.  April  1888.
Mit  1  Aulage.

An  Stelle  des  §.  8  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  September
  1885  (Reg.  Blatt  Seite  360),  betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsgesetzes  über
die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  vom  3.  Juli  1883,  und  des  Ausführungsgesetzes
  vom  3.  Mai  1885  treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

S.  1.

Den  Ortspolizeibehörden  liegt  ob,  die  auf  ihren  Markungen  befindlichen  Rebpflanzungen
  in  Bezug  auf  das  Auftreten  der  Reblaus  überwachen  zu  lassen.

Zu  diesem  Zweck  ist  in  jeder  weinbautreibenden  Gemeinde  eine  Ortskommission
zu  bilden.

Zur  Beaufsichtigung  der  Thätigkeit  dieser  Ortskommissionen  werden  Bezirksobmänner
  bestellt  (siehe  §.  6).

S.  2.

Die  Ortskommissionen  sind  von  dem  Gemeinderath  aus  der  Zahl  der  im  Weinban
praktisch  erfahrenen  Männer  zu  wählen.  Unbeschadet  der  Befähigung  ist  das  Absehen
vorzugsweise  auf  solche  Personen  zu  richten,  welche  den  Dienst  in  der  Kommission  unter
Verzichtleistung  auf  eine  Belohnung  aus  der  Gemeindekasse  als  Ehrenamt  zu  versehen
bereit  sind.  Die  Ortskommissionen  haben  je  nach  dem  Umfang  der  auf  der  Gemeindemarkung
  befindlichen  Weinberge  und  Rebpflanzungen  aus  drei  oder  mehreren  Mitgliedern
zu  bestehen.  Jedem  Mitglied  ist  ein  bestimmter  Theil  der  Markung  als  Aufsichtskreis
zuzutheilen,  dessen  räumliche  Ausdehnung  in  der  Regel  40  ha  nicht  überschreiten  soll.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  Kommissionsmitglieder  und  die  Zutheilung  der  Aufsichtskreise
  erfolgt  durch  den  Gemeinderath.  Im  Falle  des  Abgangs  eines  Mitglieds  hat
der  Gemeinderath  durch  die  sofortige  Wahl  eines  neuen  Mitglieds  die  Ortskommission
zu  ergänzen.

Die  Kommissionsmitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
einen  Vorstand,  welcher  den  Verkehr  mit  der  Gemeindebehörde  und  mit  dem  Bezirksobmann
  vermittelt.

Ueber  die  erfolgte  Bestellung  und  die  jeweilige  Ergänzung  einer  Ortskommission  ist
sofort  von  dem  Ortsvorsteher  eine  Anzeige,  welche  die  Namen  des  Vorstands  und  der
        <pb n="155" />
        153

übrigen  Mitglieder  der  Kommission,  sowie  die  ihnen  zugetheilten  —  nach  Gewand  und
Flächengehalt  näher  zu  bezeichnenden  —  Aufsichtskreise  enthält,  an  das  Oberamt  zu  erstatten.


Auf  Grund  dieser  Anzeigen  hat  das  Oberamt  über  die  Ortskommissionen  seines  Bezirks
  eine  Liste  zu  führen  und  aus  derselben  alljährlich  auf  den  1.  Mai  einen  den  neuesten
Personalbestand  derselben  und  die  Eintheilung  der  Aussichtskreise  darstellenden  Auszug
dem  Bezirksobmann  mitzutheilen.

Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  sind  alljährlich  in  den  weinbautreibenden  Gemeinden
die  Namen  der  Kommissionsmitglieder  und  die  ihnen  nach  §.  8  zukommende  Befugniß,
die  mit  Reben  bepflanzten  Grundstücke  jederzeit  in  Ansübung  ihres  Dienstes  zu  betreten,
in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Aufgabe  der  Ortskommissionen,  welche  vornehmlich  die  rechtzeitige  Entdeckung
der  Reblauskrankheit  bezweckt,  sich  aber  auch  auf  jede  andere  Erkrankung  des  Weinstocks
zu  erstrecken  hat,  besteht  in  der  Ueberwachung  der  auf  der  Ortsmarkung  vorhandenen
Rebpflanzungen,  mögen  sich  die  Reben  in  Weinbergen  oder  in  Gärten  (als  Kammerzen  2c.)
oder  in  Rebschulen  befinden.

In  Ausübung  dieses  Ueberwachungsdienstes  liegt  den  Kommissionsmitgliedern  namentlich
  ob:

1)  Die  Wachsthums=  und  Gesundheitsverhältnisse  der  Reben  sorgfältig  und  fortlaufend
  zu  beobachten  und  über  verdächtige  Erscheinungen,  welche  hiebei  wahrgenommen
werden,  sofort  dem  Ortsvorsteher  und  dem  Vorstande  der  Kommission  Meldung  zu
machen;

2)  in  zuverlässiger  Weise  zu  ermitteln,  ob  und  wo  sich  in  ihren  Aussichtskreisen
alte  und  abgängige  Weinberge  sowie  Reben  fremden,  namentlich  amerikanischen  Ursprungs
befinden,  auch  aus  welchem  Grunde  frühere  Rebanlagen  durch  andere  Kulturen  ersetzt
worden  sind,  und  das  Ergebniß  dieser  Ermittlungen  jeweils  dem  Ortsvorsteher  und  dem
Vorstande  der  Kommission  anzuzeigen;

3)  bei  Neuanpflanzungen  zu  erheben,  von  woher  die  Reben  bezogen  wurden,  und
ob  nicht  etwa  —  dem  bestehenden  Verbote  zuwider  —  Wurzelreben  verwendet  worden
seien,  welche  aus  einem  fremden  d.  h.  aus  einem  andern  als  demjenigen  Weinbaubezirk,
welchem  die  Gemeindemarkung  angehört  (siehe  die  Anmerkung  zu  §.  33  der  Vollz.  Verf.
vom  23.  September  1885)  oder  zwar  aus  dem  eigenen  Weinbaubezirk,  aber  aus  einer
        <pb n="156" />
        154

Rebschule,  in  welcher  andere  als  in  diesem  Bezirke  übliche  Rebsorten  gezogen  werden  oder
innerhalb  der  letzten  3  Jahre  gezogen  worden  sind  (vergl.  Reichsgesetz  vom  3.  Juli
1883  8.  4  Abs.  2  und  4  und  Vollz.  Verfügung  §§.  33  und  34),  stammen,  oder  ob  die
angepflanzten  Reben  nicht  aus  dem  (Reichs)-Auslande  eingeführt  worden  seien.  Ueber
das  Ergebniß  dieser  Erhebungen  ist  dem  Ortsvorsteher  sowie  dem  Vorstande  der  Kommission
gleichfalls  Anzeige  zu  erstatten.

Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheiten  haben  die  Kommissionsmitglieder  die  Rebpflanzungen
  nicht  nur  gelegentlich  ihrer  sonstigen  Berufsgeschäfte  sorgsam  zu  überwachen,
sondern  auch  den  ihnen  zugewiesenen  Aussichtskreis  mindestens  einmal  im  Jahre  vor  dem
15.  Juli  einer  so  genanen  Besichtigung  zu  unterziehen,  daß  ihnen  etwaige  krankhafte  Erscheinungen
  an  den  Reben  nicht  entgehen.

Außerdem  haben  die  Mitglieder  der  Kommission  jährlich  einmal  gemeinschaftlich  —
oder  in  größeren  Markungen  abtheilungsweise  —  mit  dem  Bezirksobmann  eine  Begehung
der  sämmtlichen  auf  der  Markung  gelegenen  Weinberge  und  Rebanlagen  vorzunehmen
(§.  7  Ziffer  1),  auch  sonst  auf  Verlangen  diesen  sowie  den  Aufsichtskommissär  oder  den
Sachverständigen  des  Gebiets  (vergl.  §.  1  der  angeführten  Vollziehungsverfügung  vom
23.  September  1885)  bei  ihrer  dienstlichen  Thätigkeit  auf  der  Markung  zu  begleiten,
mit  Auskunft  zu  versehen  und  bei  der  Aufsuchung  und  Untersuchung  von  Krankheitserscheinungen
  zu  unterstützen.

8.  4.

Die  Ortsvorsteher  haben  über  die  ihnen  seitens  der  Mitglieder  der  Ortskommission
zugehenden  Meldungen  und  Anzeigen  ein  fortlaufendes  Protokoll  zu  führen,  in  welchem
in  gedrängter  Kürze  der  wesentliche  Sachverhalt,  übrigens  in  den  Fällen  des  §.  3  Ziffer  3
unter  Beschräntung  auf  verbotswidrige  Rebenbezüge,  darzustellen  ist.

Dieses  Protokoll  ist  dem  Aufsichtskommissär  und  dem  Sachverständigen  des  Gebiets
(Vollz.  Verf.  S.  1),  sowie  dem  Bezirksobmann  bei  ihrer  dienstlichen  Anwesenheit  in  der
Gemeinde  oder  sonst  auf  deren  Verlangen  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.  Auch  wird
von  demselben  der  Oberamtsvorstand  von  Zeit  zu  Zeit,  wenn  möglich  bei  der  Vornahme
von  Dienstgeschäften  in  der  Gemeinde,  Einsicht  nehmen.

.  Z.

Die  Anzeigen  der  Ortskommissionsmitglieder  über  Erscheinungen  au  den  Neben
(§.  3  Ziffer  1),  welche  als  bestimmte  Anzeichen  der  Reblauskrankheit  anzusehen  sind,  oder
aus  welchen  überhaupt  die  Art  der  Erkrankung  sich  mit  Bestimmtheit  nicht  erkennen  läßt,
        <pb n="157" />
        155

sind  von  dem  Ortsvorsteher  unverzüglich  mittelst  Protokollauszuges  dem  Bezirksobmaun
mitzutheilen,  welcher  —  je  nach  Befund  —  die  Benachrichtigung  des  Oberamts  und  des
Aufsichtskommissärs  zu  veranlassen  hat.

Ebenso  ist  auch  bei  Anzeigen  in  den  Fällen  des  §.  3  Ziffer  2  und  3  dann  zu  verfahren,
  wenn  unter  den  obwaltenden  Verhältnissen  eine  nähere  Untersuchung  durch  den
Bezirksobmann  geboten  erscheint.

In  den  Fällen  des  §.  3  Ziffer  3,  in  welchen  ein  verbotswidriger  Rebenbezug  zur
Anzeige  gelangt,  ist  von  dem  Ortsvorsteher  jedenfalls  dem  Oberamte  unverweilte  Vorlage
zur  Herbeiführung  des  strafrechtlichen  Einschreitens  (s.  Reichsgesetz  §.  12  und  Vollz.Verf.
§.  35)  zu  machen.

S.  6.

Die  zur  Aufsichtsführung  über  die  Ortskommissionen  zu  bestellenden  Bezirksobmänner
(S.1  Abs.  3)  werden  von  der  Zentralstelle  für  die  Landwirthschaft  ernannt.

Ebenso  werden  durch  dieselbe  die  den  Bezirksobmännern  zugetheilten  Aufsichtsbezirke
festgesetzt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.

8.  7.

Den  Bezirksobmännern  kommen  folgende  Obliegenheiten  zu:

1)  Dieselben  haben  mindestens  einmal  im  Jahre  und  zwar  von  Mitte  Juli  ab  jede
weinbautreibende  Gemeinde  ihres  Aufsichtsbezirks  zu  dem  Zwecke  zu  besuchen,  um  durch
die  Einsichtnahme  des  von  den  Ortsvorstehern  zu  führenden  Protokolls  (§.  4),  durch  die
Entgegennahme  und  Einziehung  mündlicher  Mittheilungen,  sowie  durch  eine  in  Gemeinschaft
  mit  den  Mitgliedern  der  Ortskommission  auszuführende  Begehung  sämmtlicher  auf
der  Markung  gelegenen  Weinberge  und  Rebpflanzungen  sich  über  die  Thätigkeit  der  Ortskommissionen
  zu  unterrichten  und  die  Rebpflauzungen  auf  das  Vorhandensein  verdächtiger
—  d.  h.  eine  Abweichung  von  der  Beschaffenheit  gesunder  Reben  derselben  Lage  zeigender  —
Erscheinungen  zu  durchsuchen  und  zu  prüfen.

Diese  Gelegenheit  ist  zugleich  zu  benützen,  um  die  Mitglieder  der  Ortskommissionen
und  andere  Weinbantreibende  über  die  Reblauskrankheit  und  die  zu  ihrer  Bekämpfung  getroffenen
  gesetzgeberischen  Maßnahmen  zu  belehren,  sowie  mit  ihnen  die  sonstigen  in  den
begangenen  Weinbergen  wahrgenommenen  Krankheitserscheinungen  zu  besprechen.

2)  Außerdem  haben  die  Bezirksobmänner,  so  oft  sie  durch  die  Mittheilung  eines
Ortsvorstehers  (§.5  Abs.  1  und  2)  oder  auf  anderem  zuverlässigem  Wege  erfahren,  daß
sich  in  einer  Rebpflanzung  Anzeichen  für  das  Vorhandensein  der  Neblaus  finden,  sich  als-
        <pb n="158" />
        156

bald  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben,  um  zu  untersuchen,  ob  der  Verdacht  der  Ansteckung
begründet  ist.

3)  Werden  von  den  Bezirksobmännern  in  den  Fällen  zu  Ziffer  2  oder  bei  den
jährlichen  Begehungen  (Ziff.  1)  oder  bei  einem  andern  Anlasse  Rebläuse  oder  Wurzelauschwellungen
  gefunden,  oder  anderweitige  Wahrnehmungen  und  Erhebungen  gemacht,
welche  das  Vorhandensein  der  Reblaus  wahrscheinlich  machen,  so  ist  durch  dieselben  hievon
sofort  dem  Ortsvorsteher  und  dem  Aufsichtskommissär  Mittheilung  zu  machen.

4)  Ueber  die  Ausführung  der  ihnen  nach  Ziffer  1—3  obliegenden  Aufgaben  haben
die  Bezirksobmänner  ein  Tagbuch  nach  dem  unten  abgedruckten  Formukar  zu  führen,  in
welches  sic  die  von  ihnen  gemachten  Wahrnehmungen  sofort,  spätestens  aber  am  nächstfolgenden
  Tage,  einzutragen  haben.

Dieses  Tagbuch  ist  auf  Verlangen  dem  Oberamt,  dem  Aussichtskommissär  und  Sachverständigen
  des  Gebiets  (Vollz.  Verf.  §.  1)  und  —  nach  Vornahme  sämmtlicher  Begehungen
  —  spätesteus  bis  30.  September  jeden  Jahres  der  Zentralstelle  für  die  Landwirthschaft
  vorzulegen.

5)  Endlich  sind  die  Bezirksobmänner  verpflichtet,  auf  Verlangen  den  Aufsichtskommissär
und  Sachverständigen  des  Gebiets  (Vollz.  Verf.  §.  1)  in  die  Weinberge  ihres  Aufsichtsbezirks
  zu  begleiten,  ihnen  Auskunft  zu  ertheilen  und  sie  bei  etwaigen  Untersuchungs=  und
Vernichtungsarbeiten  nach  Thunlichkeit  zu  unterstützen.

8.  8.

Die  Mitglieder  der  Ortskommissionen  und  die  Bezirksobmänner  sind  ermächtigt,
und  zwar  die  ersteren  auf  ihrer  Markung,  die  letzteren  in  ihrem  Aufsichtsbezirk,  jedes
Grundstück,  auf  welchem  sich  Reben  befinden,  in  Ausführung  ihrer  Obliegenheiten  jeder—
zeit  zu  betreten.  Sie  haben  jedoch  nach  Umständen  die  Mitwirkung  der  Ortsbehörde  in
Anspruch  zu  nehmen.  Eine  die  erwähnte  Befugniß  ausdrückende  Vollmachtsurkunde  ist
den  Mitgliedern  der  Ortskommissionen  von  dem  Ortsvorsteher,  den  Bezirksobmännern
von  dem  Oberamt  auszustellen.

8.  9.

Die  Bezirksobmänner  erhalten  für  ihre  Mühewaltung  und  ihre  Auslagen  eine  Entschädigung
  aus  der  Staatskasse,  deren  Betrag  von  dem  Ministerium  des  Innern  festgesetzt
  wird.

Stuttgart,  den  5.  April  1888.
Schmid.
        <pb n="159" />
        157

Tagbuch

als
Bezirksobmann

für  den  Aufsichtsbezirk
        <pb n="160" />
        1.

Jahr,
Monat,
Tag
der  Besichtigung,
Dauer
des  Geschäfts.

2.

Bezeichnung
der  Markungen
und
Gewande,
welche

besichtigt  wurden.

158

3.

Wurden  bei  der  Besichtigung  auffällige
  Erscheinungen  beobachtet
oder  zur  Kenntniß  gebracht,
welche  den  Verdacht  des  Vorhandenseins

  der  Reblaus
begründen  könnten?  »

«i(kukchkicbe,klei--eB-üitek.,:

Trauben,  Gabeln  u.  s.  w).

4.

Sind  andere  Rebenschädlinge

oder  Krankheiten  in  größerem
Umfang  aufgetreten  und  welcher
(Schildlaus,  Weinmilbe,  Sauerwurm,

  Rebstecher,  Mehlthan,

falscher  Mehlthau,  Brenner
u.  s.  w.)
        <pb n="161" />
        5.

159

6.

7.  8.

 

Sind  Rebpflanzungen
abgängig  geworden  und
wodurch?

(Ater,  Krankheiten,  ungünstige
Witterungsverhältnisse,
Vernachläßigung.)

Haben  Neuanpflanzungen  mit
Reben  staltgefunden,
welche  aus  anderen  Weinbaugebleten
  oder  Bezirken,
in  welchen  das  Auftreten  der
Reblaus  festgestellt  worden  ist,
bezogen  wurden?

Sind  fremde  Rebsorten
insbesondere  amerikanische
in  den  Pflanzungen
vorhanden?

Bei  wem?
seit  wann?
woher  bezogen?

Bemerkungen.
        <pb n="162" />
        160

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Sachsens  im  Sinne  der
gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Stndierenden  zu  den  Staatsprüfungen
im  Bau-  und  Maschinenfache.  Vom  29.  März  1888.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1887,  betreffend
die  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Preußens  im  Sinne  der
gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und
Maschinenfache  (Reg.  Blatt  S.  499),  wird,  im  Einverständnisse  mit  den  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der
Finanzen,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nach  den  mit  der  K.  Sachsischen
Regierung  gepflogenen  Verhandlungen,  das  Studium  auf  den  technischen  Hochschulen  in
den  beiderseitigen  Staaten  als  gleichstehend  gegenseitig  anerkannt  ist.

Stuttgart,  den  29.  März  1888.
Sarwey.

gekanntmachung  der  Kreisregierung  Ellwangen.
betreffend  die  Kostrennung  der  Theilgemeinden  Eichelshof  und  Spitzenhof  von  dem  Gesammtgemeindeverband
  Muthof,  Gberamts  Künzelsan,  und  deren  Zutheilung  zu  der  Gesammtgemeinde
Schönthal,  Oberamts  Künzelsau.  Vom  11.  April  1888.

Durch  Entschließung  der  unterzeichneten  Stelle  vom  7.  Jannar  1887  ist  die  Lostrennung
  der  Theilgemeinden  Eichelshof  und  Spitzenhof  von  dem  Gesammtgemeindeverband
Muthof,  Oberamts  Künzelsau,  und  ihre  Zutheilung  zu  der  Gesammtgemeinde  Schönthal,
Oberamts  Künzelsau,  genehmigt  worden,  was  hiedurch  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht
wird,  daß  diese  Organisationsänderung  am  1.  April  d.  Is.  in  Wirkung  getreten  ist.

Ellwangen,  den  11.  April  1888.
K.  Kreisregierung
Lamparter.

.**.—

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufel.t)
        <pb n="163" />
        161
15.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  26.  April  1888.

 

Inhalt.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  Wgesin  das  Formular  für  die  Anzeigen  von  Unfällen  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben.  Vom  12.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  noruemnis  1#5  an  den  Württembergischen  Kunstverein  in  Stuttgart.
Vom  14.  April  1888.

 

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Formular  für  dir  Anzeigen  von  Unfällen  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben.
Vom  12.  April  1888.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom  23.  März  d.  J.,
betreffend  das  Formular  für  die  nach  dem  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz
zu  erstattenden  Anzeigen  (Amtliche  Nachrichten  des  Reichs-Versicherungsamts  IV  S.  199),
wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit  Erlaß  des
Ministeriums  des  Innern  vom  24.  September  1885  (Amtsblatt  S.  266)  den  sämmtlichen
Ortspolizeibehörden  Muster  der  Formulare  für  die  Unfallanzeigen  zugefertigt  worden
sind,  und  daß  die  Betheiligten  von  den  Ortsvorstehern  solche  Formulare  gegen  Ersatz
der  Anschaffungskosten  erhalten  oder  doch  jedenfalls  die  Bezugsquelle  für  dieselben
erfahren  können.

Stuttgart,  den  12.  April  1888.
Schmid.
        <pb n="164" />
        162

Bekanntmachung,
betreffend  das  Formular  für  die  nach  dem  landwirthschaftlichen  Unfall—
versicherungsgesetz  zu  erstattenden  Unfallanzeigen.
Vom  28.  März  1888.

Auf  Grund  des  §.  55  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichsgesetzblatt
  Seite  132),  wird  für  die  „Unfallangeige“,  welche  gemäß  §.  55  Abs.  1—3  a.  a.  O.  an
die  Ortspolizeibehörde  von  dem  Betriebsunternehmer  zu  erstatten  ist,  dasjenige  Formular  hierdurch
festgestellt,  welches  mittelst  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom  11.  September  1885
(Reichs-Anzeiger  von  1885  Nr.  219,  Amtliche  Nachrichten  des  Reichs-Versicherungsamts  von  1885
Seite  222)  für  die  nach  dem  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  zu  erstattende  Unfallanzeige
  vorgeschrieben  worden  ist.
Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Württembergischen  Kunstverein
in  Stuttgart.  Vom  14.  April  1888.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  14.  April  d.  J.  dem  Württembergischen  Kunstverein
in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  14.  April  1888.
Schmid.
        <pb n="165" />
        163
16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  d  den  30.  §m  1888.
—  halt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen
in  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.  Vom  19.  Aprilk  1

verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Einanzen,
betreffend  die  Vergebung  von  Peistungen  und  Lieferungen  in  den  Departements  des  Innern
und  der  Finanzen.  Vom  1)9.  April  1888.

Die  Behörden  der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  werden  hiemit  angewiesen,
  vom  1.  Juli  1888  ab  bei  der  Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen
für  die  Zwecke  ihrer  Verwaltung  die  nachstehenden  allgemeinen  Bestimmungen  einzuhalten,
soweit  nicht  gemäß  dem  Schlußsatz  derselben  für  einzelne  Verwaltungszweige  durch  das
vorgesetzte  Ministerium  Ausnahmen  zugelassen  sind.

Den  Gemeinde-,  Stiftungs  und  Amtskörperschaftsbehörden  wird  empfohlen,  bei  der

Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen  diese  allgemeinen  Bestimmungen  gleichfalls
zur  Anwendung  zu  bringen.

Die  Kreisregierungen  und  Oberämter  haben  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse
hierauf  bei  den  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Amtskörperschaftsbehörden  entsprechend  hinzuwirken.


Stuttgart,  den  19.  April  1888.
Schmid.  Renner.
        <pb n="166" />
        164

Allgemeine  Pestimmungen
betreffend  die  Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen  in  den
Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

I.  Arten  der  Vergebung.
Leistungen  und  Lieferungen  sind  in  der  Regel  öffentlich  auszuschreiben.
Mit  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  zu  engerer  Bewerbung  können  ausgeschrieben
  werden:
1.  Leistungen  und  Lieferungen,  welche  nur  ein  beschränkter  Kreis  von  Unternehmern
in  geeigneter  Weise  ausführt;
2.  Leistungen  und  Lieferungen,  bezüglich  deren  in  einer  abgehaltenen  öffentlichen
Ausschreibung  ein  geeignetes  Ergebniß  nicht  erzielt  worden  ist.
Unter  Ausschluß  jeder  Ausschreibung  kann  die  Vergebung  erfolgen:
1.  bei  Gegenständen,  deren  überschlägiger  Werth  den  Betrag  von  1000  nicht
übersteigt;
2.  bei  Dringlichkeit  des  Bedarfs;
3.  bei  Leistungen  und  Lieferungen,  deren  Ausführung  besondere  Kunstfertigkeit
erfordert,  oder  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist;
4.  bei  Nachbestellung  von  Materialien  zur  Ergänzung  des  für  einen  bestimmten
Zweck  ausgeschriebenen  Gesammtbedarfs,  sofern  kein  höherer  Preis  vereinbart
wird,  als  für  die  Hauptlieferung.

II.  Verfahren  bei  Ausschreibungen.
1.  Gegenstand  der  Ausschreibung.

Der  Gegenstand  der  Ausschreibung  ist  in  allen  wesentlichen  Beziehungen  bestimmt
zu  bezeichnen.

Ueber  alle  für  die  Preisberechnung  erheblichen  Nebenumstände  sind  vollständige,  eine
zutreffende  Beurtheilung  der  Bedeutung  derselben  ermöglichende,  Angaben  zu  machen.

Für  Bauarbeiten  sind  Verdingungsauschläge  (Kostenvoranschläge)  aufzustellen,
  von  welchen  au  die  Bewerber  auf  Verlangen  Auszüge  verabfolgt  werden.  In
        <pb n="167" />
        165

den  Verdingungsanschlägen  sind  sämmtliche  Hauptleistungen,  sowie  die  erheblicheren  Nebenleistungen
  in  besonderen  Positionen  aufzuführen.

Die  Zeitperioden  für  Lieferungen  zur  Deckung  eines  fortlaufenden  Bedarfs  sind
nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu  bemessen.

Umfangreichere  Ausschreibungen  sind  derart  zu  zerlegen,  daß  auch  kleineren  Gewerbetreibenden
  und  Handwerkern  die  Beteiligung  an  der  Bewerbung  ermöglicht  wird.
Bei  größeren  Hochbauten  hat  daher  die  Vergebung  nach  den  einzelnen  Titeln  des  Anschlags
  —  den  verschiedenen  Gewerbs=  und  Handwerkszweigen  entsprechend  —  zu  erfolgen.
Besonders  umfangreiche  Anschlagstitel  sind  in  mehrere  Lose  zu  theilen.

Bezüglich  der  Beschaffenheit  zu  liefernder  Waaren  und  der  Abmessung  zu  liefernder
  Gegenstände  sind  ungewöhnliche,  im  Handel  nicht  übliche,  Anforderungen  nur  insoweit
zu  stellen,  als  dies  unbedingt  nothwendig  ist.

Ist  bei  Lieferungen  von  Fabrikaten  der  Kenntniß  der  Bezugsquelle  (der  Fabrik)  eine
besondere  Bedeutung  für  die  Beurtheilung  der  Güte  beizumessen,  so  ist  von  dem  Bewerber
die  Namhaftmachung  des  Fabrikanten,  von  welchem  die  Waaren  bezogen  werden
sollen,  zu  verlangen.

Für  die  Ausführung  der  Arbeiten  und  Lieferungen  sind  ausreichend  bemessene  Fristen
zu  bewilligen.

Muz  bei  dringendem  Bedarf  die  Frist  für  eine  Lieferung  ausnahmsweise  kurz  gestellt
  werden,  so  ist  die  besondere  Beschleunigung  nur  für  die  zunächst  erforderliche  Menge
vorzuschreiben.

2.  Bekanntmachung  der  Ausschreibung.

Bei  der  Bekanntmachung  öffentlicher  Ausschreibungen  durch  die  Zeitungen  sind  die
bezüglich  der  Benutzung  amtlicher  Blätter  ergangenen  Vorschriften  zu  beachten.

Die  Bekanntmachungen  müssen  in  gedrängter  Form  diejenigen  Angaben  vollständig
enthalten,  welche  für  die  Entschließung  der  Interessenten,  ob  sie  einer  Betheiligung  an  der
Bewerbung  näher  treten  wollen,  von  Wichtigkeit  sind.  Insbesondere  sind  darin  aufzuführen:

Gegenstand  und  Umfang  der  Leistung  oder  Lieferung  nach  den  wesentlichsten
Beziehungen,  wobei  die  Theilung  des  Gegenstandes  nach  Handelszweigen,
Losen  2c.  hervorzuheben  ist;

die  Zeit  der  Verhandlung  betreffend  die  Eröffnung  der  Angebote;
        <pb n="168" />
        166

die  für  den  Zuschlag  vorbehaltene  Frist;
der  Preis  der  Auszüge  aus  den  Verdingungsanschlägen,  der  Zeichnungen,  Be—
dingungen  2c.  und  die  Gelegenheit  für  die  Einsichtnahme  und  den  Bezug
derselben.
Die  Jusertionskosten  und  sonstige  Auslagen  für  Bekanntmachungen  werden  von  der
ausschreibenden  Behörde  getragen.

3.  Bestimmung  des  Tags  der  Eröffnung  der  Angebote.

Um  den  Bewerbern  die  nothwendige  Zeit  zur  sachgemäßen  Vorbereitung  der  Angebote
zu  gewähren,  ist  vorbehaltlich  einer  durch  besondere  Umstände  gebotenen  größeren  Beschleunnigung
  —  die  Verhandlung  betreffend  die  Eröffnung  bei  kleineren  Arbeiten  und
leicht  zu  beschaffenden  Lieferungen  unter  Bestimmung  einer  Frist  von  14  Tagen,  bei
größeren  Arbeiten  einer  solchen  von  4—6  Wochen  anzuberaumen.

4.  Zuschlagsfrist.
Die  Zuschlagsfristen  sind  in  allen  Fällen,  insbesondere  aber  bei  Lieferungen  solcher
Materialien,  deren  Preise  häufigen  Schwankungen  unterliegen,  möglichst  kurz  zu  bemessen.
Dieselben  dürfen  den  Zeitraum  von  14  Tagen,  bezw.  wenn  die  Genehmigung  höherer
Instanzen  einzuholen  ist,  von  4  Wochen  in  der  Regel  nicht  überschreiten.

5.  Bedingungen  für  die  Bewerbung  um  Arbeiten  und  Lieferungen.

Den  öffentlichen  Ausschreibungen  sind  die  durch  das  Gewerbeblatt  öffentlich  bekannt
zu  machenden  Bedingungen  zu  Grunde  zu  legen.

In  den  Ausschreibungen  selbst  ist  demnächst  nur  auf  diese  Bekanntmachungen  zu
verweisen.

Auf  das  Verfahren  bei  engeren  Ausschreibungen  sinden  diese  Bedingungen  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  für  die  Auszüge  aus  den  Verdingungsanschlägen,
für  die  Zeichnungen,  Bedingungen  2c.  (II.  2),  welche  den  zur  Bewerbung  aufgeforderten
Unternehmern  zugestellt  werden,  eine  Erstattung  von  Kosten  nicht  beansprucht  wird.

6.  Eröffnung  der  Angebote.
Zu  der  Verhandlung  betreffend  die  Eröffnung  der  Angebote  haben  nur  die  Bewerber
und  deren  Bevollmächtigte,  nicht  aber  unbetheiligte  Personen  Zutritt.
        <pb n="169" />
        167

Die  eingegangenen  Angebote  werden  in  der  Verhandlung  eröffnet  und  —  mit  Ausschluß
  der  darin  enthaltenen  Angaben  über  Bezugsquellen  —  verlesen.

lieber  den  Gang  der  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  in  welchem
die  Angebote  nach  dem  Namen  der  Bewerber  und  dem  Datum  aufzuführen  sind.  Die
Angebotsschreiben  selbst  werden  dem  Protokoll  beigefügt,  und  von  dem  die  Verhandlung
leitenden  Beamten  mit  einem  entsprechenden  Vermerke  versehen.

Das  Protokoll  wird  verlesen  und  von  den  anwesenden  Bewerbern  und  Bevollmächtigten
  mit  vollzogen.  Eine  Veröffentlichung  der  Angebote  sowie  des  Protokolls  ist  nicht
statthaft.

Sofern  die  Feststellung  des  annehmbarsten  Gebotes  (vergl.  unter  7)  besondert  Ermittelungen
  nicht  erfordert,  und  der  die  Verhandlung  leitende  Beamte  zur  selbständigen
Entscheidung  über  den  Zuschlag  zuständig  ist,  kann  die  Ertheilung  des  Zuschlags  in  der
Verhandlung  zu  dem  von  dem  gewählten  Unternehmer  mit  zu  vollziehenden  Protokoll  erfolgen.

Nachgebote  sind  in  der  Regel  nicht  zuzulassen.  Das  Eingehen  auf  ein  Nachgebot
muß  durch  besondere  Umstände  begründet  sein.

7.  Zuschlagsertheilung.

Die  niedrigste  Geldforderung  als  solche  ist  bei  der  Zuschlagsertheilung  nicht  ausschließlich
  zu  berücksichtigen.

Der  Zuschlag  darf  nur  auf  ein  in  jeder  Beziehung  annehmbares,  die  tüchtige
  und  rechtzeitige  Ansführung  der  betreffenden  Arbeit  oder  Lieferung  gewährleistendes
Gebot  ertheilt  werden.

Ausgeschlossen  von  der  Berücksichtigung  sind  solche  Angebote:

a)  welche  den  der  Ausschreibung  zu  Grunde  gelegten  Bedingungen  oder  Proben  nicht

entsprechen;

5)  welche  nach  den  von  den  Bewerbern  eingereichten  Proben  für  den  vorliegenden
Zweck  nicht  geeignet  sind;

Ja)  welche  eine  in  offenbarem  Mißverhältniß  zu  der  betreffenden  Leistung  oder
Lieferung  stehende  Preisforderung  enthalten,  so  daß  nach  dem  geforderten  Preise
an  und  für  sich  eine  tüchtige  Ausführung  nicht  erwartet  werden  kann.

Nur  ausnahmsweise  darf  in  dem  letzteren  Falle  (zu  c)  der  Zuschlag  ertheilt  werden,
        <pb n="170" />
        168

sofern  der  Bewerber  als  zuverlässig  und  leistungsfähig  bekannt  ist,  und  ausreichende
Gründe  für  die  Abgabe  des  ausnahmsweise  niedrigen  Gebotes  beigebracht  sind,  oder  auf
Befragen  beigebracht  werden.

Im  Uebrigen  ist  bei  öffentlichen  Ausschreibungen  der  Zuschlag  demjenigen  zu  ertheilen,
dessen  Angebot  unter  Berücksichtigung  aller  in  Betracht  kommenden  Umstände  als  das  annehmbarste
  zu  erachten  ist.

Bei  engeren  Ausschreibungen  hat  unter  sonst  gleichwertigen  Angeboten  die  Vergebung
an  den  Mindestfordernden  zu  erfolgen.  Sind  ausnahmsweise  den  Bewerbern  die  näheren
Vorschläge  in  Betreff  der  im  einzelnen  zu  wählenden  Konstruktionen  und  Einrichtungen
88  worden,  so  ist  der  Zuschlag  auf  dasjenige  Angebot  zu  erteilen,  welches  für
den  gegebenen  Fall  als  das  geeignetste  und  zugleich  in  Abwägung  aller  in  Betracht
kommenden  Umstände  als  das  preiswürdigste  erscheint.

Bei  der  Vergebung  von  Bauarbeiten  sind  im  Falle  gleicher  Preisstellung  die  am
Orte  der  Ausführung  oder  in  der  Nähe  desselben  wohnenden  Gewerbetreibenden  vorzugsweise
  zu  berücksichtigen.

Bewerber,  welche  den  Zuschlag  nicht  erhalten,  sind  davon  zu  benachrichtigen.

III.  Form  und  Fassung  der  Verträge.
1.  Form  der  Vertrige.

Ueber  den  durch  die  Ertheilung  des  Zuschlags  zu  Stande  gekommenen  Vertrag  ist
der  Regel  nach  eine  schriftliche  Urkunde  zu  errichten.

Hievon  kann,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Rechtsgültigkeit  des  Uebereinkommens
dadurch  nicht  in  Frage  gestellt  wird,  abgesehen  werden:

a)  bei  Gegenständen  bis  zum  Wert  von  1000.¼  einschließlich;

b)  bei  Zug  um  Zug  bewirkten  Leistungen  und  Lieferungen;

I)  bei  einfachen  Vertragsverhältnissen,  über  welche  eine  alle  wesentlichen  Bedingungen

vereinbarende  Urkunde  oder  Korrespondenz  vorliegt.

Wird  in  solchen  Fällen  von  der  Aufstellung  eines  schriftlichen  Vertrages  Abstand
genommen,  so  ist  in  anderer  geeigneter  Weise  —  z.  B.  durch  Bestellzettel,  schriftliche  gegenseitig
  anerkannte  Notizen  2c.  —  für  die  Sicherung  der  Beweisführung  über  den  wesentlichen
  Inhalt  des  Uebereinkommens  Vorsorge  zu  treffen.
        <pb n="171" />
        169

2.  Fassung  der  Verträge.

Die  Fassung  der  Vertragsbedingungen  muß  knapp,  bestimmt  und  deutlich  sein.

Für  die  einzelnen  Gruppen  von  häufiger  vorkommenden  Arbeiten  oder  Lieferungen
sind  allgemeine  Vertragsbedingungen  festzustellen  und  bekannt  zu  machen  (s.  o.  II.  5).

Bei  der  Anwendung  solcher  Vertragsbedingungen  auf  Vertragsgegenstände  anderer
Art  sind  die  durch  die  Verschiedenheit  des  Gegenstandes  bedingten  Aenderungen  vorzunehmen.

In  der  Vertragsurkunde  müssen  außer  der  Erwähnung  der  vertragsschließenden  Parteien,
  und  der  Angabe,  ob  dem  Vertragsabschlusse  ein  öffentliches  oder  ein  engeres  Ausschreibungsverfahren
  vorangegangen  ist  oder  nicht,  die  besonderen  der  Verdingung  zu
Grunde  gelegten  Bedingungen  bezeichnet  sein.

Hiebei  kommen  namentlich  in  Betracht:

a)  der  Gegenstand  der  Verdingung  unter  Bezeichnung  der  Bezugsquelle,  falls  eine

derartige  Angabe  verlangt  ist;

b)  die  Vollendungsfrist  und  die  etwaigen  Theilfristen;

e)  der  vereinbarte  Preis  und  die  Kasse,  durch  welche  die  Zahlungen  zu  erfolgen  haben;

d)  die  Höhe  einer  etwaigen  Konventionalstrafe,  sowie  die  Voraussetzungen,  unter
welchen  dieselbe  fällig  wird;

e)  die  Höhe  und  Art  einer  etwa  zu  stellenden  Kaution  unter  genauer  Bezeichnung
derjeuigen  Verbindlichkeiten,  für  deren  Erfüllung  dieselbe  haften  soll,  sowie  derjenigen
  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Rückgabe  zu  erfolgen  hat;

I)  das  Nähere  in  Betreff  der  Abnahme  der  Arbeiten  oder  Lieferungen  sowie  der
Dauer  und  des  Umfanges  der  von  dem  Unternehmer  zu  leistenden  Garantie;

8)  das  zur  Ergänzung  der  allgemeinen  Vertragsbedingungen  etwa  Erforderliche  in
Betreff  der  Ernennung  der  Schiedsrichter  und  der  Wahl  eines  Obmanns.

Die  auf  den  Gegenstand  der  Verdingung  bezüglichen  Verdingungsanschläge  und  Zeichnungen,
  sowie  umfangreichere  technische  Vorschriften  sind  in  dem  Vertrage  genau  zu  bezeichnen
  und  beiderseits  unterschriftlich  anzuerkennen.

Die  allgemeinen  Vertragsbedingungen  sind,  insofern  nicht  bei  einfachen  Vertragsverhältnissen
  zweckmäßiger  die  Aufnahme  der  wesentlichsten  Bestimmungen  derselben
in  den  Vertrag  selbst  erfolgt,  der  Vertragsurkunde  beizufügen  und  im  Vertrage  selbst
—  unter  Hervorhebung  derjeuigen  Aeuderungen  und  Streichungen,  welche  in  den  zur
        <pb n="172" />
        170

Verwendung  gelangenden  Druck-  und  Umdruck-Formularen  vorgenommen  sind,  in  Bezug
zu  nehmen.
IV.  Inhalt  und  Ausführung  der  Verträge.

Die  Verbindlichkeiten,  welche  den  Unternehmern  auferlegt  werden,  dürfen  dasjenige
Maß  nicht  übersteigen,  welches  Privatpersonen  sich  in  ähnlichen  Fällen  auszubedingen
pflegen.  In  den  Verträgen  sind  nicht  nur  die  Pflichten,  sondern  auch  die  denselben  entsprechenden
  Rechte  der  Unternehmer  zu  verzeichnen.

Im  Einzelnen.
1.  Zahlung.

Nach  Vollendung  der  Arbeit  oder  der  Lieferung  ist  die  Abnahme  und  Zahlung  möglichst
  zu  beschleunigen.

Verzögert  sich  die  Zahlung  infolge  der  nothwendigen  genauen  Feststellung  des  Geleisteten
  oder  Gelieferten,  oder  erstreckt  sich  die  Ansführung  über  einen  längeren  Zeitraum,
  so  sind  angemessene  Abschlagszahlungen  zu  bewilligen.

Abschlagszahlungen  haben  sich  auf  die  ganze  Höhe  des  jeweilig  verdienten  Guthabens
zu  erstrecken.

Ist  die  genaue  Feststellung  des  Umfanges  und  der  Güte  des  Geleisteten  ohne  weitläufige
  Ermittelungen  nicht  angängig,  so  sind  Abschlagszahlungen  bis  zu  demjenigen  Betrage
  zu  leisten,  welchen  der  abnehmende  Beamte  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  vertreten
  vermag.

Zur  Verstärkung  der  Kaution  dürfen  Abschlagszahlungen  nur  insoweit  einbehalten
werden,  als  bereits  Ansprüche  gegen  den  Unternehmer  entstanden  sind,  für  welche  die  in
der  Kaution  gebotene  Deckung  nicht  ausreicht.

Auf  Antrag  der  Unternehmer  sind  Zahlungen  an  dieselben  durch  Vermittelung  der
Reichsbank  zu  leisten.

2.  Sicherheitsstellung.

Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Kaution  und  der  Bestimmung  darüber,  ob  dieselbe
auch  während  der  Garantiezeit  ganz  oder  theilweise  einbehalten  wird,  ist  über  dasjeuige
Maß  nicht  hinanszugehen,  welches  geboten  ist,  um  die  Verwaltung  vor  Schaden  zu  bewahren.

Der  Regel  nach  ist  die  Kantion  nicht  höher  als  5  Prozent  der  Vertragssumme  zu  bemessen.

Wenn  die  Vertragssumme  1000  -X  nicht  erreicht  oder  die  zu  hinterlegende  Kaution
        <pb n="173" />
        171

den  Betrag  von  50  M,  nicht  erreichen  würde,  so  kann  auf  Sicherheitsstellung  überhaupt
verzichtet  werden.

Kautionen  bis  zu  300  s.  können  durch  Einbehaltung  von  den  Abschlagszahlungen
eingezogen  werden.

Die  Kaution  kann  geleistet  werden  durch  Verpfändung  von  Liegenschaften,  deren
Schätzungswerth  dem  1  ½  fachen  Betrag  der  Kautionssumme  gleichkommt,  oder  durch  Verpfändung
  von  Kapitalien,  welche  bei  öffentlichen  Kassen  angelegt  oder  durch  Pfandscheine
sicher  gestellt  sind,  oder  durch  Hinterlegung  von  Werthpapieren,  welche  von  dem  Deutschen
Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt  oder  garantirt  sind,  endlich  durch  Hinterlegung
von  baar  Geld,  Wechseln  oder  durch  Bürgschaft.

Die  Zinsscheine  der  Werthpapiere  für  denjenigen  Zeitraum,  während  dessen  voraussichtlich
  die  Leistung  oder  Lieferung  noch  in  der  Ausführung  begriffen  sein  wird,  können
in  den  geeigneten  Fällen  den  Unternehmern  belassen  werden,  die  Talons  zu  den  Kautionseffekten
  sind  regelmäßig  mit  einzufordern.

Baar  gestellte  Kautionen  werden  nicht  verziust.

Die  Rückgabe  der  Kaution  hat,  nachdem  die  Verpflichtungen,  zu  deren  Sicherung
dieselbe  gedient  hat,  sämmtlich  erfüllt  sind,  ohne  Verzug  zu  erfolgen.

3.  Mehr=  und  Minderaufträge.

Bei  Lieferungen  ist  von  dem  Vorbehalt  einer  einseitigen  Vermehrung  oder  Verminderung
  der  verdungenen  Mengen  unter  Beibehaltung  der  bedungenen  Preiseinheitssätze
  Abstand  zu  nehmen.

Bei  Bauarbeiten  findet  ein  Anspruch  auf  Mehrleistungen  um  die  Vertragspreise
  nur  soweit  statt,  als  der  Geldbetrag  der  einzelnen  Mehrleistung  nach  dem  Vertragspreise
  fünfzig  Mark  und  bei  größeren  Leistungen  10%⅝%  des  Ueberschlagsbetrags  nicht
übersteigt.  Ergeben  sich  Minderleistungen,  so  hat  der  Unternehmer  Anspruch  auf  Ersatz
des  ihm  nachweislich  hieraus  erwachsenen  wirklichen  Schadens.

4.  Konventionalstrafen.
Konventionalstrafen  sind  nur  auszubedingen,  wenn  ein  erhebliches  Interesse  an  der
rechtzeitigen  Vertragserfüllung  besteht.
Die  Höhe  der  Konventionalstrafsätze  ist  in  angemessenen  Grenzen  zu  halten.
Von  der  Vereinbarung  derselben  ist  ganz  abzusehen,  wenn  der  Verdingungsgegenstand
vorkommendenfalls  ohne  weiteres  in  der  bedungenen  Menge  und  Güte  anderweit  zu  beschaffen
  ist.

2
        <pb n="174" />
        172

5.  Koutrole  der  Ausführung.

Der  Verwaltung  ist  das  Recht  vorbehalten,  in  geeigneter  Weise  die  Ausführung
bedungener  Arbeiten  auf  den  Werken,  in  den  Werkstätten,  auf  den  Arbeitsplätzen  2c.  zu
überwachen.

Die  Kontrole  bei  Bauarbeiten  kann  sich  auch  darauf  erstrecken,  daß  der  Unternehmer
seine  Verbindlichkeiten  aus  dem  Arbeitsvertrage  gegenüber  den  von  ihm  beschäftigten
Handwerkern  und  Arbeitern  pünktlich  erfüllt.  Für  den  Fall,  daß  der  Unternehmer  diesen
Verbindlichkeiten  nicht  nachkommen,  und  hierdurch  das  angemessene  Fortschreiten  der  Arbeiten
  in  Frage  gestellt  werden  sollte,  ist  das  Recht  vorzubehalten,  Zahlungen  für  Rechnung
  des  Unternehmers  unmittelbar  an  die  Betheiligten  zu  leisten.

Die  Kosten  der  Kontrole  und  Abnahme  der  Arbeiten  trägt  die  Verwaltung.

Den  von  dem  Lieferanten  als  Bezugsquelle  bezeichneten  Fabrikanten  kann  Mittheilung
gemacht  werden,  wenn  sich  Anstände  bezüglich  der  Ausführung  der  betreffenden  Lieferungen

ergeben.
6.  Streitigkeiten.

Für  die  Entscheidung  über  etwaige  den  Inhalt  oder  die  Ausführung  des  Vertrags
betreffende  Streitigkeiten  ist  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts  zu  vereinbaren,  für  welches
die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877  §§.  851—872
in  Anwendung  kommen.

Ueber  eine  Ergänzung  des  Schiedsgerichts  für  den  Fall,  daß  unter  den  erwählten
Schiedsrichtern  Stimmengleichheit  sich  ergeben  sollte,  ist  ausdrücklich  Bestimmung  zu  treffen.

Gegen  Anordnungen,  welche  die  Art  der  Ausführung  eines  Baues  betreffen,  ist  die
Anrufung  eines  Schiedsgerichts  nur  wegen  der  dadurch  etwa  begründeten  Entschädigungsansprüche
  zuzulassen.

7.  Kosten  der  Verträge.

Etwaige  Kosten  des  Vertragsabschlusses  sind  von  jedem  Theile  zur  Hälfte  zu  tragen.

Briefe,  Depeschen  und  andere  Mittheilungen  im  Interesse  des  Abschlusses  und  der
Ausführung  der  Verträge  sind  beiderseits  zu  frankiren.

Wo  in  einzelnen  Verwaltungszweigen  besondere  Gründe  gegen  die  Anwendung  vorstehender
  Bestimmungen  vorliegen,  bleibt  es  den  beiden  Ministerien  überlassen,  Ausnahmen
  zu  genehmigen.

 

...

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="175" />
        17.
Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  23.  Mai  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  bes  Ministeriums  Lert  8  betreffend  die  Vollziehung  des  Neichsimpfgesetzes  vom  8.  April  1874.
Vom  28.  April  1888.  ung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  beim
Anebruch  der  Maenschenpocker  Vonn  28.  April  1888.

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreftend  dir  Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes  vom  3.  April  1374.
Vom  28.  April  1888.

Zu  Vollziehung  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  (Neichsgesetzblatt  Seite  31)
sowie  in  Ausführung  der  Bundesrathsbeschlüsse  vom  18.  Juni  1885  und  28.  April  1887
werden  mit  Höchster  Genehmigung  vom  28.  April  1888  nachstehende  Anordnungen  getroffen:


I.  Bildung  der  Impfbezirke.
8.  1.

In  jedem  Oberamtsbezirk  werden  von  dem  Oberamt  nach  Rücksprache  mit  dem
Oberamtsarzt  unter  Beachtung  der  Vorschrift  des  8.  6  des  Impfgesetzes  die  erforderlichen
Impfbezirke  gebildet.  Hiebei  ist  thunlichste  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  daß  die  zu  einer
Gemeinde  gehörigen  Parzellen  nicht  in  verschiedene  Impfbezirke  eingetheilt  werden.

Im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  ist  die  öffentliche  Impfung  dem  Centralimpfarzt
  übertragen.

Der  Oberamtsarzt  ist  ordentlicher  Weise  der  Impfarzt  für  sämmtliche  in  seinem
Oberamt  gebildeten  Impfbezirke.  Derselbe  kann  aber,  wenn  die  Besorgung  des  Impf-
        <pb n="176" />
        174

geschäfts  im  ganzen  Oberamtsbezirk  durch  ihn  nicht  wohl  ausführbar  und  andere  ärztliche
Hilfe  ohne  besondere  Schwierigkeit  zu  erlangen  ist,  durch  die  Kreisregierung  von  der
Besorgung  einzelner,  nur  unter  ganz  besondern  Umständen  aller  Impfbezirke  entbunden
werden.  Die  Kreisregierung  hat  dann  für  den  betreffenden  Impfbezirk  einen  andern
approbirten  Arzt  oder  zum  Impfen  berechtigten  Wundarzt  zum  Impfarzt  zu  bestellen.

Derselbe  muß  entweder  bereits  früher  als  öffentlicher  Impfarzt  angestellt  gewesen
sein  oder  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  abgelegt  haben  oder  durch  geeignete
Zeugnisse  den  Nachweis  erbringen,  daß  er  mindestens  zwei  öffentlichen  Vaccinations=  und
ebensovielen  Revaccinationsterminen  beigewohnt  und  sich  die  erforderlichen  Kenntnisse  über
Gewinnung  und  Konservirung  der  Lymphe  erworben  hat  (vergl.  §.  16).

Bei  der  Bestellung  des  Impfarzts  hat  eine  besondere  Verpflichtung  desselben  stattzufinden.
  Diese  ist  bei  den  Oberamtsärzten  durch  Hinweis  auf  deren  Diensteid  seitens
der  Kreisregierung,  entweder  im  Anschluß  an  die  Abnahme  des  Diensteids  oder  auf
schriftlichem  Wege,  bei  den  übrigen  Impfärzten  von  dem  Oberamt  durch  Abnahme  eines
Gelöbnisses  an  Eidesstatt  (vergl.  die  Ministerialverfügung  betreffend  die  Diensteide  der
unter  das  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876  fallenden  Beamten  vom  2.  April  1879
Amtsblatt  S.  137)  beziehungsweise  wenn  der  Impfarzt  schon  früher  ein  solches  Gelöbniß
abgelegt  hat,  durch  Verweisung  auf  letzteres  zu  bewirken.  Von  dem  Protokoll  über  die
Abnahme  des  Gelöbnisses  an  Eidesstatt  ist  dem  Impfarzt  eine  beglaubigte  Abschrift
zuzustellen.

Soferne  eine  besondere  Verpflichtung  der  zur  Zeit  bestellten  Impfärzte  noch  nicht
stattgefunden  hat,  ist  solche  innerhalb  zweier  Monate  nachzuholen.

Die  Eintheilung  der  Impfbezirke  ist  in  jedem  Jahr  einer  Prüfung  zu  unterwerfen
und  es  ist  jede  Aenderung  der  Eintheilung  des  Vorjahrs  unter  namentlicher  Aufführung
der  von  ihr  betroffenen  Gemeinden,  beziehungsweise  Orte  und  Wohnplätze  sowie  der
Impfärzte  bis  Eude  Februar  im  Oberamt  öffentlich  bekannt  zu  machen.

II.  Fertigung  der  Impflisten.
§.  2.
Im  Monat  März  jeden  Jahres  sind  in  jeder  Gemeinde  zwei  verschiedene  Impflisten
nach  den  angebogenen  Formularen  V  (Liste  der  zur  Erstimpfung  vorzustellenden  Kinder)
und  VI  (Liste  der  zur  Wiederimpfung  vorzustellenden  Kinder)  zu  fertigen.
        <pb n="177" />
        175

Die  Formularbögen  zu  diesen  Listen  sind  den  mit  der  Anlegung  beauftragten  Personen
  durch  den  Ortsvorsteher  spätestens  am  Ende  des  Monats  Februar  jeden  Jahres
zuzustellen.

§.  3.

Die  Liste  der  zur  Erstimpfung  vorzustellenden  Kinder  ist  auf  Grund  der  Geburts=
  und  Familienregister  von  den  mit  der  Führung  dieser  Dokumente  betrauten  Organen
  unter  Beihilfe  der  Ortsvorsteher  bezüglich  des  Eintrags  der  nicht  in  der  Gemeinde
geborenen,  hereingezogenen  und  der  weggezogenen  Kinder  mittelst  Ausfüllung  der  Rubriken
1—6  des  Formulars  V  zu  fertigen.

In  diese  Liste  sind  aufzunehmen:

1)  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26

derselben  vermerkten  Erstimpfpflichtigen;

2)  sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse
desselben  im  Impfbezirk  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden
  Kalenderjahres  bereits  geimpft  worden  sind  oder  nicht;

3)  die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  andern  Impfbezirken  zugezogenen
und  als  noch  nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre
  geborenen  Kinder.

Sind  einzelne  Orte  oder  Wohnplätze  einer  Gemeinde  anderen  Impfbezirken  als  dem

des  Hauptorts  zugetheilt,  so  sind  die  Listen  nach  Impfbezirken  gesondert  anzulegen.

Spätestens  am  31.  März  hat  der  Ortsvorsteher  die  von  ihm  und  dem  Standesbeamten
  bezüglich  der  Vollständigkeit  der  darin  aufgeführten  Impflinge  zu  beurkundenden
Impflisten  an  den  Oberamtsarzt  einzusenden.

S.  4.

Die  Liste  der  zur  Wiederimpfung  vorzustellenden  Kinder  ist  durch  die  Vorsteher
der  betreffenden  Schulanstalten  mittelst  Ausfüllung  der  Rubriken  1—6  des  Formulars  VI.
zu  fertigen.

In  diese  Liste  sind  aufzunehmen:

1)  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in

Spalte  27  derselben  vermerkten  Wiederimpfpflichtigen;

2)  sämmtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten

und  Privatschulen  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche
        <pb n="178" />
        176

während  des  Geschäftsjahrs  das  12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben
bereits  angeblich  oder  wirklich  innerhalb  der  vorhergehenden  fünf  Jahre  mit
Erfolg  wiedergeimpft  sind  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben.

Wer  im  Sinne  des  Impfgesetzes  als  der  verantwortliche  Vorsteher  einer  öffentlichen
Lehranstalt  zu  betrachten  ist,  wird  von  der  Schulaufsichtsbehörde  bestimmt.

Wenn  in  einem  Orte  mehrere,  unabhängig  von  einander  bestehende  öffentliche  Lehranstalten
  oder  Privatschulen  sich  befinden,  so  hat  der  Vorsteher  jeder  dieser  Anstalten
eine  besondere  Impfliste  anzulegen.

Die  Liste  der  impfpflichtigen  Schüler  hat  der  betreffende  Schulvorsteher  bezüglich  ihrer
Vollständigkeit  zu  beurkunden  und  spätestens  bis  zum  20.  März  dem  Ortsvorsteher  zu
übergeben.  Dieser  hat  sämmtliche  bei  ihm  eingelaufene  Listen  der  Wiederimpflinge  längstens
bis  zum  31.  März  an  den  Oberamtsarzt  einzusenden  und  damit  die  Anzeige  zu  verbinden,
  daß  die  Vorsteher  aller  im  Gemeindebezirk  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten
oder  Privatschulen  ihrer  Obliegenheit  nachgekommen  seien,  beziehungsweise  welche  derselben
sich  im  Verzuge  befinden.  Bezüglich  der  letztern  hat  der  Oberamtsarzt  sofort  das  Einschreiten
  des  Oberamts  zu  veranlassen.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  ihm  von  den  Ortsvorstehern  zugekommenen  Impflisten
einer  Durchsicht  zu  unterwerfen,  die  Verbesserung  oder  Ergänzung  etwaiger  Mängel
sofort  zu  veranlassen,  hierauf  die  Listen  nach  Impfbezirken  zu  ordnen  und  für  den  ganzen
Oberamtsbezirk  eine  summarische  Uebersicht  über  die  Gesammtzahl  sowohl  der  in  jedem
Impfbezirk  zur  Erstimpfung  (Formular  VIII  Spalte  3)  als  auch  der  zur  Wiederimpfung
(Formular  IX  Spalte  3)  vorzustellenden  in  die  Impflisten  eingetragenen  Kinder  anzulegen.


Bezüglich  derjenigen  Impfbezirke,  in  welchen  der  Oberamtsarzt  das  Impfgeschäft
nicht  selbst  besorgt,  hat  er  die  Impflisten  dem  betreffenden  Impfarzt  mitzutheilen.

S.  6.

Ueber  diejenigen  Kinder,  welche  dem  Impfarzt  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahrs,
innerhalb  dessen  sie  geboren  sind,  bereits  zur  Impfung  vorgestellt  und  wirklich  geimpft
werden,  ist  im  Impftermin  selbst  durch  den  Impfarzt  unter  Beihilfe  eines  Angestellten  der
Ortspolizeibehörde  (vergl.  Anlage  C  §.  3  Abs.  2)  eine  besondere  „Liste  der  bereits  im
        <pb n="179" />
        177

Geburtsjahre  zur  Impfung  vo  rgestellten  Kinder“  unter  Ausfüllung  der  Spalten
des  angeschlossenen  Formulars  VII.  anzulegen.

III.  Vornahme  der  öffentlichen  Impfung.
S.  7.

Der  Impfarzt  hat  die  Tage,  an  welchen  die  öffentliche  Impfung  vorgenommen  wird
(Impfgesetz  §.  6  Abs.  2),  nach  vorangegangener  Rücksprache  mit  den  Gemeinde=  und
Schulvorstehern  festzusetzen  und  womöglich  acht  Tage  vor  dem  Beginn  des  Geschäfts  im
Impfbezirk  öffentlich  bekannt  zu  machen,  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Zeit  die
Impflinge  bereit  zu  halten  seien,  sowie  daran  zu  erinnern,  was  die  Eltern,  Pflegeeltern
und  Vormünder  von  Impflingen  nach  den  hienach  folgenden  §§.  8,  10,  15  und  16  zu
thun  verpflichtet  sind.

Der  Impfarzt  hat  die  auf  die  einzelne  Tagfahrt  vorzuladenden  Kinder  und  Schüler
zu  bestimmen  und  den  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormündern  oder  sonstigen  Vertretern  durch
den  Ortsvorsteher  speziell  eröffnen  zu  lassen,  daß,  wo  und  wann  sie  sich  mit  den  Impflingen
  einzufinden  haben.

S.  8.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  von  Kindern,  welche  aus  einem  der  in  den
§§.  1  und  2  des  Impfgesetzes  genannten  Gründen  die  Freilassung  ihrer  Schutzbefohlenen
von  der  Impfung  oder  deren  zeitliche  Zurückstellung  beanspruchen,  haben  das  diesen
Anspruch  begründende  ärztliche  Zeugniß  spätestens  bei  der  letzten  in  dem  zugehörigen
Impfbezirk  für  die  Vornahme  der  öffentlichen  Impfung  anberaumten  Tagfahrt  dem
Impfarzt  vorzulegen.

Für  diejenigen  Impflinge,  welche  in  dem  betreffenden  Jahre  impfpflichtig  werden,
aber  ihre  Impfpflicht  schon  früher  erfüllt  haben,  haben  ihre  Vertreter  die  Impfscheine
sogleich  bei  der  Vorladung  zur  öffentlichen  Impfung  der  Ortsbehörde  vorzulegen.

Ebenso  muß  die  Absicht,  den  Impfling  durch  einen  Privatarzt  impfen  zu  lassen,
sogleich  bei  der  Vorladung  zur  öffentlichen  Impfung  erklärt  und  längstens  bis  zum
31.  Dezember  des  laufenden  Jahres  durch  eine  von  dem  betreffenden  Arzte  auszufertigende
vorschriftsmäßige  Urkunde  dem  Impfarzte  Nachweis  darüber  geliefert  werden,  daß  und
mit  welchem  Erfolge  die  private  Impfung  vollzogen  worden  sei.
        <pb n="180" />
        178
8.  9.

Die  Impfung  ist  zur  festgesetzten  Zeit  nach  den  in  den  Anlagen  A  und  D  gegebenen
Vorschriften  vorzunehmen.  Bei  derselben  haben  die  Ortspolizeibehörden  nach  Maßgabe
der  in  Anlage  C  niedergelegten  Vorschriften  mitzuwirken.

Der  Vollzug  der  Impfung  ist  in  der  betreffenden  Nummer  der  Impfliste  vorzumerken.


Hierbei  sind  in  der  Liste  der  Erstimpflinge,  sowie  der  Wiederimpflinge  (Formular
  V  und  VI)  auszufüllen  die  Spalten  7—153;  in  Spalte  8  ist  einzutragen:

1)  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname

des  Abimpflings;  .

2)  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Justituts
oder  desjenigen  Impfarzts,  von  welchen  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende
  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustand  gebrauchte  Lymphe  von  einem
einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte
er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der
Name  des  Impfarzts  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen;
bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen
Privatperson,  sowie  die  der  Lymphe  beigegebene  Nummer  des  Versandtbuchs  der
Lymphegewinnungsanstalt  (vergl.  AnlageD)  §§.  30  und  32),  einzutragen,  von  welcher
  das  zur  Impfung  benützte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen  wurde.

Außerdem  ist  im  Termin  zutreffenden  Falles  eine  Liste  der  bereits  im  Geburtsjahr
zur  Impfung  gelangten  Kinder  (Formular  VII)  zu  fertigen  und  sind  die  Spalten  1—14
derselben  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Vorschriften  auszufüllen.

Der  Impfarzt  hat  den  bei  der  öffentlichen  Impfung  Erschienenen  oder  ihren  Vertretern
  bekannt  zu  geben,  daß,  wo  und  wann  sie  sich  zu  der  Nachschau  wieder  einzufinden
haben.

3

S.  10.

Die  Nachschau  ist  nach  der  Vorschrift  des  §.  5  des  Impfgesetzes  einzuleiten.  Bei
derselben  sind  die  durch  die  Spalten  16—27  des  Formulars  V,  16—28  des  Formulars  VI
und  15—18  des  Formulars  VII  der  Impflisten  verlangten  Notizen  sorgfältig  einzutragen
und  dadurch  die  Listen  zum  Abschluß  zu  bringen.  In  Spalte  26  des  Formulars  V  beziehungsweise
  27  des  Formulars  VI  sind  hiebei  zu  vermerken:
        <pb n="181" />
        179

1)  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichneten
  Kinder;

alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg
geimpften  Kinder  (entnehmbar  aus  Spalte  6  und  17);

alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  24  beziehungsweise
25),  sowie  alle  nicht  auffindbaren  oder  zufällig  ortsabwesenden  (Spalte  21  beziehungsweise
  22)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  Kinder  (Spalte
25  beziehungsweise  26).

Die  Beurtheilung  der  Impfwirkung  hat  nach  Maßgabe  des  §.  20  der  Anlage  A
stattzufinden.

Als  entschuldigt  ist  das  Ausbleiben  bei  der  Nachschau  zu  erachten,  wenn  bei  dieser
ein  auf  Grund  persönlichen  Augenscheins  ausgestelltes  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes
oder  einer  mit  Bezug  auf  die  Ausübung  einer  öffentlichen  Funktion  beeidigten  Person
darüber  beigebracht  wird,  daß  der  Impfling  erkrankt  sei.

Wenn  der  Geimpfte  auch  an  der  letzten  Impftagfahrt  des  betreffenden  Impfbezirks
nicht  vorgestellt  oder  nicht  längstens  bis  zum  8.  Oktober  dem  Impfarzt  das  Zeugniß
eines  approbirten  Arztes  über  den  Erfolg  der  Impfung  vorgelegt  ist,  so  ist  er  als  ohne
Erfolg  geimpft  zu  behandeln  und  zur  nächsten  Jahresimpfung  zu  verweisen.

8.  11.

Nach  beendigter  Nachschau  hat  der  Impfarzt  für  diejenigen  Impflinge,  welche  bei
der  öffentlichen  Impfung  mit  Erfolg  geimpft  wurden,  die  Impfscheine  nach  dem  angebogenen
  Formular  I,  für  diejenigen  aber,  welche  ohne  Erfolg  geimpft  wurden  und  einer
wiederholten  Impfung  sich  zu  unterwerfen  haben,  nach  Formular  II  auszufertigen  und
solche  an  die  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  der  Impflinge  abgeben  zu  lassen.

Zu  den  Impfscheinen  der  der  erstmaligen  Impfung  unterliegenden  Kinder  ist
Formular  I  à  und  II  a  auf  röthlichem  Papier,  zu  den  Impfscheinen  für  Schüler,  die
im  12.  Lebensjahr  wiederimpfpflichtig  werden,  aber  Formular  IbD  und  II  b  auf  grünem
Papier  zu  verwenden.

§.  12.

Für  diejenigen  Impfpflichtigen,  welche  wegen  Krankheit  eine  zeitliche  Befreiung  von
der  Impfung  erlangt  haben  (Impfgesetz  §.  2),  hat  der  Impfarzt  Zeugnisse  nach  Formaular
  III  und  für  diejenigen,  welche,  weil  sie  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben,

E
—

3
        <pb n="182" />
        180
von  der  erstmaligen  oder  auch  von  der  wiederholten  Impfung  gesetzlich  befreit  sind  (Impfgesetz

  §.  1),  Zeugnisse  nach  dem  Formular  IV  zu  fertigen  und  solche  den  Vertretern  der

Impflinge  zustellen  zu  lassen.
8.  13

Nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  hat  der  Impfarzt  die  Impflisten  dadurch  zum  Abschluß
  zu  bringen,  daß  er  die  ihm  von  Privatärzten  zugekommenen  Impflisten  mit  laufenden
  Nummern  bezeichnet  und  solche  der  Impfliste  über  die  vorgenommene  öffentliche
Impfung  beischließt,  auch  in  letzterer  bei  denjenigen  Impflingen,  welche  privatim  geimpft,
zeitlich  oder  bleibend  befreit  wurden,  auf  die  Liste  des  betreffenden  Privatarztes  hinweist.

Auf  der  Impfliste  über  die  öffentliche  Impfung  ist  zu  bemerken  und  vom  Impfarzte
zu  beurkunden,  von  welchen  Privatärzten  Listen  als  Beilagen  dazu  gehören.

Sind  dem  Impfarzt  mehrere  Schülerlisten  zugekommen  (F§.  4),  so  sind  solche  mit
fortlaufenden  römischen  Ziffern  zu  versehen.

S.  14.

Das  Ergebniß  der  Impfung  hat  jeder  Impfarzt  für  jeden  der  ihm  zur  Besorgung
übergebenen  Impfbezirke  in  zwei  Uebersichten  darzustellen,  von  welchen  die  eine  nach  dem
Formular  VIII  für  die  Erstimpflinge,  die  andere  nach  dem  Formular  IX  für  die  Wiederimpflinge
  zu  fertigen  ist  und  diese  Darstellung  mit  Begleitungsbericht  an  den  Oberamtsarzt
  einzusenden.  Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  dieser  Begleitungsbericht  abzufassen  ist,
wird  jeweils  besondere  Bekanntmachung  Seitens  des  K.  Medizinalkollegiums  ergehen.

Ueber  das  Ergebniß  der  Impfung  im  ganzen  Oberamtsbezirk  ist  Seitens  des
Oberamtsarztes  in  der  Abtheilung  6  des  jährlichen  Physikatsberichts  nach  Maßgabe  der
hiefür  gegebenen  besonderen  Bestimmungen  an  das  K.  Medizinalkollegium  Bericht  zu
erstatten.

Die  sämmtlichen  Impflisten  sammt  Beilagen  sind  nach  Jahrgängen  geordnet  in  der
Registratur  des  Oberamtsarztes  aufzubewahren.

IV.  Privatimpfungen.
§.  15.
Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  welche  ihre  Kinder  privatim  impfen  lassen  wollen,
haben  sich  nach  der  oben  §.  8  Abs.  3  gegebenen  Vorschrift  zu  benehmen,  jedenfalls  aber
dafür  besorgt  zu  sein,  daß  die  private  Impfung  vor  dem  Schluß  des  Kalenderjahrs  voll-
        <pb n="183" />
        181

zogen  wird.  Die  zuständige  Behörde  für  die  in  8.  3  Abs.  2  des  Impfgesetzes  vorgesehene
Anordnung  ist  das  Oberamt,  welchem  der  Impfarzt  die  geeigneten  Vorschläge  zu'machen  hat.
S.  16.

Zur  Vornahme  von  Impfungen  sind  außer  den  approbirten  Aerzten  auch  diejenigen
Wundärzte  befugt,  welche  sich  durch  ihre  Prüfungszengnisse  über  die  erlangte  Ermächtigung
  zur  Besorgung  von  Impfgeschäften  auszuweisen  vermögen.  Diejenigen  Wundärzte,
  welche  von  der  ihnen  hienach  zustehenden  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen,  haben
hievon  unter  Vorlegung  ihrer  Prüfungszengnisse  dem  Oberamtsarzt  des  Bezirks,  in  welchem
  sich  ihr  Wohnort  befindet,  Anzeige  zu  machen.  Dem  Oberamtsarzt  liegt  ob,  den
Auspruch  jedes  Wundarzts  zu  prüfen  und  wenn  sich  hiebei  kein  Anstand  ergibt  (vergl.
auch  Abs.  2),  die  erfolgte  Anzeige  unter  Rückgabe  des  Prüfungszeugnisses  zu  bescheinigen,
von  der  Impfbefugniß  des  Wundarzts  aber  in  der  fortlaufenden  Uebersicht  über  die
öffentlich  ermächtigten  Medizinalpersonen  (vergl.  §.  4  der  Ministerialverfügung  vom  8.  April
1872)  unter-Spalte  5  Vormerkung  zu  machen.

Approbirte  Aerzte,  welche  nicht  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  erstanden
haben,  sowie  zur  Besorgung  von  Impfgeschäften  ermächtigte  Wundärzte  haben,  wenn  sie
das  Impfgeschäft  privatim  ausüben  wollen,  dem  Oberamtsarzt  den  Nachweis  darüber  zu
erbringen,  daß  sie  mindestens  zwei  öffentlichen  Vaccinations=  und  ebensovielen  Revaccinationsterminen
  beigewohnt  und  sich  die  erforderlichen  Kenntnisse  über  Konservirung  der  Lymphe
erworben  haben.  Dieser  Nachweis  ist  von  denjenigen  Aerzten  und  Wundärzten,  welche
schon  bisher  privatim  geimpft  haben,  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Jahres  vorzulegen.
Von  dem  Oberamtsarzt  ist,  wenn  sich  kein  Anstand  ergibt,  der  Nachweis  wieder  zurückzugeben
  und  von  der  Erbringung  desselben  in  der  in  Abs.  1  erwähnten  Uebersicht  Vormerkung
  zu  machen.

Der  Arzt,  beziehungsweise  Wundarzt,  welcher  Privatimpfungen  besorgt,  hat  für  jeden
Impfbezirk  eine  besondere  Impfliste  anzufertigen  und  die  Einträge  in  diese  Liste  unter
Beachtung  der  für  die  Führung  der  Listen  über  die  öffentlichen  Impfungen  ertheilten  Vorschriften
  (§§.  3—6)  sorgfältig  zu  machen,  solche  am  Ende  des  Kalenderjahrs  abzuschließen,
ihre  Richtigkeit  zu  beurkunden  und  dieselben  an  den  Impfarzt  des  Bezirks  einzusenden.

Ebenso  sind  die  nach  §.  10  des  Impfgesetzes  erforderlichen  Impfscheine  und  Zeugnisse
  in  Bezug  auf  die  privatim  vollzogenen  Impfungen  durch  den  impfenden  Arzt  auszufertigen,
  wobei  er  die  oben  §§.  11  und  12  ertheilten  Vorschriften  zu  beachten  hat.

2
        <pb n="184" />
        182

Diese  Scheine,  sowie  die  etwaigen  privaten  Befreiungs=  und  Entschuldigungszeugnisse
sind  durch  die  Vertreter  der  Impflinge  vor  Jahresschluß  an  den  öffentlichen  Impfarzt
einzusenden.  Auf  diese  Verpflichtung  sind  die  letzteren  durch  die  Ortspolizeibehörde  auf
Grund  einer  ihr  von  dem  Impfarzt  einzuhändigenden  Liste  derjenigen  Impflinge,  welche
bis  dahin  nicht  der  Impfung  unterworfen  worden  sind,  spätestens  am  1.  Dezember  noch
einmal  aufmerksam  zu  machen.  Der  Impfarzt  hat  in  die  Privatscheine  den  Namen  des
Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  einzutragen  und  sodann  die  Scheine  den
Vertretern  der  Impflinge  unmittelbar  oder  durch  den  Ortsvorsteher  wieder  zustellen  zu
lassen.  In  größeren  Gemeinden  kann  dieses  Geschäft  eigenen  Impfbuchführern  übertragen
  werden.

Bei  Ausstellung  aller  dieser  Listen,  Zeugnisse  und  Scheine  haben  sich  die  Privatimpfärzte
  der  für  diesen  Zweck  eingeführten  gedruckten  Formulare  zu  bedienen,  welche  sie
gegen  Erstattung  des  Selbstkostenpreises  von  demjenigen  Beamten  beziehen  können,  der
mit  der  Beschaffung  der  Formulare  für  die  öffentlichen  Impfungen  beauftragt  worden  ist.

Die  Impfung  selbst  ist  nach  den  in  den  Anlagen  A  und  h  gegebenen  Vorschriften
vorzunehmen.

V.  Obliegenheiten  der  Vorsteher  von  öffentlichen  Lehranstalten  und  von  Privatschulen.
S.  17.

Die  Obliegenheiten  der  Vorsteher  von  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem  Impfzwang
  im  Sinne  des  §.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  (Revaccinationspflicht)  unterliegen,  sind
abgesehen  von  der  oben  §.  4  vorgeschriebenen  Anlegung  von  Impflisten  in  §.  13  des  Impfgesetzes
  näher  bestimmt.

Hienach  ist  erforderlich,  daß  mit  Ausnahme  der  Landesuniversität,  des  Polytechnikums,
der  landwirthschaftlichen  Akademie  in  Hohenheim,  der  Kunstschule,  der  Thierarzneischule,
der  Baugewerkeschule,  der  niederen  evangelisch-theologischen  Seminarien  und  katholischen
Convicte,  der  Schullehrerseminarien,  der  Ackerbau=  und  Weinbauschulen,  der  landwirthschaftlichen
  Winterschulen,  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  die  Vorsteher  der  im  Königreich
  bestehenden  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschulen  von  den  Eltern,  Pflegeeltern
oder  Vormündern  derjenigen  neu  eintretenden  Zöglinge,  welche  das  12.  Lebensjahr  bereits
zurückgelegt  haben,  und  ebenso  von  den  Eltern,  Pflegeeltern  oder  Vormündern  derjenigen
Zöglinge,  welche  in  die  Liste  der  revaccinationspflichtigen  Schüler  (§.  4)  eingetragen  sind,
        <pb n="185" />
        183

den  durch  Vorweisung  der  Impfscheine  beziehungsweise  Zeugnisse  (Formulare  IIV)  zu
erbringenden  Nachweis  einverlangen,  daß  für  die  betreffenden  Zöglinge  der  gesetzlichen
Pflicht  der  Wiederimpfung  Genige  gethan  ist.

Sollte  die  Wiederimpfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben  sein,  so  haben  die
Schulvorsteher  auf  deren  Nachholung  zu  dringen.

Die  dem  Schulvorsteher  im  Gesetze  (§.  13  letzter  Absatz)  auferlegte  Vorlegung  eines
Verzeichnisses  derjenigen  Schüler,  für  welche  der  Nachweis  der  Wiederimpfung  nicht  erbracht
  ist,  hat  an  den  Impfarzt,  zu  dessen  Impfbezirk  die  Schule  gehört,  zu  geschehen,
welcher  nach  Vorschrift  des  nachfolgenden  §.  22  das  Nöthige  vorzukehren  hat.

VI.  Außerordentliche  Impfungen  im  Falle  des  Ausbruchs  der  Menschenpocken.
F.  18.

Wenn  in  einer  Gemeinde  infolge  Ausbruchs  der  Menschenpocken  durch  das  Oberamt
  eine  allgemeine  außerordentliche  Impfung  angeordnet  wird,  zu  vergleichen  die  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  polizeilichen
Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken  §.  20,  so  sind  sämmtliche  noch  nicht  geimpfte
  Kinder,  sowie  sämmtliche  im  revarcinationspflichtigen  Alter  stehenden  Schüler
(§.  1  Ziff.  1  beziehungsweise  §.  1  Ziff.  2  und  §.  2—4  des  Impfgesetzes)  sofort  impfpflichtig,
  sofern  denselben  nicht  eine  gänzliche  oder  zeitweise  Befreiung  nach  §§.  1  und  2
des  Impfgesetzes  zukommt.

Im  Uebrigen  ist  nach  den  für  die  ordentliche  Impfung  ertheilten  Vorschriften  zu
verfahren.

Privatimpfungen  sind  jedoch  in  diesem  Falle  nur  zuläßig,  wenn  solche  so  schnell  ausgeführt
  werden,  daß  dem  mit  der  Ansführung  der  außerordentlichen  Impfung  beauftragten
Impfarzt  eine  Bescheinigung  von  Seite  des  Privatarztes  darüber,  daß  die  betreffende
Person  von  ihm  geimpft  worden  sei,  an  dem  zur  Vornahme  der  öffentlichen  außerordentlichen
  Impfung  festgesetzten  Termin  vorgelegt  werden  kann.

VII.  Beschaffung  des  Impfstoffs.
F.  19.
Behufs  Beschaffung  des  Impfstoffs  sind  staatliche  Anstalten  zur  Erzeugung  animaler
Lymphe  eingerichtet,  für  deren  Betrieb  die  in  Anlage  D  gegebenen  Vorschriften  maßgebend
        <pb n="186" />
        184

sind.  Aus  denselben  wird  den  öffentlichen  Impfärzten  auf  Verlangen  ihr  gesammter
Lymphebedarf  unentgeltlich  und  portofrei  zugesendet.  Nähere  Vorschriften  hierüber  werden
jeweils  bekannt  gemacht  werden.

Gegen  entsprechenden  Ersatz  wird  aus  den  genannten  Anstalten  Lymphe  auch  an
Privatimpfärzte  abgegeben.

8.  20.

Bei  öffentlichen  Impfungen  ist  nur  die  Verwendung  animaler  Lymphe  gestattet.

Humanisirte  Lymphe  darf  bei  solchen  nur  mit  Erlaubniß  des  Medizinalkollegiums
Verwendung  finden;  dieselbe  wird  jedoch  uur  in  Ausnahmsfällen  ertheilt  werden.

8.  21.

Bei  öffentlichen  Impfterminen  darf  nur  Lymphe  aus  staatlichen  Anstalten  verwendet
werden.  Insoferne  bei  Privatimpfungen  animale  Lymphe  aus  einer  anderen  Anstalt  verwendet
  wird,  hat  der  die  Impfung  vornehmende  Arzt  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Anstalt
  durchaus  den  in  Anlage-D  gegebenen  Vorschriften  entspreche.  Auch  ist  die  Lymphe,
dringende  Bedarfsfälle  ausgenommen,  direkt  aus  der  Anstalt  zu  beziehen.

VIII.  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Impfgesetzes.
§.  22.

Die  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  14  bis  17  des  Impfgesetzes  hat
der  Impfarzt  beziehungsweise  der  Oberamtsarzt,  sobald  solche  entdeckt  werden,  zur  Kenntniß
  des  Oberamts  zu  bringen,  welches  hierauf  das  Strafverfahren  einzuleiten,  in  den
Fällen  des  §.  17  des  Impfgesetzes  aber  das  gerichtliche  Einschreiten  zu  veranlassen  hat.
Auch  hat  dasselbe  Vorkehr  zu  treffen,  daß  etwa  stattgehabte  Versäumnisse  (§.  4  des  Impfgesetzes)
  in  einer  von  ihm  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  nachgeholt  werden.

IX.  Beausfsichtigung  des  Impfgeschäfts.
F.  23.

Die  ständige  technische  Ueberwachung  des  Impfgeschäfts  besteht  in  an  Ort  und  Stelle
auszuführenden  Nevisionen  der  Impftermine,  sowie  der  öffentlichen  und  privaten  Institute
für  Gewinnung  von  Thierlymphe.  Auch  die  Impfungen  der  Privatärzte  sind  der  Revision
  zu  unterwerfen,  soweit  sie  nicht  von  deuselben  als  Hausärzte  in  den  Familien
ausgeführt  werden.
        <pb n="187" />
        185

Die  Revision  hat  sich  in  erster  Linie  auf  die  Impftechnik,  sodann  auf  die  Listenführung,
  Auswahl  des  Impflokals,  Zahl  der  Impflinge  u.  s.  w.  zu  erstrecken.

Für  die  Regel  hat  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  6  lit.  b  Ziff.  2  und  §.5  Abs.  2  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die  Medizinalvisitationen
  in  den  Oberamtsbezirken  (Reg.  Blatt  S.  331),  stattzufinden.

Anßerdem  hat  das  Medizinalkollegium  am  Schlusse  jeden  Jahres  auf  Grund  des
Ergebnisses  der  Medizinalvisitationen  und  der  Prüfung  der  Physikatsberichte  Abtheilung  6
dem  Ministerium  Vorschläge  darüber  zu  unterbreiten,  ob  und  welche  außerordentliche
Revisionen  für  nöthig  zu  erachten  seien.  Das  Letztere  wird  hiernach  die  Vornahme  solcher
Revisionen  anordnen,  welche  in  der  Regel  durch  Mitglieder  des  Medizinalkollegiums  vorzunehmen
  sind.  In  Oberamtsbezirken,  wo  die  Oberamtsärzte  nicht  ausschließlich  Jmpfärzte
sind,  kann  die  Revision  der  übrigen  Impfärzte  den  Oberamtsärzten  übertragen  werden.

X.  Kosten  der  Schutzpockenimpfung.
§.  24.

Die  Kosten  für  die  Beschaffung  und  Versendung  animaler  Lymphe  (§.  19)  werden
von  der  Staatskasse  getragen.  Die  Kosten  der  Hülfeleistungen  bei  den  öffentlichen  Impfungen
  (Anlage  C)  und  der  Aufwand  für  die  Anschaffung  der  Formulare  zu  den  allgemeinen
  Impflisten  und  den  Impfscheinen  und  Zeugnissen  der  Impfärzte  sind  von  den
Gemeinden  zu  tragen.

Die  Impfärzte  haben  für  jede  gelungene  oder  als  solche  zu  erachtende  öffentliche
Impfung  oder  Wiederinpfung  (also  auch  im  Fall  des  §.  18),  wenn  solche  in  ihrem
Wohnorte  vorgenommen  wurde,  50  Pfennig  und  wenn  solche  außerhalb  des  Wohnorts
geschah,  80  Pfennig  aus  den  gemäß  dem  Gesetz  vom  29.  März  1875,  betreffend  die
Verbindlichkeit  der  Gemeinden  zur  Tragung  der  Kosten  der  öffentlichen  Impfungen
(Reg.  Blatt  S.  163),  verpflichteten  Kassen  zu  beziehen.

Als  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelungen  zu  erachten  sind  nicht  nur  diejenigen
Impfungen,  welche  nach  der  erstmaligen  oder  nach  der  zweimaligen  oder  endlich  nach  der
dreimaligen  Einführung  von  Impsstofs  in  den  Körper  des  Impflings  Impfpusteln  zur
Folge  hatten,  sondern  auch  solche,  bei  denen  die  in  vorschriftsmäßiger  Weise  zum  drittenmal
vorgenommene  Impfung  ohne  Erfolg  geblieben  und  dadurch  der  gesetzlichen  Pflicht  genigt
  ist.
        <pb n="188" />
        186

Unter  der  vorbezeichneten  Gebühr  ist  die  Reiseentschädigung  inbegriffen,  auch  darf
für  die  Ausfertigung  der  Impfscheine  und  Zeugnisse  bei  den  öffentlichen  Impfungen
eine  Anrechnung  nicht  gemacht  werden.  Dagegen  hat  der  Impfarzt  für  die  wiederholte
Ausfertigung  eines  Impfscheins  oder  Zeugnisses  80  Pfennig  von  demjenigen,  welcher
diese  wiederholte  Ausfertigung  veranlaßte,  zu  erheben.

XI.  Schlußbestimmung.
F.  25.

Durch  vorstehende  Verfügung  werden  die  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung
vom  25.  Februar  1875  (Reg.  Blatt  S.  139),  sowie  die  zu  deren  Ergänzung  getroffenen
Anordnungen,  insbesondere  die  Ministerialverfügungen  vom  8.  Mai  1876  (Reg.  Blatt  S.  163)
und  vom  7.  Dezember  1882  (Neg.  Blatt  S.  480),  der  Ministerialerlaß  vom  2.  Mai  1880
(Amtsblatt  S.  185),  die  Bekanntmachungen  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  November
  1878  und  15.  Februar  1883  (Reg.  Blatt  S.  248  beziehungsweise  Neg.  Blatt  S.  8)
ersetzt.

Stuttgart,  den  28.  April  1888.
Schmid.
        <pb n="189" />
        187

Jormular  I.  n.

Impfschein.

Impfbezirrxr  Impfliste  Nro.

„geboren  den  ..  .  .  .  .  .  18  .  .,  wurde  am  .  .  .  18.
zum  .  .  .  .  ..  Male  .  .  .  .  .  .  .  Erfolg  geimpft.

Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

N.  N.
Arzt  (Impfarzt).

Rückseite.

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt
gemacht  werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf
  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)
  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme
  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres  erfolgen,
in  welchem  die  Kinder  das  zwölfie  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die  Impfung  nach  dem
Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  wiederholt
  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage
nach  der  Impfung  dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern
und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz
erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen
geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
        <pb n="190" />
        188

Bemerkung.

Das  Formular  I.  kommt  für  alle  Impfungen  zur  Anwendung,  durch  welche  der
gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,  und  zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§.  1,  Ziff.  1
des  Impfges.),  als  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  S.  1,  Ziff.  2  des
Impfgesetzes).

Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:

1.  war  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen
den  Worten  „zum  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  und
zwischen  den  Worten  „Mall  Erfolg“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

2.  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (F.  3  des  Impfges.)  wiederholt  worden,
so  ist  zwischen  den  Worten  zumm  Male“  das  Wort  „dritten“,  und
zwischen  den  Worten  „Malll  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich

  oder  erfolglos  war,  das  Wort  „mit“  oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.
        <pb n="191" />
        189

Formular  I.  b.

Impfschein.

Impfbezirk  Impfliste  Nro

............  ,geborenden.......18..,wurdeam.......18..
zum....·.  Malc.......  Erfolg  wiedergeimpft.

Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

N.  W.
Arzt  (Impfarzt).

Rückseite.

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt
gemacht  werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf
  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)
  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme
  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres  erfolgen,
in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die  Impfung  nach  dem
Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  wiederholt
  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage
nach  der  Impfung  dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern
und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz
erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen

geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
3
        <pb n="192" />
        190

Bemerkung.

Das  Formular  J.  kommt  für  alle  Impfungen  zur  Anwendung,  durch  welche  der
gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,  und  zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§.  1,  Ziff.  1
des  Impfges.),  als  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  S.  1.  Ziff.  2  des
Impfgesetzes).

Im  Ulbrigen  ist  zu  unterscheiden:

J.

war  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen
den  Worten  zum  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  und
zwischen  den  Worten  „Malel  .  Erfolg“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

.  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (§.  3  des  Impfges.)  wiederholt  worden,

so  ist  zwischen  den  Worten  zum  Male“  das  Wort  „dritten“",  und
zwischen  den  Worten  „Mall  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich
  oder  erfolglos  war,  das  Wort  „mit“  oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.
        <pb n="193" />
        191

Formnlar  II.  a.

Impfschein.

Impfbezirkrk  Impfliste  Nro

,  geboren  den  ..  18.  .,  wurde  am  18

zum  ..  .  ...  Male  ohne  Erfolg  geimpft.

Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.

M.  W.
Arzt  (Impfarzt).

Rückseite
(wie  bei  Formular  1.)

Bemerkung.

Das  Formular  II.  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle  zur  Anwendung,  in  denen  die
Impfung  wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muß  (§.  3  des  Impfgesetzes),  und  zwar
sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§F.  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes),  als  bei  der  späteren
Impfung  (Wiederimpfung,  §.  1  Ziffer  2  des  Impfgesetzes).

Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  „zum  ..  .  ..  ...  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“
einzuschalten.
        <pb n="194" />
        192

Formular  II.  b.

Impfschein.

Impfbezirr  Impfliste  Nro
..........  ,geborenden.........18...,wurdcam...........
18...zum.....  Male  ohne  Erfolg  wiedergeimpft.
Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.
.........  am........18
M.  M.
Arzt  (Impfarzt).
Rückseite

(wie  bei  Formular  I.)

Bemerkung.

Das  Formular  II.  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle  zur  Anwendung,  in  denen  die
Impfung  wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muß  (§.  3  des  Impfgesetzes),  und
zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§.  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes),  als  bei  der
späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  §.  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes).

Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  „jum  .  ...  .  .  ..  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  einzuschalten.
        <pb n="195" />
        193

Formnlar  III.

Zeugniß.

Impfliste  Nro.

Impfbezirrk
Q  ,  geboren  den  18  ,  kann  wegen
...........  ohne  Gefahr  nicht  geimpft  werden.
Demgemäß  darf  die  gesetzliche  Impfung  bis  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  unterbleiben.
.........  den........18
N.N.
Arzt  (Impfarzt.)
Rückseite
(wie  bei  Formular  1.)
Bemerkung.

Das  Formular  III.  kommt  —  und  zwar  sowohl  bei  ersten  Impfungen,  als  bei
späteren  (Wiederimpfung)  —  zur  Anwendung,  wenn  eine  vorläufige  Befreiung  von
der  Impfung  wegen  Krankheit  rc.  (§.  2  des  Impfgesetzes)  nachgewiesen  werden  soll.  Der
Befreiungsgrund  ist  zwischen  den  Worten  „weggen  ohne  2c.“,  die  Frist
der  Befreiung  zwischen  den  Worten  bbbs  ...  unterbleiben“  anzugeben.
Der  Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen  Impfarzte,
  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind  eingetragen
  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungsnachweises

  vorgelegt  wird.
        <pb n="196" />
        194
Formular  IV.

Zeugniß.

Impfbezirrr  ...  Impfliste  Nro
..........  ,geborcndcn·.......18..,hatimJahrc.-....dic
natürlichanlattcrnüberstanden;istimJahrc...·...  mit  Erfolg  geimpft
worden  und  ist  demgemäß  von  der  Impfung  befreit.
.........  dcn.·......18
M.  M.
Arzt  (Impfarzt).
Rückseite

(wie  bei  Formular  I.)

Bemerkung.

Das  Formnlar  IV.  ist  für  diejenigen  Fälle  bestimmt,  in  denen  —  sowohl  beie
ersten  Impfungen,  als  bei  späterer  (Wiederimpfung)  —  eine  gänzliche  Befreiung
von  der  Impfung  stattfindet.  Besteht  der  Befreiungsgrund  darin,  daß  das  Kind  die
natürlichen  Blattern  überstanden  hat,  so  sind  die  Worte  „ist  im  Jahre  2c.“  bis  „worden“
auszustreichen;  ist  dagegen  das  Kind  von  der  Impfung  befreit,  weil  es  bereits  mit  Erfolg
  geimpft  worden  ist,  so  sind  die  Worte  „hat  im  Jahre  2c.“  bis  „überstanden“  auszustreichen.
  "

Der  Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen
Impfarzte,  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind
eingetragen  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungs-Nachweises
  vorgelegt  wird.
        <pb n="197" />
        195

Formular  V.

Bemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:

.  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26  derselben

vermerkten  Erstimpfpflichtigen;

sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse  desselben

im  Impfbezirke  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden

  Kalenderjahres  bereits  geimpft  worden  sind  oder  nicht;

.  die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  anderen  Impfbezirken  zugezogenen  und  als
noch  nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  geborenen
  Kinder.

.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;



bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen

Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in

aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der

Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt

aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen;

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson
einzutragen,  von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen
  wurde.

III.  In  der  Spalte  26  sind  zu  vermerken:

1.  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichneten  Kinder;
2.  alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  die  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg  geimpften
  Kinder  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  17);

3  alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  24),  sowie  alle  nicht  auffindbaren
(Spalte  21)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  25)  Kinder.

IV.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  zwei  Blattern  zur  regelmäßigen
Entwicklung  gekommen  sind.  In  Fällen,  in  welchen  nur  eine  Blatter  zur  regelmäßigen  Entwicklung
  gekommen  ist,  hat  sofort  Autorevaccination  oder  nochmalige  Impfung  stattzufinden.
Jedoch  ist  gleichzeitig  der  Impfschein  auszustellen.

—

O

—
—

—

#

·
        <pb n="198" />
        196

Tiste  der  zur  Erstimpfung

 

 

für
•F  Ar
Der  zur  Erstimpfung  Des  Vaters,  Angabe  Art  der  Impfung.
Pflegvaters  oder  Zahl  —  ——  WG.
vorzustellenden  Kinder  «  .  .  ,  ·  —
Vormundes  der  Tag  woher  s  Mit  Menschenlymphe  Mit  Thierlymphe
Lau-  —poran-  n  die  —
Kahr  gegan-s  der  ·
fende  Vor-  Jah  Stud  genen  Zu-  Lym-  von  Gly-  anders  von  Gly=  anders
Nr.  und  Tag  Im-  phe  Küörper  cerin=  aufbe-Körper  cerin-  aufbeund
  Name.  nund  *  pfung  T  #
der  pfun-  sgenom,  zu  lym-  I  wahr=  zu  lym=  wahr-Zuname.
  Wohnung.gen.  körver  körver
Geburt.  9  men.  Körper  phe  ter.  n“n  phe.  ter.

 

J.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  TT
        <pb n="199" />
        vorzustellenden  Kinder

18  .  ..

197

 

 

Die  Impfung  ist  unterblieben  wegen:

 

 

 

 

 

—  —  Elistdem-Bahl
  Ob  zur  nach  indie
der  ge=  da  aschau  War  dieBahl  om  2  1  **“’“n-x“.Z  nächsmachten
  *#  z2——  25853  sähri
Impf-  vor=  Impfung  der  ent-  "  –Ze  •5  lahrige  Bemerschnitte
  bestell  «  BE  E  I  säh-SE-  Liste  für  kungen
und  an  von  weickelten  2  5  3  2m  55  Erst-  .
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Impf-  Erfolg"Pustelnl  ELIIIIE
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15.  16.  *  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25  26.  27.
E
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        Formular  VI.

BVemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Wiederimpfungen  sind  aufzunehmen:

die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  27  derselben

vermerkten  Wiederimpfpflichtigen;

sämtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschulen

mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche  während  des  Geschäftsjahres  das

12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben  bereits  angeblich  oder  wirklich  innerhalb  der

vorhergehenden  5  Jahre  mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden

  haben.  Ob  eine  von  diesen  beiden  letzteren  Thatsachen  vorliege,  muß  der  Impfarzt  durch

Kenntnißnahme  der  bezüglichen  ärztlichen  Zeugnisse  beziehungsweise  durch  eigene  Untersuchung

feststellen  und  im  Bejahungsfalle  in  den  bezüglichen  Spalten  des  Listenformulars  verzeichnen.

In  Spalte  Zist  einzutragen:

.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;

bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen

Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in

aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der

Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  zunächst

aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  in  diese  Spalten  einzutragen;

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson

einzutragen,  von  welchem  das  zur  Abimpfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen

  wurde.

In  die  Spalte  27  sind  einzutragen:

alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichneten  Kinder;

alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  die  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg  geimpften
  Kinder  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  17);

alle  wegen  Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger  Ortsabwesenheit  nichtgeimpften  (Spalte  22),  auf
Grund  äkztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  25)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig
entzogenen  (Spalte  26)  Kinder.

IV.  Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  bezw.  Bläschen

an  den  Imnsstellen.

1—

O

*
8  —

III.

—
N  —

S
        <pb n="202" />
        200

Viste  der  zur  Wiederimpfung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für
Der  zur  Wieder-  Des  Vaters,  Zabt  Angabe  Art  der  Impfung.
impfung  vorzu-  Pflegevaters  oder  der  9  ——  ,
stellenden  Kinder  Vormundes  K.  Tag  EIEIIEIIII  Mit  Thierlymphe
Lau-  1  letzten  die
Jahr  fünf  der
sende  Vor-  Stand  Jahre  Lym--  von  Gly=  anders  von  (ly=  anders
«  und  Ta  voran-=  Im-  ««.  .  ..··-.
Nr.  und  und  Tag  Nane  und  Aeegan-  phe  Körper  cerin=  aufbe-Körper  cerin=  aufbeder
  ·  genenpfung.  genomn  lym=  wahr:u  lym=  wahr-Zuname.
  «  Wohnung.  1  Körper.  phe.  ter.  Körper.  phe.  ter.
Geburt.  caen  men.  1
l.  2.  3  4.  5  6.  7.  .  9.  10  11.24
        <pb n="203" />
        Zahl
der  ge
machten

 

16.

Ob  zur
Nachschau
vor- 



17.

War  die
Impfung
von

 

18.

Zahl
Erfolg?  Pusteln.

der  entwickelten


 

19.  20.  21.

22.  23.  7  24.

25.

26.

—

erfolgten  T

54
2
2
S
—

 

Wegzuges.

Aufhörens  des  Besuchs  einer
die  Impfpflicht  bedingenden
  Lehranstalt.

Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger
  Ortsabwesenbei.

Blattern.

k-(
!-  Impfung  innerhalb

4

der  zesegeremste  5  Jahre.

 

ärgtlich  tlich  bezeugter  Gefahr  für
Leben  oder  Gesundheit.

vorschriftswidriger  6  Entziehung.


Ueberstehens  der  natürlichen  «

Die  Impfung  ist  unterblieben  wegen:

 

27.

nächst
jährige
z

Liste  für
Impf-Es

  ist  demnach
  in  die

ungen
u
übertragen

 

28.

 

Bemer
kungen.

 

 

18

vorzustellenden  Kinder

201
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        203
Sormular  VII.

Remerstungen.

I.  In  die  „Liste  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  vorgestellten  Kinder“  sind  vom  Impfarzte
die  Namen  u.  s.  w.  nach  Maßgabe  der  Spaltenüberschriften  von  allen  denjenigen  Kindern  einzutragen,
  welche  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  innerhalb  dessen  sie  geboren  sind,  bereits
zur  Impfung  vorgestellt  und  wirklich  geimpft  worden  sind.

II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;

bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen

Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die

in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist

der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt
  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen;

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson

einzutragen,  von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen

  wurde.

III.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  zwei  Blattern  zur  regelmäßigen

Entwicklung  gekommen  sind.  In  Fällen,  in  welchen  nur  eine  Blatter  zur  regelmäßigen  Entwicklung

  gekommen  ist,  hat  sofort  Autorevaccination  oder  nochmalige  Impfung  stattzufinden.  Jedoch

ist  gleichzeitig  der  Impfschein  auszustellen.

X

r
        <pb n="206" />
        204

Piste  der  bereits  im  Geburtsjahr

fur

 

Der  bereits  im  Geburtsjahre
zur  Impfung  vorgestellten

Des

Vaters,  Pflegevaters  oder

Art  der

 

Angabe,  »  ,
Kinder  Vormundes  Mit  Menschenlymphe
—  —  —  -—  —  —  —  *  woher  —  ——
«  Tag

8  J  »  die
Vor-  Jahr  Stand  der  Lymot  von  anders
»  ymphe  »  .
E  und  Ta  AWnmi  Körper  Glycerin-  f.
*  und  a  Name.  und  Impfung.  ge-  -  auf-7
  der  4  "  zu  lymphe.  be-3
  uname.  Geburt.  Wohming.  nommen.  Körper.  wahrter.

2.  ;  4.  5.  6.  7.  S.  9.  10.
        <pb n="207" />
        zur  Impfung  gelangten  Kinder

 

 

18
Impfung.
Zahl  Ob  zur
Mit  Thierlyphe  der  Nachschau  War  Zahl
gemachtenorgestellt  die  der
von  anders  Impf-  und  Impfung  Bemerkungen.
Körper  Glyucerin=  auf-  schnitte  an  von  entwickelten
O7  Pusteln.
zu  lymphe.  be  oder  welchem  Erfolg?
Körper.  wahrter.]  Impfstiche.  Tage.
11.  12.  13.  11.  15.  6.  17.  18.
        <pb n="208" />
        Bezirk.

 

wohner

Zahl  der
Ein
bei  der

letzten
Volks

 

=

—

—
uk

Gesammt
zahl
der
zur  Erstimpfung

vorzustellenden

in  die
Impflister
zählung.  getragenen

Kinder.

—  W

 

Im  Laufe  des  Geschäftssahres  vor
dem  Nachweise  erfolgreicher  Impfung
  zugezogene,  im  Vorjahre  geborene
  Kinder.

 

7.

gestorben.


ungeimpft
T

im  Laufe
des
Geschäftsjahres

ver
zogen.

von  der  Impfpflicht  befreit,
weil  sie  die  natürlichen
Blauern  überstanden  haben.

 

 

.

bereits  im  Vorjahre  einge-  %
tragen  als  mit  Erfolg  geimpft.

  .-Hiervon

  sind:

 

bereits  in  vorhergehenden
Jahren  mit  Erfolg  geimpft,
aber  erst  jetzt  zur  Nachschau
  erschienen.

 

10.  11.

12.

 

—  —

 

13.

 

Es  sind  impfpflichtig  geblieben:

 

f

Kebersicht  der

ür

206
        <pb n="209" />
        Impfungen
18

Formular  VIII.

 

 

 

 

J

 

 

 

„„„  vv„„„  Ungeimpft  blieben.
&amp;amp;  V  J  9  m
Hiervon  sind  geimpft  Art  der  Impfung.  sonach,  und  zwar:  -
3  "6  2  #  *--r  5*ç  —  -
9  #  Mit  Mit  ————
ohne  Erfolg:  M  Thier  rort  .  MS
58  enschenlymphe  Thierlymphe  2  —  s
mit  *5  s.  5„Bemer-.
  55  es
ES  e  —  ss
er=  Evon  anders  von  ander#  4
·  zum  zum  zum  —  »  Gly-  Gly-  sr  775
jolg.  2  3  5½  Körper  ceria-  aufbe-  Körper  aufbe-/23  3  n  SS
*  .-  ·  -  »  i  -o  1  —
lI.  M  M  5  7  n  lympl  wahr-  zu  lympl  wahr—  638  rrs  2
Mal.  5#  "  ymphe.  1  e.  —————  =
Mal.  Mal.  Ma  HKörper.  ymphe  er.  Körper.  'i#e  ter.  2"s!  7.  4
6  5  »  S  9  "  3  S
14.  15.  16.  17.  18..19.  20.  21.  22.  23.  24.25.  26.  27.28  29.
        <pb n="210" />
        208

Kebersicht  der

 

 

 

 

für
Gesammt=  Hiervon  sind  Essind  impfpflichtig  geblieben:
Zahl  der  Fah  »  —  —  —
5  r  *7•'  "1  ·
Ein-  der  zur  im  Laufe  des  7  323  —97  «  ;  s
Wieder-  Geschäftsjahres  #  2322  5  J
wohnerimpfung  ungeimpft  J  1
.  -  :o»2«s-..  .«  .
Bezirk.  bei  der  san  ---.-.»--...  E  %  —  sm  zum  zum  zum  im
.  -  —ti--K  ·  „  k%
letzten  in  die  I  I  -  *  *  1  1.  2.  3.  Gan-.-
  ·-28--·s
Volts=  Impflisteshe#  verMal.  Mal.  zen.
ein-  ’'  4  ——  5  2  6  «  »
zählung.  getragenen  storben.  jogen.—  5m  2
Kinder  #mß½mEIEeo
·  O  2  H
J.  2.  3.  4.  5.  6  IJ.  8..  9.  10.  11.  12.—
        <pb n="211" />
        209
Formular  IX.
Wiederimpfungen

 

 

 

 

 

 

 

118
Hiervon  kind  geimpft  Art  der  Impfung.  Ungeimpft  blieben  sonach
--  und  zwar:
n  6  .  oP
2z  Mit  Mit  #  2  9
ohne  Erfolg:  —  «  —  i1  *
E  Menschenlymphe  Thierlymphe  #uo  2  2
i  S  2E22—  "  —-mit
  v  z  m—  .Bemerz2

—  (von  anders  von  anders##  2&amp;amp;  2HkKwiugen.
zum  zum  zum  S  Gly-  18ä  Gly-  —  #s  555
folg.  SKörper  aaubfbe-Körper  aufbe!e  8  82—  *
*  1.  2.  3.  2##  cerin-  wal  -  cerin-,  n  ——  5  **  7  —
*  3  "  wahr=  zu  wahr-#  5
Mal.  Mal.  Mal.  —ülhuymyphe.  ulonymphe.  S—  ——
Mal  Mal  28  S  Körper.  T  ter.  Körper.  hinphe.  er.  —  s  P.  2  5
E  ·  2  2  2
13.  14.  15.1  16.  17.]  18.]  10.  20.  27.  22.  23.]  24.  25.  26.  27  28
        <pb n="212" />
        210
Anlage  A4.

Vorschriften,

welche  von  den  Aerzten  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäfts
zu  befolgen  sind.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.
KS.  1.

An  Orten,  an  welchen  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Diphtheritis,
Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen  in  größerer  Verbreitung  auftreten,
  ist  die  Impfung  während  der  Dauer  der  Epidemie  nicht  vorzunehmen.

Erhält  der  Impfarzt  erst  nach  Beginn  des  Impfgeschäftes  davon  Kenntuiß,  daß
derartige  Krankheiten  in  dem  betreffenden  Orte  herrschen,  oder  zeigen  sich  dort  auch  nur
einzelne  Fälle  von  Impfrothlauf,  so  hat  er  die  Impfung  an  diesem  Orte  sofort  zu  unterbrechen
  und  der  zuständigen  Behörde  davon  Anzeige  zu  machen.  Aus  einem  Hause,  in
welchem  Fälle  der  genannten  Krankheiten  zur  Impfzeit  vorgekommen  sind,  dürfen  Kinder
zum  öffentlichen  Termin  nicht  gebracht  werden;  auch  haben  sich  Erwachsene  aus  solchen  Häusern
  vom  Impftermin  fernzuhalten.  Impfung  und  Nachschau  an  Kindern  aus  solchen
Häusern  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Impflingen  vorgenommen  werden.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  in  einem  Hause  die  natürlichen  Pocken  aufgetreten  sind.

Hat  der  Impfarzt  einzelne  Fälle  ansteckender  Krankheiten  in  Behandlung,  so  hat  er
in  zweckentsprechender  Weise  deren  Verbreitung  bei  dem  Impfgeschäfte  durch  seine  Person
zu  verhüten.

8.  2.

Bereits  bei  der  Bekanntmachung  des  Impftermines  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Angehörigen  der  Impflinge  gedruckte  Verhaltungsvorschriften  für  die  öffentlichen
Impfungen  und  über  die  Behandlung  der  Impflinge  während  der  Entwickelung  der  Impfblattern
  (Anlage  B)  erhalten.

Die  Zahl  der  vorzuladenden  Impflinge  hat  sich  nach  der  Größe  der  Impfräume
zu  richten.

Es  ist  thunlichst  zu  vermeiden,  daß  die  Impfung  mit  der  Nachschau  bereits  früher
Geimpfter  zusammenfällt.
        <pb n="213" />
        211
g.  3.

Im  Impftermine  hat  der  Impfarzt  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde  für
die  nöthige  Ordnung  zu  sorgen,  Ueberfüllung  der  für  die  Impfung  bestimmten  Räume
zu  verhüten  und  ausreichende  Lüftung  derselben  zu  veranlassen.

Kinder  mit  unreinem  Körper  und  schmutzigen  Kleidern  können  vom  Termin  zurück—
gewiesen  werden.

Die  gleichzeitige  Anwesenheit  der  Erstimpflinge  und  der  Wiederimpflinge  ist  thunlichst
zu  vermeiden.

R.  Gewinnung  der  Lymphe.

1.  Bei  Verwendung  von  Menschen-Lymphe,  soweit  solche  noch  zuläßig.
8.  4.

Die  Impflinge,  von  welchen  Lymphe  zum  Weiterimpfen  eutnommen  werden  soll
(Ab,  Stamm-,  Mutterimpflinge),  müssen  zuvor  am  ganzen  Körper  untersucht  und  als
volltommen  gesund  und  gut  genährt  befunden  werden.  Sie  müssen  von  Eltern  stammen,
welche  an  vererbbaren  Krankheiten  nicht  leiden;  insbesondere  dürfen  Kinder,  deren  Mütter
mehrmals  abortirt  oder  Frühgeburten  überstanden  haben,  als  Abimpflinge  nicht  benutzt
werden.

Der  Abimpfling  soll  wenigstens  sechs  Monate  alt,  ehelich  geboren  und  nicht  das
erste  Kind  seiner  Eltern  sein.  Von  diesen  Anforderungen  darf  nur  ausnahmsweise  abgewichen
  werden,  wenn  über  die  Gesundheit  der  Eltern  nicht  der  geringste  Zweifel  obwaltet.

Der  Abimpfling  soll  frei  sein  von  Geschwüren,  Schrunden  und  Ausschlägen  jeder
Art,  von  Kondylomen  an  den  Gesäßtheilen,  an  den  Lippen,  unter  den  Armen  und  am
Nabel,  von  Drüsenanschwellungen,  chronischen  Affektionen  der  Nase,  der  Angen  und  Ohren,
wie  von  Anschwellungen  und  Verbiegungen  der  Knochen;  er  darf  demnach  kein  Zeichen
von  Syphilis,  Skrophnlosis,  Rhachitis  oder  irgend  einer  anderen  konstitutionellen  Krankheit
  an  sich  haben.

k4.  .
Lymphe  von  Wiedergeimpften  darf  nur  im  Nothfalle  und  nie  zum  Impfen  von
Erstimpflingen  zur  Anwendung  kommen.
Die  Prüfung  des  Gesundheitszustandes  eines  wiedergeimpften  Abimpflings  muß  mit
besonderer  Sorgfalt  nach  Maßgabe  der  im  F.  4  angegebenen  Gesichtspunkte  geschehen.
        <pb n="214" />
        212
g.  6.

Jeder  Impfarzt  hat  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine  Lymphe  erhalten  hat.
Insbesondere  hat  er,  wenn  er  Lymphe  zur  späteren  eigenen  Verwendung  oder  zur  Abgabe
an  andere  Aerzte  aufbewahren  will,  den  Namen  der  Impflinge,  von  denen  die  Lymphe
abgenommen  worden  ist,  und  den  Tag  der  erfolgten  Abnahme  aufzuzeichnen.  Die  Lymphe
selbst  ist  derart  zu  bezeichnen,  daß  später  über  die  Abstammung  derselben  ein  Zweifel
nicht  entstehen  kann.

Die  Aufzeichnungen  sind  bis  zum  Schlusse  des  nachfolgenden  Kalenderjahres  aufzubewahren.


7

Die  Abnahme  der  Lymphe  darf  nicht  später  als  am  gleichnamigen  Tage  der  auf  die
Impfung  folgenden  Woche  stattfinden.
Die  Blattern,  welche  zur  Entnahme  der  Lymphe  dienen  sollen,  müssen  reif  und  unverletzt
  sein  und  auf  einem  nur  mäßig  entzündeten  Boden  stehen.
Blattern,  welche  den  Ausgangspunkt  für  Nothlauf  gebildet  haben,  dürfen  in  keinem
Falle  zum  Abimpfen  benutzt  werden.
Mindestens  zwei  Blattern  müssen  am  Impfling  uneröffnet  bleiben.
S.  8.
Die  Eröffnung  der  Blattern  geschieht  durch  Stiche  oder  Schnittcheu.
Das  QOuetschen  der  Blattern  oder  das  Drücken  ihrer  Umgebung  zur  Vermehrung
der  Lymphmenge  ist  zu  vermeiden.
Nur  solche  Lymphe  darf  benutzt  werden,  welche  freiwillig  austritt  und,  mit  bloßem
Auge  betrachtet,  weder  Blut  noch  Eiter  enthält.
Uebelriechende  oder  sehr  dünnflüssige  Lymphe  ist  zu  verwerfen.
S.  10.
Nur  reinstes  Glyzerin  darf  mit  der  Lymphe  vermischt  werden.  Die  Mischung  soll
mittels  eines  reinen  Glasstabes  geschehen.

II.  Bei  Verwendung  von  Thier-Lymphe.

S.  11.
Die  Impfärzte  erhalten  ihren  Gesammtbedarf  an  Lymphe  aus  den  Landesinstituten.
        <pb n="215" />
        213

8.  12.
Die  Vorschriften  im  §.  6,  §.  9  Abs.  2  und  8.  10  finden  auch  für  Thier-Lymphe
sinngemäße  Anwendung.
Im  Ucebrigen  wird  bezüglich  der  Gewinnung  der  Thier-Lymphe  auf  die  Anlage  l)
verwiesen.
C.  Aufbewahrung  der  Lymphe.
8.  13.
Die  Aufbewahrung  der  Menschen-Lymphe  in  flüssigem  Zustande  hat  in  reinen,  gut
verschlossenen  Kapillarröhren  oder  Glasgefäßen  von  1  bis  2  com  Inhalt  zu  geschehen.
Zur  Aufbewahrung  in  trockenem  Zustande  sind  Platten  oder  Gefäße  aus  Glas,  oder
Stäbchen  aus  Elfenbein,  Fischbein  oder  Horn  zu  benützen.
Alle  zur  Aufbewahrung  dienenden  Gegenstände  dürfen  erst  nach  gründlicher  Reinigung
und  Desinfektion  (am  besten  durch  Anskochen  mit  Wasser)  zum  zweiten  Male  benutzt  werden.

Die  Lymphe  ist  vor  einer  Abkühlung  bis  auf  den  Gefrierpunkt  und  vor  einer  Erwärmung
  auf  mehr  als  50°  C.  zu  schützen.

8.  15.

Bezüglich  der  Aufbewahrung  der  Thier-Lymphe  wird  auf  die  Beilage  zu  8.  30  der
Anweisung  zur  Gewinnung,  Aufbewahrung  und  Versendung  von  Thier-Lymphe  (Aulage  D)
verwiesen.

D.  Ausführung  der  Impfung  und  Wiederimpfung.
8.  16.

Es  empfiehlt  sich,  die  Kinder  nicht  früher  zu  impfen,  als  bis  sie  das  Alter  von  drei
Monaten  überschritten  haben.

Kinder,  welche  an  schweren  akuten  oder  chronischen,  die  Ernährung  stark  beeinträchtigenden
  oder  die  Säfte  verändernden  Krankheiten  leiden,  sollen  in  der  Regel  nicht  geimpft
und  nicht  wiedergeimpft  werden.

Ausnahmen  sind  (namentlich  beim  Auftreten  der  natürlichen  Pocken)  gestattet  und
werden  dem  Ermessen  des  Impfarztes  anheimgegeben.

S.  17.

Die  zur  Impfung  bestimmten  Iustrumente  müssen  rein  sein  und  vor  jeder  Impfung

eines  neuen  Impflings  mittels  Wassers  und  Abtrocknung  gereinigt  werden.
        <pb n="216" />
        214

Zur  Abtrocknung  dürfen  jedoch  nicht  Handtücher  und  dergleichen,  sondern  nur  Karbol=
  oder  Salicylwatte  verwendet  werden.  Instrumente,  welche  eine  gründliche  Reinigung
nicht  gestatten,  dürfen  nicht  gebraucht  werden.

Die  Instrumente  zu  anderen  Operationen  als  zum  Impfen  zu  verwenden,  ist  verboten.

g.  18.

Zum  Anfeuchten  der  trockenen  Lymphe  ist  reines  Wasser  oder  Glycerin  oder  eine
Mischung  von  beiden  zu  verwenden.

Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  an  den  Oberarmen  vorgenommen.  Bei  Erstimpflingen
  genügen  drei  bis  fünf  seichte  Schnitte  von  höchstens  1  cm  Länge  oder  ebenso
viele  oberflächliche  Stiche  an  jedem  Arme;  bei  Wiederimpflingen  fünf  bis  acht  seichte
Schnitte  oder  Stiche  an  einem  Arme.

Stärkere  Blutungen  sind  beim  Impfen  zu  vermeiden.

Das  Auftragen  der  Lymphe  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.

8.  19.

Bei  Verwendung  von  Thierlymphe  haben  sich  die  Impfärzte  nach  den  in  der  Beilage
  zu  8.  30  der  Anweisung  zur  Gewinnung,  Aufbewahrung  und  Versendung  von
Thierlymphe  (Anlage  D)  enthaltenen  Vorschriften  zu  achten.

S.  20.

Die  Erst-Impfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  zwei  Blattern  zur
regelmäßigen  Entwicklung  gekommen  sind.  In  Fällen,  in  welchen  nur  eine  Blatter  zur
regelmäßigen  Entwicklung  gekommen  ist,  hat  sofort  Autorevaccination  oder  nochmalige
Impfung  stattzufinden.  Jedoch  ist  gleichzeitig  der  Impfschein  (Formular  I)  auszustellen.

Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen
bezw.  Bläschen  an  den  Impfstellen.

E.  Privat-Impfungen.
8.  21.
Alle  Vorschriften  dieser  Justruktion  mit  Ausnahme  der  nur  auf  öffentliche  Impfungen
sich  beziehenden  88.  1,  2,  3  und  11  gelten  auch  für  die  Ausführung  von  Privat-Impfungen.
        <pb n="217" />
        215
Anlage  B.

Verhaltungsvorschriften
für  die  Angehörigen  der  Impflinge.

8.  1.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  ansteckende  Krankheiten  wie  Scharlach,  Masern,  Diphtheritis,
  Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen  oder  die  natürlichen
Pocken  herrschen,  dürfen  die  Impflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  gebracht  werden.

.  2.

Die  Kinder  müssen  zum  Impftermine  mit  rein  gewaschenem  Körper  und  mit  reinen

Kleidern  gebracht  werden.

F.  3.
Auch  nach  dem  Impfen  ist  möglichst  große  Reinhaltung  des  Impflinges  die  wichtigste
Pflicht.  7

Wenn  das  tägliche  Baden  des  Impflinges  nicht  ausführbar  ist,  so  versäume  man
wenigsteus  die  tägliche  sorgfältige  Abwaschung  nicht.
.  5.
Die  Nahrung  des  Kindes  bleibe  unverändert.
.  6.

Bei  günstigem  Wetter  darf  dasselbe  ins  Freie  gebracht  werden.  Man  vermeide  im

Hochsommer  nur  die  heißesten  Tagesstunden  und  die  direkte  Sonnenhitze.
8.  7.

Die  Impfstellen  sind  mit  der  größten  Sorgfalt  vor  dem  Aufreiben,  Zerkratzen  und
vor  Beschmutzung  zu  bewahren.  Die  Hemdärmel  müssen  hinreichend  weit  sein,  damit  sie
nicht  durch  Scheuern  die  Impfsstellen  reizen.

S.  8.

Nach  der  erfolgreichen  Impfung  zeigen  sich  vom  vierten  Tage  ab  kleine  Bläschen,
welche  sich  in  der  Regel  bis  zum  neunten  Tage  unter  mäßigem  Fieber  vergrößern  und
zu  erhabenen,  von  einem  rothen  Eutzündungshofe  umgebenen  Schutzpocken  entwickeln.
Dieselben  enthalten  eine  klare  Flüssigkeit,  welche  sich  am  achten  Tage  zu  trüben  beginnt.
        <pb n="218" />
        216
Vom  zehnten  bis  zwölften  Tage  beginnen  die  Pocken  zu  einem  Schorfe  einzutrocknen,
der  nach  drei  bis  vier  Wochen  von  selbst  abfällt.

Die  Entnahme  der  Lymphe  zum  Zwecke  weiterer  Impfung  ist  schmerzlos  und  bringt
dem  Kinde  keinen  Nachtheil.

Wird  sie  unterlassen,  so  pflegen  sich  die  Pocken  von  selbst  zu  öffnen.

8.  9.

Bei  regelmäßigem  Verlaufe  der  Impfpocken  ist  ein  Verband  überflüssig,  falls  aber
in  der  nächsten  Umgebung  derselben  eine  starke,  breite  Röthe  entstehen  sollte,  oder  wenn
die  Pocken  sich  öffnen,  so  umwickelt  man  den  Oberarm  mit  einem  in  Baumöl  getauchten
oder  noch  besser  mit  Vaseline  bestrichenen  kleinen  Leinwandläppchen.

Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung  ist  ein  Arzt  zuzuziehen.


*  S.  10.

An  einem  im  Impftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge  zur
Nachschau.  Dieselben  erhalten,  wenn  die  Impfung  Erfolg  hatte,  an  diesem  Tage  den
Impfschein.  Der  letztere  ist  sorgfältig  zu  verwahren.

S.  11.

Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher  Erkrankung,  oder  weil
in  dem  Hause  eine  ansteckende  Krankheit  herrscht  (§.  1),  nicht  in  das  Impflokal  gebracht
werden,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Vertreter  dieses  spätestens  am  Terminstage  dem
Impfarzte  anzuzeigen.
        <pb n="219" />
        217
Anlage  C.

Vorschriften.
welche  von  den  Ortspolizeibehörden  bei  der  Ausführung  des
Impfgeschäftes  zu  befolgen  sind.

S.  1.

Treten  an  einem  Orte  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Diphtheritis,
Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen  in  größerer  Verbreitung  auf,
so  wird  die  Impfung  ausgesetzt.  Der  Ortsvorsteher  hat  daher,  wenn  solche  Krankheiten
zur  Impfzeit  oder  kurz  vor  derselben  auftreten,  dem  Impfarzt  sofort  hievon  Anzeige  zu
machen.

Von  der  Ortspolizeibehörde  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  aus  einem  Hause,  in  welchem
Fälle  der  genannten  Krankheiten  zur  Impfzeit  vorgekommen  sind,  Kinder  zum  öffentlichen
Termin  nicht  gebracht  werden,  sowie  daß  auch  Erwachsene  aus  solchen  Häusern  sich  vom
Impftermin  und  der  Nachschau  fern  halten.  Impfung  und  Nachschau  an  Kindern  aus
solchen  Hänsern  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Impflingen  vorgenommen  werden.

Ebenso  (Abs.  2)  ist  zu  verfahren,  wenn  in  einem  Haus  die  natürlichen  Pocken  aufgetreten
  sind.

S.  2.

Für  die  öffentliche  Impfung  sind  helle,  heizbare,  genügend  große,  gehörig  gereinigte
und  gelüftete  Räume  bereit  zu  stellen,  welche  womöglich  auch  eine  Trennung  des  Warteraumes
  vom  Operationszimmer  gestatten.

Bei  kühler  Witterung  sind  die  Räume  zu  heizen.

S.  3.

Der  Ortsvorsteher  hat  ein  Mitglied  des  Gemeinderats  oder  einen  Polizeibeamten
mit  dem  Anwohnen  bei  dem  Impftermin  und  der  Nachschau  zu  beauftragen,  um  im  Einvernehmen
  mit  dem  Impfarzt  für  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  zu  sorgen.

Entsprechende  Schreibhilfe  ist  bereit  zu  stellen.

Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  der  Wiederimpfung  und  der  darauf  folgenden  Nachschau
  ein  Lehrer  anwesend  ist.
        <pb n="220" />
        218

8.  4.
Eine  Ueberfüllung  der  Impfräume  namentlich  des  Impfzimmers  ist  zu  vermeiden.
Die  Zahl  der  vorzuladenden  Impflinge  hat  sich  nach  der  Größe  der  Impfräume
zu  richten.
S.  5.
Es  soll,  soweit  thunlich,  vermieden  werden,  daß  die  Impfung  mit  der  Nachschan
bereits  früher  Geimpfter  zusammenfällt.
Jedenfalls  sind  Erstimpflinge  und  Wiederimpflinge  (Revaccinanden,  Schulkinder)
möglichst  von  einander  zu  trennen.
S.  6.  ·
Es  ist  darauf  hiuzuwirken,  daß  die  Impflinge  mit  rein  gewaschenem  Körper  und  reinen
Kleidern  zum  Impftermine  kommen.
Kinder  mit  unreinem  Körper  und  schmutzigen  Kleidern  können  vom  Termin  zurückgewiesen
  werden.
        <pb n="221" />
        219
Anlage  D.

Anweisung

zur  Gewinnung,  Aufbewahrung  und  Versendung  von  Thierlymphe.

I.  Auswahl  und  Untersuchung  der  Impfthiere.
S.  1.

Zur  Gewinnung  von  Thierlymphe  sind  ausschließlich  solche  Thiere  zu  wählen,  deren
Gesundheitszustand  nach  dem  der  Abimpfung  folgenden  Schlachten  durch  Besichtigung  der
inneren  Organe  festgestellt  werden  kann.

S.  2.

In  der  Regel  sind  Kälber  zu  benutzen.  Nur  in  dem  Falle,  daß  geeignete  Kälber
nicht  beschafft  werden  können,  dürfen  ältere  Rinder  verwendet  werden.

Die  Kälber  müssen  ein  Alter  von  mindestens  drei  Wochen  und  einen  von  Eiterung
und  Entzündung  freien  Nabel  haben.  Kälber  im  Alter  von  fünf  Wochen  und  darüber
sind  den  jüngeren  vorzuziehen.

S.  3.

Vor  dem  Impfen  sind  die  Thiere  von  einem  Thierarzte  auf  ihren  Gesundheitszustand
  zu  unterfuhen  Nur  solche  Thiere,  welche  durchaus  gesund  befunden  werden,
sind  zu  benutzen.  Die  hiernach  geeignet  befundenen  Thiere  sind  alsbald  nach  der  Untersuchung
  mit  der  Nummer  des  Tagebuchs  (§.  31  a)  zu  versehen.

8.  4.

Beim  Impfen  sowohl,  wie  bei  der  Abnahme  des  Impfstoffes  ist  die  Körperwärme
des  Impfthieres  festzustellen.  Beträgt  dieselbe  über  41  °C.,  oder  sind  sonst  Krankheitserscheinungen
  (mit  Ausnahme  von  leichten  Verdauungsstörungen)  vorhanden,  so  ist  das
Thier  von  der  Benutzung  auszuschließen.

*  —

S§.  5.

Nach  der  Abnahme  des  Impfstoffes  sind  die  Thiere  zu  schlachten  und  wiederum
von  einem  Thierarzte  zu  untersuchen.  Diese  Untersuchung  hat  sich  insbesondere  auf  den
Nabel  und  die  Nabelgefäße,  das  Bauch=  und  Brustfell,  die  Lunge,  die  Leber  und  die
Milz  zu  erstrecken.
        <pb n="222" />
        220

8.  6.

Ueber  das  Ergebniß  jeder  Untersuchung  ist  von  dem  Thierarzte  eine  Bescheinigung
auszustellen.  Aus  derselben  muß  mit  Sicherheit  zu  entnehmen  sein,  auf  welches  einzelne
Thier  sie  sich  bezieht.

8.  7.

Der  gewonnene  Impfstoff  darf  nur  dann  an  die  Impfärzte  abgegeben  werden,  wenn
die  nach  dem  Schlachten  des  Thieres  angestellte  thierärztliche  Untersuchung  ergeben  hat,
daß  das  Thier  gesund  war.

II.  Pflege  und  Ernährung  der  Impfthiere.

8.  8.

Der  zur  Unterbringung  der  Impfthiere  dienende  Stall  soll  hell,  trocken,  leicht  zu
lüften,  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren  sein;  er  muß,  wo  es  sich  um  größere  Impfanstalten
  handelt,  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  zu  jeder  Jahreszeit  die  Herstellung
  einer  mittleren  Temperatur  gestatten.

F.  9.

Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Pflege  und  Ernährung  der  Thiere  durch  besonders

geeignete,  gewissenhafte  Personen  bewirkt  wird.
S.  10.

Die  für  die  Thiere  bestimmte  Stren  soll  frisch,  unverdorben  und  anderweitig  noch
nicht  benutzt  sein.  Die  Impfthiere  selbst  und  ihre  Stände  sind  mit  größter  Sorgfalt  rein
zu  halten.

S.  11.

Saugkälber  sind  mit  guter  unverdünnter,  erwärmter  Milch,  eventuell  unter  Zugabe
von  Eiern  oder  Mehlsuppe,  zu  ernähren.

III.  Impfung  der  Thiere  und  Abnahme  des  Impfstoffes.

§.  12.
Thiere,  welche  einen  größeren  Transport  durchgemacht  haben,  sollen  nicht  vor  Ablauf
eines  Tages  nach  ihrer  Ankunft  geimpft  werden.
        <pb n="223" />
        221

8.  13.

Der  für  das  Impfen  der  Thiere  und  die  Abnahme  des  Impfstoffes  bestimmte
Raum  soll  hell,  luftig,  leicht  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren,  in  größeren  Austalten  auch
heizbar  sein.

8.  14.

Die  sämmtlichen  bei  dem  Impfen  und  der  Abnahme  des  Impfstoffes,  sowie  bei  der
weiteren  Behandlung  des  letzteren  in  Gebrauch  kommenden  Instrumente,  Utensilien  rc.
müssen  nach  Material  und  Gestalt  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion  leicht  zulassen;
sie  sind  von  anderweitiger  Benutzung  ausgeschlossen,  auch  vor  und  nach  jedesmaligem
Gebrauch  zu  reinigen  beziehungsweise  zu  desinfizieren.

S.  15.

Als  Impfstelle  ist  zu  benutzen:  bei  jungen  Thieren  die  Hinterbauchgegend  vom  Damm
bis  in  die  Nähe  des  Nabels  sammt  dem  Hodensack  und  der  Innenfläche  der  Schenkel,
bei  älteren  Thieren  der  Hodensack,  das  Cuter,  der  Milchspiegel,  sammt  der  Umgebung
der  Vulva.

S.  16.

Die  zur  Impfung  bestimmte  Fläche  ist  zu  rasiren  und  mit  Seife  und  warmem
Wasser  gründlich  zu  reinigen.  Danach  ist  sie  mit  einer  eintausendstel  Sublimatlösung
oder  drei  Prozent  Karbolsäurelösung  zu  desinfiziren  und  schließlich  mit  abgekochtem
Wasser  abzuspülen.

F.  17.

Die  Impfung  kann  mit  Stichen,  kürzeren  oder  längeren  Schnitten,  sowie  über  kleinere
oder  größere  Flächen  ausgedehnten  Skarifikationen  ausgeführt  werden.  Größere  Skarifikationsflächen
  sind  mit  isolirten  Impfstellen  zu  umrahmen,  um  das  Entwickelungsstadium
besser  beobachten  zu  können.

§.  18.
Zur  Impfung  der  Thiere  kann  benutzt  werden:
a)  Menschenlymphe,  und  zwar  aus  den  Schutzpocken  von  Erstimpflingen,  unter  Berücksichtigung
  der  in  Anlage  A  88.  4  ff.  für  die  Gewinnung  dieser  Lymphe
erlassenen  Vorschriften.
        <pb n="224" />
        222

Lymphe  von  Wiedergeimpften  darf  nur  im  Nothfalle  und  nach  sorgfältiger
Prüfung  des  Gesundheitszustandes  des  Abimpflings  benutzt  werden,  welche  letztere
gleichfalls  gemäß  den  genannten  Vorschriften  zu  erfolgen  hat.

Die  Menschenlymphe  kann  entweder

in  unvermischtem  Zustande,  und  zwar:
direkt  vom  Arm,
in  sorgfältig  verschlossenen  Haarröhrchen  flüssig  aufbewahrt  oder  auf
Stäbchen  aufgetrocknet,
oder
gemischt  mit  reinstem  Glycerin  und  auch  in  diesem  Falle  eventuell  in
Haarröhrchen  oder
gut  verkorkten  reinen  Gläschen  aufbewahrt,
auf  das  Thier  übertragen  werden.
b)  Thierlymphe  in  der  gemäß  dieser  Instruktion  zur  Menschenimpfung  zugelassenen
Beschaffenheit.
JP)  Die  festen  und  flüssigen  Bestandtheile  der  sogenannten  natürlichen  Kuhpocken.
S.  19.

Die  Abnahme  des  Impfstoffes  vom  Thiere  soll  vor  dem  Eitrigwerden  des  Inhalts
der  Blattern  und  bevor  sich  eine  erhebliche  Röthe  in  der  Umgebung  derselben  eingestellt
hat,  vorgenommen  werden.

S§.  20.

Sorgfältige  Reinigung  der  ganzen  Impffläche  mit  Seise  und  warmem  Wasser  unter
Entfernung  aller  den  Blattern  und  ihrer  Umgebung  anhaftenden  Borken  ist  der  Abnahme
des  Impfstoffes  voranzuschicken.

F.  21.

Nur  gut  entwickelte  Blattern  sind  zur  Abnahme  von  Impfstoff  geeignet.

Wiederholte  Benutzung  einer  und  derselben  Blatter  an  verschiedenen  Tagen  ist  nicht
gestattet.

§.  22.

Die  Abnahme  des  Impfstoffes  kann  mit  oder  ohne  Anwendung  von  Ouetschvorrichtungen

  mittelst  der  Lanzette,  des  scharfen  Löffels  oder  des  Spatels  vorgenommen
        <pb n="225" />
        223

werden.  Das  Gewebe  der  Blatter  ist  dabei  durch  Schaben  und  Kratzen  möglichst  vollständig
  zu  entfernen.  "
§.  23.
Als  Inmpfstoff  sind  sowohl  die  flüssigen,  als  auch  die  festen  Bestandtheile  der  Blattern
zu  verwerthen,  dagegen  sind  die  Borken  ausgeschlossen.

IV.  Aufbewahrung  und  Versendung  des  Impfstoffes.
F.  24.
Die  Versendung  des  aus  den  Blattern  gewonnenen,  nicht  präparirten  Rohmaterials
zum  Zweck  der  Vornahme  von  Menschenimpfungen  ist  untersagt.
S.  25.
Der  zur  Aufbewahrung  und  Versendung  bestimmte  Impfstoff  ist  aus  dem  Gesammtmateriale
  der  Blatter  zu  gewinnen.
Die  Vermischung  des  verschiedenen  Thieren  an  demselben  Tage  entnommenen
Impfstoffes  ist  gestattet.
F.  26.
Mit  den  zur  Aufbewahrung  des  Impfstoffes  ersorderlichen  Maßnahmen  ist  alsbald
nach  der  Abnahme  desselben  vom  Thiere  zu  beginnen.
S.  27.
Der  Impfstoff  ist  aufzubewahren:
a)  schnell  getrocknet,  in  Form  eines  feinen  Pulvers,  oder
b)  nach  sorgfältigem  Verreiben  in  einem  Mörser  mit  reinstem  Glycerin  (dessen
Verdünnung  mit  destillirtem  Wasser  gestattet  ist),  in  Form  einer  Masse  von
Extraktkonsistenz  beziehungsweise  Syrupkonsistenz  oder
o)  nach  Verreiben  mit  Glycerin  und  Absetzenlassen  der  festen  Bestandtheile  in  Form
der  letzteren  oder  in  Form  der  über  ihnen  stehenden  mehr  oder  weniger  klaren
Flüssigkeit.
S.  28.
Zur  Aufbewahrung  und  Versendung  des  Impfstoffes  sind  nur  reine,  gut  verschlossene
Haarröhrchen  oder  sonstige  Glasgefässe  zu  benutzen.  Bei  letzteren  reicht  der  Verschluß
mit  einem  guten  Korke  aus.
        <pb n="226" />
        224
Alle  zur  Aufbewahrung  dienenden  Gegenstände  dürfen  erst  nach  gründlicher  Reinigung
  und  Desinfektion  (am  besten  durch  Auskochen  mit  Wasser)  zum  zweitenmale  benutzt
  werden.
8.  29.
Es  empfiehlt  sich,  vor  der  Versendung  des  Impfstoffes  behufs  Prüfung  seiner  Wirksamkeit
  Probeimpfungen  mit  demselben  vorzunehmen.
F.  30.
Jeder  Sendung  von  Impfstoff  ist  die  Nummer  des  Versandtbuches  (§.  32  a)  und
eine  Gebrauchsanweisung  beizufügen;  auch  ist  das  Ersuchen  um  Berichterstattung  über
den  Erfolg  der  damit  vorgenommenen  Impfungen  auszusprechen.

V.  Listenführung.

§.  31.

Ueber  die  Impfungen  der  Thiere  ist  ein  Tagebuch  zu  führen,  welches  die  nachstehen-Rubriken

  enthält:

a)  laufende  Nummer,

b)  Rasse,  Geschlecht,  Farbe  und  Alter  des  Thieres,

c)  Tag  der  Einstellung  des  Thieres,  der  letzten  Besichtigung,  sowie  der  Abholung
aus  der  Anstalt,

4)  Tag  und  Stunde  des  Impfens  und  der  Abnahme  des  Impfstoffes,

e)  Art  und  Abstammung  der  verimpften  Lymphe,

s)  Körperwärme  (eventuell  auch  Körpergewicht)  des  Thieres  beim  Impfen  und  bei
der  Abnahme  des  Impfstoffes,

g)  Gesundheitszustand  des  Thieres  bei  der  Einstellung  und  während  der  Entwickelung
der  Blattern,

h)  Beschaffenheit  der  inneren  Organe  nach  dem  Schlachten,  soweit  dieselbe  durch  den
Thierarzt  festgestellt  wurde,

i)  Ergebniß  der  Impfung,

k)  Art  der  Aufbewahrung  (§.  27)  des  gewonnenen  Impfsstoffes,

1)  Bemerkungen.

de

—
        <pb n="227" />
        225
Ueber  den  Versandt  des  Impfstoffes  ist  ein  Versandtbuch  zu  führen,  welches  die
nachstehenden  Rubriken  enthält:
a)  laufende  Nummer,
b)  Name  und  Stand  des  Empfängers,
c)  Wohnort  desselben,
4)  Datum  des  Einganges  der  Bestellung,
e)  Datum  der  Absendung,
s)  Ursprung  und  Alter  des  Impfstoffes,
g)  Art  der  Aufbewahrung  (8.  27)  des  Impfstoffes,
h)  Menge  des  übersandten  Impfstoffes,
i)  Bemerkungen  (über  den  bei  der  Verimpfung  seitens  des  Impfarztes  erzielten
Erfolg  und  dergl.).

VI.  Wissenschaftliche  und  praktische  Untersuchungen  über  Thierlymphe.
S.  33.
Den  öffentlichen  Impfanstalten  liegt  die  Pflicht  ob,  wissenschaftlich  und  praktisch  die
Vaccination  weiter  zu  fördern  und  dem  entsprechend  auf  dem  Wege  des  Experiments,
der  klinischen  Beobachtung  rc.  bezügliche  Untersuchungen  anzustellen.

Anlage  zu  §.  30.
A.  Gebrauchsanweisung  für  die  Verimpfung  der  Glycerin-Chierlymphe.

Der  Impfstoff  ist  an  einem  kühlen  und  dunkeln  Orte  aufzubewahren,  woselbst  er
sich  wochenlang  wirksam  erhält.  Für  den  Gebrauch  ist  die  jeweilig  nöthige  Menge  aus
den  Haarröhrchen  oder  sonstigen  Glasgefässen  auf  einen  reinen  Objektträger  oder  unmittelbar
  auf  das  Impfinstrument  zu  entnehmen.

Die  Impfung  wird  der  Negel  nach  an  den  Oberarmen  vorgenommen.  Sie  hat  nie
durch  Stiche,  sondern  nur  durch  Schnitte  zu  geschehen,  welche  mindestens  je  2  cm  von
einander  entfernt  angelegt  werden.  Bei  Erstimpflingen  genügen  3  bis  5  seichte  Schnitte
        <pb n="228" />
        226

von  höchstens  1  cm  Länge  an  jedem  Arme;  bei  Wiederimpflingen  5  bis  8  seichte  Schnitte
an  einem  Arme.

Stärkere  Blutungen  sind  beim  Impfen  zu  vermeiden.

Der  Impfstoff  ist  so,  wie  er  vorliegt,  zu  verwenden,  er  ist  sorgfältig  und  wiederholt
in  die  Schnitte,  welche  durch  Umspannen  des  Armes  klaffend  erhalten  werden,  einzureiben.

Das  Auftragen  des  Impfstoffes  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.

Uebriggebliebene  Mengen  Impfstoff  sollen  nicht  in  das  Gefäß  zurückgefüllt  werden.

B.  Gebrauchsanweisung  für  die  Verimpfung  der  pulverförmigen  Thierlymphe.

Das  Pulver  ist  in  einem  Exsiccator  aufzubewahren.  Behufs  Anwendung  wird  es
auf  einer  sorgfältig  gereinigten  Glasplatte  mit  chemisch  reinem  Glycerin  oder  mit  reinem
destillirten  Wasser  oder  mit  einer  Mischung  von  beiden  zu  einem  dicken  Brei  verrieben.

Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  an  den  Oberarmen  vorgenommen.  Sie  hat  nie
durch  Stiche,  sondern  nur  durch  Schnitte  zu  geschehen,  welche  mindestens  je  2  cm  von
einander  entfernt  angelegt  werden.  Bei  Erstimpflingen  genügen  3  bis  5  seichte  Schnitte
von  höchstens  1  cm  Länge  an  jedem  Arme;  bei  Wiederimpflingen  5  bis  8  seichte  Schnitte
an  einem  Arme.

Stärkere  Blutungen  sind  beim  Impfen  zu  vermeiden.

Geringe  Mengen  des  dickflüssigen  Vreies  sind  sorgfältig  und  wiederholt  in  die
Schnitte,  welche  durch  Umspannen  des  Armes  klaffend  erhalten  werden,  einzureiben.

Das  Auftragen  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.

Uebriggebliebene  Mengen  des  zu  Brei  verriebenen  Pulvers  sind  zu  vernichten.
        <pb n="229" />
        227

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefsend  die  polizeilichen  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken.
Vom  28.  April  1888.

Zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Menschenpocken  wird  hierdurch  mit  Höchster
Genehmigung  vom  28.  April  1888  unter  Aufhebung  der  bisher  noch  geltenden  §§.  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Oktober  1872  (Neg.  Blatt  S.  340)
Nachstehendes  angeordnet.

I.  Feststellung  des  Ausbruchs  der  Krankheit.

S.  1.

Der  Ausbruch  der  Menschenpocken  ist  nach  Maßgabe  der  Ministerialverfügung  vom
5.  Februar  1872  (Reg.  Blatt  S.  52)  in  allen  Fällen  unverweilt  der  Ortsobrigkeit  (Ortspolizeibehörde)
  anzuzeigen.  Die  Angehörigen  von  Pockenkranken  beziehungsweise  diejenigen
Personen,  welche  die  Pflege  eines  Kranken  übernommen  haben,  werden  neben  der  hienach
ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Anzeige  von  jedem  einzelnen  Pockenerkrankungsfalle
unter  Hinweisung  auf  Art.  25  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
Aenderung  des  Polizeistrafgesetzes  2c.  2c.,  für  verpflichtet  erklärt,  auch  von  jedem  Todesfall
  bei  Pockenkranken  unverweilt  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Diese  Anzeige,
  welche  durch  die  Anzeige  des  Todesfalls  beim  Standesamt  nicht  ersetzt  wird,  ist  im
Falle  der  Behandlung  des  Kranken  durch  einen  approbirten  Arzt,  Wundarzt  oder  eine
nicht  approbirte  Heilperson  von  den  letzteren  zu  erstatten.

S.  2.

Die  Ortspolizei  hat  die  empfangene  Anzeige  in  thunlichst  beschleunigter  Weise  an
den  Oberamtsarzt  zu  befördern,  der  sich  alsbald  an  den  Ort  des  Krankheitsausbruchs
zu  begeben  und  die  Art  der  Erkrantung  zu  ermitteln  hat.  Wird  von  ihm  der  Ausbruch
der  Pocken  festgestellt,  so  hat  er  sofort  an  Ort  und  Stelle  sowohl  der  Ortspolizeibehörde,
als  auch  den  Angehörigen  nach  Lage  des  Falls  und  unter  Beachtung  der  gegenwärtigen
Verfügung  die  erforderlichen  Weisungen  zur  Bekämpfung  der  Krankheit  zu  ertheilen,  auch
eingehende  Nachforschungen  nach  der  QOuelle  der  Einschleppung  anzustellen.
        <pb n="230" />
        228
Von  dem  Ausbruch  der  Krankheit,  den  zu  ihrer  Bekämpfung  ertheilten  Weisungen

und  dem  Ergebniß  der  Nachforschung  nach  der  Entstehungsursache  hat  der  Oberamtsarzt
unverzüglich  dem  Oberamt  Mittheilung  zu  machen.

II.  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Krankheit.
A.  Isolirung  der  Erkrankten.
S.  3.

In  allen  Orten  mit  Krankenhäusern,  welche  eine  vollständige  Absonderung  ansteckender
  Kranken  und  des  sie  bedienenden  Personals  ermöglichen,  ist  darauf  zu  dringen,  daß
jedenfalls  die  ersten  zur  Anzeige  gelangenden  Krankheitsfälle,  wenn  aber  irgend  möglich,
lalle  Pockenkranken  in  das  Krankenhaus  verbracht  und  dort  isolirt  werden.

Wenn  in  Orten,  die  keine  Krankenhäuser  besitzen,  die  Krankheit  erhebliche  Ausbreitung
  gewinnt  und  dabei  die  Verhältnisse  der  befallenen  Bevölkerung  insofern  besonders
ungünstige  sind,  als  in  den  eigenen  Wohnungen  der  Kranken  eine  genügende  Absonderung
nicht  möglich  ist,  so  ist  die  Einrichtung  von  Nothspitälern  in  schon  bestehenden  Gebäuden
oder  die  Errichtung  von  Nothbaraken  ins  Auge  zu  fassen.

In  Bezirken,  welche  Bezirkskrankenhäuser  besitzen,  sind  die  Pockenkranken  wenn
möglich  auch  aus  den  Amtsorten  in  die  Isolirräume  derselben  zu  verbringen.

Bezüglich  der  Isolirung  der  Pockenkranken  in  Krankenhäusern  sind  mindestens  die
Vorschriften  des  §.  4  Abs.  1  zu  beachten.

8.  4.

Läßt  sich  die  Ueberführung  eines  Pockenkrauken  in  ein  öffentliches  Krankenhaus  nicht
durchsetzen  oder  Mangels  eines  Krankenhauses  nicht  ausführen,  so  ist  dem  Kranken  und
den  zu  seiner  Pflege  dienenden  Personen  der  Verkehr  mit  Dritten  auf  solange  zu  untersagen,
  bis  der  Oberamtsarzt  auf  Grund  des  Berichts  eines  Arztes  oder  Wundarztes,
im  Zweifelsfall  aber  auf  Grund  eigener  Anschauung  nach  der  Genesung  oder  dem  Tode
des  Kranken  die  Gefahr  der  Ansteckung  Anderer  für  beseitigt  erklärt  hat,  und  der  Genesene,
  die  Wärter,  die  Kleider  und  Wohnräume  beider  sammt  dem  gesammten  Inhalt  vorschriftsmäßig
  und  unter  polizeilicher  Kontrole  vom  Ansteckungsstoff  gereinigt  (desinfizirt)
worden  sind.

Anßerdem  ist  sowohl  an  dem  Eingang  des  Hauses  als  auch  der  Wohnung  des
        <pb n="231" />
        229

Kranken  eine  Warnungstafel  in  einer  in  die  Augen  springenden  Weise  anzubringen  und
bis  nach  beendigter  Gefahr  angeheftet  zu  lassen  oder  erforderlichen  Falls  zu  erneuern.
In  größern  Städten  ist  täglich  ein  Verzeichniß  derjenigen  Wohnungen,  in  welchen  Pockenkranke
  liegen,  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  geben  (§.  19).

Die  Ortseinwohner  sind  von  unnöthigen  Besuchen  in  den  Häusern,  in  welchen  sich
Pockenkranke  befinden,  ernstlich  abzumahnen.

Kinder  aus  solchen  Häusern  sind  vom  Schulbesuche  auszuschließen.

Die  Wart  und  Pflege  Pockenkranker,  ebenso  die  Besorgung  von  Pockenleichen  dürfen
nur  solche  Personen  übernehmen,  welche  sich  sofort  der  Revaccination  unterwerfen  oder
den  Nachweis  liefern,  daß  sie  innerhalb  der  letzten  10  Jahre  mit  Erfolg  geimpft  worden
sind  oder  die  Pocken  überstanden  haben.  Im  Bedürfnißfall  ist  für  das  Aufstellen  solcher
Wärter  Sorge  zu  tragen.

Ein  Wechsel  des  Wartpersonals  während  der  Dauer  der  Krankheit  ist  thunlichst  zu
vermeiden,  jedenfalls  aber  nur  unter  der  Bedingung  statthaft,  daß  der  austretende  Wärter
und  dessen  Kleider  dem  vorgeschriebenen  Neinigungs=  und  Desinfektionsverfahren  unterworfen
  werden.

S.  6.

Pockenverdächtige  sind  so  viel  möglich  wie  Pockenkranke,  jedoch  von  diesen  getrennt,
zu  isoliren  und  jedenfalls  zu  überwachen.

8.  Reinigung  und  Desinfektion.
S.  7.

Personen,  welche  mit  Pockenkranken  oder  Leichen  in  unmittelbare  Berührung  getommen
  sind  —  als  Wärter,  Leichenbesorger  2c.  —  haben  sich,  ehe  sie  wieder  anderweit
mit  Menschen  in  Verkehr  treten,  durch  Waschen  mit  warmem  Wasser  und  Seife  und
mit  zweiprozentiger  Carbollösung,  sowie  durch  Reinigung  der  Oberkleider  und  Haare  mit
durch  zweiprozentige  Carbollösung  angefeuchteten  Bürsten  zu  desinfiziren.

S.  8.

Die  Reinigung  der  Genesenen,  ehe  sie  wieder  zum  Verkehr  mit  Dritten  zugelassen

werden,  besteht  in  einem  warmen  Vollbad  oder  in  Abwaschung  und  Abreibung  des  ganzen
8
        <pb n="232" />
        230

Körpers  mit  warmem  Seifenwasser.  Darnach  sind  sie  mit  frischer  Wäsche  und  Kleidnng
zu  versehen.
§.  9.

Leib=  und  Bettwäsche  des  Kranken  ist  unter  Vermeidung  jeglichen  Schüttelns  noch
innerhalb  des  Krankenzimmers  in  Gefäße  mit  Kaliseifenlauge  einzulegen  und  in  diesen
Gefäßen  zur  Wäsche  zu  geben.  Die  letztere  hat  mit  einhalbstündigem  Kochen  der  Wäschestücke
  in  derselben  Lauge  zu  beginnen  und  kann  dann  in  der  üblichen  Weise  vollendet
werden.

Zur  Bereitung  der  Lauge  werden  in  je  10  Litern  lauwarmen  Wassers  10,0  Gramm
grüne  Seife  aufgelöst.

S.  10.

Wird  ein  Zimmer,  in  welchem  ein  Pockenkranker  gelegen  ist,  durch  Entfernung  des
Kranken  in  ein  Krankenhaus,  durch  Genesung  oder  Tod  desselben  frei,  so  ist  dasselbe  mit
seinem  ganzen  Inhalt  sofort  einer  gründlichen  Desinfektion  zu  unterziehen.  Zu  diesem
Zwecke  werden  die  in  demselben  befindlichen  und  von  den  Kranken  benützten

1)  werthlosen  Gegenstände,  Bettstroh  und  Aehnliches  verbrannt,

2)  Leib=  und  Bettwäsche  sowie  alles  andere  Waschbare  nach  §.  9  zur  Wäsche  gegeben,

3)  nicht  waschbare  Kleider,  Decken,  Bettstücke  aller  Art,  Vorhänge  u.  s.  w.,  ferner

von  Kranken  benützte  Bücher,  nicht  aber  Ledersachen,  womöglich  mit  heißen
Wasserdämpfen  behandelt.

Bezüglich  der  hiezu  nöthigen  Einrichtungen  wird  auf  Ziffer  1  der  Instruktion
zur  Desinfektion  bei  Cholera  (Beilage  4  der  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  2.  August  1884,  Reg.  Blatt  Seite  175)  verwiesen.

Behufs  des  Transports  dieser  Gegenstände  vom  Krankenzimmer  in  den  Desinfektionsraum
  sind  dieselben  in  mit  Sublimatlösung  1:5000  oder  Karbolsäurelösung
  2:100  wohlangefeuchtete  Tücher  einzuschlagen.

Falls  geeignete  Apparate  zur  Desinfektion  mit  heißen  Wasserdämpfen  nicht
zu  Gebote  stehen,  so  sind  die  bezeichneten  Gegenstände  durch  sorgfältiges  Abwischen
  oder  Abbürsten  mit  in  Sublimatlösung  1:  5000  oder  Karbolsäurelösung
2:100  angefeuchteten  Lappen  oder  Bürsten  an  der  Oberfläche  zu  reinigen  und
außerdem  der  Einwirkung  schwefliger  Säure  auszusetzen  (Ziffer  6).
        <pb n="233" />
        231

4)  Anderweitige  im  Zimmer  befindliche  Gebrauchsgegenstände,  Möbel  u.  s.  w.
werden  mit  der  mehrfach  genannten  Sublimat-  oder  Karbolsäurelösung  ab—
gescheuert.  Auch  Ledersachen  sind  mit  diesen  Flüssigkeiten  zu  desinfiziren.  Bei
geeigneten  Objekten,  namentlich  polirten  Möbeln,  Bildern  rc.  kann  an  die  Stelle
dieses  Verfahrens  das  Abreiben  mit  Brod  (Ziffer  6)  oder  mit  reinen  Lappen
treten.  Brod  und  Lappen  müssen  unmittelbar  darauf  verbrannt  werden.  Eßund
  Trinkgeschirre,  ebenso  metallene  Gebrauchsgegenstände  werden  mit  Karbolsäurelösung
  unter  reichlichem  Nachspülen  von  heißem  Wasser  gereinigt,  oder  in
siedendem  Wasser  ausgekocht.

5)  Fußböden,  Thüren,  Fensterrahmen  2c.  werden  mit  Karbolsäure=  oder  Sublimatlösung
  oder  mit  Kalilange  abgeschenert  (vergl.  §.  9  und  unten  Ziff.  6).

6)  Zur  Desinfektion  der  Wände  des  Zimmers,  sowohl  tapezirter  als  mit  Anstrich
versehener,  dient  entweder  das  Abreiben  mit  Brod  oder  die  Entwicklung  schwefliger
Sänure,  letzteres  jedoch  nur,  wenn  die  in  Ziffer  3  genannten  Gegenstände  einer
Desinfektion  mit  heißen  Wasserdämpfen  nicht  unterworfen  werden  können  und
deßhalb  für  dieselben  eine  andere  Art  der  Desinfektion  nöthig  ist  (Ziffer  3  Abs.  4).

Im  ersteren  Falle  muß  der  Fußboden  2rc.  (Ziffer  5)  mit  Karbolsäure  oder
Sublimat  aufgewaschen  sein;  solangeer  mit  der  Desinfektionsflüssigkeit  noch  befeuchtet
ist,  werden  die  Wände  mit  frischem  Brod  kräftig  und  trocken  abgerieben.  Die  abfallenden
  Brodkrummen  sind  sorgfältig  zu  sammeln  und  alsbald  auf  dem  Herdfeuer
zu  verbrennen.  Nach  Abschluß  dieser  Desinfektion  ist  der  Boden  mit  reinem  Wasser
aufzuwaschen  und  das  Zimmer  mindestens  12  Stunden  lang  gründlich  zu  lüften.

Im  zweiten  Falle  kaun  man  zum  Abscheuern  des  Bodens  u.  s.  w.  (Ziffer  5)
sich  der  Kalilauge  bedienen.  Solange  der  Boden  vom  Scheuern  noch  feucht  ist,
werden  sodann  Stangenschwefel  oder  Schwefelschnitten  in  dem  Zimmer  verbrannt,
  nachdem  dasselbe  verschlossen  und  etwaige  größere  Löcher  und  NRitzen  an
Fenstern  oder  Thüren  wohl  verstopft  sind.

Auf  1  ohm  Zimmerraum  sind  15  g  Schwefel  zu  nehmen.

Wird  Stangenschwefel  verwendet,  so  ist  derselbe  in  eisernen  Gefäßen  aufzustellen.
  Schwefelschnitten  sind  an  Drähten  aufzuhängen  und  ist  in  diesem  Fall
der  Fußboden  durch  Unterstellen  von  großen  Gefäßen  mit  Wasser,  Eisenblechen
u.  s.  w.  vor  Anbrennen  zu  schützen.
        <pb n="234" />
        232

Wenn  die  sub  Ziffer  3  genannten  Gegenstände  einer  Desinfektion  mit  heißen  Wasserdämpfen
  nicht  ausgesetzt  werden  können,  so  verbleiben  sie  während  der  Entwicklung  der
schwefligen  Säure  im  Zimmer  und  sind  in  demselben  möglichst  auszubreiten.

Frühestens  nach  Ablauf  von  sechs,  besser  erst  nach  zwölf  Stunden  sind  Thüren  und
Fenster  zu  öffnen  und  kann  nach  gehöriger  Durchlüftung  das  Zimmer  zum  gewöhnlichen

Gebrauch  wieder  zugelassen  werden.  n
8.  11.

Vorstehende  Desinfektionsvorschriften  haben  insbesondere  auch  in  den  Isolirräumen
der  Krankenanstalten  Anwendung  zu  finden.  Außerdem  hat  sich  hier  die  Desinfektion
in  sachgemäßer  Anwendung  der  in  §.  10  gegebenen  Vorschriften  auch  auf  die  zur  Berbringung
  der  Pockenkranken  in  das  Spital  verwendeten  Transportmittel  (Wagen,  Tragbahren)
  zu  erstrecken.

Uebrigens  dürfen  zu  solchen  Transporten  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Fuhrwerke
  (Droschken,  Postwagen,  Pferdebahn  rc.)  überhaupt  nicht  benützt  werden.

.  12

Zur  Vornahme  der  Desinfektion  dürfen  nur  solche  Personen  verwendet  werden,
welche  frisch  oder  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  mit  Erfolg  revaccinirt  worden  sind
oder  die  Pocken  überstanden  haben.  Am  Schlusse  der  Desinfektion  haben  sie  sich  der  in
§.  7  vorgeschriebenen  Reinigung  zu  unterziehen.

Die  Einhaltung  sämmtlicher  Reinigungs=  und  Desinfektionsvorschriften  (S§.  7—12)
ist  in  jedem  einzelnen  Fall  polizeilich  zu  überwachen.

C.  Beerdigung  der  Gestorbenen.
S.  13.

Beim  Ausbruch  der  Pocken  sind  die  Leichenschauer  anzuweisen,  jeden  an  dieser  Krankheit
  erfolgenden  Todesfall  sofort  zur  Kenntniß  der  Ortspolizeibehörde  zu  bringen.

In  solchen  Orten,  welche  ein  öffentliches  Leichenhaus  besitzen,  ist  in  diesem  Falle
sobald  als  möglich  die  Ueberführung  des  Leichnams  in  dasselbe  anzuordnen  (K.  Verordnung
vom  24.  Jannar  1882,  betreffend  die  Leichenschau,  die  Leichenöffnung  und  das  Begräbniß,
Reg.  Blatt  S.  33  §.  9  Abs.  3  und  §.  15).

In  größeren  Städten,  welche  keine  Leichenhäuser  besitzen,  ist  bei  starker  Vermehrung
der  Todesfälle  die  Erstellung  provisorischer  Baracken  auf  dem  Beerdigungsplatze  behufs
Unterbringung  der  an  Blattern  Gestorbenen  ins  Auge  zu  fassen.
        <pb n="235" />
        233

Der  Zutritt  zu  demjenigen  Theil  des  Leichenhauses,  in  welchem  ein  an  Pocken  Gestorbener
  liegt,  oder,  wo  es  sich  um  ein  kleineres  Leichenhaus  handelt,  zu  diesem  überhaupt,
ist  uur  den  nächsten  Angehörigen  und  denjenigen  zu  gestatten,  welche  die  Leiche  besorgen.

S.  11.

Wo  Leichenhäuser  nicht  vorhanden  sind,  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Leichnam
in  einem  besondern  abschließbaren  Raum  aufbewahrt  werde,  und  überall  da,  wo  eine
strenge  Absonderung  der  Leiche  nicht  möglich  ist,  die  Beerdigung  schon  nach  Ablauf  von
21  Stunden  vorzunehmen  (K.  Verordunug  vom  21.  Jannar  1882,  S.  13  Abs.  3).

Die  Ausstellung  solcher  Leichen  im  Tranerhaus  ist  verboten,  ebenso  ist  der  sonstige
Besuch  bei  solchen  Leichen,  sowie  das  Wachen  bei  denselben  durch  andere  Personen,  als
die  nächsten  Angehörigen,  zu  untersagen,  auch  anzuordnen,  daß  diejenigen  Personen,  welche
die  Leichen  besorgen,  nicht  auch  zugleich  die  Leichenbegängnisse  ansagen.

z.  15

Unter  allen  Umständen  sind  Pockenleichen  sobald  als  möglich  vom  Sterbelager  zu
entfernen  und  in  den  wohlverpichten  und  wohlverschließbaren  Sarg  zu  legen.  Dabei  hat
die  sonst  übliche  RNeinigung  und  Waschung  des  Leichnams,  sowie  die  Umwechslung  des
Leibweißzeugs  zu  unterbleiben  und  ist  der  Leichnam  in  ein  mit  Sublimatlösung  (1,5000)
getränktes  Leintuch  einzuschlagen.

S.  16.

Der  in  dem  Sarge  enthaltene  Leichnam  darf  nicht  auf  den  Friedhof  getragen,  sondern
muß  dahin  gefahren  werden.  Nur  wenn  der  letztere  so  nahe  gelegen  ist,  daß  vier  Personen
  im  Stande  sind,  in  unnnterbrochenem  Gange  den  Leichnam  an  die  Begräbnißstätte
zu  bringen,  ist  das  Tragen  ausnahmsweise  gestattet.

S.  17.

Die  an  der  Leichenbegleitung  Theil  nehmenden  Personen  dürfen  das  Trauerhaus
nicht  betreten,  sondern  müssen  sich  in  angemessener  Entfernung  von  demselben  versammeln;
auch  dürfen  sie  mit  dem  Sarge  in  keine  unmittelbare  Berührung  kommen.

D.  Bekanntgebung  des  Ausbruchs  der  Krankheit.
8.  18.
Wenn  in  einem  Orte  der  Ausbruch  der  Menschenpocken  ärztlich  erwiesen  ist,  so  sind
zunächst  die  Ortseinwohner  von  demselben,  sowie  von  den  Kennzeichen  der  Krankheit  in
        <pb n="236" />
        234
ortsüblicher  Weise  in  Kenntniß  zu  setzen  und  es  ist  hierbei  daran  zu  erinnern,  daß  Jeder,
in  dessen  Haus  oder  Wohnung  eine  Person  an  den  Pocken  erkrankt,  sowie  Jeder,  der
die  Pflege  eines  an  den  Pocken  Erkrankten  übernimmt,  verbunden  ist,  hiervon  wie  von
etwaigen  Todesfällen  sogleich  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Ueber  die  Kennzeichen  der  Krankheit  ist  den  Ortsvorstehern  vom  Oberamtsarzt  die
in  Anlage  II.  enthaltene  Belehrung  auszuhändigen  und  zu  erläutern.

8.  19.

In  größeren  Orten  mit  über  5000  Einwohnern  kann  die  Bekanntgebung  des  Ausbruchs
  der  Pocken  sammt  Belehrung  insolange  auf  die  Bewohner  des  betroffenen  Hauses
und  dessen  Nachbarschaft  beschränkt  bleiben,  als  nur  vereinzelte  Fälle  vorkommen.  Bei
Auftreten  der  Krankheit  in  mehreren  Stadttheilen  zugleich  oder  bei  Häufung  der  Erkrankungen
  in  dem  erstbefallenen  ist  jedoch  die  allgemeine  Bekanntmachung  alsbald  einzuleiten.

Im  Falle  erheblicheren  Umsichgreifens  der  Krankheit  sind  in  Städten  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  tägliche  Uebersichten  über  den  Stand  derselben  in  den  Tagesblättern
zu  veröffentlichen,  welche  zugleich  ein  Verzeichniß  derjenigen  Häuser  zu  enthalten  haben,
in  welchen  sich  Pockenkranke  befinden.  Für  diese  Uebersichten  ist  das  Formular  Anlage  I.
zu  benützen.

E.  Außerordentliche  Impfungen.
8.  20.

Wenn  Seitens  des  Oberamtsarzts  der  Ausbruch  der  Pocken  in  einem  Ort  konstatirt
ist,  so  hat  er  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  vorläufigen  Vorbereitungen  zur  Einleitung
einer  außerordentlichen  öffentlichen  Impfung  zu  treffen.  Diese  letztere  ist  von  dem  Oberamt
  auf  Antrag  des  Oberamtsphysikats  gemäß  den  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung
  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes,  Abschnitt  VI,
sowohl  für  die  betroffenen,  als  auch,  wenn  es  nöthig  erscheinen  sollte,  für  benachbarte
bedrohte  Gemeinden  anzuordnen.

In  den  größeren  Orten  des  Landes  mit  über  5000  Einwohnern  kann  nach  dem
Ermessen  der  Bezirksbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberamtsarzt  an  die  Stelle  der
außerordentlichen  öffentlichen  Impfung  in  der  ganzen  Gemeinde  eine  auf  die  Einwohner
der  von  der  Krankheit  befallenen  Gebäude  und  deren  nächster  Umgebung  beschränkte
öffentliche  Impfung  treten.
        <pb n="237" />
        235

8.  21.

Wird  von  dem  Oberamt  eine  außerordentliche  öffentliche  Impfung  angeorduet,  so
sind  von  dem  Impfarzt  außer  der  nach  8.  18  der  Ministerialverfügung  vom  heutigen
Tage,  betreffend  die  Vollziehung  des  Impfgesetzes,  vorzunehmenden  sofortigen  Impfung
sämmtlicher  impf-  und  wiederimpfpflichtigen  Kinder  alle  diejenigen  Ortseinwohner  (vergleiche
  jedoch  §.  20  Abs.  2),  deren  Ansteckungsfähigkeit  nicht  durch  eine  in  den  letztvergangenen
  zehn  Jahren  mit  Erfolg  geschehene  Impfung  als  getilgt  erscheint,  auf  ihr
Verlangen  unentgeltlich  zu  impfen.  Seitens  der  Ortsbehörde  ist  durch  angemessene  Bekanntmachung
  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Einwohner  sich  hiernach  der  Wiederimpfung
unterziehen.  Insbesondere  sind  hiezu  diejenigen  Personen,  welche  mit  dem  Kranken  im
gleichen  Hause  wohnen,  nachdrücklich  zu  ermahnen.

g.  22.

Der  Impfstoff  zu  diesen  außerordentlichen  öffentlichen  Impfungen  wird  Seitens  der
Centralimpfanstalt  unentgeltlich  geliefert  und  ist  diese  angewiesen,  jeder  Zeit  einen  genügenden
  Vorrath  animaler  Lymphe  bereit  zu  halten.

Für  die  übrigen  Kosten  hat  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  29.  März  1875  und
§.  24  der  Ministerialverfügung  vom  heutigen  Tage  die  Gemeinde  aufzukommen.

§.  23.

Sind  die  Pocken  unter  den  Arbeitern  einer  gewerblichen  Anlage,  in  welcher  Material
verarbeitet  wird,  das  den  Ansteckungsstoff  zu  verbreiten  geeignet  ist  (Papierfabriken,  Bettfedern=
  und  Roßhaarreinigungsanstalten,  Bettfedern-,  Roßhaare-,  Haderuhandlungen
u.  dergl.)  aufgetreten,  so  ist  den  Besitzern  oder  Vorständen  der  Anlage  anzuempfehlen,
daß  sie  sämmtliche  in  den  Räumen  der  Anlage  angestellten  oder  beschäftigten  Personen
zur  sofortigen  Nevaccination  veranlassen.

Sind  nachgewiesener  Maßen  in  einer  solchen  Aulage  durch  das  in  ihr  zur  Verarbeitung
  gelangende  Material  (Hadern,  Bettfedern,  Roßhaare  2c.)  die  Pocken  ein=  oder
mehreremale  unter  das  Arbeitspersonal  eingeschleppt  worden,  so  sind  von  der  Polizeibehörde
  die  nach  Lage  des  Falls  angezeigten  besondern  Maßregeln  zur  Verhütung  eines
wiederholten  Auftretens  der  Krankheit  unter  dem  Arbeitspersonal  zu  treffen.
        <pb n="238" />
        236

III.  Allgemeine  Bestimmuugen.
8.  24.

Zuständig  zu  den  auf  Grund  dieser  Ministerialverfügung  zu  treffenden  Anordnungen
  sind  die  Ortsvorsteher  mit  Ausnahme  übrigens  der  Anordnung  einer  außerordentlichen
  Impfung  (§.  20)  und  der  besondern  Maßregeln  des  §.  23.

Die  Aufsicht  über  die  von  den  Ortsvorstehern  zu  treffenden  Anordnungen  liegt  den
Oberämtern  und  Oberamtsärzten  ob,  welche  jede  in  ihrem  Bezirk  ausbrechende  Pockenepidemie
  fortdauernd  im  Auge  zu  behalten,  sich  über  die  von  der  Ortspolizeibehörde  ergriffenen
  Maßregeln  in  Kenntniß  zu  erhalten  und  den  Ortsbehörden  die  im  einzelnen
Fall  erforderlichen  Belehrungen  und  Anweisungen  zu  ertheilen  haben.  Zu  diesem  Behuf
haben  die  Oberamtsärzte,  falls  die  Krankheit  an  ihrem  Wohnsitze  herrscht,  fortwährend,
wenn  auswärtige  Orte  betroffen  sind,  bei  Gelegenheit  anderer  amtlicher  oder  nichtamtlicher
  Anwesenheit  in  denselben  sich  von  dem  Stande  derselben  und  den  zur  Bekämpfung
derselben  getroffenen  Vorkehrungen  persönlich  zu  überzeugen.  Erscheinen  zu  diesem  Zwecke
bei  größern  Epidemieen  oder  bei  besonderen  Vorkommnissen  in  Amtsorten  besondere  Reisen
nothwendig,  so  können  solche  im  Einverständniß  mit  dem  Oberamt  in  angemessenen  Zwischenräumen
  ausgeführt  werden.  Es  ist  aber  von  jeder  einzelnen  solchen  Reise  sofort  unter
Angabe  des  Grundes  dem  K.  Medizinalkollegium  Anzeige  zu  erstatten.  In  der  Regel
wird  sich  übrigens  der  Oberamtsarzt  die  nöthigen  Angaben  von  den  behandelnden  (Distrikts-,
Gemeinde-,  Armen  2c.-)  Aerzten  verschaffen  können.  Außerdem  haben  die  Oberämter  und
Oberamtsärzte  von  den  Schultheißenämtern  wöchentliche  Berichte  über  den  Fortgang  der
Epidemie  und  die  getroffenen  Maßregeln  nach  dem  Schema  Beilage  III  einzuverlangen.

25.

Hält  der  Oberamtsarzt  eine  in  die  Zuständigkeit  des  Oberamts  fallende  Auordnung
oder  aber  das  polizeiliche  Einschreiten  des  Oberamts  von  Aufsichtswegen  für  angezeigt,
so  hat  er  unverzüglich  mit  entsprechendem  Antrage  sich  an  dieses  zu  wenden.

8.  26.

Bezüglich  der  Berichterstattung  an  die  Centralbehörden  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Ministerialerlasses  vom  29.  Oktober  1883  (Amtsblatt  S.  298)  beziehungsweise
  den  jeweiligen  Bestimmungen,  betreffend  den  Physikatsjahresbericht.

Stuttgart,  den  28.  April  1888.  Schmid.
        <pb n="239" />
        237

Beilage  I.

ZTormular  für  Epidemie-Uebersichten.

Zahl  der  Erkrankten  am
Zugang  am
Abgang  am.
und  zwar  durch  Tod
durch  Genesung

Zahl  der  Erkrankten  am

Von  den  Erkrankten  befinden  sich  im  Pockenlazareth

in  der  eigenen  Wohnung

und  zwar

Straße  Nro.

rc.

(Datum  des  vorhergehenden  Tages)
(Datum  des  Berichtstages)

(Ebenso)

(Ebenso)
        <pb n="240" />
        238
Beilage  II.

Belehrung  über  die  Zeichen  der  Pockenkrankheit.

Die  Menschenpocken  machen  erst  10—14  Tage  nach  erfolgter  Ansteckung  Krankheitserscheinungen.
  Meist  tritt  zuerst  ein  Schüttelfrost  auf,  dem  dann  mehr  oder  weniger
heftiges  Fieber  folgt.  Gleichzeitig  klagt  der  Kranke  über  Kopfweh,  heftige  Kreuzschmerzen
  und  häufig  über  Schmerzen  in  der  Magengegend.  Nachdem  diese  Erscheinungen
  einige  Tage  angedauert  haben,  bricht  unter  Steigerung  des  Fiebers  der  Pockenausschlag
  aus  und  zwar  zuerst  im  Gesicht  und  an  den  Vorderarmen,  dann  allmählich
am  übrigen  Körper;  es  erscheinen  auf  der  oft  geschwollenen  und  gerötheten  Haut  kleine
rothe  Knötchen,  die  sich  vergrößern  und  nach  ein  paar  Tagen  in  weißliche  flache
Bläschen  mit  einer  kleinen  vertieften  Stelle  in  ihrer  Mitte  umwandeln.  Die  Anfangs
hellen  Bläschen  vergrößern,  trüben  und  füllen  sich  mit  Eiter,  der  langsam  vertrocknet,
so  daß  schließlich  braune  Krusten  zurückbleiben,  die  später  von  der  vernarbten  Haut  abfallen
  und  deutlich  sichtbare  Narben  hinterlassen.

Die  Uebertragung  der  Pocken  geschieht  hauptsächlich  durch  die  Ausdünstungen,  den
Pockeneiter  und  die  vertrockneten  Hautabgänge  der  Kranken  und  zwar  sowohl  mittelst  der
durch  dieselben  verunreinigten  Wäsche  und  Bettstücke  als  dadurch,  daß  sie  unmittelbar
auf  ansteckungsfähige  Menschen  übergehen.
        <pb n="241" />
        239

Beilage  III.

Zahl  der  Erkrankten  amnmn..  D.(0datum  des  letzten  Berichtstages)
Zugang  in  den  letzten  8  Tagen.
Abgang  in  den  letzten  8  Tagen  und  zwar:
durch  Tod
durch  Aufhebung  der  Polizeiaufsicht
Zahl  der  Erkranktenauuaaa  DLD0atum  des  Berichtstages)

In  den  letzten  8  Tagen  getroffene  polizeiliche  Maßnahmen.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        241

18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  24.  Mai  1888.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Aotheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend
die  Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereich  der  Staatseisenbahn=  und  4
Verwaltung  aufzustellenden  Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Beiit  er  des  Schiedsgerichts.  Vom  30.  April  1888
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  N“  —.  juristischen  Persänlprten  an  vie
Augenheilanstalt  für  Unbemittelte  in  Stuttgart.  Vom  4.  M  ekanntmachung  des  Ministeriums  r.
Innern,  breffend,  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  evangelischen  Verein  in  Gmünd.
Vom  14.  Mai  1

 

 

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angrlegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereich  der  Staatseisenbahn-  und
Godenseedampfschifffahrte-  Verwaltung  außzustellenden  Vertreter  der  Arbeiter  und  der  ßeisitzer
des  Schiedsgerichts.  Vom  30.  April  1888.

Nachdem  für  die  im  Bau  begriffenen  Bahnstrecken:  Tuttlingen  —  Sigmaringen,
Leutkirch  —  Landesgrenze  gegen  Memmingen  und  Wangen  —  Landesgrenze  gegen  Hergatz,
Bautrankenkassen  in  Tuttlingen,  Sigmaringen  und  Leutkirch  errichtet  worden  sind,  werden
behufs  Ausübung  der  Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereich  der  Staatseisenbahn=
  und  Bodenseedampfschifffahrts-Verwaltung  aufzustellenden  Vertreter  der  Arbeiter
und  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  die  Krankenkasse

Tuttlingen  dem  Wahlbezirk  8#:

Betriebsinspektion  Rottweil  mit  den  Bahnhofverwaltungen  Horb  und  Tutttlingen,

Sigmaringen  dem  Wahlbezirk  9:

Betriebsinspektion  Sigmaringen  mit  den  Bahnhofverwaltungen  Aulendorf,
Ehingen  und  Mengen,
        <pb n="244" />
        242
Leutkirch  dem  Wahlbezirk  6:
Betriebsinspektion  Friedrichshafen  mit  den  Bahnhofverwaltungen  Biberach  und
Navensburg
zugetheilt.
Die  Baukrankenkassen  Alpirsbach,  Frendenstadt  und  Schiltach  sind  nach  deren
Schließung  aus  dem
Wahlbezirk  5:
Betriebsinspektion  Freudenstadt,
ausgeschieden.
Hiedurch  wird  §.  2  des  Regulativs  vom  22.  September  1885  (Reg.  Blatt  S.  390)
entsprechend  geändert.
Stuttgart,  den  30.  April  1888.  Mittnacht.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  dir  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Augenheilanstalt  für  Unbemittelte
in  Stuttgart.  Vom  4.  Mai  1888.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  31.  März  d.  Is.  der  von  Prof.  Dr.  Berlin  gegründeten
  „Augenheilanstalt  für  Unbemittelte“  in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten
Statuten  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit
gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  4.  Mai  1888.  Schmid.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  den  evangelischen  Verein  in  Gmünd.
Vom  14.  Mai  1888.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  12.  Mai  d.  Is.  dem  evangelischen  Verein  in  Gmünd
auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die
juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  14.  Mai  1888.  Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="245" />
        243

19.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.
-
Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  30.  Mai  18889

 

Inhalt.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend
die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Dampfstraßenbahn  von  Degerloch  nach  Hohenheim.  Vom
24.  Mai  1888.

 

tekanntmachung
des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  flonzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Dampfstraßenbahn
von  Degerloch  nach  Hohenheim.

Vom  24.  Mai  1888.

Nachdem  zu  Folge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
19.  Mai  1888  der  Filderbahngesellschaft  in  Stuttgart  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes
vom  18.  April  1843,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und
Betrieb  einer  an  die  Zahnradbahn  Stuttgart—Degerloch  anschließenden  Dampfstraßenbahn
für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr  zwischen  Degerloch  und  dem  K.  landwirthschaftlichen
  Institute  Hohenheim  über  Möhringen  ertheilt  worden  ist,  so  wird  die
Konzessionsurkunde  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Mai  1888.
Mittnacht.
        <pb n="246" />
        244

Ronzessionsurkunde

für  eine

Dampfstraßenbahn  von  Degerloch  nach  Hohenheim.

Der  Filderbahngesellschaft  in  Stuttgart  wird  in  Gemäßheit  der  Höchsten  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  19.  Mai  1888  auf  Grund  des  Artikels  6  des
Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum
Bau  und  Betrieb  einer  an  die  Zahnradbahn  Stuttgart—Degerloch  anschließenden  Dampfstraßenbahn
  für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr  zwischen  Degerloch  und
dem  K.  landwirthschaftlichen  Institute  Hohenheim  über  Möhringen  unter  den  nachstehenden
Bedingungen  ertheilt:

S.  1.

Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen
  ohne  Weiteres  unterworfen.

8.  2.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau-  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  welcher  für  die  Geschäftsführung,  insoweit  dieselbe  der  staatlichen  Beaufsichtigung
unterliegt,  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist,  und  welcher  überhaupt  das  Unternehmen
den  Behörden  und  dem  Publikum  gegenüber  sowohl  gerichtlich  als  außergerichtlich  zu
vertreten  hat.

Die  Wahl  des  Vorstands,  desgleichen  die  Geschäftsinstruktion  für  deuselben  bedarf
der  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten.

Sofern  die  oberste  Betriebsleitung  nicht  durch  den  Vorstand  selbst  erfolgt,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  auch  auf  die  Wahl  und  Geschäftsinstruktion  des  oder  der
Betriebsleiter  Anwendung.

F.  3.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zu  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.
        <pb n="247" />
        245

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
des  Betriebes  vorgeschriebenen  Polizeiverordnungen  und  Reglements  wird,  soweit  die
Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen
Wege  in  Frage  steht,  durch  die  zuständigen  Behörden  des  K.  Ministeriums  des  Innern
überwacht.  Im  Uebrigen  wird  die  Staatsaufsicht  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  demselben
bezeichneten  Behörden  ausgeübt.  Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts
erwachsenden  Kosten  hat  der  Unternehmer  zu  ersetzen.

Die  zur  Ansübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  des  Unternehmers,  desgleichen
  die  Lokomotivführer,  werden,  sobald  ihre  Oualifikation  dargethan  ist,  durch  eine
von  der  Ausfsichtsbehörde  bezeichnete  Eisenbahnstelle  beeidigt.

Diejenige  Eisenbahnstelle,  welche  die  in  Artikel  12  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,
betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  und  das
Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in  Art.  4  des  Gesetzes
vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,  erwähnten  Strafbefugnisse
  auszuüben  hat,  wird  durch  die  Aufsichtsbehörde  bestimmt.

Das  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  ist  berechtigt,  sich  in  den  Fällen,  wo  es  das  staatliche  Interesse  betheiligt  erachtet,
  bei  den  Generalversammlungen  und  den  Verhandlungen  des  Aufssichtsraths  durch
einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung  dieses  Rechts  zu  ermöglichen,
ist  dem  genannten  K.  Ministerium  von  allen  diesen  Versammlungen  und  Zusammenkünften
  rechtzeitig  unter  Vorlage  einer  die  vollständige  Angabe  der  Berathungsgegenstände
enthaltenden  Tagesordnung  Anzeige  zu  machen.

S.  4.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnungen  für  deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (publizirt  im  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  vom  14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden
  Bestimmungen  maßgebend.

S.  5.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahn  gerichteten
privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.
        <pb n="248" />
        246

Hinsichtlich  der  Benützung  der  Ortsstraßen  von  Degerloch  und  Möhringen,  sowie
der  Staatsstraßen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  zwischen  Degerloch  und  Hohenheim
greifen  die  von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  in  besonderer  Zusammenstellung  er—
theilten  Vorschriften  Platz.

8.  6.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommt  der  §.  30  der  Verfassungsurkunde  zur  Anwendung.

Das  gegen  die  Grundeigenthümer  und  sonstige  Berechtigte,  mit  welchen  ein  gütlicher
Abtretungsvertrag  nicht  zu  Stande  kommt,  einzuleitende  Expropriationsverfahren  findet
unter  der  Leitung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  statt.

Derselben  sind  über  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Zwangsenteignung  nöthig  wird,
für  jede  Gemeindemarkung  eine  Zusammenstellung  der  betreffenden  Grundstücke  mit
genauer  Bezeichnung  der  Parzellen  nach  Katasternummer,  Kulturart,  Meßgehalt  und
Angabe  des  vorläufig  angenommenen  Bedarfs,  sowie  eine  Beurkundung  der  Gemeindebehörde
  über  die  an  diesen  Grundstücken  bestehenden  Rechtsverhältnisse,  endlich  eine  protokollarische
  Erklärung  der  betreffenden  Eigenthümer  oder  sonstigen  Berechtigten  darüber,
ob  sie  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung  anerkennen  oder  aus  welchem  Grunde  sie  dieselbe
  bestreiten  wollen,  vorzulegen.  )

Nachdem  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  die  Entscheidung  des  K.
Geheimen  Naths  über  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung  herbeigeführt  worden  ist,  läßt
dieselbe,  als  die  durch  den  §.  30  der  Verfassungsurkunde  vorgezeichnete  Verwaltungsbehörde,
  durch  einen  Kommissär  unter  Beiziehung  beeidigter  Sachverständiger  die  Schätzung
der  abzutretenden  Eigenthums=  oder  sonstigen  Rechte  vornehmen.  Auf  Grund  dieser
Schätzung  wird  sodann  die  den  Berechtigten  zu  gewährende  Entschädigung  festgesetzt  und
die  Zwangsenteignung  gegen  vorgängige  Ausbezahlung,  bezw.  gerichtliche  Hinterlegung
dieser  Entschädigung  und  vorbehältlich  der  den  Expropriaten  gemäß  §.  30  der  Verfassungsurkunde
  zustehenden  Betretung  des  Rechtswegs  ausgesprochen.

S.  7.
Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:
1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1  m  betragen.
2)  Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  darf  nicht  kleiner  sein  als  50  m.
        <pb n="249" />
        247

3)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
Wegüberkrenzungen  kann  die  Aufstellung  von  Warnungstafeln  oder  von  Abschlußvorrichtungen
  verlangt  werden.

4)  Das  Normalprofil  des  lichten  Naums,  welches  für  die  auf  dem  Bahngeleise  zu
bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  ebenso  das  Ladeprofil,  ist  in  der
Anlage  dargestellt.

5)  Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten:

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle
Zwischenpunkte,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  der  Projekte  für  die  Betriebsmittel
und  ihre  Anzahl.

Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  zur  Aenderung  und  Erweiterung
  der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörde
solche  im  Interesse  des  Verkehrs  und  insbesondere  im  Interesse  der  Sicherheit
des  Bahnbetriebs  oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

6)  Die  Herstellung  von  Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahn  unterliegt  in  Gemäßheit
  der  allgemeinen  Vorschriften  dem  Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

7)  Nach  Vollendung  der  Bahn  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
  und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen
Flächenänderungen,  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten
Grundflächen  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen  Plan  nebst  Beschreibung
der  Bahn  mit  Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige  Rechnung  über  die
Kosten  des  Bahnbaues  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen.  Die  gleichen  Ausfertigungen
sind  im  Falle  der  Vornahme  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  einzureichen.


8.  8.
Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb  eines
Jahres  von  der  Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.
        <pb n="250" />
        248

Treten  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne
Schuld  des  Unternehmers  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  dessen  Ansuchen  eine  Verlängerung
  der  Frist  gewährt  werden.

S.  9.

Für  den  Betrieb  der  Bahn  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  ist  auf  20  km  in  der  Stunde  festgesetzt.

2)  Die  Bahnstrecke  ist  mindestens  an  jedem  dritten  Tage  zu  begehen  und  zu  revidiren.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

4)  Zur  Vermittelung  des  Personenverkehrs  sind  mindestens  zwei  Wagenklassen  einzustellen.


5)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen,  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  des  Fahrplaus  und  dessen  Aenderung  ist  die  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bezw.  der  von  diesem  bezeichneten  Behörde  erforderlich.

Die  Tarife,  sowie  etwaige  Abänderungen  derselben  sind  spätestens  mit  der  Einführung,
  Tariferhöhungen  dagegen  mindestens  6  Wochen  vor  diesem  Termin
öffentlich  bekannt  zu  machen.

6)  Die  Eröffnung  der  Bahn  darf  nicht  eher  erfolgen,  als  bis  nach  vorgängiger
Prüfung  des  Schienenwegs  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die
damit  beauftragten  Kommissäre  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß  hiezu  ertheilt  ist.

F.  10.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften  einzurichten
  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen.
Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen;

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  derselben  festgesetzten  Fristen  einzureichen.
        <pb n="251" />
        249

§.  11.

Der  K.  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch  Bahnen  zu
konzessioniren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichnete  Bahn,  sei  es  als  Ab—
zweigung  oder  Verlängerung,  anschließen  oder  dieselbe  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  gebührt  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  das  Vorzugsrecht.

S.  12.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgeleise  (Industriegeleise  2c.)  an  die  Bahn
unter  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  in  dem  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen
und  in  Betrieb  zu  nehmen.

S.  13.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Ernenerungs=  und
Unterhaltungsarbeiten  der  Bahn  sammt  Zubehör  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu  bewirken,
  daß  die  Bahn  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befindet.

S.  14.

Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Ernenerung  des
Oberbaues  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch
außergewöhnliche  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufen  sind,  hat  der
Unternehmer  einen  Erneuerungs=  und  Reservefonds  nach  einem  von  dem  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festzustellenden
und  periodisch  zu  revidirenden  Negulativ  zu  bilden.  In  diesen  Fonds  fließen:

der  Erlös  für  die  abgängigen  Materialien;

die  Zinsen  des  Fonds;

eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.  Die  Höhe  dieser

Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  bestimmt.

Läßt  der  Ueberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Ernenerungsund
  Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das  fehlende  aus  den  Ueberschüssen
des  bezw.  der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hievon  sind  mit
Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  zulässig.
        <pb n="252" />
        250
g.  16.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessionsurkunde
  auferlegten  Verpflichtungen  eine  Kaution  von  10000  entweder  in  baar  oder
durch  fanstpfändliche  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats,  welche  zum  Neunwerth  berechnet  werden,  zu  stellen.

Die  Konzession  tritt  erst  nach  Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  K.  Eisenbahnhauptkasse
  in  Wirksamkeit.

Nach  Vollendung  und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  wird  die  Kaution  zur  Hälfte  zurückgegeben.


Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  dem  Unternehmer  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benützten  Staatsstraßen  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  derselben  vermindert  worden,  so  ist  der
Unternehmer  verpflichtet,  sie  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung
au  auf  den  ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Kantion  verfällt  zu  Gunsten  der  Staatskasse

1)  zu  einem  Viertheil  ihres  Betrags,  falls  nicht  binnen  drei  Monaten  von  der  Ausfolgung

  dieser  Konzessionsurkunde  an  mit  dem  Bau  der  Bahn  begonnen;

2)  in  ihrem  ganzen  Betrag,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die  Vollendung

und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  nicht  eingehalten  wird.

S.  16.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  der
allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung
zur  Erfüllung  binnen  einer  angemessenen  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

S.  17.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  15  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  16  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen
Termin  bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen  auf
        <pb n="253" />
        251
Kosten  des  Unternehmers  zum  Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen  bis

zu  1000  /  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  welch  letzteren  sich  der  Unternehmer  als
konzessionsmäßig  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.

S.  18.
Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahn  nur  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  aufgeben.
Will  er  die  Bahn  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
Genehmigung  einzuholen.
S.  19.

Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  fünfzig  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
verliehen.

Wenn  bis  zum  Ablauf  dieser  Zeitdauer  der  Staat  die  Bahn  nicht  erworben  hat,
kann  die  Konzession  nach  Lage  der  Verhältnisse  erneuert  werden.

S.  20.

Falls  die  Regierung  gemäß  Artikel  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Abtretung  der  Bahn  an  den  Staat  verlangt,  so  ist  sie
berechtigt,  gleichzeitig  die  zur  Zeit  der  Abtretung  vorhandenen  beweglichen  Gegenstände
an  Transportmaterial,  Betriebsgeräthschaften,  Vorräthen  rc.  gegen  Erstattung  des  von
Sachverständigen  festgestellten  Werths  an  sich  zu  ziehen.

Sollten  bei  Ausübung  des  staatlichen  Rückkaufsrechts  die  Bahn  oder  ihre  Zubehörden
sich  in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand  für  die  vollständige  Instandsetzung
  derselben,  welcher  nöthigenfalls  durch  Sachverständige  ermittelt  wird,  an  dem  zu
erstattenden  Anlagekapital  abgezogen.

Ist  die  Beiziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  haben  das  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  der  Unternehmer
und  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau  je  einen  Sachverständigen
zu  wählen.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  §.  371
der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet  der  Vorstand
des  K.  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

2
        <pb n="254" />
        252
8.  21.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  durch  Zeitablauf  erlischt  (§.  19)  oder  für  erloschen
erklärt  wird  und  die  K.  Regierung  die  Bahn  gegen  Erstattung  des  durch  Sachverständige
gemäß  §.  20  zu  ermittelnden  Werths  derselben  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
die  Bahn  mit  den  Transportmitteln  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers
öffentlich  versteigern  lassen.  Wird  kein  Gebot  abgegeben,  oder  ist  keiner  der  Steigerer
annehmbar,  so  geht  die  Bahn  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben
in  diesem  Fall  Eigenthum  des  Unternehmers.

S.  22.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  K.  Postverwaltung  mit  jedem
fahrplanmäßigen  Zuge  die  Postsendungen  in  einem  den  Anforderungen  der  Postverwaltung
gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine  besonderer  Vereinbarung  vorbehaltene  Vergütung
  zu  befördern.

§.  23.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für  militärische
Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reich  ergehenden
gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

8.  24.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere
bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolierungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen,
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
  gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder
        <pb n="255" />
        253
gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahn  keine  Schadloshaltung  vom  Staate  verlangt
  werden.

§.  26.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  mit  Ausschluß  der  Civilgerichte  durch  das  K.  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich  der
Rechtsbeschwerde  an  den  K.  Verwaltungsgerichtshof  entschieden.

Soweit  die  getroffene  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige
Veräußerung  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Unternehmer
  gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

8.  27.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nummer  21

des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  500  festgesetzt.
Stuttgart,  den  24.  Mai  1888.

K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten:

Mittnacht.
        <pb n="256" />
        254

Normalprofil  für  eine  Bampfstraßenbahn
von  Degerloch  nach  Hohenheim.

Anlage.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#
1  100  —  1200  150
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3  3  —  5  44½%
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Maßstab  =  1:25.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Cbr.  Scheufele).
        <pb n="257" />
        255
M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Juni  1888.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Rottweil.  Vom  7.  Juni  1888

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgrordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Rottweil.
Vom  7.  Juni  1888.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Rottweil  gestorben  ist,
wird  mit  Höchster  Genehmigung  die  Vornahme  einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk
angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882,  (Reg.  Blatt  S.  345)  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Rottweil  in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.
        <pb n="258" />
        256

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag  den  21.  dieses  Monats,
vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,
also  bis  Mittwoch  den  27.  dieses  Monats  einschließlich,  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu
fassen.  Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag  den  2.  Juli  dieses  Jahres,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem
Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verfügung
  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  11.  Juli  dieses  Jahres
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Sonntag  den  8.  Juli  dieses  Jahres  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  138  bis
18e  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  88.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag  den  14.  Juli  dieses  Jahres  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I  bis  III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  7.  Juni  1888.
Schmid.

Gepructt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="259" />
        257
21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  26.  Juni  1888.
Inhalt.

Bekanmmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegowesens,  betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung
ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Japan.  Vom  12.  Juni  1888.  —  Bekanntmachung  des-Ministeriums
  des  Kirchen=  und  9l  Schulwesens,  betreffend  die  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs.
  und  Braunschweigs  im  Sinne  ger  gegenseinigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen.
im  Bau=  und  Maschinenfache.  Vom  22.  Juni  1888.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die-Aenderung
  des  Titels  „Revierförster“  in  „Goerförster-.  Vom  12.  Jun

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutschein
  Japan.  Vom  12.  Juni  1888.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  22  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahr  1888  erlassene  Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1888,  betreffend
die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in.
Japan,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  12.  Juni  1888.
Schmid.  Steinheil.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember  1884  (Centralblatt  1885,
Seite  25)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Marine-Stabsarzt
Dr.  Kleffel  in  Yokohama,  derzeitigem  Chefarzt  des  dortigen  Marinelazareths  —  an  Stelle
des  zu  anderweiter  dienstlicher  Verwendung  abkommandirten  Marine-Oberstabsarztes
Dr.  Kügler  —  auf  Grund  des  §.  41  Nr.  2  und  3  Theil  I  der  Wehrordnung  vom  28.  September
  1875  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  daselbst  bezeichneten  Zeugnisse  über

à  Negierungsblatt  von  1885  Seite  17.
        <pb n="260" />
        258
die  Untauglichkeit  bezw.  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Japan  haben,  mit  der  Maßgabe  ertheilt  worden
ist,  daß  es  bei  den  bezüglichen  Untersuchungen  der  unter  Nr.  3  a.  a.  O.  vorgeschriebenen
Zuziehung  eines  Offiziers  der  Kaiserlichen  Marine  nicht  bedarf.
Berlin,  den  29.  Mai  1888.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

tekauntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Braunschweigs  im  #inne
der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau--  und
Maschinenfache.  Vom  22.  Juni  1888.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  12.  Dezember  1887  und  vom
29.  März  d.  J.,  betreffend  die  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs
und  Preußens  beziehungsweise  Sachsens  im  Sinne  der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer
Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenfache  (Reg.  Blatt  von  1887
S.  499  und  von  1888  S.  160),  wird,  im  Einverständnisse  mit  den  Ministerien  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der
Finanzen,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nach  den  mit  der  Herzogl.  Braunschweig'schen
  Regierung  gepflogenen  Verhandlungen,  das  Studium  auf  den  technischen
Hochschulen  in  den  beiderseitigen  Staaten  als  gleichstehend  gegenseitig  auerkannt  ist.

Stuttgart,  den  22.  Juni  1888.  Sarwey.
Hekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Aenderung  des  Titels  „Revierförster“  in  „Oberförster“.
Vom  12.  Juni  1888.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
den  Titel  der  im  Staatsforstdienst  befindlichen  Revierförster  in  „Oberförster“  mit  der
Maßgabe  gnädigst  abgeändert  haben,  daß  diejenigen  Revierverwalter,  welche  den  Titel
„Oberförster“  erst  bei  diesem  Anlasse  erhalten,  auf  der  achten  Stufe  der  Rangordnung  eingetheilt
  bleiben  und  daß  die  Oberförster,  welche  von  jetzt  au  ernannt  werden,  den  Rang  auf
der  achten  Stufe  erhalten  sollen,  so  wird  dieses  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

8  tu  ttgart,  den  12.  Juni  1888.  N  enner.

Gedruͤct  dei  6.  Hafselbrint  (Ehr.  Scheufele).
        <pb n="261" />
        259
M  22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  30.  Juni  1888.

 

Inhalt.
Bekanmmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  derjenigen  höheren
Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  dic  wissenschaftliche  Besähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind;  =  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Vom  19.  Juni  1888.

Lekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Verzeichniß  derjeuigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechkigt  ind;  —
deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.
Vom  19.  Juni  1888.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  Nro.  23  des
Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  6.  Juni  1888,
betreffend  das  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten,  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1888.

Schmid.  Steinheil.
        <pb n="262" />
        260

Bekanntmachung

eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  find.

 

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  welche  sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  1  der  Wehrordnung
vom  28.  September  1875  im  Besitze  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  befinden.

Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  ersorderlich  ist.
a.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  11.  das  Gymnasium  zu  DL##ck,

Provinz  Ostpreußen.  12.  -  -  Memiel,
1.  Das  Gymnasium  zu  Allenstein,  13.  v  Rastenburg,
2.  "D  Barienstein,  14.4  -  Rössel,
3.  —  -  -Braunsberg,  15.  —  .  Ullsit,
4.  -  „Gunmbinnen,  16.4  "O  Wehlau.
5.  -  -  -Hohenstein,  I  .
6.-  -  -  Jnäerburgsperbunden  mit  Provinz  Westpreußen.
dem  Real-Gymnasium  daselbst),  17.  Das  Gymnasium  zu  Conitz,
7.  .  Allstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg  18.  "  Caulm,
i.  Ostpr.,  19.  .Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,
8.  .  Friedrichs-Kollegium  daselbst,  20  .Sitdiische  „  daselbst,
9.  „Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,  21.  -  Gymnasium  zu  Elbing,

10.  .  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  22.  -  Graudenz,
        <pb n="263" />
        261

23.  das  Gymnasium  zu  Deutsch-Krone,  51.  das  Gonmasium  zu  Freienwalde  a.  d.  Oder,

24.  -  -Marienbukgi·Westpr-,  52.  Friedeberg  i.  d.  Neumark,

25.  OD  Marienwerder,  53.  -  -Fürstenwalde,

26.  ·  Neustadt  i.  Westpr.,  54.  -  sGuben(vetbundenmit

27.  -  *  Pr.  Stargardt,  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

28.  -  Strasburg  i.  Westdr.  55.  O  zu  Königsberg  i.  d.  Neumark,

29.  -  -Thokn(vetbundenmitdem  56.  -  Kottbus  (verbunden  mit
l

Real-Gymnasium  daselbst).

Provinz  Brandenburg.
30.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,
31.  .  Französische  Gymnasium  daselbst,

dem  Real-Progymnasium  das.),

57.=  -  zu  Küstrin,
58.  -  Landsberg  a.  d.  Warthe
(verbunden  mit  dem  Real.  Gymnasium  daselbst),

9.  das  Gymnasium  zu  Luckau,

□—

 

32.  .  Friedrichs-Gymnasium  daselbst,  6  n  ans

33.  Friedrics-Werdersche  Gymnasiumdaselbst  I.  «  ·  «  letlgdaläkpllh

34.  Friedrich-  W  sium  daselbtt,  „  ·  -  -  ·
35.  Hunboldts-Gymnasium  daselbst,  62  r  Prenzlau  (verbunden  mit
36.  .  Jaachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst.  dem  Real-Gymmasium  das),
37.  .  Guymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,  .  "  "On  "D  Sthwedt  a.  d.  Oder,

38.  .  Köllnische  Gymnasium  daselbst,  65.  %  "  "  Suam

39.  .  Koönigstädtische  Gymnasium  daselbst,  3  66.  "  "  *  !*

40.  .  Leibniz-Gymnasium  daselbst,
41.  .  Lessing-Gymnasium  daselbst,
42.  -Luisen-Gymnasium  daselbst,
43.  .  Lüuisenstädtische  Gymnasium  daselbst,  l  »
44.-SophiensGymnqsiumdaselbst,  68.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,

67.  -Pädagogium  =  Züllichau.

Provinz  Pommern.

45.  =  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  69.  "b  Belgard,

46.  =  Gymnasium  zu  Brandenburg,  70.  -  Cöslin,

47.  die  Ritter-Akademie  doseldst,  71.  Oq  Colberg  (verbunden  mit
48.  das  Gymnasium  zu  Charlottenborg,  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
49.  -  -Ebekswalde,  27)72.-  -  zu  Demmin,

50.  4!Frankfurt  a.  d.  Ober.3  -  Dramburg,

*)  Die  Cymmasten  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  zur  Ertheilung  wissenschafticher  Befühigungszeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Anstalt  der  unter  A.  b,  B  c  ober  C.  a.  aa  auf
geführten  Kategorien  (Real-Gymnasium,  Realschule,  Neal-Progymnasium  oder  höhere  l  ur  obligatorischem
Unterricht  im  Latein  nicht  befindet,  sind  besugt,  derartige  Befähigungszengnisse  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am
Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  bispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht
  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda
auf  Grund  einer  kesanderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden
Lehrpensums  erhalten  hab

A.  Zur  36#t  f  sind  dies  die-  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  "  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien

à  und
        <pb n="264" />
        262

 

74.  das  Gymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder,  106.  das  Matihias-Gymnasium  daselbst,
75.  -  -Greifenbergi.Pomm.,  107.-GymnasiumzuBrieg,
76.  "  Greifswald  (verbunden  108.  -  Bunzlau,
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),  109.  -  Glatz,
*77.  --  Gymnasium  zu  Neustettin,  110.  -  Gleiwitz,
78.  -  Pädagogium  zu  Putbus,  11I.  -  evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
79.  -  Gymnasium  zu  Phyritz,  112.  .  katholische  Gymnasium  daselbst,
80.  -  Stargard  i.  Pomm.,  113.  -Ghymnasium  zu  Görlitz  (verbunden  mit
81.  -König-Wilhelms  Gymnasium  zu  Stiettin,  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
82.  .  Marienstifts-Gymnasium  daselbst,  114.  .  Gymnasium  zu  Groß-Strehlitz,
83.  ..  Stadt-Gymnasium  daselbst,  115.  -  Hirschberg,
84  Ghymnasium  zu  Stolp  (verbunden  mit  116.  -  *  Jauer,
dem  Reol-Progymnasium  daselbst),  117.  -  -Kattowih,
85.-GymnasiumzuStralIund,  118.-  -  Königshütte,
86.  Treptow  a.  d.  Rega.  119.  -  Kreuzburg,
Provinz  Posen.  120.  O  OD  -  Lauban.
87.  Das  Gymnasium  zu  Bromberg  4  s—N“#n  Lerbs  cautg
·  -  *122.  die  Ritter-Akademie  zu  Liegnitz,
88.  -  -  Grnesen,  123.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst,
89.  -  .-  Inowrazlaw,  124.  -  Gymnasium  zu  Neisse,
90.  Krotoschin,  125.  Dreustadt  i.  O.Schl.,
91  eeissa,  126  .DOels,
92.  -  -Mefekstz,  127.  .  Odhlau,
93.  4  -  Nakel,  128.  4%  Oppeln,
94.  OD  DOstrowo,  6  129.  „  Patschtau
95.  .  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium  zu  Posen,  130  „%  Pleß
96.  =  Marien-Gymnasfium  daselbst,  131.  ,  Ratibor
97.  .  Gymnasium  zu  Nogasen,  132.  4Z  Sagan  "
98.  -  Schneidemühl,  133.  „%  „%  Schweidniz,
SShhrimm  144“-.  Sätehlen,
100  "  Wongiowiß.  135.  ·  -Waldenburg,
Provinz  Schlesien.  1836.  -  Wohlau.
101.  Das  Gymnasium  zu  Beuthen  in  O.-Schl.,  1  Provinz  Sachsen.
102  Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,  137.  Das  Gymnasium  zu  Aschersleben  (verbunden
108..  Friedrichs-Gymnasium  daselbst,  mit  dem  Realgymnasium  daselbst),)
104.  ..  Johannes-Gymnasium  daselbst,  138.  .  Gymnasium  zu  Burg,
105.  .  Magdalenen-Gymnasium  daselbst,  139.  -  Eisleben,

1)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1888.
        <pb n="265" />
        140.
141.
142.
143.
144.
145.

146.
147.
148.

149.
150.
151.
152.
153.

263

das  Gymnasium  zu  Erfurt,
-  Halberstadt,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,
Chymasium  zu  Heiligenstadt.
.  Pöädagogium  des  Klosters  Unserer  Lieben
Frauen  zu  Magdeburg,
Dom-Gymnasium  daselbst,
zu  Merseburg,
Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.  (verbunden
  mitdem  Real-Progymnasium  daselbst),
das  Dom-Gymnasium  zu  Naumburg  a.  d.  S.,
Gymnasium  zu  Neuhaldensleben.
-  -Nordhausen  a.  Harz,
die  Landesschule  Pforta,
das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,

154.  die  Klosterschule  zu  Roßleben,

155.  das  Eymastum  zu  Salzwedel,

156.  Sangerhausen,
157.  -  Schleusingen,

158.  *  Seehausen  i.  d.  Altmark,
159.  O  Stendal,

160.  --  -  -  Torgau,

161.  -  Wernmnigerode,

162.  O  Mittenberg,

163.  -  Zeitz.

164.
165.

*166.
167.

168.

169.
*170.

171.

Provinz  Schleswig-Holstein.

Das  Gymnasium  zu  Altona,

Flensburg  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Glückstadt,

Hadersleben  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Husum  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Kiel,

Meldorf,

*  Plön,

die  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,

 

172
173.

174.

175.

176.
177.
*178.
*179.
180.

181.

182.

183.
184.
185.
186.
187.

188.
189.

*190.
191.

192.
193.
194.
195.
196.

.  das  Gymnasium  zu  Ratzeburg,

-  Rendsburg  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Schleswig  (verbunden

mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gnymnasium  zu  Wandsbeck  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

Provinz  Hannober.

Das  Gymnasium  zu  Aurich,

Celle,

-  -  Clausthal,

Emden,

*  Göttingen  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden  mit

dem  Real-Gymnasium  daselbst),

CGhymnasium  zu  Hamcin  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),

.  Ahzeum  I.  zu  Hannover,

II.  daselbst,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
WGuymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim,
Josephinum  daselbst  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium

daselbst),

die  Klosterschule  zu  Ilfeld,

das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  dem

Real-Gymnasium  daselbst),
Ghymnasium  zu  Lingen,

Aürneburg  (verbunden
mit  dem  Real--Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Meppen,

-  -  *  Norden,

Carolinum  zu  Osnabrück,

Raths-Gymnasium  daselbst,

Gymnasium  zu  Stade  (verbunden  mit
dem  Neal-Progymmasium  daselbst),
        <pb n="266" />
        264

*197.  das  Gymnasium  zu  Verden,

198.

199.
200.
201.

202.
203.
204.

205.
206.
207.
208.

209.

*210.
211.
212.

218.
214.
215.
216.
*217.
218.
219.

220.
221.
222.
223.
224.
225.
226.

*  *.  Wilhelmshaven.
Provdinz  Westfalen.

Das  Gymnasium  zu  Arnsberg.

-  -Altendorn,

-  Bielefeld  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Bochum,

-  Brilon,

-  -Bnrgsieinfurt(verbundenntitdemRealemnasiumdafelbst),

Gymnasium  zu  Coesfeld,

Dortmund,

-  -Guttersloh,

Hagen  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Hamm  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Herford,

-  Hoxter,

"b  Minden  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Milnsier,

-  -  Paderborn,
Recklinghausen,
Rheine,

Soest,
-  -qubutg,
Warendorf.

u
n

Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Cassel,

Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Dillenburg,
-  Frankfurt  a.  Main,
-  Fulda,
-  -Hadamar,
-  Hanau,

 

 

227.

228.
229.
230.
231.
232.

233.
234.
285.
236.
237v.
238.
239.
240.
241.
242.
243.
244.

245

246.
247.
248.
249.
250.

251.
252.
*253.
254.
255.

256.
*257.

das  Gymnasium  zu  Hersfeld  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),

Oc  Gymnasium  zu  Marburg,
-  .  Montabaur,
OÜ  -  .  Rinteln,
OD  OD  Weilburg,
-  -  -  Wiesbaden.
Rheinprovinz.
Das  Kaiser-Karls-Gymnasium  zu  Bochen.

.  Gymnasium  zu  Barmen,
die  Ritter-Akademie  zu  Bedburg,
das  Gymnasium  zu  Bonn,
-  Cleve,
-  -  Coblenz,
-  -  anderAposlelkirchezuCöln,
-Friedrich-WilhelmssGymnqsiumdaselbst,
-KaisersWilhelmgsGynsnasiumdaselbst,
-  Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,

-  -  zu  Düren,
-Königliche  Gymnasium  zu  Düsseldorf,
Städtische  O  daselbst  (verbunden

  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

Eymnasium  zu  Duisburg,

-  -  Elberfeld,

-  OD  Emmerich,

-  -  -Essen,

-  -  -M.-Gladbach(vekbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),


.Gymnasium  zu  Kempen,

"b  -  Krefeld,

Oü  -Kreuznach,

OD  -  NMoers,

-  -  -Mühlheim  a.  d.  Ruhr
(verbunden  mit  dem  Real.  Gymnasium
daselbst),

GEymnasium  zu  Münstereifel.

2  2  Neuß,
        <pb n="267" />
        258.  das  Gymnasium  zu  Neuwied  (verbunden  mit

259.

260.

261.
262.

263.

264.

⁊

(Die  nachstehend  unter  Ziffer  1—35

dem  Real-Progymnasium  daselbst),
:  Gymnasium  zu  Saarbrücken,
Siegburg,
Trier,
Wesel  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
-Egymnasium  zu  Weßlar.

Hohenzollern'sche  Lande.

Das  Gymnasium  zu  Sigmaringen  (früher
Hedingen).

II.  Königreich  Bapyern.
aufgeführlen  Lehranstallen

  sind  vollständige  humanistische  Gymnasien  mit  neun

Jahreskursen  und  führen  a

auch  die  Be  czeichnung  „Siudienanstalten.“)


1.  Das  Gymnasium  zu  Amberg,

—  —
SSS  ,  Ê

—
2

—  —  —  —  —  —
S  Jr

H#
le2

"b  Ansbach,

-  -Aschaffenburg,

St.  Anna-Gymnasium  zu  Augsburg,
Gymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
.  Bamberg,
Bayreuth.

-  -  Burghausen,
Dillingen.

Eichstätt,

Erlangen,

Freising,

Hof,

-  sKaisekBlanterm

-  -Kempten,

Landau,

-Landshut,

*.  Metten,
Ludwigs-Gymnasium  zu  München,
Luitpold-Gymnasium  daselbst,
Maximilians-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

265

 

238.

23  das  Gymnasium  zu  Münnerstadt,
OD  -  -Neuburga.d.Donau,
25.  O"c  Neustadt  a.  d.  Haardt,
26.  OD  *Nürnberg,
27.  -  Passau,
5Allte  "  Regensburg,
29.  .  Neue  --  daselbst,
30.  -  Schweinfurt,
31.  -  Spehyer,
32  Straubing,
SM  .  Mürzöurg,
34.  -Neue  -  daselbst,
35.=  -  .  Zweibrücken.
III.  Königreich  Sachsen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bautzen,
2.  "  .  Chemniß,
3.  di  Kreuzschule  zu  Dresden,
4.  das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,
5.  --  Wettiner  Gymnasium  daselbst,
6.  Ghymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
7.  -  Freiberg,
8.  die  6  urser.  und  gondesschul-  zu  Grimma,
9.  das  Gymnasium  zu  Leipzig,
10.  die  Nikolaischule  daselbst,
11.  .  Thomasschule  daselbst,
12.  .Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,
13.  v"s  Symasiun  zu  Plauen,
14.  Schneeberg  (verbunden  mit
Realklassen),
15.  Oq  MWurzen,
16.  -  -Zittau,
17.-  -  -Zwickqu.
IV.  Königreich  Württemberg.
1.  Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blaubeuren,

*2..Eymnasium  zu  Ehingen,
*3.  .  -Cllqugen,
        <pb n="268" />
        *4.  das  Gymnasium  zu  Hall,
5.  Heilbronn,  (verbunden
mit  Realklassen),

 

 

6.  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulbronn,

*7.  .  Gymnasium  zu  Ravensburg,
*8.  Oü  Reutlingen,
*9.  .  Gymnasium  zu  Nottweil,
10.  gelisch-theologische  Seminarzu  Schönthal,

11.  .  Eberhard-Ludwigs-Gymnasium  zu  Stuttgart,

12.  .  Karls-Gymnasium  daselbst,
*13.  .  Gymnasium  zu  Tübingen,
14.  "n  Ulm,
15.  =  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Urach.

V.  Großherzogthum  Baden.
1.  Das  Gymnasium  zu  Baden  (verbunden  mit

Realklassen),

.2.  Buruchsal,

3.  Freiburg,

4.  *  Heidelberg,

5.  4  Karlsruhe,

6.  "  KKonstanz,

7.  Lahr  (verbunden  mit  einer
Real-Abtheilung),

8.  —  -Lorrach  (verbunden  mit

dem  geal—  Progymnasium  daselbst),

9.  -  Mannheim,

10.  -  DOffenburg,

11.  Oü  Pforzheim,

12.  -  Rastatt.

13.  -  Teauberbischofsheim,

14.  -  *  Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bensheim,
.  Bldingen,
Darmstadt,

!in*n*.  -

266

 

 

4.  das  Gymnasium  zu  Gießen,
5.  (Fridericianum)  zu  Laubach,
6.  -  zu  Meinz,
7.  =  -  Worms.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Das  Gymnasium  Friderico-Francisceum  zu
Doberan,
2.  die  Domschule  zu  Güstrow,

3.  das  Friedrich-Franz-Gymnasium  zu  Parchim
(verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),

Gymnasium  zu  Rostock,

Fridericianum  zu  Schwerin,
zu  Waren,

die  große  Stadtschule  zu  Wismar  (verbunden

mit  einer  Realschule).

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

4
5.
6
7.

1.  Das  Gymnasium  zu  Eisenach,

2.  -  Jena,

3  -  *.  Weimar.

IX.  Großherzogthum  Meckleuburg-Strelitz.
1.  Das  Gymnasium  zu  Friedland,
*7  .  OD  .  Neubrandenburg,

3.  -  sNeustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
1.  Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld  (verbunden  mit
einer  Real-Abtheilung),

*2.  -Eutin,
*3.  Marien--Gymnasium  zu  Jever.

4.  -Gymnasium  zu  Oldenburg,

5.  -  Bechta

XI.  Herzogthum  Braunschweig.
1.  Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,
2.  (alte)  Gymnasium  Martino-Cotharineum
zu  Braunschweig,
        <pb n="269" />
        3.  das  Neue  Gymnasium  daselbst,
4.  Gymnasium  zu  Helmstedt,
5.
6

!golzminden,
Wolfenbüttel.

XlI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,


2.  Bernhardinum  zu  Meiningen.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Altenburg,
2.  Christianeum  zu  Eisenberg.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.

1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  Ernestinum  zu  Gotha  (verbunden

  mit  Realklassen).

XV.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)
Bernburg,

zu

2.  O"4  (Ludwigs-Gymnasium)  zu
Cöthen  (verbunden  mit
Realllassen),

3.  (Friedrichs  =  Gymnasium)
zu  Dessau,

4.  (Francisceum)  zu  Zerbst

(verbunden  mit  Realklassen).
XVI.  Färstenthum  Schwarzburg--Sondershausen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,
2  -Sondershausen.
XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg=Rudolstadt.


Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt  (verbunden  mit
Realklassen).

267

 

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

XIX.  Fürstenthuam  Reuß  älterer  Linie.

Das  Gymnasium  zu  Greiz  (verbunden  mit  einer
Real-Abtheilung).

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
2.  -  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Bückeburg  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold
(verbunden  mit  Realklassen),

2.  zu  Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Das  Catharineum  zu  Lübeck  (verbunden  mit  einem
Real-Gymnasiun).

XXIV.  Freie  Hausestadt  Bremen.

1.  Das  Gynmasium  zu  Bremen,

2.  *  Bremerhaven  (verbunden
mit  der  Realschule  [Real-Progymnasium)
  daselbst).

XXV.  Freie  und  Hanusestadt  Hamburg.

I.  Die  Gelehrtenschule
Hamburg,
2.  das  Wilhelm-Gymnasium  daselbst.

des  Johanneums  zu

2
        <pb n="270" />
        XXVI.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,

*2.

—

v

0

12.
13.

.  Thzeum  zu  Colmar  (verbunden  mit  Realklassen),


.  Gnymnasium  zu  Diedenhofen,

.  Ggymnasium  zu  Gebweiler,

Hagenan  (verbunden  mit

einer  Real-Abtheilung),

Lyzeum  zu  Metz,

bischöfliche  Gömnasium  (Knabenseminar)

zu  Montigny  bei  Metz,

das  Gymnasium  zu  Mülhausen  i.  Els.,

9.  -  Saarburg,
*10.  -  .  Saargemünd,
11.  -  Schlettstadt,
12.  .  Aphzeum  zu  Straßburg  i.  Els.  (verbunden

mit  einer  Real-  Gymnasial-Abtheilung),

13.  .  Protestantische  Gymnasium  daselbst,
14  Gymnasium  zu  Weißenburg,
*15.  -Zabern.

b.  Real-Gymnasten.

1.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

Das  Real-Gymnasium  zu  Insterburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
die  Burgschule  zu  Königsberg  i.  Oslpr.,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
-Real-Gymnasium  zu  Osterode  i.  Ostpr.,
Tilsit.

Provinz  Westpreußen.
Die  Johannisschule  zu  Danzig,
Petrischule  daselbst,
das  Neal  Sp  zu  Elbing,
Thorn  (berbunden
it  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Brandenburg.

Das  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule)

  zu  Berlin,
Dorotheenstädtische
daselbst,
Falk-Real-Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Real-Gymnasium  daselbst,

Real  -  Gymnasium

 

14.  das  Königliche  Real-Gymnasium  daselbst,

 

15.  -Koönigstädtische  Real-Gymnasium  das.,
16.  .  Luisenstädtische  Real  =  Gymnasium  das.,
17.  .  Sophien-Real-Gymnasium  daselbst,

18.  -Real-Gymnosium  zu  Brandenburg,

19.  "  *  Frankfurt  an  der

Oder,

20.  die  Haupt-Kodeltenanstoltzu  Groß-Lchterfeld
21.  das  Neal-Gymnasium  zu  Guben  erbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

22.  --Real-Gymnasium  zu  Landsberg  an  der
Warthe  (verbunden  mit  dem  Gymnasium
daselbst),

23.  .Real--Gymnasium  zu  Perleberg,

24.  Oü  -  Potsdam,

25.  -  *  Prenzlau  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Pommern.
26.  Das  Real-Gymmnasium  zu  Colberg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
27.  die  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Steitin,
28.  das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
29.  .  Real-Gymnasium  zu  Stralsund.
        <pb n="271" />
        269

Provinz  Posen.
30.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bromberg,

31.  -  -  Fraustadt,
32.  -  Posen,
33.  -  Rawitsch.

Provinz  Schlesien.
34.  Das  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist
zu  Breslau,
—,P,  "Oü  am  Zwinger  das.,
36.  -  zu  Görlitz  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
37.  Real-  Gymnasium  zu  Grünberg,

38.  Oü  *  Landeshut,
39.  O  Neisse,
40.  Oq  Reichenbach,
41.  "b  "  .  Sprottau,
42.  -  Tarnowitz.

Provinz  Sachsen.
43.  Das  Real-Gymnasium  zu  Aschersleben  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
44.  .Real-Gymnasium  zu  Erfurt,

45.  2  -  -Halberstadt,
46.  -  «  -  Halle  a.  d.  Saale,
47.  -  -  Magdeburg,
48.  O  -  Nordhausen  a.  Harz.

Provinz  Schleswig-Holstein.
49.  Das  Real-Gymnasium  zu  Altona  (verbunden
mit  der  Realschule  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Flensburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
51.  ..Real-Gymnasium  zu  Rendsburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbf).

50.

Provinz  Hannober.
52.  Das  Real-Gymnasium  zu  Celle,
5  *  Göttingen  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

 

 

54.  das  Real-Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

55.  .Real-Gymnasium  zu  Hannober,

56.  Leibniz-Real-Gymnasium  daselbst,

57.  -Real--Gymnasium  zu  Harburg,

58.  „  Andreas-Real-Gymnasium  zu  Hildesheim,


59.  .  Real-Gymnasium  zu  Leer  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

60.  .  Real-Gymnasium  zu  Lüneburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

61.  .Real-Gymnasium  zu  Osnabrück,

62.  -  Osterode,

63.  Oc  Quakenbrück.

Provinz  Westfalen.

64.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bielefeld  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

65.  ..Real-Gymnasium  zu  Burgsteinfurt  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst)

66.  .Real-Gymnasium  zu  Dortmund,

67.  -  -Hagen  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

68.  Rtal·  Gymnasium  zu  Iserlohn,

69.  -  Lippstth

70.-  -  -  -Mmden(verbun·
den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

71..-Real-Gymnasium  zu  Münster,

722  -  Schalke,

7r7733.  -  Siegen,

7v4.  Oc  Mitten.

Provinz  Hessen-Nassau.

75.  Das  Real-Gymnasium  zu  Cassel,

die  Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
77.  die  Wöhlerschule  daselbst,

78.  das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

—–
S
        <pb n="272" />
        270

Rheinprovinz.
79.  Das  Real  Gymnasium  zu  Aachen,
80.  -  Bakmen
8Lss  -  sCoblenz(verbundenmitderObersRealfchuledaselbst),’)


82.-RealsGynmasiumzuCöln,
83.-  -  -  -Düsseldorf(vets
bunden  mit  dem  Städtischen  Gymnasium
daselbst),

84.  -  Real--Gymnasium  zu  Duisburg,

85.  -  -  Etlberfeld,

86."  -  Essen  (verbunden
an  der  höheren  Bürgerschule  daselbst),

87.  Real-Gymnasium  zu  Krefeld,

88.  -  Mülheim  a.  Rhein,

89.  -  Mülheim  a.  d.  Ruhr
(verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

90.  .Real-Gymnasium  zu  Ruhrort,

91.  -  Trier.

II.  Königreich  Bapyern.

1.  Das  Real.  Gymmasium  zu  Augsburg,
2.  *  München,
3.  gebeltenlorge  daselbst,
4.  .  Real-Gymnasium  zu  Nürnberg,
55.  -  Mürzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
1.  Das  Reale  Gymnasium  zu  Annaberg,
2.  -  -Borna,
3.  -  -  Chemnitz,
4.  Oü  Döbeln  (verbunden

mit  der  Landwirthschaftsschule  daselbst),
.  Annen-Real-Gymnasium  zu  Dresden,
.Neustädter  Real-Gymnasium  daselbst,
.Real--Gymnasium  zu  Freiberg,
O  Leipzig,
*  Plauen,

##

 

10.  das  Real-Gymnasium  zu  Zittau  (verbunden
mit  einer  Handelsabtheilung),
11.  --  Oq  -  zu  Zwickau.
IV.  Königreich  Württemberg.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Stuttgart,
2.  -  i*  -"¾  *  Ulm.
V.  Großherzonthum  Baden.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Karlsruhe,
2.  OD  -  .  Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Darmstadt  (verbunden
  mit  der  Realschule  daselbst),

2  .Real.  Gymnasium  zu  Gießen  (desgl.),
33.  -  Mainz  (desgl.),
4.  -  -  *  Offenbach  a.  Main
(desgl.).
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1  Das  Real.  Gymnasium  zu  Bützow,
2.=  -  -Gillstrow,?)
3.  Ludwigslust,
4.  Malchin,
5.  ostock,
6.  Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Eisenach,
"Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.

Das  Real-Gymnasium  zu  Braunschweig.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Meiningen,
2.  "b  -  Saalfeld.

1)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1888.
2)  Auf  dem  Real-Gymnasium  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="273" />
        271

XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.

Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.

XIV.  Freite  und  Hausestadt  Lübeck.
#  Das  Real-Gymnasium  des  Catharineums  zu  Libeck.
1

XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
1.  Di  delsschule  (Real-G#  ium
XlI.  Herzogthum  Anhalt.  ie  Handelsschule  (Rea  zsun)  zn
1.  Das  Real-Gymnasium  (Karls-Real-Gymna-  2.  das  Real-Gymnasium  zu  Vegesack.
sium)  zu  Bernburg,  —
2.  ..  Real-Gymnasium  (Friedrichs-Real-Gymnasium)
  zu  Dessau.

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Das  Real-Gymnasium  des  Johanneums  zu  Hamburg.
XVII.  Elsaß-Lothringen.

Die  Real-Gymnasial-Abtheilung  des  Lyzeums  zu
Das  Real-Gymnasium  zu  Gera.  n  Straßburg  i.  Els.

 

XIII.  Fürstenthum  Neuß  jüngerer  Linie.

c.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Hessen-Nassau.
Provinz  Brandenburg  19.  Die  Klingerschule  zu  Frankfurt  a.  Main.

·  l  .  .
1.  Die  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realschule  Rheinprovinz.

zu  Berlin,  f#0.  Die  Ober-Realschule  zu  Coblenz  (verbunden
1#2...  Luisenstädtische  Ober-Realschule  daselbst,  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
3.  .Ober-Realschule  zu  Potsdam  ll.  die  Ober-Realschule  zu  Cöln,

1f12.  -  -  Elberfeld.

Provinz  Schlesien.

II.  Königreich  Württemberg.
4.  Die  Ober-Realschule  zu  Breslau,  greich  o

·.  fl.  Die  Realanstalt  zu  Reutlingen

-  *  *  I  ·

ts.  Gleiwit  2..  Stuttgart,
Provinz  Sachsen.  13.  "  -  Ulm.

6.  Die  Ober-Realschule  zu  Halberstadt,

III.  Großherzogthum  Oldenburg.
.Gurericke-Schule  zu  Magdeburg.

#  Die  Ober-Realschule  zu  Oldenburg.
Provinz  Schleswig-Holstein.
##8.  Die  Ober-Realschule  zu  Kiel.

IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Ober-Realschule  zu  Braunschweig.

4)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  leinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="274" />
        272

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

1.  Das  Progymnasium  zu  Königsberg  i.  Ostpr.,
2."=  -  Lötzen.

Provinz  Westpreußen.

3.  Das  Progymnasium  zu  Pr.  Friedland,
4.  O  Löbau,

5
6

Neumark  i.  Westpr.,
Schwetz.

Provinz  Brandenburg.

7.  Das  Progymnasium  zu  Forst  i.  d.  Lausitz
(verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium
  daselbst),

8.  -  Progymnastum  zu  Groß-Lichterfelde,
9.  Krossen  (verbunden

mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
10.  .  Progymnasium  zu  Steglitz.)

Provinz  Pommern.

11.  Das  Progymnasium  zu  Lauenburgi.  Pomm.,
12.  *  Schlawe.

Provinz  Posen.
13  Das  Progymnasium  zu  Kempen,
14.  -  Tremessen.
Provinz  Schlesien.

15.  Das  Progymnasium  zu  Frankenstein,
16.  -  Striegau.

1)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin

1
I

 

Provinz  Sachsen.
17.  Das  Progymnasium  zu  Genthin,
18.  -  .  Weißenfels.
Provinz  Schleswig-Holstein.
19.  Das  Progymnasium  zu  Neumünster  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

20.  Das  Progymnasium  zu  Duderstadt  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),


*21.  -  Progymnasium  zu  Geestemünde,

22.  -  .  Münden  (verbunden

mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
23.  .=  Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
Provinz  Westfalen.

24.  Das  Progymnasium  zu  Dorsten,

25.=  Oü  Rietberg.

Provinz  Hessen-Nassau.

26.  Das  Progymnasium  zu  Eschwege  (verbunden

mit  der  Realschule  daselbst).
Rheinprobvinz.

27.  Das  Progymnasium  zu  Andernach,

*-  Oü  Boppard,

29.  O"  Brühl,

30.  Ob  Eschweiler  (verbunden

  mitdem  Real-Progymnasium  daselbst),

31  -Progymnasium  zu  Euskirchen,

32.  ·  -Jülich,

33-  2  -  Linz,

1888.
        <pb n="275" />
        273

34.  das  Progymnasium  zu  Malmedy,  IV.  Großherzogthum  Hessen.
*  —  ch  1.  Die  progymnasiale  Abtheilung  der  Realschule
37.4  -  Sobernheim  u  Alzev,
«  2.  -  -  der  Realschule
38.  -  Trarbach,  .
39.·  -  .  St.  Werdel,  zu  Friedberg.
40.  "’  Wipperfürh.  V.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
II.  Königreich  Württemberg.  Das  Progymnasium  zu  Ohrdruf  (verbunden  mit
*I.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,  der  Realschule  daselbst).
*2.  I  „Eflingen,
3.  -  —  Lubdwigsburg,  VI.  Elsaß-Lothringen.
*4.  4  Oiehringen.
1.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch,
III.  Großherzogthum  Baden.  2.  Bischweiler,
1.  Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,  3.  -  Forbach,
2.  -  -Durlqch(verbunben  4.  Oc  Oberehnheim,
mit  einer  Real--Abtheilung).  5.  -  -Thann.
b.  Nealschulen.
I.  Königreich  Preußen.  19.  die  Adlerflychtschule  daselbst,
Provinz  Schleswig.Holstein  1#10.  .  Realschule  zu  Hanau,
sl.  Die  Realschule  zu  Altona  (verbunden  mit  dem  flI.“  5  Homburg  v.  d.  Kbbae,
Neal-Gymnasium  daselbst,  112  MWiesbaden.
#12.4  Otbtensen.  Rheinprovinz.
Provinz  Westfalen.  .13.  Die  Realschule  mit  Fachklassen  zu  Aachen,
1.  Die  Realschule  zu  Bochum.)  n  -  -  zu  —
.-  -  Krefeld,
Provinz  He  sen-Nassau.  #16.  .Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Remscheid,
f4.  Die  Realschule  zu  duenbru  fl17.  .  Realschule  zu  Rheydt.
5.  -  -Coassel,
8  Eschwege  (verbunden  mit  II.  Königreich  Württemberg.
dem  Progymnasium  daselbst),  f1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach,
17.  -  der  israelitischen  Religionsgesell-  12.  -  Cannstatt,
schaft  zu  Frankfurt  a.  Main,  13.  -  Eflingen,
8.  der  israelitischen  Gemeinde  da-  14.  "  Göppingen,

 

selbst,  15.  -  Hall,

1)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1888.
        <pb n="276" />
        tI.
2.
3.
44.
15.

ti.
12.

13.
14.

5.

6.

.
18.

9.
W

fii.

.  die  Realanstalt  zu  Heilbronn,

Ludwigsburg,
Ravensburg,
*  Rottweil,
Tübingen.

III.  Großherzogthum  Baden.
Die  Realschule  zu  Freiburg,

Heidelberg,
Karlsruhe,
onstanz,

Pforzheim.

IV.  Großberzogthum  Hessen.
Die  Realschule  zu  Alsfeld,

Alzey  (verbunden  mit  einer
progymnasialen  Abtheilung),

Bingen,

Darmstadt  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),


Friedberg  (verbunden  mit
einer  progymnasialen  Abtheilung),


Gießen  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

Groß-Umstadt,

Mainz  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

Michelstadt,

*  Offenbach  a.  Main  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymna-=sium
  daselbst),

*  Oppenheim,

274

 

112.  die  Realschule  zu  Wimpfen  am  Berg,
113.  -  -Worm5.

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.
VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.


Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.

t  Die  Realschule  zu  Oberstein-Idar,
-  -  Varel  (verbunden  mit  der
Landwirihschaftsschule  daselbst).

VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


4  Die  Realschule  zu  Arnstadt,
Oü  Sonderzhausen.

IX.  Freie  Hausestadt  Bremen.
1.  Die  Realschule  in  der  Alistadt  zu  Bremen,
12.  OD  beim  Doventhor  daselbst.
X.  Elsaß-Lothringen.

fl.  Die  Realklassen  des  Lhzeums  zu  Colmar,
12.  .  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu
Hagenau,

13.  -Realschule  zu  Metz,
4.  .Gewerbeschule  zu  Mülhausen  i.  Els.,
15.  .  Realschule  zu  Münster,

16  "  .Rappoltsweiler,
Neue  Realschule  zu  Straßburg  i.  Els.,
Realschule  bei  St.  Johann  daselbst.

—.  —.
#
½
        <pb n="277" />
        —

3.
4.
5
6

0  —

12.

14.
15.
16.
17.

—

20.

21.
22.

23.
24.

25.

.Das  Real  Proghmnasium  zu  Gumbinnen,
2.

.  Das  Real-  Prochmnastum  zu  Charlottenburg,!)

8.

275

Z0.  Real-Frogymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen

Pillau.
Provinz  Wesipreuden
Das  Real.  Proghmnasium  zu  Culm,

-  sDtkfchau
-Jenkau
Riesenburg.
Provinz  Brandenburg.

Forst  i.  d.  Lausitz
(verbunden  mit  dem  Progymnasium  das.),
Kaul.  Progymnasium  zu  Havelberg,

Koltbus  (verbunden
  mit  dem  *“  daselbst),

mit  dem  Progymnasium  dvoselbsh),
Real-Progymnasium  zu  Luckenwalde,
Lübben,
Nauen,
Rathenow,
Spremberg,
".  Mriezen.

r!  *

*

I

—  *
.  *  e
#  I  I
-  -

Provinz  Pommern.

 

Das  Real-Progymnasium  zu  Greifswald  (berbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
-  RealsPtogymnasium  zu  Stargard  i.  Pomm./
*.  Stolp  (verbunden
mit  dem  Cymnassum  daselbst),
-  Real-  Progymnasium  zu  Wolgast,
Wollin.
Provin  Schlesien.
*  Real-  al  Proghnnasium  zu  Freiburg  i.  Schl.,
*  Löwenberg,
Ratibor.

3
l
l
.
l

e  I  I  i

Provinz  Sachsen.
20.  Das  furnhn  zu  Delitzsch,

27.  O"c  Eilenburg,

28.  "  -  Eisleben,

29.  Gardelegen,

30.  -  -  Langensalza,

31.  -  -  Mühlhausen  i.  Thür.
(verbunden  mit  dem  Gymnasium  das.),

32.  --Real-Progymnasium  zu  Naumburg  a.  d.
Saale,

83.  Real-Progymnasium  zu  Schönebeck.

Provinz  Schleswig-Holstein.

34.  Das  Real-Progymnasium  zu  Hadersleben  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

35.  -Real-Progymnasium  zu  Husum  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

36.  .Real-Progymnasium  zu  Itzehoe,

37.  die  Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,

38.  das  Real-Progymnasium  zu  Marne,

39.  -  -  .  Neumünster  (berbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbs),

40.  Neal-Progymnassum  zu  Oldesloe,

41.  -  Schleswig  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

42.  --  Real-Progymnasium  zu  Segeberg,
43.  —  -  Sonderburg,
44.  -

-Wandgbeck(vers
bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.
45.  Das  Real-Progymnasium  zu  Buxtehnde,
46.  Oü  Duderstadt  (verunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

47.  .Real-Progymnasium  zu  Einbeck,

1)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1888.
        <pb n="278" />
        48.

49.

das  Real-Progymnasium  zu  Hameln  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Hildesheim  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst),

Real-Progymnasium  zu  Münden  (verbunden
  mil  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden

  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

Real-  ale  Proghmnasi  um  zu  Noriheim,

*  Otterndorf,
OD  OD  "  Papenburg,
Ob  -  -Stade  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Uelzen.

Provinz  Westfalen.
Das  Real-Progymnasium  zu  Altena,
-  Bocholt,

Oü  «  Hamm(vetlmnden
  mit  dem  Ghmucsium  daselbst),
Real-  al.  Pin  zu  Llüdenscheid,

-  -Schwelm

Provinz  Hessen-Nassau.

Das  Real-Progymnasium  zu  Biebrich-Mosbach,

-  s  -  Biedenkopf,

-  Diez,

2  e  -  -  Ems,

-  -  -  Fulda,

-  -  -  Geisenheim,

-  -  -  Hersfeld  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Hofsgeismar,

--  Oü  Limburg  a.  d.
Lahn,

-  -  -Marburg,

Oberlahnslein,

Schmaltalden.

276

 

Rheinprovdinz.
74.  Das  Real-Progymnasium  zu  Dülken,
75  OD  Düren,
76.  -  -Eschweiler  (verbunden

  mit  dem  Proghmnasium  daselbst),
77.  -Real-Progymnasium  zu  Eupen,
78.  "D  -M.-Gladbach
Oebunden  mit  dem  Gymnmasium  daselbst),

79.  Real-  al  Proghmnasium  zu  Langenberg,

80.  -  Lennep,

81.  Neuwied  (verbunden
  mil  dem  Gymnasium  daselbst),

82.  -  Real-  Proghmnasium  zu  Oberhausen,

83.  —  -  Saarlouis,

84.  -  Solingen,

85.  -  Biersen,
86.  "„  -MWesel  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

II.  Königreich  Württemberg.
1.  Das  Neal##e#m  zu  Calw,
2.  Gmuünd,
3.  die  Realllasen  des  Gymnasiums  zu  Heilbronn,
4.  das  Real-Lyzeum  zu  Nürtingen.

III.  Großherzogthum  Baden.
Das  Real=  ale  Proghinnasiun  zu  Eitenheim,
—  Lörrach  (verbunnit
  dem  Gymnasium  dascibsh

;ô—

IV.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.

.  Das  Real-  Progymnasium  zu  Parchim  (berbunden
  mit  dem  Friedrich-Franz-Gymnasium
daselbst),
das  Real-Progymnasium  zu  Ribnitz.

8

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.
        <pb n="279" />
        277

VI.  Herzogthum  Braunschweig.  .  XlI.  Fürstenthum  Waldeck.

Das  Real-Progymnasium  zu  Gandersheim.  Das  Real-Progymnasium  zu  Auolsen.

VII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.  XII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Das  Real-Progymnasium  zu  Allenburg.  Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Greiz.
VIII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  XIlII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Gotha.  Das  Real-Progymnasium  zu  Bückeburg  (verbunden
1.  Die  Realschule  zu  Coburg,  mit  dem  Gymnasium  daselbst).
2.  :  Ohrdruf  (verbunden  mit  dem  o  6„
Progymnasium  daselbst).  XIV.  Fürsteuthmm  Lippe.

Die  Realllassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

IX.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Die  Wastasfe  des  Gynnasiuns  zu  Cölhen.  XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
2.  Zerbst.  Die  Realschule  (Real-Progymnasium)  zu  Bremer-.

  habven  (verbunden  mit  dem  Gymmasium  daselbst).
X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Frankenhausen.  XVI.  GlsatLothringen.
2.  die  Realtlassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.C  Das  Real-Progymnasium  zu  Markirch.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  dad  Bestehen  der  Entlassungsprüsung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Oeffentliche.
an.  HPöhere  Bürgerschulen.

I.  Königreich  Preußen.  HH5.  die  zweile  evangelische  höhere  Bürgerschule

Provinz  Ostpreußen.  «  »  »  daselbst,
1.  Die  höhere  Bürgerschule  im  Löbenicht  zu  Kö-  6.  .  katholische  höhere  Bürgerschule  daselis-.

nigsberg  i.  Ostrr.  x7.  .  höhere  Bürgerschule  zu  Görlitz,)

#8..  Wilhelmsschule  zu  Liegnitz.
Provinz  Brandenburg.

1#2.  Die  erste  höhere  Bürgerschule  zu  Berlin,)  #  Provinz  Sachsen.
3.  Das  Real-Progymnasium  zu  Strausberg.  19.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt.
Provinz  Schlesien.  Provinz  Hannover.
44.  Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu  #10.  Die  erste  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,
—  Breslau,  flI.  .  zweite  -  daselbst,

 

*!)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1888.
        <pb n="280" />
        Provinz  Westfalen.

12.  die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Dortmund,
113.  „  -  ·  -zu  Hagen.

Provinz  Hessen-Nassau.

14.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu

Cassel,

115.  .  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.

Rheinprovinz.
16.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule  mit
Fachklassen)  zu  Barmen,
117.  bohere  Burgerschule  zu  Bonn,

118.  Cöln,
19.  -Dulsseldorf,
120.  "c  Essen  (verbunden

mit  iem  Real-  Gyunosn  daselbst).

Hohenzollern'sche  Lande.
f21.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen.

II.  Königreich  Bayern.

l.  Die  Realschule  zu  Ansbach,

72.  -  Aschaffenburg,
13.  .  Kreisrealschule  zu  Augsburg,
4.  .Realschule  zu  Bamberg,

415.  .  Kreisrealschule  zu  Bayreuth,
6.  -  Realschule  zu  Erlangen,

7.  -  -Freising,

18.  *  "  2  Fürth,
9..  Sof,
10.  -  -  -Ingolstadt,

fll.  .  Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern,
112.  .  Realschule  zu  Kaufbeuren,
113.  "c  Kempten,

 

278

 

 

 

4.
115

11.
*’'’ifii.


12.

die  Realschule  zu  Kissingen,

Kitzingen,
Landau,

Landshut,

Lindau,

.Memmingen,

Kreisrealschule  zu  München,

Realschule  zu

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nördlingen,

Kreisrealschule  zu  Rürnderg,

Realschule  zu

assau,
.  Regensburg,
Rothenburg  a.  d.  Tauber,

Schweinfurt,

Spehyer,
Sitraubing,

Traunstein,

Kreisrealschule  zu  Würzburg,

Realschule  zu

Wunsiedel,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Bautzen,
Crimmitschau,)

Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben
zu  Dresden-Friedrichstadt,)

Realschule  zu

Frankenberg,!)

Glauchau,)

Grimma,)
Großenhain,)
Leipzig,
Leisnig,)
Löbau,)

.  Meerane,)
Meißen.)

1)  Mit  den  Realschulen  zu  Crimmitschau,  Dresden-Friedrichstadt,  Frankenberg,  Glauchau,  Grimma,  Großenhain,
Leisnig,  Löbau,  Meerane,  Meißen,  Mittweida,  Pirna,  Reichenbach  i.  Voigtlande,  Nochlitz  und  Stollberg  sind  Progymnasialklassen
  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien  entsprechen.
        <pb n="281" />
        279

13.  Die  Realschule  zu  Mittweida,)

14.  -  -  Pirna,)

115.  -  -  Reichenbach  i.  Voigtlande,!)
16.  "  Reudnitz,

171...  wochlitz,)
18.  .Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Schneeberg,
119.  ..Realschule  zu  Stollberg,!)

120.  O4  .  Werdau.

IV.  Großherzogthum  Baden.
1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,

2.  „Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu
Durlach,

3.  ..  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Lahr,

4.  hobere  Bürgerschule  zu  Sinsheim,

5.  -  Villingen,

666.  -  Wealdshut.

V.  Großherzogthum  Hessen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Heppenheim  a.  d.  Bergstraße.


VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Grabow,
12.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Rostock.

bb.  Andere
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  ÖOstpreußen.
1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Heiligenbeil,
2.  -  :  Marggrabowa
in  Oslpr.
Provinz  Westpreußen.
13.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Marienburg  in
Weft.

9  Siehe  Anmerkung  auf  Seite  278.

l  VII.  Großherzogthum  Sachsen.
HHl.  Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Realschule
  zu  Apolda,
#2.  höhere  Bürgerschule  zu  Neustadt  a.  d.  Orla.
l  VIII.  Großherzogthum  Mecklenburg-I
  Strelitz.
Die  Realschule  zu  Schönberg.
1  IX.  Herzogthum  Braunschwelg-HSHcDie
  höhere  Bürgerschule  zu  Wolfenbüttel.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  Realschule  mit  Handels-Abtheilung  zu  Sonneberg.


(l.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.
XII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.

XIII.  Freie  und  Hanfsestadt  Hamburg.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.
XIV.  Elsaß-Lothringen.

1  l.  Die  Realschule  zu  Barr,
12.  -  .Wasselnheim.

Lehranstalten.
Provinz  Brandenburg
4  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Dahme.

Provinz  Pommern.
5.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Eldena,
6.  Oc  Schivelbein  in
Pommern.
Provinz  Posen.
1  17.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Samter.
        <pb n="282" />
        Provinz  Schlesüen.
8.  Die  Landwirlhschafts  shule  zu  Brieg,
9.  -  Leegnitz.
Provinz  Schleswig-Holstein.
#10.  Die  Landwirihschaftsschule  zu  Fleusburg.

Provinz  Hannover.
11.  Die  Landwirkhschaftsschule  zu  Hildesheim.

Provinz  Weslfalen.
#tKl2.  Die  Landwirklhschaftsschule  zu  Hersord,
113.4  -
Provinz  Hessen-Nassau.
14.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Weilburg.
Rheinprovinz.

f15.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,
116.  -  Clebe.

II.  Königreich  Bavern.  "c

l.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,

1#2.  „Kreislandwirthschaftsschule  zu  Lihtenhof,
13.  .  Handelsschule  zu  München,

.  „Industrieschule  daselbst,

15.  „  Industrieschule  zu  Nürnberg,

Lüdinghausen.

280

16.  die  Handelsschule  daselbst,
17.  =  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.


II.  Köntgreich  Sachsen.

sl.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz.
2.  .  Loandwirthschaftsschule  zu  Döbeln  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

8.  --  öffentliche  Handels-Lehranstalt  der  Dresdener
  Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)
zu  Dresden,

4.  .  öffenkliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig,
15.  .  Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums

 

zu  Ziltan.

IV.  Königreich  Württemberg.
Die  Gemeinde-Lateinschule  zu  Kornthal.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Landwirthschaftsschule  zu  Varel  (verbunden
mit  der  Realschule  daselbst).
VI.  Herzogthum  Braunschwelg.
Die  landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  bei
Helmstedt.
VII.  Elsaß-Lothringen.
Die  Landwirthschaftsschule  zu  Rufach.

b.  Privat-Lehranstalten.  X

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Westpreußen.

1.  Die  Handels-Akademie  unter  Leitung  des  Dr.

Völkel  zu  Danjis.

 

Provinz  Brandenburg.

2.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,

3.  das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.

)VKDie  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  6.),
dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Negierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen
  Entlassungsprüfung  ausslellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigt  ist.
        <pb n="283" />
        5

—

*

—

—.
19

1

"nv

12.

1

—

Die  Handelsschule  des  Dr.

ti.

*

I.

#

Provinz  Posen.
Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach
zu  Ostrowo  bei  Filehne.
Provinz  Schlesien.
Steinhaus  zu
Breslau,

das  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
Bauer  zu  Niesly.

II.  Königreich  Bayern.

Das  Real-Lehr-Institut  von  Anton  Alfons
Bertololy  und  Valentin  Trautmann  zu
Frankenthal  (Pfalz),

4  die  Handelsschule  von  Josef  Damm  zu  Marltbreit

  a.  Main.

III.  Königreich  Sachsen.
Die  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Böhme  zu  Dresden,
das  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinel  und
P.  Th.  Schumann  (früher  Gelinek-Körnersches
  Real-Institut)  daselbst.“)
cLehr-Inslitut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käufser)  daselbst.)

IV.  Königreich  Württemberg.

Die  höhere  Handelsschule  von  Marlin  Scheck
zu  Stuttgart,
realistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranslalt
von  Karl  Widmann  (srüher  Nauscher)  daselbst.


281

 

V.  Grohherzogthum  Baden.

Die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim  (verbunden
  mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).

VI.  Herzogthum  Anhalt.

1#Das  Erziehungs=  und  Unterrichts-Institut  des
Prof.  Ior.  Brinckmeier  zu  Ballenstedt.

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop
zu  Keilhau.
VIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
1Die  Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann
(früher  von  Großheim)  zu  Lübeck.
IX.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Die  Prival-Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu
Bremen.

X.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
#fl.  Die  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu  Hamburg,
12.  O  Dr.  H.  Bod  (früher  Dr.  J.

G.  Fischer)  daselbst,

3.  -  der  Gebrüder  F.  und  W.  Elitza
daselbst,
f4.  -  von  F.  L.  Nirruheim  daselbst,

15.  4  .des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
#6zisraelitische  Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  A.  Rée  daselbst,
f7.  .Realschule  der  reformirten  Gemeinde  unter

Leitung  des  Ior.  Reinmüller  daselbst.

1)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligalorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschrünkt.
        <pb n="284" />
        282

D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Sachsen.
Rheinprovinz.  Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.3)

Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.)

Berlin,  den  6.  Juni  1888.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen
provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche
eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Verzeichniß.

.  I1·3.dieLehr-UndErziehungSsAnstaltdesDk.A.
LKomäarnchPrmßem  I  Koch  (früher  Schenck-Garnier)  zu  Fried-1.

  Das  Knaben-Institut  des  Dr.  Künkler  (rüher  richsdorf  bei  Homburg,
Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künk.  14  das  Shieumgs  Iosiut  von  Karl  Harrach  zu
e#  „  1r  -  -
ler  und  br.  -  zu  Biebrich,  “  |  15.  die  katholische  Knaben-Unterrichts--  und  Er-102•
  ..Erziehungs-Institut  von  W.  Bröt  (früher  ziehungs  Anstalt  von  Gerhard  Loben  zu
zssehasse  zu  Frankfurt  a.  Main,  Kemperhof  bei  Coblenz,

Diese  Anstalt  darf  denjenigen  ihrer  Schliler  Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  nach  Absolvirung  der
ersien  t  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haben
Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Desahlgemnhgzeugni  mge  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von
einem  nensreung  Kommissar  abgehaltenen  Schlußprlifung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½  jährigen)  und
zweiten  (1jährigen)  Kursfus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.
4)  Die  mit  einem  4  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="285" />
        283

6.  die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Groß-Lichterfelde
  bei  Berlin,
17.  .  Handelsschule  des  Dr.  Lindemann  (früher
Nölle)  zu  Osnabrück,
8.  .  progymnasiale  Abteilung  des  Erziehungs-Instiuts
  des  Dr.  Franz  Knickenberg  (früher
J.  Knickenberg  sen.)  zu  Telgte.
II.  Königreich  Bapern.
1.  Die  Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von  Joh.
Stahlmann  zu  Augsburg,
k  israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Dessau
zu  Fürth.
III.  Königreich  Sachsen.
fl.  Die  Realklassen  der  Unterrichts-  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher  Dr.
R.  Albani)  zu  Dresden,)

12.

2.  .  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth
zu  Leipzig,
13.  die  Knabenabtheilung  der  Privatschule  des  Dr.

Friedrich  Thomas  Roth  (früher  Teichmann)
daselbst.
IV.  Großherzogthum  Baden.

Das  internationale  Lehr-Institut  von  Eduard
Müller  (früher  Dr.  Scchelles)  zu  Bruchsal.
V.  Großherzogthum  Hessen.

s1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Heskamp  (früher
Dr.  Klein)  zu  Mainz,

Berlin,  den  6.  Juni  1888.

72.  die  Privat-Handelsschule  des  Dr.  Konrad  Tolle
(früher  Dr.  Naegler)  zu  Offenbach  a.  Main.)

VI.  Großherzogthum  Sachsen.
fl.  Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst
Pfeiffer  zu  Jena,
1#2.  Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy
daselbst.
VII.  Herzogthum  Braunschweig.
1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann  Jahn
(früher  Dr.  Günther)  zu  Braunschweig,

1#2.  .  Jakobson-Schule  unter  Leitung  des  Dr.  Emil

 

Philippson  zu  Seesen.

VIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

1Die  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.

IX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
1Die  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule  (Han-·
  delssAkademie)untetLeitungvonFriedrich
Claußen  zu  Gera.

X.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
l.  Die  Privat-Anstalt  des  Dr.  Th.  Wahnschaff  zu
Hamburg,
12.  Privat-Anstalt  des  Dr.  A.  Wichard  Lange
daselbst.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschrünkt.
m)  Die  Verleihung  der  Militärberechtigung  hat  nur  bis  zum  Michaelistermin  1889  einschließlich

Geltung.

 

Gedruckt  bei  G.  Lasselbrink  (Chr.  Scheufeled.
        <pb n="286" />
        <pb n="287" />
        285
M  23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  2.  Juli  1888.

Inhalt.
Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische  Regierungen.
Vom  30.  Juni  1888.

 

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische
negierungen.  Vom  30.  Juni  1888.

Nachdem  durch  die  von  dem  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Juni  1882
beschlossene  Berordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige
  Mittheilung  der  Strafurtheile,  für  das  Reich  die  Einrichtung  von  Strafregistern
angeordnet  und  für  die  in  diese  Register  aufzunehmenden  Strafnachrichten  ein  bestimmtes
Formular  vorgeschrieben  worden  ist  (Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern,  des
Kriegswesens  und  der  Finanzen  vom  18.  September  1882,  Reg.  Blatt  S.  271.  ff.,  und
Verfügung  derselben  Ministerien  vom  gleichen  Tage,  Reg.  Blatt.  S.  298  ff.),  soll  gemäß
einer  unter  den  betheiligten  Regierungen  getroffenen  Verständigung  dieses  Formular  auch
für  die  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  ausländische  Regierungen,  soweit  eine
solche  Mittheilung  überhaupt  stattfindet,  in  Gebrauch  genommen  werden.  Denmzufolge
wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="288" />
        Staaten,
an  welche  Strafnachrichten
  mitzutheilen

  find.

Aufstellung

der  Strafnachchten



286

1)  In  denjenigen  Strafsachen,  in  welchen  gegen  einen  Staatsangehörigen  von  Belgien,

  Brasilien,  Italien,  Luxemburg,  der  Schweiz  oder  Spanien
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  rechtskräftig  auf  Strafe  erkannt
worden  ist,  soll  nach  den  mit  den  genannten  Staaten  abgeschlossenen  Auslieferungsverträgen
  der  auswärtigen  Regierung  die  Verurtheilung  auf  diplomatischem  Wege
mitgetheilt  werden.  Eine  gleiche  Mittheilung  ist  künftig  auch  dann  zu  erstatten,
wenn  eine  gerichtliche  Verurtheilung  des  Angehörigen  eines  der  erwähnten
Staaten  wegen  einer  Uebertretung  gegen  §.  361  Nro.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs
  stattgefunden  hat.  Die  Mittheilung  erfolgt  mittelst  Uebersendung
einer  Strafnachricht  (vgl.  Ziffer  3  und  4).
Mit  anderen  Regierungen  als  denjenigen  der  unter  Ziffer  1  bezeichneten
Staaten  findet  ein  regelmäßiger  Austausch  von  Strafnachrichten  nicht  statt.  Es
ist  daher  von  der  Einsendung  von  Strafnachrichten  zur  Mittheilung  an  solche
andere  Regierungen  abzusehen  oder,  wenn  solche  Mittheilung  sich  ausnahmsweise
zu  empfehlen  scheint,  der  Grund  hiefür  bei  Einreichung  der  Strafnachricht  (val.
Ziffer  4  b)  darzulegen.
Die  Aufstellung  der  einer  ausländischen  Regierung  mitzutheilenden  Strafnachricht
  (Ziffer  1  und  2)  ist  von  derjenigen  Behörde,  welcher  die  Aufstellung
der  für  das  inländische  Strafregister  auszufertigenden  Strafnachricht  obliegt  (zu
vgl.  die  oben  erwähnte  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern,  des  Kriegswesens
  und  der  Finanzen  vom  18.  September  1882,  betreffend  die  Einrichtung
von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile  (§.  7
Abs.  1,  Reg.  Blatt  S.  298  ff.),  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  sie  neben  der
letzteren  nach  demselben  Formular  (Strafnachricht  A)  eine  zweite  zur  Mittheilung
  an  die  ausländische  Regierung  bestimmte  Strafnachricht  ausfertigt.
Das  Formular  ist  dabei  in  gleicher  Weise  auszufüllen,  wie  bei  der  für
das  inländische  Strafregister  bestimmten  Strafnachricht,  mit  folgenden  Maßgaben
jedoch:
a)  in  der  Spalte  2  ist  der  ausländische  Ort,  für  dessen  Strafregister  die  Strafnachricht
  bestimmt  ist,  nicht  anzugeben,  sondern  nur  neben  dem  hierfür  offen
        <pb n="289" />
        287

zu  lassenden  Raum  das  betreffende  Land  in  einer  Klammer  zu  bezeichnen,
so  daß  diese  Spalte  beispielsweise  lautet:

 

2.
Strafnachricht  (A)  für  das  Strafregister
zu
(Belgien).

 

 

 

b)  in  der  Spalte  8  sind  in  dem  Worte  „Landgerichtsbezirk“  die  drei  ersten
Silben  (Landgerichts)  zu  durchstreichen,  so  daß  nur  das  Wort  „Bezirk“  stehen
bleibt.

c)  in  der  Spalte  12  (Bemerkungen)  ist  anzugeben,  welche  Staatsangehörigkeit
  der  Verurtheilte  besitzt  und,  wenn  derselbe  Schweizer  ist,  zugleich  der
Heimathskanton  und  die  Heimathsgemeinde  desselben  in  folgender  Form  zu

vermerken:
1A  Kanton

Gemeinde

Da  die  Heimathsgemeinde  in  der  Schweiz  mit  dem  Geburtsort  nicht
immer  übereinstimmt,  sind  Verurtheilte,  welche  die  Schweizerische  Staatsangehörigkeit
  besitzen,  nach  ihrer  Heimathsgemeinde  besonders  zu  befragen.

Andere  Bemerkungen  sind  in  die  Spalte  12  in  der  Regel  nicht
aufzunehmen.

4)  In  der  unteren  rechten  Ecke  des  Formulars  ist  der  Unterschrift  des
Beamten,  welche  unter  die  Worte:  „Die  Nichtigkeit  bescheinigt“  zu  setzen  ist,
das  Amtssiegel  beizudrücken,  welches  der  betreffende  Beamte  oder  die  von  ihm
vertretene  Behörde  führt.

Heimath

4)  Die  Beförderung  der  behufs  Mittheilung  an  eine  ausländische  Regierung  auf-  nebermittelung
gestellten  Strafnachricht  (Ziffer  3)  ist  von  derjenigen  Behörde  zu  bewirken,  der  -
welcher  die  Mittheilung  der  für  das  inländische  Strafregister  aufgestellten  Strafnachricht
  obliegt  (zu  vgl.  die  unter  Ziff.  3  angeführte  Ministerialverfügung
vom  18.  September  1882,  §.  7  Abs.  1),  und  zwar
        <pb n="290" />
        288

a)  wenn  die  Verurtheilung  einen  Angehörigen  eines  der  unter  Ziffer  1  genannten

b

—

Staaten  betrifft,  dessen  Geburtsort  außerhalb  des  Reichsgebiets
gelegen  oder  nicht  zu  ermitteln  ist,  in  der  Weise,  daß  die  für  die
ausländische  Regierung  bestimmte  Strafnachricht  der  dem  Reichsjustizamt
für  das  bei  letzterem  geführte  Strafregister  einzusendenden  Strafnachricht  einfach
  (unter  Umschlag,  ohne  Begleitschreiben)  beigefügt  wird,

wenn  die  Verurtheilung  einen  innerhalb  des  Reichsgebiets  geborenen
Angehörigen  eines  der  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Staaten  betrifft,  oder  wenn
die  Mittheilung  einer  Strafnachricht  an  einen  anderen  Staat  sich  ausnahmsweise
  zu  empfehlen  scheint  (vgl.  Ziffer  2),  in  der  Weise,  daß  die  für
die  ausländische  Regierung  bestimmte  Strafnachricht  dem  Justizministerium
mittelst  Berichts  —  eventuell  unter  Darlegung  des  Grundes,  weßhalb  sich  die
Mittheilung  ausnahmsweise  empfiehlt  —  eingereicht  wird.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  vom  1.  Juli  l.  Is.  ab  an  die  Stelle  der  Verfügungen
  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Einsendung  der  gegen  Staatsangehörige
von  Italien,  der  Schweiz,  von  Belgien  und  Luxemburg,  beziehungsweise  auch  von  Spanien
und  Brasilien  ergangenen  Strafurtheile,  vom  30.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  416  ff.)
und  vom  6.  Dezember  1883  (Württ.  Gerichtsblatt  Band  21  S.  436).

Stuttgart,  den  30.  Juni  1888.

Faber.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="291" />
        289
24.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  16.  Juli  1888.

 

Inhalt.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen
  Sparkasse.  Vom  5.  Juli  1888.  —  Beka  anntmachung  des  Ministeriums  des  Iunern  5  etreffend  die  Verleihung
  der  juristischen  Persünüchkeit  an  den  Johannesverein  in  Stuttgart.  Vom  6.  Juli  1

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse.
Vom  5.  Juli  1888.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  2.  d.  Mts.
verschiedene,  durch  die  Einführung  eines  neuen  Systems  der  Rechnungsführung  veranlaßte
  Aenderungen  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse  vom  24.  Februar
  1885,  Reg.  Blatt  S.  37,  gnädigst  genehmigt  haben,  wird  der  neue  Wortlaut  der
abgeänderten  Artikel  8,  9,  10,  11,  13,  18  und  31  der  angeführten  Grundbestimmungen  im
Nachstehenden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

Art.  8.

Die  eingelegten  Gelder  werden  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Einlage  folgenden
Monats  an  bis  zum  ersten  Tage  des  Monats,  in  welchem  die  Rückzahlung  stattfindet,
verzinst.
        <pb n="292" />
        290

Der  jeweilige  Zinsfuß  der  Einlagen  wird  von  dem  Vorsteherkollegium  mit  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  festgesetzt.  Eine  Aenderung  desselben  ist  vier
Wochen  vorher,  ehe  sie  in  Wirksamkeit  treten  soll,  öffentlich  und  zwar  jedenfalls  durch
den  „Staatsanzeiger  für  Württemberg“  und  den  „Schwäbischen  Merkur“  bekannt  zu
machen.

Die  auf  den  Rechnungsabschluß  sich  ergebenden  Zinse  werden  zur  Hauptsumme  geschlagen
  und  gleich  dieser  verzinst.

6  Art.  9.

Ueber  die  eingelegten  Gelder  werden  Scheine  auf  den  Namen  derjenigen  Personen,
für  welche  die  Einlagen  gemacht  worden  sind,  ausgestellt  und  von  einem  Buchhalter  und
einem  aus  der  Zahl  der  übrigen  Buchhalter  von  der  Verwaltungskommission  (Art  26)
zu  bezeichnenden  Kontrolleur  unterschrieben.

Diese  Scheine  sind  bei  jeder  späteren  Einlage  wieder  vorzulegen.

Für  ein  und  dieselbe  Person  dürfen  mehrere  Scheine  mit  verschiedenen  Nummern
nicht  ausgestellt  werden.

Art.  10.

Jede  Einlage  kann,  soweit  es  die  baaren  Mittel  der  Kasse  erlauben,  sogleich,  außerdem
  aber  nach  vorangegangener  Kündigung  und  zwar  bei  einem  Betrag  der  gekündigten
Summe  bis  zu  Hundert  Mark  von  vier  Wochen,  bei  höheren  Beträgen  von  drei  Monaten
gegen  Zurückgabe  des  mit  Quittung  versehenen  Einlagescheines  zurückgezogen  werden.

Für  theilweise  Rückzahlungen,  welche  mindestens  eine  Mark  betragen  müssen,  sind
besondere  Bescheinigungen  auszustellen,  zugleich  sind  aber  die  Einlagescheine  selbst  vorzulegen,
  um  die  Rückzahlungen  auf  denselben  abschreiben  zu  können.

Art.  11.

Das  Rccht  der  Zurückforderung  von  Hauptsumme  mit  Zinsen  erlischt  bei  allen  nach
dem  1.  Juli  1875  gemachten  Einlagen  mit  Ablauf  von  dreißig  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  zu  welchem  die  Einlage,  beziehungsweise  bei  mehreren  Einlagen  auf  Einem  Scheine
die  letzte  Einlage  gemacht  worden  ist  oder  letztmals  eine  theilweise  Erhebung  stattgefunden
  hat.

Jedoch  ist  der  Verwaltungskommission  der  Anstalt  (Art.  20)  anheimgegeben,  im  ein-
        <pb n="293" />
        291

zelnen  Falle  nach  Beschaffenheit  der  Verhältnisse  auf  Anrufen  des  Betheiligten  auch  die
Bezahlung  solcher  erloschenen  Forderungen  zu  bewilligen.

Art.  13.

Sollte  die  Entdeckung  gemacht  werden,  daß  eine  Einlage  auf  den  Namen  einer  zur
Theilnahme  an  der  Württembergischen  Sparkasse  nicht  berechtigten  Person  oder  unter
Mißbrauch  des  Namens  eines  Berechtigten  von  einem  Nichtberechtigten  gemacht  worden,
oder  daß  ein  Einleger  durch  falsche  Angaben  Gelder  bei  der  Sparkasse  anzulegen  gewußt
habe,  so  wird  die  Hauptsumme  alsbald,  jedoch  ohne  Zinsreichung,  beziehungsweise  unter
Zurückforderung  oder  Abrechnung  der  etwa  bereits  kapitalisirten  Zinse  heimbezahlt.

Ergibt  sich,  daß  hiebei  nur  irrthümlich,  nicht  aber  in  böser  Absicht  gehandelt  worden
ist,  so  steht  es  der  Verwaltungskommission  zu,  die  angedrohten  Nachtheile  des  Zinsenverlustes
  nicht  eintreten  zu  lassen.  .

Wer  sich  mehrere  Einlagescheine  mit  verschiedenen  Nummern  hat  ausstellen  lassen,
um  dadurch  die  Annahme  einer  höheren  Einlagesumme,  als  zugelassen  ist,  zu  erreichen,
geht  der  Zinsen  aus  den  den  zugelassenen  Betrag  übersteigenden  Einlagen  verlustig.

Art.  18.

Ist  die  Einlage  auf  einen  falschen  Namen  geschehen,  so  erfolgt  die  Zahlung  ohne
Zinsreichung  beziehungsweise  unter  Abrechnung  der  kapitalisirten  Zinse  (Art.  13)  an
denjenigen,  der  zutreffendenfalls  von  dem  Gerichte  als  wahrer  Eigenthümer  des  angelegten
Geldes  anerkannt  worden  ist.

Art.  31.

Zu  Empfangnahme  und  Ausbezahlung  der  Gelder  ist  der  Kassier  bestellt.

Er  unterzeichnet,  mit  Ausnahme  der  Einlagescheine  (Art.  9),  die  Bescheinigungen  in
Gemeinschaft  mit  einem  Kontrolleur,  die  Korrespondenz  im  Kassenverkehr  aber  neben  dem
Kanzleivorstand  (Art.  30).

Ouittungen  im  Kontokorrentverkehr  mit  Bankhäusern  werden  von  dem  ersten  Vorsteher
  oder  dessen  Stellvertreter  unterschriftlich  bestätigt.

Stuttgart,  den  5.  Juli  1888.
Schmid.
        <pb n="294" />
        292

Bekanntmachnng  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  den  Johannesverein  in  Stuttgart.
Vom  6.  Juli  1888.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  2.  d.  Mts.
dem  Johannesverein  in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  dem
Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  6.  Juli  1888.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="295" />
        293

M  25.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  2  21.  Juli  1888.
Inhalt.

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbciten  der  Stadlgemeinde  Stutlgart
beschäftigten  Personen.  Vom  12.  Juli  1838.

 

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  Anfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  der
Stadtgemeinde  Stuttgart  beschäftigten  Personen.
Vom  12.  Juli  1888.

Auf  Grund  des  §.  47  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Reichsgesetzblatt
  S.  287)  und  des  §.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichsgesetzblatt  S.  159)  wird  hiemit  in
Bezug  auf  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts
  sowie  in  Bezug  auf  die  den  Vertretern  der  Arbeiter,  den  Arbeiterbeisitzern  des
Schiedsgerichts  und  den  Bevollmächtigten  der  Krankenkassen  zu  den  Unfalluntersuchungen
zu  gewährenden  Vergütungen  bei  der  neu  errichteten  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
  der  Stadtgemeinde  Stuttgart  beschäftigten  Personen  Nachstehendes  verfügt:

 

I.  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter.
S.  1.
Für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  der  Stadtgemeinde  Stuttgart  beschäftigten
  Personen  werden  drei  Arbeitervertreter  und  für  jeden  derselben  ein  erster  und
zweiter  Ersatzmann  gewählt.
        <pb n="296" />
        294

Die  Wahl  der  Vertreter  und  ihrer  Ersatzmäuner  erfolgt  unter  Leitung  des  vom
Ministerium  des  Innern  beauftragten  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  für  die  Bauunfallversicherung
  der  Stadtgemeinde  Stuttgart  mittelst  schriftlicher  Abstimmung.

§.  2.

Die  Vorstände  derjenigen  Orts-,  Betriebs-,  Innungs-  und  Bankrankenkassen,  welchen
mindestens  zehn  in  Baubetrieben  der  Stadtgemeinde  Stuttgart  beschäftigte  versicherte
Personen  angehören,  erhalten  für  diese  Bauunfallversicherung  vom  Ministerium  des  Innern
  behufs  der  Wahl  der  Arbeitervertreter  und  ihrer  Ersatzmänner  je  einen  mit  dem
Stempel  des  Ministeriums  versehenen  Stimmzettel,  auf  welchem  der  Name  der  Bauunfallversicherung,
  der  Name  und  die  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl  der  berechtigten
Kasse,  endlich  der  Name  und  Wohnort  des  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragten  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  angegeben  sind.

S.  3.

Als  die  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl  der  Kasse  gilt  diejenige,  welche  von
der  Stadtdirektion  Stuttgart  auf  Grund  der  angestellten  Erhebungen  in  das  dem  Ministerium
  eingereichte  Verzeichniß  der  wahlberechtigten  Kassen  eingetragen  worden  ist.

F.  4.

Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  gegen  Unfall  versicherte,  einer  wahlberechtigten
  Krankenkasse  (§.  2)  angehörende  Deutsche,  welche  bei  Bauarbeiten  der  Stadtgemeinde
  Stuttgart  dauernd  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehreurechte  befinden
  und  nicht  durch  richterliche  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

F.  5.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  seitens  der  Kassenangehörigen  gewählten  Mitglieder
der  Vorstände  der  Kassen,  die  in  Stuttgart  ihren  Sitz  haben.

Die  den  Kassenvorständen  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber  sind  von  der  Theilnahme
  an  der  Wahl  ausgeschlossen.  Jeder  Vorstand  beruft  zur  Vornahme  der  Wahl
alsbald  nach  Empfang  des  Stimmzettels  seine  wahlberechtigten  Mitglieder,  welche  darüber
durch  Stimmenmehrheit  zu  beschließen  haben,  wen  sie  durch  Ausfüllung  des  Stimmzettels
als  Arbeitervertreter  oder  Ersatzmann  wählen  wollen.

Behufs  Ausübung  der  Wahl  haben  die  genannten  Vorstandsmitglieder  unter  Be-
        <pb n="297" />
        295
nützung  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks  die  Namen,  Wohnorte  (Wohnungen)
  und  Dienststellung  von  so  vielen  wählbaren  Personen  in  den  Stimmzettel  einzutragen,
  wie  Arbeitervertreter  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind  (siehe  oben  §.  1  Abf.  1).

Der  Stimmzettel  ist  von  den  Wählenden  zu  unterschreiben  und  mit  der  auf  demselben
  vorgedruckten  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  die  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder
  in  üblicher  Weise  zur  Wahl  eingeladen  worden  sind  und  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Erschienenen  denjenigen  Personen,  deren  Namen  in  den  Stimmzettel  eingetragen
worden,  ihre  Stimme  gegeben  hat.

Spätestens  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  Stimmzettels  ist  der
letztere  frankirt  an  den  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragten  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts
  einzusenden.

S.  6.

Stimmzettel,  welche  nicht  den  richtigen  Vordruck  und  den  Stempel  des  Ministeriums
des  Innern  tragen,  sind  ungiltig.  Etwaige  Berichtigungen  dürfen  nur  durch  Ausstreichen
und  Zusetzen  bewirkt  werden.  8

S  7.

Der  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragte  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts,  welcher
von  dem  Ministerium  des  Innern  mit  den  erforderlichen  Listen  versehen  und  von  dem
Tag  der  Absendung  der  Stimmzettel  in  Kenntniß  gesetzt  wird,  stellt  binnen  zwei  Wochen
nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist  (§.  5)  die  Wahlergebnisse  zusammen  und  nimmt  hierüber
  unter  Zuziehung  eines  beeidigten  Protokollführers  ein  Protokoll  auf,  aus  welchem
die  Namen  und  Wohnorte  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen  sind,  die  Zahlen
der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  giltigen  und  ungiltigen  Stimmen  (8§.  6,  19)
und  die  Namen  der  gewählten  Arbeitervertreter  und  Ersatzmänner  zu  ersehen  sind.  Der
Grund  der  Ungiltigkeit  von  Stimmzetteln  oder  Stimmen  muß  aus  dem  Protokoll  ersichtlich

  sein.  *

Auf  die  in  die  Stimmzettel  eingetragenen  Personen  entfallen  soviele  Stimmen,  wie
von  dem  Ministerium  als  Zahl  der  Mitglieder  der  wahlberechtigten  Kasse  in  den  Stimmzettel
  eingetragen  worden  sind  (8§.  2,  3).

Ueber  die  Wahl  entscheidet  die  einfache  (relative)  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen,
bei  Stimmengleichheit  das  von  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  zu  ziehende  Loos.
        <pb n="298" />
        296

Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  getrennt  zunächst  für  die  Arbeitervertreter,
  demnächst  für  die  Ersatzmänner.

Die  drei  als  Arbeitervertreter  gewählten  Personen  gelten  nach  der  Stimmenzahl,  mit
der  sie  gewählt  worden  sind,  als  erster,  zweiter  und  dritter  Arbeitervertreter.

Derjenige,  welcher  die  meisten  Stimmen  als  Ersatzmann  erhalten  hat,  gilt  als  erster
Ersatzmann  des  ersten,  derjenige,  welcher  die  nächst  meisten  Stimmen  erhalten  hat,  als
erster  Ersatzmann  des  zweiten  Arbeitervertreters  und  so  fort.  Nach  Erfüllung  der  Zahl
der  ersten  Ersatzmänner  ist  diejenige  Person,  welche  weiter  die  meisten  Stimmen  als  Ersatzmann
  erhalten  hat,  als  zweiter  Ersatzmann  des  ersten,  derjenige,  welcher  die  nächst
meisten  Stimmen  erhalten  hat,  als  zweiter  Ersatzmann  des  zweiten  Arbeitervertreters
gewählt  und  so  fort.  Ist  eine  Person  als  Arbeitervertreter  gewählt,  so  kommen  die  auf
dieselbe  bei  der  Ersatzmännerwahl  etwa  gefallenen  Stimmen  nicht  mehr  in  Betracht.

8.  9.

Die  gewählten  Ärbeitervertreter  und  Ersatzmänner  werden  durch  den  beauftragten
Schiedsgerichtsvorsitzenden  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.
F.  10.

Wird  bei  der  ersten  Wahl  die  vorgeschriebene  Zahl  der  Vertreter  und  Ersatzmänner
nicht  erreicht,  so  wird  unter  Beachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Nachwahl
vorgenommen.  Die  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  wird  dadurch  nicht  aufgehalten.

II.  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht.
F.  11.

Die  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  durch  die
Arbeitervertreter,  welche  für  die  Baunnfallversicherung  der  Stadtgemeinde  Stuttgart  gewählt
  sind.  Dieselben  treten  zu  diesem  Zweck  auf  Einladung  und  unter  Leitung  des
beauftragten  Schiedsgerichtsvorsitzenden  zusammen  und  haben  sich  hiebei  durch  das  Schreiben,
mittelst  dessen  sie  von  ihrer  Wahl  benachrichtigt  worden  sind  (§.  9),  zu  legitimiren.

Der  Wahlakt  ist  nicht  früher  als  acht  und  nicht  später  als  einundzwanzig  Tage  nach
der  Feststellung  des  Ergebnisses  der  Wahl  der  Arbeitervertreter  (§.  7)  anzusetzen.

Gelangt  das  Ausbleiben  eines  der  Eingeladenen  rechtzeitig  zur  Kenntniß  des  Schiedsgerichtsvorsitzenden,
  so  ist  der  erste,  und,  wenn  auch  das  Ausbleiben  dieses  angezeigt  wird,
der  zweite  Ersatzmann  zu  dem  Wahlakte  einzuladen.
        <pb n="299" />
        297

g.  12.
Die  zu  wählenden  Schiedsgerichtsbeisitzer  und  deren  Stellvertreter  müssen  den  in
§.  4  bezeichneten  Voraussetzungen  genügen  und  dem  Arbeiterstande  angehören.

S.  13.

Die  Wahl  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  durch  Stimmzettel,
wobei  jeder  erschienene  Arbeitervertreter  eine  Stimme  hat.  Dieselbe  kann  auch,  sofern
keiner  der  Erschienenen  widerspricht,  durch  Akklamation  erfolgen.

Der  Beisitzer,  der  erste  und  der  zweite  Stellvertreter  desselben  sind  je  in  einem  besonderen
  Wahlgang  zu  wählen.

8.  14.

Gewählt  sind  bei  jedem  Wahlgange  diejenigen,  welche  die  einfache  (relative)  Mehrheit
  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
von  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

8.  15.

Ueber  die  Wahl  ist  von  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  von  den  anwesenden  stimmberechtigten  Personen  mit  zu  vollziehen  ist.  Aus  dem
Protokoll  müssen  das  Wahlverfahren,  die  Namen  und  Wohnorte  der  erschienenen  stimmberechtigten
  Personen,  die  Zahlen  der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  giltigen  und
ungiltigen  Stimmen  und  die  Namen  und  Wohnorte  der  Gewählten  zu  ersehen  sein.  Der
Grund,  weshalb  einzelne  Stimmzettel  oder  Stimmen  für  ungiltig  erklärt  worden  sind
(§.  19),  muß  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.

S.  16.

Die  gewählten  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  Schiedsgerichtsvorsitzenden
  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.

Lehnt  einer  der  Gewählten  die  Wahl  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  ab  (§.  24  Abs.  2
und  §.  49  Abs.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes),  so  ist,  falls  der  Gewählte  bei  dem
Wahlakt  auwesend  ist,  sofort,  andernfalls  im  Wege  schriftlicher  Abstimmung  eine  Nachwahl
  durch  den  Schiedsgerichtsvorsitzenden  herbeizuführen.

Lehnt  der  Gewählte  die  Wahl  ohne  gesetzlichen  Grund  ab,  so  ist  nach  §.  49  Abf.  3
und  4  a.  a.  O.  zu  verfahren.
        <pb n="300" />
        298

III.  Gemeinsame  Bestimmungen.

S.  17.

Die  4  jährigen  Wahlperioden  laufen  vom  Tage  des  Inslebentretens  der  Bauunfallversicherung
  —  dem  1.  Jannar  1888  —  an.

8.  18.

Alle  2  Jahre  scheidet  die  Hälfte  d.  h.  abwechslungsweise  je  1  und  2  Arbeitervertreter
und  ebenso  die  Hälfte  der  Ersatzmänner,  sowie  die  Hälfte  der  Schiedsgerichtsbeisitzer  und
deren  Stellvertreter  aus.

An  die  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  und  ihrer  Ersatzmänner  schließt  sich
in  Gegenwart  der  erschienenen  Arbeitervertreter  die  Ansloosung  eines  nach  2  Jahren  ausscheidenden
  Arbeitervertreters  an.  Zu  diesem  Zweck  wird  der  Name  eines  jeden  Arbeitervertreters
  auf  einen  besonderen  Zettel  geschrieben.  Die  Zettel  werden  in  eine  Urne  gelegt
  und  aus  derselben  wird  durch  einen  von  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  zu  bestimmenden
  anwesenden  Arbeitervertreter  ein  Zettel  gezogen.

In  derselben  Weise  wird  die  Ausloosung  eines  Schiedsgerichtsbeisitzers  vollzogen.

Ueber  die  Ausloosung  ist  von  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  welches  von  den  anwesenden  Arbeitervertretern  mit  zu  vollziehen  ist.

Der  Schiedsgerichtsvorsitzende  hat  die  nach  der  Loosung  ausscheidenden  Personen
von  ihrer  Ausloosung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  ausgelooste  und  die  später  im  regelmäßigen  Wechsel  nach  dem  Dienstalter  ausscheidenden
  Arbeitervertreter  und  deren  Ersatzmänner,  sowie  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
und  deren  Stellvertreter  bleiben  solange  in  Funktion,  bis  die  Neuwahlen  stattgefunden
haben.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

8.  19.

Binnen  8  Tagen  nach  der  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  reicht  der  Schiedsgerichtsvorsitzende
  die  von  ihm  aufgenommenen  sämmtlichen  Protokolle  unter  Beifügung
der  Stimmzettel  dem  Ministerium  des  Innern  ein.  Letzteres  wird  die  Bauabtheilung  des
Gemeinderaths  in  Stuttgart  von  dem  Ausfall  der  Wahlen  der  Arbeitervertreter  und
der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  in  Kenntniß  setzen.
        <pb n="301" />
        299

8.  20.

Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  entfallen  oder  die  Gewählten  nicht  deutlich
bezeichnen,  werden  nicht  mitgezählt.

Befinden  sich  auf  einem  Stimmzettel  die  Namen  von  mehr  Personen  eingetragen,
als  zu  wählen  sind,  so  sind  nur  die  Stimmen  giltig,  welche  auf  die  zuerst  und  bis  zur
Erfüllung  der  Zahl  der  zu  Wählenden  eingetragenen  Namen  entfallen.

Ueber  die  Giltigkeit  von  Stimmzetteln  und  Stimmen  entscheidet  vorbehältlich  der
Beschwerde  an  das  Landesversicherungsamt  der  mit  der  Leitung  der  Wahl  beauftragte
Schiedsgerichtsvorsitzende.

Streitigkeiten  über  die  Giltigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  werden  vom  Landesversicherungsamt
  entschieden.  Befindet  dasselbe  die  Ungiltigkeit  einer  vollzogenen  Wahl,
so  ist  die  betreffende  Wahl  nach  Maßgabe  dieses  Regulativs  zu  wiederholen.

Ist  die  Wahl  eines  Arbeitervertreters  oder  eines  Ersatzmanns  für  ungiltig  erklärt
worden,  so  ist  die  Wahl  der  Schiedsgerichtsbeisitzer  nur  dann  zu  wiederholen,  wenn  in
der  Entscheidung  festgestellt  worden  ist,  daß  die  Ungiltigkeit  der  Wahl  des  Arbeitervertreters
  oder  Ersatzmanns  auf  die  Wahl  der  Schiedsgerichtsbeisitzer  von  Einfluß  gewesen  ist.

§.  21.

Alle  Zustellungen  des  Ministeriums  des  Innern  und  seines  Beauftragten  an  die
wahlberechtigten  Kassenvorstände,  an  die  Arbeitervertreter  und  die  gewählten  Personen
erfolgen,  sofern  sie  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  durch  die  Post  mittelst  eingeschriebenen
Briefes.  Der  Beweis  der  Zustellung  kann  auch  durch  behördliche  Beglaubigung  geführt

werden.
§.  22.

Die  Vertreter  der  Arbeiter,  die  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die  Bevollmächtigten
  der  Krankenkassen  zu  den  Unfalluntersuchungen  (§.  45  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884)  erhelten  im  Falle  ihrer  Inanspruchnahme  Ersatz  des
entgangenen  Arbeitsverdienstes.

Dieser  Ersatz  beträgt,  sofern  nicht  der  Entgang  eines  höheren  Arbeitsverdiensts  nachgewiesen
  wird,  für  jeden  Tag,  an  welchem  dieselben  in  Anspruch  genommen  werden,
3  Mark.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  und  die  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedgerichts  erhalten
außerdem  für  ihre  dienstliche  Abwesenheit  außerhalb  des  Wohnorts  Diäten  und  Reisekosten.
        <pb n="302" />
        300

Die  Diäten  betragen  3  Mark  für  den  Tag,  wenn  die  nothwendige  Abwesenheit
8  Stunden  und  darüber  dauert,  die  Hälfte  hievon,  wenn  die  Abwesenheit  weniger  als  8,
aber  mehr  als  2  Stunden  dauert;  für  2  Stunden  und  weniger  aber  findet  keine  Diätenanrechnung
  statt.

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  notwendig,  daß  auswärts
übernachtet  wird,  so  wird  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung
von  2  Mark  gewährt.

Für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder  Postwagen  benützt  werden  können,  werden
die  verauslagten  Eisenbahn-Fahrgelder  nach  dem  Satze  für  die  dritte  Wagentlasse,  beziehungsweise
  die  einfache  Postwagentaxe,  bei  zweckdienlicher  Benützung  von  Schnellzügen
der  hiedurch  entstandene  Mehraufwand  vergütet,  in  allen  andern  Fällen  wird  eine  Gebühr
  von  15  Pfennig  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  vergütet,  wobei  Bruchtheile  eines
solchen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.

8.  23.

Die  in  §.  22  bezeichneten  Vergütungen  werden  von  der  Bauabtheilung  des  Gemeinderaths
  in  Stuttgart  zur  Zahlung  angewiesen.  Ueber  die  nach  §.  44  Abs.  4  des  Unfallversicherungsgesetzes
  gegen  die  Anweisung  zulässige  Beschwerde  entscheidet  das  Ministerium
des  Innern.

Stuttgart,  den  12.  Juli  1888.

Schmid.

Gedruckt  bei  G.  #  Lasselbrint  (  Chr.  Scheufele).
        <pb n="303" />
        301
26.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  23.  Juli  1888.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  15.  Juli  1887  zwischen  Württemberg  und  Baden  abgeschlossenen
  Staatsvertrags  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schramberg  nach  Schiltach.  Vom  12.  Juli  166

6r

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  15.  Juli  1687  zwischen  Württemberg
und  Baden  abgeschlossenen  Staatsvertrags  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Schramberg  nach  Schiltach.
Vom  12.  Juli  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  15.  Juli  1887  zwischen  Württemberg  und  Baden  abgeschlossene
Staatsvertrag  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schramberg  nach  Schiltach  beiderseits
  ratifizirt  worden  ist,  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
daß  dieser  Vertrag  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  12.  Juli  1888.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.
        <pb n="304" />
        302

Staatsvertrag
zwischen
Württemberg  und  Baden

wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schramberg  nach  Schiltach.

Nachdem  die  Königlich  Württembergische  Regierung  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  die  Absicht  zu  erkennen  gegeben  hat,  auf  Staatskosten  eine  Eisenbahn  von
Schramberg  nach  Schiltach  anzulegen,  haben  die  beiden  Regierungen  Bevollmächtigte  ernannt,
  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  vorbehältlich  der  Ratifikation
  nachstehenden  Staatsvertrag  verabredet  und  abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  innerhalb  des  Badischen  Staatsgebiets  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Schramberg  nach  Schiltach  zum  Anschluß  an  die  Verbindungsbahn  von  Freudenstadt
nach  Hausach.  .

Diese  Bahn  wird  binnen  fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Auswechslung  der  Ratifikationen
des  gegenwärtigen  Staatsvertrags  an  gerechnet,  hergestellt  und  in  Betrieb  gesetzt  werden.

Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  wird  auf  dem  Bahnhof  Schiltach  auf  Kosten
der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnverwaltung  die  zum  Anschluß  und  Betrieb  der
anzulegenden  Bahn  noch  erforderlichen  Einrichtungen  treffen.

Die  Benützung  der  vorhandenen  gemeinschaftlichen  Theile  der  Stationsanlagen  und
der  Stationseinrichtungen  des  Bahnhofs  Schiltach  ist  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  ohne  besondere  Vergütung  gestattet.

Artikel  3.
Die  Bahn  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen

untergeordneter  Bedeutung  hergestellt  und  betrieben.  Die  Spurweite  der  Geleise  soll
1,435  m  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
        <pb n="305" />
        303
Artikel  4.
Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  gestattet,  soweit  es  die  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse
  und  auf  die  Sicherheit  des  Straßenverkehrs  zuläßt,  für  die  Bahnanlage  die

Benützung  der  von  Schiltach  nach  Schramberg  führenden  Straße  unentgeltlich  und  ohne
besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebs  der  Bahn.

Artikel  5.

Ueber  die  nähere  Zugsrichtung  und  die  Gefällverhältnisse  der  auf  Badischem  Gebiet
gelegenen  Bahnstrecke,  sowie  über  die  Art  und  die  Bedingungen  der  Benützung  und  der
Instandhaltung  der  Straße,  werden  die  beiden  hohen  Regierungen  sich  verständigen.  Zu
diesem  Ende  wird  das  betreffende  Projekt  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  vor
dessen  Ausführung  zur  Zustimmung  mitgetheilt  werden.

Derselben  steht  es  auch  zu,  die  Bauausführung  in  sicherheitspolizeilicher  Beziehung
und  in  Hinsicht  auf  die  Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  und  Pläne  zu  überwachen.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  soll  nicht  gehindert  sein,  nach  Fertigstellung
der  Bahn  Straßen,  Wasserdurchlässe  und  andere  Anlagen  auszuführen  oder  zu  genehmigen,
welche  die  auf  Badischem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke  kreuzen  oder  berühren,  auch  wenn
solche  Anlagen  die  Instandhaltung  der  Straße  (vergl.  oben  Absatz  1)  nicht  betreffen.
Dabei  soll  aber  weder  der  Bahnbetrieb  gestört  werden,  noch  der  Königlich  Württembergischen
Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwachsen.

Die  etwa  erforderliche  Bewachung  neuer  Uebergänge  hat  die  letztere  auf  ihre  Kosten
zu  übernehmen.

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  erforderlichen  Erwerbung  und  zwangsweisen  Abtretung  von  Grundeigenthum
  für  die  Anlage  oder  die  spätere  Erweiterung  der  Bahn  kommen  dieselben  gesetzlichen
  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  die  Großherzoglich  Badische  Negierung
beim  Bau  von  Staatsbahnen  anzuwenden  berechtigt  ist.

Artikel  7.

Für  die  aus  dem  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sich  ergebenden  Entschädigungsansprüche
  hat  die  Königlich  Württembergische  Regierung  aufzukommen.
        <pb n="306" />
        304

Artikel  8.
Die  Feststellung  der  Tarife  und  der  Fahrpläne  erfolgt  durch  die  Königlich  Württembergische
  Regierung.
Die  Station  Schramberg,  sowie  etwaige  Zwischenstationen  werden  Badischer  Seits
im  direkten  Verkehr  gleich  den  übrigen  Württembergischen  Stationen  behandelt  werden.

Artikel  9.

Ueber  die  Besorgung  des  Dienstes  auf  der  Station  Schiltach  wird  zwischen  den
beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen  besondere  Vereinbarung  getroffen  werden.

Artikel  10.

Die  volle  Landeshoheit  steht  in  Ansehung  der  in  das  Badische  Staatsgebiet  entfallenden
  Bahnstrecke  der  Großherzoglichen  Regierung  zu.

Die  bahn=  und  betriebspolizeiliche  Aufsicht  wird  auf  der  ganzen  Bahn  durch  das
Württembergische  Bahnpersonal  ausgeübt.  Für  die  auf  dem  Badischen  Staatsgebiet  gelegenen
  Strecken  sind  hiebei  die  in  Baden  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung  zu
bringen.  Die  auf  demselben  stationirten  Bahnpolizeibeamten  werden  durch  die  zuständigen
Großherzoglichen  Behörden  verpflichtet.

Die  wegen  der  auf  Badischem  Gebiet  begangenen  bahnpolizeilichen  Uebertretungen
angesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Großherzoglichen  Regierung  zu.

Die  Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  das  gesammte  bei  der  Schramberg-Schiltacher
Bahn  angestellte  Personal  wird  ohne  Rücksicht  auf  den  Stationsort  von  den  Königlich
Württembergischen  Behörden  ausgeübt.

Wegen  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnverwaltung
  und  der  Großherzoglich  Badischen  Straßenbauverwaltung  in  Betreff  der
Ausübung  der  Bahn=  und  der  Straßenpolizei  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  11.

Von  dem  auf  Badischem  Gebiet  gelegenen  Theile  der  Bahn  wird  weder  aus  dem  zur
Bahn  verwendeten  Grundeigenthum,  noch  aus  den  Zubehörden  derselben,  noch  aus  dem
Bahnbetrieb  irgend  eine  Staatssteuer  oder  ein  Beitrag  zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreisumlagen
  erhoben  werden.
        <pb n="307" />
        305

Artikel  12.
Der  Königlich  Württembergischen  Regierung  steht  zu,  längs  der  auf  dem  Badischen
Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst  anzulegen  und
an  den  Bahntelegraphen  auf  der  Station  Schiltach  anzuschließen.  «

Artikel  13.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Badische  Staatsgebiet  entfallenden  Bahnanlage
  wird  von  Badischer  Seite,  solange  die  Bahn  im  Eigenthum  und  Betrieb  des
Württembergischen  Staats  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

Ohne  Zustimmung  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  wird  die  Königlich
Württembergische  Regierung  den  im  Badischen  Staatsgebiet  gelegenen  Theil  der  Bahn
weder  veräußern,  noch  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke  einem  Dritten  überlassen.

Artikel  14.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrag  entstehende  Streitfragen,  insbesondere  auch  solche
über  privatrechtliche  Ansprüche  des  einen  oder  anderen  der  kontrahirenden  Theile,  welche
sich  aus  dem  Bau  oder  Betrieb  der  Bahn  ergeben,  sollen  durch  ein  Schiedsgericht  erledigt
werden,  zu  welchem  jede  Regierung  je  zwei  Schiedsrichter  beruft,  die  zusammen  einen
weiteren  als  Obmann  wählen.

Kommt  eine  Verständigung  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet
  unter  den  von  jedem  Theile  vorgeschlagenen  Personen  das  Loos.

Die  Entscheidung  der  Streitfrage  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß
  jeder  weiteren  Berufung.

Artikel  15.

Beide  Regierungen  behalten  sich  für  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die  Zustimmung

der  Stände,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Natifikation  vorgelegt  werden  und  die
Auswechslung  der  Natifikationsurkunden  thunlichst  bald  erfolgen.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  der  beiden  Regierungen  den  Vertrag
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.
        <pb n="308" />
        306
So  geschehen  Freudenstadt,  den  fünfzehnten  Juli  im  Jahre  Eintausendachthundertsiebenundachtzig.


(L.  S.)  Graf  Uxkull  (L.  S.)  Hardeck
K.  Württembergischer  Staatsrath.  Großh.  Badischer  Geheimerrath.
(LI.  S.)  Balz  (L.  S.)  Zittel
K.  Württembergischer  Ministerialrath.  Gr.  Badischer  Geheimer  Referendär.

(l.  s.)  Honsell
Großh.  Badischer  Bandirektor.

 

Gedrut  bei  G.  Hasselbrint  (Ehr.  Scheufel)
        <pb n="309" />
        307

M  27.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  26.  Juli  1888.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verlehrsanstalten,  betreffend  Abänderungen
  der  inländischen  Postordnung  vom  11.  März  ig81.  Vom  18.  Juli  1

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehr  sanstalten,
betreffend  Abänderungen  der  inländischen  postordnung  vom  14.  März  131.

Vom  18.  Juli  1888.

1)  Im  §.  1,  „Begleitadresse  zu  Packeten“  betreffend,  ist  im  Absatz  III  das

vorletzte  Wort  „geuan“  zu  streichen.

2)  Im  §.  12  ,  „dringende  Packetsendungen“  betreffend,  sind  im  ersten  Satze
des  Absatzes  I  die  Worte  „mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  des  Inhalts“
zu  streichen.

3)  Im  §.  15,  „Postkarten“  betreffend,  erhält  im  Absatzl  der  erste  Satz
folgenden  anderweiten  Wortlaut:

Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  der  Absender  außer  den  auf  die  Beförderung
  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand  beziehungsweise
seine  Firma,  sowie  seine  Wohnung  vermerken.
        <pb n="310" />
        308

4)  Im  §.  17,  „Waarenproben“  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  III
Folgendes  hinzuzufügen:
Die  Aufschrift  darf  nicht  auf  einer  sogenannten  Fahne  angebracht  und  der
Sendung  angehängt,  sondern  muß  auf  diese  selbst  aufgeschrieben  sein.
Ferner  ist  im  Absatz  VIII  das  Wort  „Flüssigkeiten“  zu  streichen.
5)  Im  §.  24,  „Postnachnahmesendungen“  betreffend,  erhält  der  Absatz  IV
folgenden  Zusatz:
Im  Falle  der  Nachsendung  (§.  41)  einer  Nachnahmesendung  wird  für  jeden
neuen  Bestimmungsort  vom  Tage  der  Ankunft  dasebst  eine  besondere  Einlösungsfrist
  von  7  Tagen  berechnet.
6)  Ims.  44,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  erhält  der  Absatz  I
folgenden  Wortlaut:
II.  Bei  Packeten,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit  Nachnahme
  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder,  bei
vorhandener  Sicherheit  für  das  Porto,  auch  des  Empfängers.
Vorstehende  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  August  1888  in  Kraft.

Stuttgart,  den  18.  Juli  1888.

 

Mittnacht.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="311" />
        309

28.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  30.  Juli  1888.

 

Inhalt.
Berfugung  de  des  „Ministeriume  des  Innern,  betreffend  Maßregeln  ur  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  Maßhregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul-  und  Klauenseuche.
Vom  27.  Juli  1888.

Um  der  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  entgegenzutreten,  wird  in  Gemäßheit
  des  §.  1  der  Instruktion  des  Bundesraths  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des
Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen
und  unter  Hinweis  auf  die  Strafbestimmung  des  §.  66  Ziffer  4  des  eben  genannten
Gesetzes  bis  auf  Weiteres  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Führer  von  wandernden  Schweineheerden  müssen  im  Besitz  des  Zeugnisses  eines  beamteten
  Thierarzts  über  den  seuchenfreien  Zustand  ihrer  Heerden  sein.

Das  Zeugniß  muß  Zahl,  Nasse  und  ungefähres  Alter  der  Thiere  angeben  und,  was
in  dem  Zeugniß  ausdrücklich  zu  beurkunden  ist,  auf  Grund  einer  Untersuchung  jedes  ein-
        <pb n="312" />
        310

zelnen  Thieres  der  Heerde  ausgestellt  sein.  Die  Ausstellung  des  Zeugnisses  hat  bei
Heerden,  welche  zunächst  mit  der  Eisenbahn  transportirt  werden,  an  dem  Orte,  an  welchem
die  Thiere  ausgeladen  werden,  und  ehe  sie  daselbst  in  einen  Stall  verbracht  werden,  zu
erfolgen.  Die  Untersuchung  im  Transportwagen  genügt  nicht.  Das  Zeugniß  hat  nur
fünftägige  Gültigkeit  und  muß  nach  Ablauf  dieser  Frist  erneuert  werden.

Von  den  Führern  der  Heerden  sind  Verzeichnisse  über  die  von  ihnen  verkauften
Thiere  zu  führen,  welche  Namen  und  Wohnort  des  Käufers  enthalten  müssen,  so  daß
die  Polizeibehörden  in  der  Lage  sind,  jederzeit  den  Bestand  der  Heerde  zu  kontrolieren.

Die  Zeugnisse,  wie  auch  die  Verzeichnisse,  sind  auf  Verlangen  den  Polizeiorganen,
sowie  den  Marktbehörden  jederzeit  vorzuzeigen.

.  2.

Gewinnt  die  Maul-  und  Klauenseuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  Verbreitung,
ohne  daß  jedoch  die  Anordnung  der  Ortssperre  (§.  64  der  bundesräthlichen  Instruktion
zum  Viehseuchengesetz)  sich  rechtfertigen  würde,  so  kann  vom  Oberamt  das  Durchtreiben  von
Wiederkäuern  und  Schweinen  durch  den  Seuchenort,  sowie  die  gemeinschaftliche  Benützung
von  Brunnen,  Tränken  oder  Schwemmen  für  Wiederkäuer  und  Schweine  untersagt
werden.

g.  3.

Die  Aufhebung  der  wegen  des  Auftretens  der  Maul=  und  Klauenseuche  angeordneten
  Schutzmaßregeln  darf  erst  erfolgen,  wenn  das  völlige  Erlöschen  der  Seuche  in  dem
Gehöfte,  der  Ortschaft  oder  dem  weiteren  Umkreise,  auf  welche  die  Schutzmaßregeln  sich
beziehen,  durch  den  beamteten  Thierarzt  an  Ort  und  Stelle  auf  Grund  einer  Untersuchung
  der  verseuchten  Thierbestände  festgestellt  und  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte
Reinigung  beziehungsweise  Desinfektion  der  verseuchten  Räumlichkeiten  beigebracht  ist.

Stuttgart,  den  27.  Juli  1888.

Für  den  Staatsminister
Baetzner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="313" />
        311
M  29.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  August  1888.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  am
September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  llebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Vom  24.  August  1888.—  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend

den  Materialstenersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  umgeschlagene  Bier.  Vom  9.  August  1888.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  am  9.  September  186  zu  Bern  abgeschlogenen
Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  finnst.  Vom  24.  August  1888.

Die  in  Nro.  33  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  enthaltene  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  7.  August  d.  J.  in  oben  bezeichnetem  Betreff  wird  nachstehend  zum
Abdruck  gebracht  und  dabei  Folgendes  verfügt:

1)  Die  Obliegenheiten  der  in  diesen  Ausführungsbestimmungen  bezeichneten  „Polizeibehörde“
  sind  von  den  Schultheißenämtern,  beziehungsweise  Stadtschultheißen=  oder  Stadtpolizeiämtern
  wahrzunehmen.

2)  Die  „zuständige  Centralbehörde“,  an  welche  die  Verzeichnisse  nach  §.  6
einzureichen  sind,  ist  das  Ministerium  des  Innern.  Die  Einreichung  „im  Geschäftswege“
  erfolgt  durch  Vermittlung  der  Oberämter.

Stuttgart,  den  24.  August  1888.
Faber.  Schmid.
        <pb n="314" />
        312

Bekanntmachung,

betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  am  p.  September  1886  zu
Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen
Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Verordnung  vom  11.  Juli  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  225),  betreffend
  die  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen
Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst,
werden  die  nachfolgenden

Bestimmungen  über  die  Abstempelung  und  Inventarisirung  der  daselbst  bezeichneten
Exemplare  und  Vorrichtungen
erlassen:

8.  1.

Wer  sich  im  Besitze  von  Exemplaren  der  im  8.  1  Nr.  1  der  Verordnung  bezeichneten  Art
von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Schriftwerken.  Abbildungen,  Zeichnungen,  musikalischen
Kompositionen,  Werken  der  bildenden  Künste),  welche  beim  Inkrafttreten  der  Verordnung  vom
11.  Juli  1888  schon  hergestellt  waren,  oder  deren  Herstellung  zu  dem  gedachten  Zeitpunkt  im
Gange  war,  befindet,  hat  die  Exemplare,  wenn  er  dieselben  verkaufen  oder  verbreiten  will,  bis
zum  1.  November  1888  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  zur  Abstempelung
vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler,  Kommissionäre  u.  s.  w.,  welche  solche  Exemplare  besitzen,  können
dieselben  Namens  der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne  daß

es  einer  besonderen  Vollmacht  bedarf.
2

—.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach  dem
nachstehenden  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienst-—

  stempel.  z.3

Wer  sich  im  Besitze  von  Vorrichtungen  der  im  §.  1  Nr.  1  der  Verordnung  bezeichneten
Art  (wie  Stereotypen,  Holzstöcke  und  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  lithographische  Steine)
befindet  und  dieselben  noch  ferner,  und  zwar  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1891,  zur  Herstellung
  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis  zum  1.  November  1888  einschließlich
  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  zur  Abstempelung  vorzulegen.

Die  Exemplare  selbst,  welche  mit  Hülfe  der  gestempelten  Vorrichtungen  erlaubter  Weise
hergestellt  sind,  bedürfen  eines  Stempels  nicht.  Auf  Verlangen  sollen  sie  indessen  ebenfalls  abgestempelt
  werden.

Wer  Exemplare  der  bezeichneten  Art  abgestempelt  zu  haben  wünscht,  hat  dieselben  bis  zum
31.  Dezember  1891  einschließlich  der  gedachten  Behörde  vorzulegen.
        <pb n="315" />
        313

S.  4.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen  nach
dem  nachstehenden  Muster  B  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst  unter  thunlichster
Schonung  derselben  mit  ihrem  Dienststempel,  und  zwar  in  einer  Weise,  welche  die  Erhaltung
des  Stempelzeichens  möglichst  sicherstellt.

Sie  stellt  ebenso  ein  genaues  Verzeichniß  der  mit  jenen  Vorrichtungen  hergestellten,  ihr
vorgelegten  Exemplare  nach  dem  im  §.  2  erwähnten  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes
einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

S.  5.

Ob  die  Herstellung  der  Exemplare  und  die  Benutzung  der  Vorrichtungen  erlaubt
war,  hat  die  Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen:  dagegen  hat  dieselbe  die  Stempelung  zu  versagen,
  wenn  sie  ermittelt,  daß  die  im  §.  1  und  §F.  3  bezeichneten  Exemplare  oder  die  im
§.  3  bezeichneten  Vorrichtungen  beim  Inkrafttreten  der  Verordnung  vom  11.  Juli  1888
noch  nicht  hergestellt  waren,  auch  der  Druck  der  Exemplare  zu  der  angegebenen  Zeit  noch
nicht  im  Gange  war,  oder  die  im  §.  3  bezeichneten  Exemplare  mit  Hülfe  ungestempelter  Vorrichtungen
  hergestellt  worden  sind.

g.  6.

Die  Verzeichnisse  werden  binnen  6  Wochen  nach  ihrem  Abschluß  von  der  Polizeibehörde  an
die  zuständige  Centralbehörde  im  Geschäftswege  eingereicht  und  von  der  letzteren  aufbewahrt.  Einer
Anzeige,  daß  bei  der  Polizeibehörde  Exemplare  oder  Vorrichtungen  zur  Abstempelung  überhaupt
nicht  vorgelegt  worden  sind,  bedarf  es  nicht.

»  8.  7.

Für  die  Eintragung  und  Abstempelung  der  Exemplare  und  Vorrichtungen  werden  Kosten
nicht  erhoben.

8.  8.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juli  1888,  sowie  die  vorstehenden  Bestimmungen
finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  den  an  der  Uebereinkunft  vom  9.  September  1886  betheiligten
  Verbandsländern:  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien  und  der  Schweiz  gegenüber
  die  mit  denfelben  geschlossenen  Spezialverträge  Platz  greifen.

Berlin,  den  7.  August  1888.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Schelling.
        <pb n="316" />
        314
4

Verzeichniß

der  bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung
vorgelegten  Exemplare.

 

Titel

Name  oder  Firma  Zahl
Tag  9  der  Schriftwerke,  Abbil-  *
Ar  der  Vorlage  des  dungen,  Kompositionen  der  abgestempelten
ge.  Vorlegenden.  gen,  p  Exemplare.

U.  s.  w.

 

 

 

 

 

B

Verzeichniß
der  bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten
Vorrichtungen  (Stercotype,  Holzstöcke,  Platten,  Steine  u.  s.  w.)

 

Titel  Nähere  Beschreibung

Tag  Name  oder  Firma  des  Schriftwerkes,  der  Ab-(Platte,  Jorm,  Stein,

Nr.  der  Vorlage  des  bildung,  der  Komposition  Stereotypabguß  u.  s.  w.)
·  Vorlegenden.  u.  s.  w.,  auf  welche  die  Vor-,  der  Vorrichtung  und

richtung  sich  bezieht.  deren  Größe.
        <pb n="317" />
        315

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  den  Materialsteuersah  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmtt  umgeschlagene  Bier.
Vom  9.  August  1888.

In  Abänderung  des  8.  1  Ziff.  2  der  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
25.  September  1887  zu  Vollziehung  der  Reichsgesetze  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins  vom  24.  Juni  1887  und  vom  8.  Juli  1868  (Reg.  Blatt  1887  S.  353)  wird
der  Materialsteuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  umgeschlagene  Bier
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  auf  75  Pf.  für  1  festgesetzt.
Stuttgart,  den  9.  August  1888.
Für  den  Staatsminister:

Moser.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        317
M  30.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  19.  September  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Miuisteriums  des  Innern,  betreffend  die  Beleuchtung  der  Fuhrwerke  bei  Nacht.  sarb  16.  Sepmber
  1888.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Radfahr=  (Velociped-)  Verkehr.

FR  16.  September  1888.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  nnd  Schulwesens  betreffend  die
Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  einerseits  sowie  Bayerns,  Badens  und  Hessens  andererseits
  im  Sinne  der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenfache.
  Vom  6.  September  1888.  —  Bekanntmachung  des  Finonzminiseerima  belreffend  die  neue  Redaktion
mehrerer  Zoll=  und  Reichsstenerregulative.  Vom  25.  August  1888.  —  Bekanntmachun  der  Ferienkammer  des
K.  Landgerichts  Stuttgart,  als  Civilkammer  I,  betreffend  eine  Abänderung  des  Familienstatuts  der  Freiherrn
von  Leutrum-Ertingen.  Vom  11.  September  1888.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Beleuchtung  der  Fuhrwerke  bei  Nacht.
Vom  16.  September  1888.

Auf  Grund  des  §F.  366  Ziff.  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und
des  Art.  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts
  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  Reg.  Blatt  S.  391,
wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes
verfügt:

F.  1.

Zur  Nachtzeit  d.  h.  vom  Eintritt  der  Dunkelheit  des  Abends  bis  zum  Beginn  der
Morgendämmerung  muß,  wenn  die  Nacht  nicht  vollständig  mondhell  ist,  jedes  auf  öffentlicher
  Straße  sich  befindende  Fuhrwerk  mit  Ausnahme  der  mit  Geläute  oder  Schelle
fahrenden  Schlitten  und  bloßer  Handfuhrwerke  vorschriftsmäßig  beleuchtet  werden.

Hinsichtlich  der  Fahrräder  (Velocipede)  sind  die  bezüglichen  besonderen  Vorschriften
        <pb n="320" />
        318
maßgebend  (zu  vergl.  Verfügung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  den  Radfahrverkehr,
Reg.  Blatt  S.  319).

8.  2.

Als  öffentliche  Straßen  im  Sinne  des  §.  1  der  gegenwärtigen  Verfügung  gelten
die  sämmtlichen  Staatsstraßen  und  dem  Nachbarschaftsverkehr  dienenden  Straßen  und
Wege,  sowie  die  innerhalb  der  Ortschaften  befindlichen  Straßen  und  öffentlichen  Plätze,
dagegen  nicht  bloße  Feld=  und  Holzabfuhrwege  (§.  4).

.  3.

Die  Beleuchtung  hat  zu  geschehen:

1)  bei  Fuhrwerken,  welche  vorzugsweise  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,  durch
eine  oben  am  Verdeck  in  zweckentsprechender  Weise  angebrachte  Laterne  oder  durch
zwei  Laternen,  welche  an  den  Seiten  soweit  wie  möglich  nach  vorn  anzubringen  sind,

2)  bei  anderen  Fuhrwerken  durch  eine  in  der  Mitte  der  Vorderseite  des  Fuhrwerks,
wo  dies  aber  vermöge  der  Beschaffenheit  oder  der  Ladung  des  Fuhrwerks  nicht
ausführbar  ist,  durch  eine  an  den  Zugthieren,  der  Deichsel  oder  einer  sonst  geeigneten
  Stelle  2c.  in  der  Weise  anzubringende  Laterne,  daß  das  Licht  derselben
möglichst  ungehindert  nach  vorn  fällt.

Die  Laternen  müssen  in  gutem  Zustand  und  mit  hell  leuchtendem  Licht  versehen  sein.

z.  4

Wo  besondere  örtliche  Verhältnisse  vorliegen,  können  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift
weitergehende  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  und  der  Zeitdauer  der  erforderlichen
  Beleuchtung,  der  Art  derselben  und  der  öffentlichen  Wege,  auf  welchen  sie  zu
erfolgen  hat,  getroffen  werden.

Auch  kann  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  für  diejenigen  Fuhrwerke,  mit  welchen
landwirthschaftliche  Erzeugnisse  unmittelbar  vom  Feld  eingebracht  werden,  die  Beleuchtung
nachgelassen  werden.

2!  —

8.  5.
Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  15.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.
Mit  diesem  Zeitpunkt  verlieren  die  in  verschiedenen  Oberamtsbezirken  des  Landes
erlassenen  bezirkspolizeilichen  Vorschriften  über  die  nächtliche  Beleuchtung  der  Fuhrwerke
ihre  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  16.  September  1888.
Schmid.
        <pb n="321" />
        319

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  den  Radfahr-(Velociped-)  Verkehr.
Vom  16.  September  1888.

Auf  Grund  des  §.  366  Ziffer  2,  3  und  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  und  des  Art.  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  wird
hinsichtlich  des  Radfahr=  (Velociped-)  Verkehrs  auf  offentlichen  Wegen,  Straßen  und
Plätzen  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Das  Fahren  mit  Velocipeden  ist  nur  auf  Fahrwegen  gestattet.  Nebenwege  (Trottoirs)
Bankette  und  Fußwege  dürfen  nicht  befahren  werden.

S.  2.

Jeder  Radfahrer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  in  der  Leitung  seines  Fahrzeugs  verpflichtet.

Er  hat  bei  der  Fahrt  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einzuhalten  und  entgegenkommenden
  Fuhrwerken,  Reitern,  Nadfahrern,  Viehtransporten  u.  dergl.  rechtzeitig  und  genügend
  nach  rechts  auszuweichen  oder,  falls  dies  die  Umstände  oder  die  Oertlichkeit  nicht
gestatten,  so  lange  anzuhalten,  bis  die  Bahn  frei  ist.  Letzteres  hat  insbesondere  zu  geschehen
  beim  Zusammentreffen  mit  marschirenden  Militärabtheilungen,  öffentlichen  Aufzügen,
  Leichenzügen  und  dergl.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Reitern,  Radfahrern,  Viehtransporten
und  dergl.  hat  auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

An  entgegenkommenden  und  eingeholten  Fuhrwerken  rc.  darf  nur  mit  mäßiger  Fahrgeschwindigkeit
  in  angemessener  Entfernung  und  von  mehreren  Radfahrern  uur  hinter
einander  in  einfacher  Reihe  vorbeigefahren  werden.  Ebenso  ist  an  Straßenwendungen
und  Straßenkreuzungen,  sowie  wenn  Menschen  auf  der  Fahrbahn  dem  Nadfahrer  nahekommen,
  so  langsam  zu  fahren,  daß  das  Fahrzeug  nöthigen  Falles  auf  der  Stelle  zum
Anhalten  gebracht  werden  kann.  Scheut  #ein  Pferd  bei  dem  Zusammentreffen  mit  dem
Velociped,  so  hat  der  Radfahrer  sofort  anzuhalten.

Das  Wettfahren  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen,  das  Umkreisen  von
Fuhrwerken  und  ähnliche  Bewegungen,  welche  geeignet  sind,  den  Verkehr  zu  stören  oder
Pferde  scheu  zu  machen,  sind  verboten.
        <pb n="322" />
        320
8.  3.

Jedes  in  Fahrt  befindliche  Velociped  muß  mit  einer  leicht  zu  handhabenden,  helltönenden
  Signalglocke  und  zur  Nachtzeit  (§.  1  der  Verfügung  vom  heutigen  Tage,  betreffend
  die  Beleuchtung  der  Fuhrwerke  bei  Nacht,  Reg.  Blatt  S.  317)  mit  einer  hellleuchtenden
  Laterne  versehen  sein.

S.  4.

Der  Nadfahrer  hat  die  von  ihm  eingeholten  und  zur  Nachtzeit  auch  die  ihm  begegnenden
  Fußgänger,  Fuhrwerke,  Reiter,  Radfahrer,  Viehtransporte  und  dergl.  durch  laute
Glockensignale  und,  wenn  diese  unwirksam  bleiben,  durch  lautes  Anrufen  auf  seine  Annäherung
  rechtzeitig  aufmerksam  zu  machen.  Auch  an  Straßenwendungen  und  Straßenkreuzungen
  ist  rechtzeitig  ein  Glockensignal  abzugeben.

F.  5.
Die  Führer  von  Fuhrwerken,  die  Posten  ausgenommen,  und  ebenso  Reiter,  Begleiter
von  Biehtransporten  und  dergl.  haben  entgegenkommenden  oder  sie  einholenden  Radfahrern
erforderlichen  Falles  auch  ihrerseits  nach  der  rechten  Seite  hin  angemessen  auszuweichen.
8.  6.
Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  können  für  das  Velocipedfahren  in  geschlossenen
Orten  weitergehende  Beschränkungen  angeordnet,  auch  kann  das  Velocipedfahren  in  einzelnen
  Straßen  oder  Ortstheilen  ganz  verboten  werden.

Stuttgart,  den  16.  September  1888.
Schmid.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Rirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  einerseits  sowie  Bayerns,
Badens  und  Bessens  andererseits  im  Sinne  der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den
Staatsprüfungen  im  Bau-  und  Maschinenfache.  Vom  6.  September  1888.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1887,  betreffend  die
Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Preußens  im  Sinne  der
gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und
Maschinenfache  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  499),  wird,  im  Einverständnisse  mit  den  Mini-
        <pb n="323" />
        321

sterien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern
und  der  Finanzen,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  den  mit  der  Königlich  Bayerischen,
  der  Großherzoglich  Badischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  gepflogenen
  Verhandlungen  das  Studium  auf  den  technischen  Hochschulen  Württembergs  einerseits
sowie  Bayerns,  Badens  und  Hessens  andererseits  als  gleichstehend  gegenseitig  anerkannt  ist.
Stuttgart,  den  6.  September  1888.
Sarwey.

gekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  neur  Redaktion  mehrerer  Joll-  und  Reichsstenerregulative.
Vom  25.  August  1888.
Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  Is.  beschlossen:
1)  die  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinsgollgesetzes,
2)  das  Begleitscheinregulativ,
3)  das  Niederlageregulativ,
4)  das  Eisenbahnzollregulativ,
5)  das  Postzollregulativ,
6)  die  Ausführungsvorschriften,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer
Abgabe  von  Salz
in  der  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  in  Nro.  31  und  32  von  1888  veröffentlichten
  Fassung  zu  genehmigen.
Die  obigen  Regulative  treten  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  an  die  Stelle  der  zur  Zeit
bestehenden  Vorschriften,  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart,  den  25.  Angust  1888.
Renner.

tekanntmachung  der  Ferienkammer  des  fK.  Landgerichts  Stuttgart,  als  Tivilkammer  I,  betreffend
eine  Abänderung  des  Familienstatuts  der  Freiherrn  von  Leutrum-Ertingen.
Vom  11.  September  1888.
Durch  die  Beschlüsse  des  Familienraths  der  Freiherrlich  von  Leutr  um'schen  Familie
vom  12.  Juni  1885,  25.  Juni  1886  und  4.  Juli  1887  wurden  die  Bestimmungen  des
        <pb n="324" />
        322

Familienstatuts  vom  28.  Februar  1859  bezüglich  der  Belastung  des  Familienguts,  sowie
der  Ueberwachung  der  Schuldentilgung  durch  die  Pfandbehörde  abgeändert.

Nachdem  dieser  Abänderung  durch  Beschluß  der  Ferienkammer  als  Civilkammer  I
vom  29.  August  d.  Is.  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung
ertheilt  worden  ist,  wird  Solches  hiemit  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
18.  März  1859  (Reg.  Blatt  S.  69)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  11.  September  1888.
Hauff.

–

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Cbr.  Scheufele.
        <pb n="325" />
        328
31.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  19.  Oktober  1888.

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern,  betreffend  einen  von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen
auses  von  Waldburg  abgeschlossenen  Familienvertrag.  Vom  19.  Septen  888.  —  Be  ekanntmachung  der
inisterien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  m*“)-73  uͤr  ad  ärztlicher  A#nisse

für  militärpflichtige  Deutsche  in  Argentinien,  Urugnay  und  Paraguay.  Vom  13.  September  1888.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  provisorische  #ber  shes.  Siee  Lehranstalt
  zur  Austellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-  efreiwiliigen  Militärdienst.
  Vom  20.  September  1888.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse
  der  Aichämter.  Vom  29.  September  1888.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens,  betreffend  Erlöschen  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  im  Auslande
lebende  militärpflichtige  Dentsche.  Vom  2.  Oktober  1888.  —  Veriügung  de  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
den  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordseehäfen.  Vom  13.  Oktober

 

 

Hekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betrefend  einen  von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  hauses  von  Waldburg  abgeschlosenen.
Familienvertrag.  Vom  19.  September  1888.

Von  dem  Fürsten  Eberhard  von  Waldburg-Zeil-Wurzach  ist  als  Senior  des
fürstlichen  Gesammthauses  Waldburg  im  Namen  sämmtlicher  Agnaten  ein  mit  seinem
Bruder  unterm  27.  Februar  1888  abgeschlossener  Familienvertrag  Seiner  Königlichen
Majestät  unterthänigst  vorgelegt  worden,  vermöge  dessen  der  Fürst  Karl  von  Waldburg-Zeil-Wurzach
  auf  den  in  dem  Familienvertrag  vom  6.  Februar  1865  gemachten
Vorbehalt  seines  Wiedereintritts  in  den  Besitz  des  fürstlichen  Fideikommisses  für  den
Fall,  daß  Fürst  Eberhard  von  Waldburg-Zeil-Wurzach  ohne  männliche  Nachkommen
mit  Tod  abgehen  sollte,  verzichtet  hat.
        <pb n="326" />
        324
Da  dieser  Vertrag  gegen  die  Landesverfassung  und  die  bestehenden  Gesetze  nicht  verstößt,
  so  wird  dessen  vorbezeichneter  Inhalt  in  Gemäßheit  Höchster  Entschließung  vom
28.  August  d.  Is.  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dadurch  die
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  8.  Mai  1865,  betreffend
einen  von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Zeil-Wurzach  abgeschlossenen
  Familienvertrag  (Reg.  Blatt  S.  98),  eine  Aenderung  erleidet.
Stuttgart,  den  19.  September  1888.

Für  den  Staatsminister  der  Justiz
Kohlhaas.  Schmid.

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
bekrefend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisee  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Argentinien,  Urugnay  und  Laragnay.
Vom  13.  September  1888.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  37  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahr  1888  erlassene  Bekanntmachung  vom  31.  August  1888,  betreffend
  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Argentinien,  Uruguay  und  Paragnay,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  13.  September  1888.
Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Dem  Direktor  des  deutschen  Hospitals  Dr  med.  Paul  Beeck  zu  Buenos-Aires  ist
die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  im  §.  41,  1  a  und  b  TheilI  der  Wehrordnung
vom  28.  September  1875  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  beziehungsweise
bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  ertheilt  worden,  welche  ihren
dauernden  Aufenthalt  in  Argentinien,  Urugnay  oder  Paraguay  haben.

Berlin,  den  31.  August  1888.
Der  Reichskanzler
In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="327" />
        325

Bekanntmachnng  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  provisorische  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellnng  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Mililärdienst.
Vom  20.  September  1888.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  38  des  Centralblatts  für  das
Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  9.  September  1888,  betreffend  provisorische
Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  20.  September  1888.
Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Dem  unter  der  Leitung  des  Direktors  Wichern  und  des  Pastors  a.  D.  Röhricht
stehenden  Pensionat  des  Rauhen  Hauses  zu  Horn  bei  Hamburg  ist  provisorisch  gestattet
  worden,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  auszustellen,  und  zwar

a)  den  Schülern  der  progymnasialen  Abtheilung,  wenn  dieselben  in  einer  unter  Vorsitz
  eines  Kommissars  der  Oberschulbehörde  auf  Grund  der  Hamburger  Prüfungsordnung
  für  Gymnasien  beziehungsweise  des  betreffenden  Lehrplans  abzuhaltenden
Prüfung  die  Reife  für  die  Versetzung  nach  Ober-Sekunda  (II.  A.)  nachgewiesen
haben;

b)  den  Schülern  der  obersten  Klasse  der  lateinlosen  (I)  Realabtheilung  (höheren
Bürgerschule),  wenn  dieselben  in  gleicher  Weise  unter  Vorsitz  eines  staatlichen
Kommissars  die  Entlassungsprüfung  gemäß  den  Bestimmungen  der  Hamburger
Prüfungsordnung  vom  24.  November  1887  bestanden  haben.

Gleichzeitig  wird  der  Berechtigung  rückwirkende  Kraft  zu  Gunsten  derjenigen

Schüler  verliehen,  welche  im  Februar  d.  Is.  die  betreffenden  Prüfungen  bestanden  haben.
Berlin,  den  9.  September  1888.
Der  Reichskanzler
In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="328" />
        326

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichümter.
Vom  29.  September  1888.  «

Die  Befugnisse  der  Aichämter  Giengen  a.  Br.,  Isny  und  Weil  der  Stadt  sind  auf
die  Aichung  von  Waagen  bis  zu  10000  kg  größter  Belastung,  diejenigen  des  Aichamts
Vaihingen  a.  E.  auf  die  Aichung  von  Waagen  für  alle  Belastungen  ausgedehnt  worden.

Stuttgart,  den  29.  September  1888.
Schmid.

Gekannimachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,
betreffend  Erlöschen  einer  Ermächtigung  zur  Ansstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  im  Auslande
lebende  militärpflichtige  Deutsche.  Vom  2.  Oktober  1888.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  39  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahr  1888  erlassene  Bekanntmachung  vom  15.  September  1888,
betreffend  Erlöschen  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  im
Auslande  lebende  militärpflichtige  Deutsche,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  2.  Oktober  1888.
Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Die  dem  Dr.  Ernst  Middendorf  in  Lima  durch  Bekanntmachung  vom  23.  August
1877  (Centralblatt  1877,  S.  4277)  ertheilte  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  im  S.  41,
1  a  und  b  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untanglichkeit  beziehungsweise
  bedingte  Tauglichkeit  der  in  Pern  ansässigen  militärpflichtigen  Deutschen  ist  erloschen,
nachdem  Dr.  Ernst  Middendorf  Lima  verlassen  hat.

Berlin,  den  15.  September  1888.
Der  Reichskanzler
)  Reg.Blatt  1877  S.  223.  Im  Auftrage:  Bosse.
        <pb n="329" />
        327

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordsechäfen.
Vom  13.  Oktober  1888.

Die  Bundesregierungen  haben  sich  bezüglich  der  Handhabung  des  Bundesrathsbeschlusses
  vom  3.  November  vorigen  Jahres,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen
über  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen,  vom  13.  Juli
1879,  dahin  geeinigt,  daß  die  hienach  zu  verlangende  thierärztliche  Untersuchung  der  für
die  Nordseehäfen  bestimmten  Transporte  von  Wiederkäuern  oder  Schweinen  vor  deren
Verladung  auf  der  Eisenbahn  nur  bei  Transporten  nach  den  eigentlichen  Exporthäfen
an  der  Nordsee  erforderlich  sein  solle.

Demzufolge  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  den  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordseehäfen,  vom  9.  Januar  d.  Is.
(Reg.  Blatt  S.  12),  bekannt  gemacht,  daß  die  in  dieser  Ministerialverfügung  angeordnete
Untersuchung  der  für  die  Nordseehäfen  bestimmten  Viehtransporte  durch  den  beamteten
Thierarzt  nur  bei  solchen  Eisenbahntransporten  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  stattzufinden
  hat,  welche  nach  den  eigentlichen  Exporthäfen  der  Nordsee  für  Vieh  gehen.

Als  solche  Exporthäfen  für  Vieh  kommen  zur  Zeit  Hamburg,  Harburg,  Altona,
Bremen,  Bremerhaven,  Geestemünde  und  Tönning  in  Betracht,  das  letztere  jedoch  nur
für  die  Zeit  vom  1.  Juni  bis  30.  November  jeden  Jahres.

Stuttgart,  den  13.  Oktober  1888.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        329

M  32.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  Oktober  1888.

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  liebernahme  der  Unfallversicherung  der  bei  Regiebanarbeiten
von  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  dieser  Körperschaften.
om  13.  Oktober  1888.  —  Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  von  Amtskörperschaften  und
Gemeinden  auf  eigene  Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten
Personen.  Vom  13.  Oktober  1888.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Uebernahmre  der  Unfallversicherung  der  bei  Regiebanarbeiten  von  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  beschäftigten  personen  auf  eigene  Rechnung  dieser  Körperschaften.
Vom  13.  Oktober  1888.

Für  diejenigen  Amtskörperschaften  und  Gemeinden,  welche  nach  §.  4  Ziff.  3  des
Bauunfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Neichsgesetzblatt  S.  287)  vom  Ministerium
  des  Innern  als  leistungsfähig  zur  Uebernahme  der  Unfallfürsorge  für  die  bei
ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten  Personen  gemäß  §§.  16  und  47  des  genannten  Reichsgesetzes
  erklärt  worden  sind,  werden  hiemit  auf  Grund  der  eben  angeführten  Gesetzesbestimmungen
  nachstehende  Ausführungsvorschriften  gegeben:

S.  1.

„Ausführungsbehörde“  zur  Wahrnehmung  der  nach  dem  Bauunfallversicherungsgesetz

  vom  11.  Juli  1887  in  Verbindung  mit  dem  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli
        <pb n="332" />
        330

1884  der  Genossenschaftsversammlung  und  dem  Vorstand  der  Genossenschaft  zugewiesenen
Befugnisse  und  Obliegenheiten  ist  bei  Antskörperschaften  der  Amtsversammlungsausschuß,
bei  Gemeinden  der  Gemeinderath.

Diesen  Behörden  liegt  auch  die  Feststellung  der  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Entschädigungen
  (§.  37  des  B  fallversicherungsgesetzes  und  §.  57  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884)  ob.

 

S.  2.

Für  die  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde  (§.  1)
wird  ein  Schiedsgericht  (§.  46  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884)  errichtet.

Vorsitzender  dieser  Schiedsgerichte  ist  der  Vorstand  der  Kreisregierung,  zu  deren
Bezirk  die  Amtskörperschaft  oder  Gemeinde  gehört,  Stellvertreter  desselben,  soferne  nicht
vom  Ministerium  eine  anderweite  Bestimmung  getroffen  wird,  dasjenige  Mitglied  der
Kreisregierung,  welches  den  Vorstand  in  der  Kreisregierung  im  Behinderungsfalle  vertritt.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet  sn  am  Sitz  der  Kreisregierung.

Für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  !!  Unfallversicherung,  für  die  Wahlen  der
Arbeitervertreter  und  der  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  und  für  die  Vergütungen
der  Dienstleistungen  dieser  Personen  sowie  der  Bevollmächtigten  der  Krankenkassen  zu  den
Unfalluntersuchungen  ist  das  angefügte  Fntat  maßgebend.

S.  4

Hinsichtlich  der  Unfallversicherung  der  bei  den  Regiebauarbeiten  der  Stadtgemeinde
Stuttgart  beschäftigten  Personen  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden
  (vergl.  Regulativ  vom  12.  Juli  1888,  Reg.  Blatt  S.  293  ff).

Stuttgart,  den  13.  Oktober  1888.
Schmid.

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  von  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  auf
eigene  Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  #
beschäftigten  Personen.  Vom  13.  Oktober  1888.

Auf  Grund  des  §.  47  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-7

  *.  1)

gesetzbtlatt  S.  287)  und  des  §.  5  Abft.  2  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-
        <pb n="333" />
        331

und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichsgesetzblatt  S.  159)  wird  hiemit  in
Bezug  auf  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts
  sowie  in  Bezug  auf  die  den  Vertretern  der  Arbeiter,  den  Arbeiterbeisitzern  des
Schiedsgerichts  und  den  Bevollmächtigten  der  Krankenkassen  zu  den  Unfalluntersuchungen
zu  gewährenden  Vergütungen  bei  der  von  Amtskorporationen  oder  Gemeinden  auf  eigene
Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten
Personen  Nachstehendes  verfügt:

I.  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter.

F.  1.

Für  die  in  Gemäßheit  der  §§.  46  und  47  des  B  fallversicherungsgesetzes  eingerichtete
  Unfallversicherung  der  bei  Regiebauarbeiten  einer  Amtskorporation  oder  Gemeinde
beschäftigten  Personen  werden  drei  Arbeitervertreter  und  für  jeden  derselben  ein  erster
und  zweiter  Ersatzmann  gewählt.

Die  Wahl  der  Vertreter  und  ihrer  Ersatzmänner  erfolgt  mittelst  schriftlicher  Abstimmung
  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  für  diese  Unfallversicherungseinrichtung
  (§.  2  der  Ministerialverfügung  vom  13.  Oktober  1888)  oder  des  von  diesem
damit  beanuftragten  Beamten.

 

8.  2.

Der  die  Wahl  leitende  Beamte  erhebt  diejenigen  Orts-(Bezirks-),  Betriebs-,  Innungsund
  Baukrankenkassen,  welchen  mindestens  zehn  in  Baubetrieben  der  betreffenden  Amtskorporation
  oder  Gemeinde  beschäftigte  versicherte  Personen  angehören  und  hienach  die
Wahl  der  Arbeitervertreter  zusteht,  sowie  die  Zahl  dieser  Personen,  und  übersendet  den
Vorständen  der  wahlberechtigten  Krankenkassen  behufs  der  Wahl  der  Arbeitervertreter  und
ihrer  Ersatzmänner  je  einen  mit  dem  Stempel  der  Kreisregierung  versehenen,  nach  dem
angefügten  Formular  gefertigten  Stimnzettel,  auf  welchem  der  Name  der  betreffenden
Unfallversicherungseinrichtung,  der  Name  und  die  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl
der  berechtigten  Kasse,  endlich  Name  und  Wohnort  des  die  Wahl  leitenden  Beamten  angegeben
  sind.

S.  3.

Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  gegen  Unfall  versicherte,  einer  wahlberech-
        <pb n="334" />
        332

tigten  Krankenkasse  (8.  2)  angehörende  Deutsche,  welche  bei  Regiebauarbeiten  der  betreffenden
Amtstorporation  oder  Gemeinde  dauernd  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.  84

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  seitens  der  Kassenangehörigen  gewählten  Mitglieder
der  Vorstände  der  wahlberechtigten  Krankenkassen.  Die  den  Kassenvorständen  angehörenden
Vertreter  der  Arbeitgeber  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  ausgeschlossen.

Jeder  Vorstand  beruft  zur  Vornahme  der  Wahl  alsbald  nach  Empfang  des  Stimmzettels
  seine  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder,  welche  darüber  durch  Stimmenmehrheit
zu  beschließen  haben,  wen  sie  durch  Ausfüllung  des  Stimmzettels  als  Arbeitervertreter
und  Ersatzmänner  wählen  wollen.

Behufs  Ausübung  der  Wahl  haben  die  genanuten  Vorstandsmitglieder  unter  Benützung
  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks  die  Namen,  Wohnorte  (Wohnungen)
  und  Beschäftigung  derjenigen  Personen  in  den  Stimmzettel  einzutragen,  welche
zu  Arbeitervertretern  und  Ersatzmännern  (§.  1  Abs.  1)  gewählt  werden.

Der  Stimmzettel  ist  von  den  Wählenden  zu  unterschreiben  und  mit  der  Bescheinigung
zu  versehen,  daß  die  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder  in  üblicher  Weise  zur  Wahl
eingeladen  worden  sind  und  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Erschienenen  denjenigen  Personen,
  deren  Namen  in  den  Stimmzettel  eingetragen  worden,  ihre  Stimme  gegeben  hat.

Spätestens  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  Stimmzettels  ist  der
letztere  frankirt  an  den  die  Wahl  leitenden  Beamten  einzusenden.

S.  ö.

Stimnmzettel,  welche  nicht  den  Stempel  der  Kreisregierung  tragen,  sind  ungiltig.

Etwaige  Berichtigungen  dürfen  nur  durch  Ausstreichen  und  Zusetzen  bewirkt  werden.

8.  6.

Der  die  Wahl  leitende  Beamte  stellt  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist
  (§.  4)  die  Wahlergebnisse  zusammen  und  nimmt  hierüber  unter  Zuziehung
eines  beeidigten  Protokollführers  ein  Protokoll  auf,  aus  welchem  die  Namen  und  Wohnorte
  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen  sind,  die  Zahlen  der  auf  die  einzelnen
Personen  entfallenen  giltigen  und  ungiltigen  Stimmen  (88§.  5,  16)  und  die  Namen  der
        <pb n="335" />
        333

gewählten  Arbeitervertreter  und  Ersatzmänner  zu  ersehen  sind.  Der  Grund  der  Ungiltigkeit
  von  Stimmzetteln  oder  Stimmen  muß  aus  dem  Protokoll  ersichtlich  sein.
8.  7.

Auf  die  in  die  Stimmzettel  eingetragenen  Personen  entfallen  so  viele  Stimmen,  wie
als  Zahl  der  Mitglieder  der  wahlberechtigten  Kasse  in  den  Stimmzettel  eingetragen  worden
sind  (§.  2).

Ueber  die  Wahl  entscheidet  die  einfache  (relative)  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen,
bei  Stimmengleichheit  das  von  dem  leitenden  Beamten  zu  ziehende  Loos.

Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  getrennt  zunächst  für  die  Arbeitervertreter,
  demnächst  für  die  Ersatzmänner.

Die  drei  als  Arbeitervertreter  gewählten  Personen  gelten  nach  der  Stimmenzahl,
mit  der  sie  gewählt  worden  sind,  als  erster,  zweiter  und  dritter  Arbeitervertreter.

Derjenige,  welcher  die  meisten  Stimmen  als  Ersatzmann  erhalten  hat,  gilt  als  erster
Ersatzmann  des  ersten,  derjenige,  welcher  die  nächst  meisten  Stimmen  erhalten  hat,  als
erster  Ersatzmann  des  zweiten  Arbeitervertreters  und  so  fort.  Nach  Erfüllung  der  Zahl
der  ersten  Ersatzmänner  ist  diejenige  Person,  welche  weiter  die  meisten  Stimmen  als
Ersatzmann  erhalten  hat,  als  zweiter  Ersatzmann  des  ersten,  derjenige,  welcher  die  nächst
meisten  Stimmen  erhalten  hat,  als  zweiter  Ersatzmann  des  zweiten  Arbeitervertreters
gewählt  und  so  fort.  Ist  eine  Person  als  Arbeitervertreter  gewählt,  so  kommen  die  auf
dieselbe  bei  der  Ersatzmännerwahl  etwa  gefallenen  Stimmen  nicht  mehr  in  Betracht.

8.  S.

Die  gewählten  Arbeitervertreter  und  Ersatzmänner  werden  durch  den  die  Wahl  leitenden
  Beamten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.

-

Wird  bei  der  ersten  Wahl  die  vorgeschriebene  Zahl  der  Vertreter  und  Ersatzmänner
nicht  erreicht,  so  wird  unter  Beachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Nachwahl  vorgenommen.
  Die  Wahl  der  Arbeiterbeisitzer  zum  Schiedsgericht  wird  dadurch  nicht  aufgehalten.

II.  Wahl  der  Arbeiterbeisitzer  zum  Schiedsgericht.

F.  10.
Die  Wahl  der  Arbeiterbeisitzer  zum  Schiedsgericht  und  ihrer  Stellvertreter  (§.  47
        <pb n="336" />
        334

Abs.  4  des  Unfallversicherungsgesetzes)  erfolgt  durch  die  Arbeitervertreter,  welche  für  die
Bauunfallversicherung  der  betreffenden  Amtskorporation  oder  Gemeinde  gewählt  sind.
Dieselben  treten  zu  diesem  Zweck  auf  Einladung  und  unter  dem  Vorsitz  des  die  Wahl
leitenden  Beamten  zusammen  und  haben  sich  hiebei  durch  das  Schreiben,  mittelst  dessen
sie  von  ihrer  Wahl  benachrichtigt  worden  sind  (8.  8),  zu  legitimiren.

Der  Wahlakt  ist  nicht  früher  als  acht  und  nicht  später  als  einundzwanzig  Tage
nach  der  Feststellung  des  Ergebnisses  der  Wahl  der  Arbeitervertreter  (8.  6)  anzusetzen.

Gelangt  das  Ausbleiben  eines  der  Eingeladenen  rechtzeitig  zur  Kenntniß  des  die
Wahl  leitenden  Beamten,  so  ist  der  erste,  und,  wenn  auch  das  Ausbleiben  dieses  angezeigt
  wird,  der  zweite  Ersatzmann  zu  dem  Wahlakte  einzuladen.

8.  11.

Die  zu  wählenden  Schiedsgerichtsbeisitzer  und  deren  Stellvertreter  müssen  den  in
§.  3  bezeichneten  Voraussetzungen  genügen  und  dem  Arbeiterstande  angehören.  Unter
dieser  Bedingung  sind  auch  die  Arbeitervertreter  und  deren  Ersatzmänner  wählbar.

8.  12.

Die  Wahl  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  durch  Stimmzettel,
wobei  jeder  erschienene  Arbeitervertreter  eine  Stimme  hat.  Dieselbe  kann  auch,  sofern
keiner  der  Erschienenen  widerspricht,  durch  Akklamation  erfolgen.

Der  Beisitzer,  der  erste  und  der  zweite  Stellvertreter  desselben  sind  je  in  einem  besonderen
  Wahlgang  zu  wählen.

S.  13.

Gewählt  sind  bei  jedem  Wahlgange  diejenigen,  welche  die  einfache  (relative)  Mehrheit
  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

§.  14.

Ueber  die  Wahl  ist  von  dem  Vorsitzenden  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von
den  anwesenden  stimmberechtigten  Personen  mit  zu  vollziehen  ist.  Aus  dem  Protokoll
müssen  das  Wahlverfahren,  die  Namen  und  Wohnorte  der  erschienenen  stimmberechtigten
Personen,  die  Zahlen  der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  giltigen  und  ungiltigen
Stimmen  und  die  Namen  und  Wohnorte  der  Gewählten  zu  ersehen  sein.  Der  Grund,
        <pb n="337" />
        335

weßhalb  einzelne  Stimmzettel  oder  Stimmen  für  ungiltig  erklärt  worden  sind  (§.  16),
muß  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.

F.  15.
Die  gewählten  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  die  Wahl  leitenden
  Beamten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.

Lehnt  einer  der  Gewählten  die  Wahl  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  ab  (§.  24  Abf.  2
und  §.  49  Abs.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes),  so  ist,  falls  der  Gewählte  bei  dem
Wahlakt  anwesend  ist,  sofort,  andernfalls  im  Wege  schriftlicher  Abstimmung  eine  Nachwahl
  herbeizuführen.

Lehnt  der  Gewählte  die  Wahl  ohne  gesetzlichen  Grund  ab,  so  ist  in  der  Regel  gleichfalls
  eine  Nachwahl  herbeizuführen,  erforderlichen  Falls  kann  aber  auch  nach  §.  49  Abs.  3
und  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  verfahren  werden.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen.

S.  16.

Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  entfallen  oder  die  Gewählten  nicht  deutlich
bezeichnen,  werden  nicht  mitgezählt.

Befinden  sich  auf  einem  Stimmzettel  die  Namen  von  mehr  Personen  eingetragen,
als  zu  wählen  sind,  so  sind  nur  die  Stimmen  giltig,  welche  auf  die  zuerst  und  bis  zur
Erfüllung  der  Zahl  der  zu  Wählenden  eingetragenen  Namen  entfallen.

Ueber  die  Giltigkeit  von  Stimmzetteln  und  Stimmen  entscheidet  vorbehältlich  der
Beschwerde  an  das  Landesversicherungsamt  der  die  Wahl  leitende  Beamte.

Streitigkeiten  über  die  Giltigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  werden  vom  Landesversicherungsamt
  entschieden.  Befindet  dasselbe  die  Ungiltigkeit  einer  vollzogenen  Wahl,  so
ist  die  betreffende  Wahl  nach  Maßgabe  dieses  Regulativs  zu  wiederholen.

Ist  die  Wahl  eines  Arbeitervertreters  oder  eines  Ersatzmannes  für  ungiltig  erklärt
worden,  so  ist  die  Wahl  der  Schiedsgerichtsbeisitzer  nur  dann  zu  wiederholen,  wenn  in
der  Entscheidung  festgestellt  worden  ist,  daß  die  Ungiltigkeit  der  Wahl  des  Arbeitervertreters
  oder  Ersatzmanns  auf  die  Wahl  der  Schiedsgerichtsbeisitzer  von  Einfluß  gewesen
  ist.
        <pb n="338" />
        336

8.  17.

Die  Zustellungen  des  die  Wahl  leitenden  Beamten  an  die  wahlberechtigten  Kassenvorstände,
  an  die  Arbeitervertreter  und  die  gewählten  Personen  erfolgen,  sofern  sie  den
Lauf  von  Fristen  bedingen,  durch  die  Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.  Der  Beweis
der  Zustellung  kann  auch  durch  behördliche  Beglaubigung  geführt  werden.

S.  18.

Die  vierjährigen  Wahlperioden  laufen  vom  Tage  des  Inslebentretens  der  betreffenden
  Unfallversicherungseinrichtung  an.  Dieser  Tag  wird  vom  Ministerium  des  Innern
bestimmt.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  d.  h.  abwechslungsweise  je  1  und  2  Arbeitervertreter
  und  ebenso  die  Hälfte  der  Ersatzmänner,  sowie  die  Hälfte  der  Schiedsgerichtsbeisitzer
  und  deren  Stellvertreter  aus.  Die  Einleitungen  behufs  rechtzeitiger  Vornahme
der  Wahlen  hat  der  Vorstand  der  Kreisregierung  von  Amtswegen  zu  treffen.

S.  19.

An  die  erstmalige  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  und  ihrer  Stellvertreter
schließt  sich  in  Gegenwart  der  erschienenen  Arbeitervertreter  die  Ausloosung  eines  nach
zwei  Jahren  ausscheidenden  Arbeitervertreters  an.  Zu  diesem  Zweck  wird  der  Name
eines  jeden  Arbeitervertreters  auf  einen  besonderen  Zettel  geschrieben.  Die  Zettel  werden
zusammengefaltet  in  ein  Gefäß  gelegt  und  aus  demselben  wird  durch  einen  von  dem
Vorsitzenden  zu  bestimmenden  anwesenden  Arbeitervertreter  ein  Zettel  gezogen.

In  derselben  Weise  wird  die  Ausloosung  eines  Schiedsgerichtsbeisitzers  vollzogen.

Ueber  die  Ausloosung  ist  von  dem  Vorsitzenden  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches
von  den  anwesenden  Arbeitervertretern  mit  zu  vollziehen  ist.

Mit  dem  ausgeloosten  Arbeitervertreter  scheiden  auch  dessen  Ersatzmänner,  mit  dem
ausgeloosten  Schiedsgerichtsbeisitzer  scheiden  auch  dessen  Stellvertreter  aus.

Die  nach  dem  Ergebniß  der  Loosung  nach  zwei  Jahren  ausscheidenden  Personen  sind
hievon  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  20.

Der  ausgelooste  und  die  später  im  regelmäßigen  Wechsel  nach  dem  Dienstalter  aus-
        <pb n="339" />
        337

scheidenden  Arbeitervertreter  und  deren  Ersatzmänner,  sowie  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
und  deren  Stellvertreter  bleiben  so  lange  in  Funktion,  bis  die  Neuwahlen  stattgefunden
haben.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

g.  21.

Binnen  einer  Woche  nach  der  Wahl  der  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  hat  der
Vorstand  der  Kreisregierung  das  Ergebniß  dieser  Wahlen,  sowie  die  Namen  der  nach
§.  6  des  Ausdehnungsgesetzes  vom  28.  Mai  1885  (Reichsgesetzblatt  S.  161)  von  der  Ausfüh--rungsbehörde
  (§.  1  der  Ministerialverfügung  vom  13.  Oktober  d.  Is.)  ernannten  Schiedsgerichtsbeisitzer
  und  ihrer  Stellvertreter  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen  und  die
betheiligte  Ausführungsbehörde  von  dem  Ergebniß  der  Wahlen  der  Arbeitervertreter  und
ihrer  Ersatzmänner,  sowie  der  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  in  Kenntniß  zu  setzen.

Auch  ist  die  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichts  im  Amtsblatt  des  Bezirks  bekannt
zu  machen.

IV.  Vergütungen.
§.  22.

Die  Vertreter  der  Arbeiter,  die  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die  Bevollmächtigten
  der  Krankenkassen  zu  den  Unfalluntersuchungen  (§.  45  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884)  erhalten  im  Falle  ihrer  Inanspruchnahme  Ersatz  des  entgangenen
  Arbeitsverdienstes.  Dieser  Ersatz  beträgt,  sofern  nicht  der  Entgang  eines  höheren
Arbeitsverdiensts  nachgewiesen  wird,  für  jeden  Tag,  an  welchem  dieselben  in  Anspruch
genommen  werden,  drei  Mark.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  und  die  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  erhalten
außerdem  für  ihre  dienstliche  Abwesenheit  außerhalb  des  Wohnorts  Diäten  und  Reisekosten.
  Die  Diäten  betragen  drei  Mark  für  den  Tag,  wenn  die  nothwendige  Abwesenheit
  acht  Stunden  und  darüber  dauert,  die  Hälfte  hievon,  wenn  die  Abwesenheit  weniger
als  acht,  aber  mehr  als  zwei  Stunden  dauert;  für  zwei  Stunden  und  weniger  aber  findet
keine  Diätenanrechnung  statt.

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  nothwendig,  daß  auswärts
übernachtet  wird,  so  wird  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung
  von  zwei  Mark  gewährt.
        <pb n="340" />
        338

Für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder  Postwagen  benützt  werden  können,  werden
die  verauslagten  Eisenbahnfahrgelder  nach  dem  Satze  für  die  dritte  Wagenklasse,  beziehungsweise
  die  einfache  Postwagentaxe,  bei  zweckdienlicher  Benützung  von  Schnellzügen
der  hiedurch  entstandene  Mehraufwand  vergütet,  in  allen  andern  Fällen  wird  eine  Gebühr
von  fünfzehn  Pfennig  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  vergütet,  wobei  Bruchtheile  eines
solchen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.  .

§.  23.

Die  in  §.  22  bezeichneten  Vergütungen  werden  unbeschadet  der  sofortigen  Erlegung
von  der  Ausführungsbehörde  (§.  1  der  Ministerialverfügung  vom  13.  Oktober  1888)  auf
die  Kasse  der  Amtskorporation  beziehungsweise  Gemeinde  angewiesen.

Stuttgart,  den  13.  Oktober  1888.
Schmid.
        <pb n="341" />
        339
(Anlage  zum  Regulativ.)

Stimmzettel  für  die  Wahl  der  Arbeitervertreter

für  die
Unfallversicherung  der  bei  Regie-Bauarbeiten  der
beschäftigten  Personen.

(Stempel  der  Kreisregierung.)
Wahlberechtigte  Krankenkasse  E

Zahl  der  für  die  wahlberechtigte  Krankenkasse  in
Betracht  kommenden  Kassenmitglieder  (Stimmenzahl):

Die  unterzeichneten  Kassenvorstandsmitglieder  wählen:
Vor-  und  Zuname:  Wohnort  und  Wohnung:  Beschäftigung:
Mals  Arbeiterverreter  «

und  für  denselben  als  ersten  Ersazmam

7
—–  —  —

„„  „  „zweiten.

2)  als  Arbeitervertreter

 

und  fuͤr  denselben  als  ersten  Ersatmann

 

„„  „„zweiten.

 

3)  als  Arbeitervertreter

 

und  für  denselben  als  ersten  Ersatzuann

„  „  „„  „zweiten  dii
Bescheinigung.
Daß  die  wahlberechtigten  Kassenvorstandsmitglieder  in  üblicher  Weise  zur  Wahl  der  Arbeitervertreter
  geladen  worden  sind,  und  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Erschienenen  den  vorstehend  eingetragenen
  Personen  ihre  Stimmen  gegeben  haben,  bescheinigen
den

 

(Unterschriften  der  Wähler.)
An  den  Wahlleiter

Herrn  Regierungs.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        341

M  33.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  November  1888.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Jnnern,  betreffend  die  Unfallversicherung  bei  Regie-Bauarbeiten  der  Kommunalverbände.
  Vom  13.  Oktober  1888.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der
Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Eigarren  bestimmten  Mibegen
Vom  27.  Oktober  1888.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.
Vom  19.  Oktober  1888.

 

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  bei  Regie-Zauarbeiten  der  Rommunalverbände.
Vom  13.  Oktober  1988.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskorporation  Brackenheim  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  vom  1.  November
  d.  J.  ab  gemäß  §.  4  Ziff.  3  und  §§.  16,  47  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
vom  11.  Juli  1887  die  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regie-Straßenbauarbeiten  beschäftigten
  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  20.  Oktober  1888.

 

Schmid.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  den  Vollzug  der  Vorschrifteu  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Aufertigung
von  Cigarren  bestimmten  Anlagen.  Vom  27.  Oktober  1888.
Zum  Vollzug  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Mai  d.  Is.
(Reichsges.  Blatt  S.  172  ff.)  enthaltenen  Vorschriften  des  Bundesraths  über  die  Ein-
        <pb n="344" />
        342

richtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Cigarren  bestimmten  Anlagen  wird
hiemit  Nachstehendes  verfügt:
8.  1.

Die  in  8.  10  der  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  d.  Is.  den  „höheren  Verwaltungsbehörden“
  eingeräumten  Befugnisse  sind  durch  die  Kreisregierungen  wahrzunehmen.
Dieselben  haben  vor  der  Zulassung  der  in  §.  10  vorgesehenen  Abweichungen  von  den  bestehenden
  Vorschriften  in  der  Regel  den  Fabrikinspektor  gutächtlich  zu  vernehmen.

§.  2.
„Landes-Centralbehörde“  im  Sinne  des  §.  13  der  Bekanntmachung  vom
9.  Mai  d.  Is.  ist  das  Ministerium  des  Innern.

§.  3.

Sowohl  die  in  §.  10  als  die  in  F§.  13  der  angeführten  Bekanntmachung  vorgesehenen
Dispensationsgesuche  sind  bei  den  Ortspolizeibehörden  anzubringen  und  von  diesen  nach
entsprechender  Instruirung  dem  Oberamt  und  von  letzterem  der  Kreisregierung  vorzulegen.

Stuttgart,  den  27.  Oktober  1888.
Schmid.

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.
Vom  19.  Oktober  1888.

Infolge  der  Eröffnung  der  Dampfstraßenbahn  Ravensburg—Weingarten  ist  in  Weingarten
  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche
im  Verkehr  mit  andern  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,
  ein  Grenzsteueramt  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1888.
Renner.

che  druckt  bei  G.  Hasselbrint  (Ebr.  Scheufelel.
        <pb n="345" />
        343
34.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  November  1888.

Inhalt.

Bekanmtmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das

Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr,  1889.  Vom  10.  November  1888.  —  Verfügung  der  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Vorschriften  über  die  Versendung
von  Sprengstoffen  und“  Umilonsgegenstanden  der  „Milich-  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen  und  auf
Schiffen  ).  Vom  25.  Oktober  1888.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums

des  Imern?  betreffend  die  Unfallversicherung  beis  agebanrdeiten  der  Kommnnalverbände.  Vom  14.  November
  1888.

 

 

ekanntmachung  des  Iunstizministeriums,
betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Neichsgesehblatt
auf  das  Ralenderjahr  1889.  Vom  10.  November  1888.

Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1889  des  Regierungsblattes  ist  auf  3./

für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  beträgt  1/  für
das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  10.  November  1888.
        <pb n="346" />
        344

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und,  des  Kriegswesens,
betreffend  Vorschriften  über  die  Versendung  von  Spreugstofen  und  Munitionsgegenständen  der
Militär-  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen  und  auf  Schifsen“)
(Sprengstoff-Versendungs-Vorschrift).

Vom  25.  Oktober  1888.

Auf  Grund  des  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des
Art.  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts
  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  wird  Nachstehendes
verfügt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Für  alle  unter  militärischer  Begleitung  stattfindenden  Versendungen  von
Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  auf  Landwegen  und  auf  Schiffen  gelten  unter
folgenden  Zusatzvorschriften  die  in  der  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  7.  September  1879  (Reg.Blatt
S.  333)  enthaltenen

Bestimmungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  explosiven  Stoffen.

Bei  Versendungen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und
Marineverwaltung  ohne  militärische  Begleitung  sind  die  vorerwähnten  Bestimmungen
mit  der  Einschränkung  maßgebend,  daß  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung,  Bezeichnung
und  Verpackung  der  Behälter  durch  den  seitens  der  absendenden  Behörde  ausgefertigten
Frachtschein  als  nachgewiesen  anzusehen  ist  und  nicht  der  polizeilichen  Prüfung  unterliegt.

Welchen  Sendungen  ein  militärisches  Begleitkommando  beizugeben  ist,  sowie  die  Zusammensetzung
  und  Stärke  der  letzteren  bestimmt  die  Militär-beziehungsweise  Marinebehörde.

Zu  §§.  1  und  2.
a)  Die  nachstehenden  Vorschriften  beziehen  sich  nur  auf  diejenigen  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände,  welche  in  Ausführung  des  §.  35  Ziffer  7  der  Militärtransportordnung
  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedenstrausportordnung)  vom  11.  Februar  1888

*)  Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenstönden  der  Militär=  und
Marineverwallung  auf  Eisenbahnen  sind  in  den  Militärtransportordnungen  für  Eisenbahnen  vom  26.  Jamar  1887
(Reichsgesetzblatt  S.  9)  und  vom  11.  Febrnar  1888  (Neichsgesetzblatt  S.  23)  enthalten.
        <pb n="347" />
        345

(Reichsgesetzblatt  S.  23)  von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer
  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  als  „zur  Gefahrklasse
  gehörig“  bezeichnet  sind  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  März  1888,
Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  106),  sowie  auf  alle  von  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  zu  Versuchszwecken  bestimmten,  noch  nicht  eingeführten  Sprengstoffe.  Die
nachstehenden  Vorschriften  finden  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen  der  vorbezeichneten
  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände,  welche  in  Taschen  oder  Tornistern
der  Mannschaften  verpackt  oder  in  Kriegsfahrzeugen  oder  auf  Kriegsschiffen
verladen  sind.  Diese,  sowie  alle  übrigen  in  der  Militär=  und  Marineverwaltung  eingeführten
  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  unterliegen  bei  der  Versendung  unter
militärischer  Begleitung  weder  dieser  Vorschrift,  noch  den  Eingangs  gedachten
Bestimmungen.

b)  Wagenführer,  Schiffsführer,  Reiter  und  andere  Personen  haben  den  an  sie  von
den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der  Sendungen  gerichteten  Aufforderungen
zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  —  insbesondere  zu  langsamem  Vorbeifahren  beziehungsweise
  -reiten,  zum  Ausweichen,  zum  Unterlassen  von  Tabakrauchen,  zum  Auslöschen
von  Feuer  —  ungesäumt  Folge  zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Begleitkommandos
zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  (Reichsgesetzblatt  von  1876  S.  115)  bestraft.

II.  Versendung  auf  Fandwegen.
Zu  §.  4.

a)  Die  in  der  Armee,und  Marine  vorgeschriebenen  Packgefässe  für  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung,
  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer  Verpackung  und  Inhaltsbezeichnung
und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen  entsprechend  zu  erachten.

b)  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  nur
dann  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung  länger  als  einen
Tag  dauert.
        <pb n="348" />
        346
Zu  §.  5.

Wenn  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle  als  vor  der  Fabrik
oder  dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen  soll,  so  ist  seitens  der  Kommandantur
  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde
hierzu  einzuholen  und  von  letzterer  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Ladestelle
  erforderliche  Polizeimannschaft  zu  stellen.

Zu  S.  6.

a)  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen  von  Haaroder
  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen  mit  Strohbändern
ersetzt  werden.

5)  Zwischen  die  Kasten  mit  geladenen  Geschossen  brauchen  Haardecken  oder  andere
Mittel  nicht  gelegt  zu  werden,  nur  oberhalb  ist  die  Ladung  mit  Haardecken  zu  bedecken.

Zu  §.  10.

Jeder  Bezirks=  2c.  Regierung  beziehungsweise  jeder  höheren  Civilverwaltungsbehörde,
durch  deren  Bereich  die  Sendung  geht,  ist  von  der  absendenden  Behörde  die  betreffende
Marschroute  und  die  Größe  der  Sendung  mitzutheilen.  Die  Regierung  2rc.  hat  die  betheiligten
  Unterbehörden  anzuweisen,  die  erforderlichen  Anordnungen  zum  schnellen  und
sicheren  Fortkommen  der  Sendung  zu  treffen.

Außer  dieser  Benachrichtigung  erhalten  die  Polizeibehörden  der  Durchzugsorte  kurz
zuvor  auch  noch  eine  Mittheilung  durch  den  Führer  des  Begleitkommandos  über  den
Zeitpunkt  des  Eintreffens  der  Sendung.

Bei  Versendungen,  welche  in  einem  Tage  zur  Ausführung  kommen,  sind  seitens
der  absendenden  Behörde  nur  die  betheiligten  Ortspolizeibehörden  in  Kenntniß  zu  setzen,
worauf  diese  die  für  die  Sicherung  und  ungehinderte  Durchführung  der  Sendung  erforderlichen
  Maßnahmen  zu  treffen  haben.

Eine  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  erfolgt  nicht,  wenn  das  Gewicht  der
Sendung  weniger  als  250  kg  beträgt,  und  ferner  nicht  bei  allen  Versendungen  innerhalb
  der  Garnisonen  und  der  zu  denselben  gehörigen  Anlagen.  In  diesen  Fällen  hat
die  Militärbehörde  allein  die  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen.  Wenn  unter  besonderen
  Umständen  auch  hierbei  die  Hilfeleistung  der  Polizeibehörde  erwünscht  erscheint,
        <pb n="349" />
        347
so  hat  diese  auf  Ansuchen  der  Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die
Unterstützung  zu  gewähren.
Der  Vorlage  des  Frachtscheins  an  die  Ortspolizeibehörde  des  Absendeorts  zur  Visirung
  bedarf  es  nicht.

Zu  8.  12.

a)  Dem  Führer  des  Begleitkommandos  ist  es  gestattet,  erforderlichenfalls  neben  den
mit  Sprengstoffen  ꝛc.  ꝛc.  beladenen  Wagen  in  schneller  Gangart  zu  reiten.

b)  Entgegenkommende  oder  den  Transport  einholende  Fuhrwerke  oder  Reiter  müssen
den  mit  Sprengstoffen  rc.  2c.  beladenen  Wagen  ganz  ausweichen.  6

c)  Besteht  die  Sendung  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Wagen,  so  können  Gruppen
von  2  bis  3  Wagen  gebildet  werden,  in  welchen  die  einzelnen  Wagen  nur  10  m  Abstand
  halten;  die  Gruppen  müssen  jedoch  in  mindestens  50  m  Entfernung  von  einander
  bleiben.

Zu  §.  16.
Bei  dem  Abladen  ist  die  Zusatzbestimmung  zu  §.  5  entsprechend  zu  berücksichtigen.

III.  Versendung  auf  Schissen.

Zu  §.  18.

Die  angezogenen  §§.  4,  5,  10  und  16  finden  hier  nur  unter  Berücksichtigung  der
vorstehend  gegebenen  Zusatzvorschriften  Anwendung.

Zu  §.  20.

a)  Bei  der  Fahrt  auf  Binnengewässern  müssen,  falls  die  Sendung  aus  mehreren
Kähnen  besteht,  die  einzelnen  Kähne  einen  Abstand  von  mindestens  300  m  von  einander
  halten.

b)  Die  mit  Sprengstoffen  2c.  2c.  beladenen  Kähne  sind  vor  allen  anderen  Kähnen
durch  die  Schleusen  zu  schaffen.

Ein  gleichzeitiges  Durchschleusen  anderer  Kähne  mit  den  mit  Sprengstoffen  beladenen
  ist  unstatthaft.
        <pb n="350" />
        348

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1888  in  Wirksamkeit,  von  diesem
Zeitpunkt  ab  tritt  die  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Verhütung  der  Gefährdung
militärischer  Pulvertransporte,  vom  1.  März  1886,  Reg.  Blatt  S.  87,  außer  Kraft.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1888.

Mittnacht.  Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  bei  Regiebauarbeiten  der  Kommnnalverbände.
Vom  14.  November  1888.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tag  ist  die  Amtskorporation
  Leonberg  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  vom  1.  Dezember  1888
ab  gemäß  §.  4  Ziffer  3  und  §§.  46,  47  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli
1887  die  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen
auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  14.  November  1888.

 

Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufel0).
        <pb n="351" />
        349
M  35.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sonntag  den  18.  November  1888.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  3./4.  November  1888.

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.
Vom  3./4.  November  1888.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Mürttemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt

der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Dienstag  den  20.  November  dieses  Jahres
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Nizza,  den  3./1.  November  1888.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        351
M  36.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

*

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  10.  Dezember  1888.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der

tändeversammlung.  Vom  7.  Dezember  1888.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vornahme
  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  Vom  8.  Dezember  1888.

flönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten
KNammer  der  Ständeversammlung.  Vom  7.  Dezember  1888.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Wirttemberg.

In  Gemäßheit  des  §.  157  der  Verfassungsurkunde  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  daß  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,
welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
  haben,  auf  den  Grund  der  bezüglichen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde,  des
Gesetzes,  betreffend  die  Unabhängigkeit  der  staatsbürgerlichen  Rechte  von  dem  religiösen
  Bekenntnisse,  vom  31.  Dezember  1861,  des  die  Verfassungsurkunde  in  mehreren
Punkten  abändernden  Verfassungsgesetzes  vom  26.  März  1868,  sowie  des  Gesetzes,
betreffend  die  Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke,  von  demselben  Tage  in  der  demselben
  durch  Artikel  I—III  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882,  betreffend  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes  vom  26.  März  1868,  gegebenen  Fassung  sofort  vorgenommen  werde.

Unser  Staatsminister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Nizza,  den  7.  Dezember  1888.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.
        <pb n="354" />
        352

Verfügnug  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten
zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlnug.  Vom  8.  Dezember  1888.

Unter  Beziehung  auf  die  vorstehende  K.  Verordnung  7.  Dezember  d.  J.  wird  zum
Vollzug  der  Anordnung  der  Wahl  der  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den  Oberämtern
  in  den  Bezirksblättern  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den
einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag  den  20.  d.  Mts.  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,
also  bis  Mittwoch  den  26.  d.  M  einschließlich,  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht
  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.
Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens
  im  Regierungsblatt,  am  Montag  den  31.  d.  Mts.,  haben  die  Ortsvorsteher
die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt
einzusenden.

4)  Die  Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  sind  genau  am  dreißigsten  Tage
nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  9.  Januar  1889
gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Sonntag  den  6.  Januar  1889  zu  erfolgen.
        <pb n="355" />
        353

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  134  bis
18e  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag  den  12.  Januar  1889  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  der  Wahlen  wird  im  Uebrigen  auf
die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.
1—III  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),
die  Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die
Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),  zur  Nachachtung  hingewiesen.

9)  Zum  Zweck  der  Vornahme  der  Wahlen  des  ritterschaftlichen  Adels  ist  in  der
Beilage  der  dermalige  Stand

a)  der  ritterschaftlichen  Familien  des  Königreichs,

b)  der  in  jedem  Kreise  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer,
wie  solcher  sich  aus  den  Akten  über  die  Adelsmatrikel  ergibt,  verzeichnet.

Die  Vorstände  der  Kreisregierungen  haben  das  zweite  dieser  Verzeichnisse,  jeder,
soweit  es  seinen  Kreis  betrifft,  einer  sorgfältigen  Durchsicht  zu  unterwerfen  und  etwaige
Reklamationen  Einzelner  an  die  Kreisregierung  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  im  Verfassungsgesetze  vom  26.  März  1868  Art.  5  enthaltene
  Bestimmung  über  die  geheime  Stimmabgebung,  welche  sich  auch  auf  die  ritterschaftlichen
  Wahlen  bezieht,  sowie  auf  Art.  6  Abs.  3  dieses  Gesetzes  hingewiesen,  wornach  die
Ausübung  des  Wahlrechts  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  in  dem  Falle  durch  einen
Bevollmächtigten  geschehen  kann,  wenn  der  Wahlberechtigte  durch  Dienstverhältnisse  verhindert
  ist,  sich  am  Wahlort  einzufinden.

Stuttgart,  den  8.  Dezember  1888.
Schmid.
        <pb n="356" />
        354

l.
Verzeichniß

sämmtlicher  immatrikulirter  ritterschaftlicher  Familien.

v.  Adelmann,  Graf.

v.  Baldinger.

v.  Berlichingen,  Graf  und  Freiherr.

v.  Beroldingen,  Graf.

Besserer  v.  Thalfingen,  freiherrliche  und  adelige  Linie.
v.  Bissingen-Nippenburg,  Graf.

v.  Breitschwert,  Freiherr.

v.  Brusselle-Schaubeck,  Freiherr.

v.  Bühler,  Freiherr.

Capler  v.  Oedheim,  genannt  Bautz,  Freiherr.
Cotta  v.  Cottendorf,  Freiherr.

v.  Crailsheim,  Freiherr.
Degenfeld-Schonburg,  Graf.
Dillen-Spiering,  Graf.
Ellrichshausen,  Freiherr.

Enzberg,  Freiherr.

.  Eyb,  Freiherr.

Ferrier.

.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen,  Freiherr.
.  Fugger-Kirchberg-Weißenhorn,  Graf.
Gaisberg,  Freiherr.

.  Gemmingen,  Freiherr.

v.  Gültlingen,  Freiherr.

Hardt  v.  Wöllenstein,  Freiherr.

v.  Hayn,  Freiherr.

v.  Hermann,  Freiherr.

Hiller  v.  Gärtringen,  Freiherr.

eSg8eegsgsgsgSsSS
        <pb n="357" />
        vom  Holtz,  Freiherr.

v.  Hornstein,  Freiherren.
Ifflinger  v.  Granegg,  Freiherr.
Kechler,  Freiherr.

Killinger,  Freiherr.

König,  Freiherren.

Kolb.

Lang,  Freiherr.
Leutrum-Ertingen,  Graf  und  Freiherr.
Liebenstein,  Freiherr.
Linden,  Graf  und  Freiherr.
Maldeghem,  Graf.
Massenbach,  Freiherr.
Mauckler,  Freiherr.

Münch,  Freiherr.
Neubronner.
Normann-Ehrenfels,  Graf.
Ow,  Freiherr.

Palm,  Freiherr.

Phull-Riep  pur,  Freiherr.
von  der  Planitz,  Edle.

v.  Podewils,  Freiherr.

v.  Racknitz,  Freiherr.

v.  Raßler,  Freiherr.

v.  Reischach,  Graf  und  Freiherr.
Reuttner  v.  Weyl,  Graf.

v.  Saint-André,  Freiherr.  6
v.  Salm-Reifferscheid-Dyk,  Fürst.
Schad  v.  Mittelbiberach.

v.  Schütz-Pflummern,  Freiherr.
v.  Seckendorf-Gutend,  Freiherr.
Seutter  v.  Lötzen,  Freiherr.

*

ELEIIIIIIIE
        <pb n="358" />
        m5235  2  5  82  2  2  2  2  5  25  2  25

356

Soden,  Graf.

.  Speth,  Freiherren.
Stadion-Stadion-Thannhausen,  Graf.
Starkloff,  Freiherr.

Stetten,  Freiherr.

.  Sturmfeder,  Freiherr.

.  Süßkind,  Freiherr.

Tessin,  Freiherr.

.Thannhausen,  Freiherr.

humb  v.  Neuburg,  Freiherr.

Troyff,  Freiherr.

.  Ulm-Erbach-Mittelbiberach,  Freiherr.
.  Uxkull-Gyllenband,  Graf.
Varnbüler,  Freiherr.

Bischer.

Wähchter  zu  Lautenbach,  Freiherr.

.  Wächter-Spittler,  Freiherr.

Wagner  v.  Frommenhausen,  Freiherr.

v.
v.
v.

Wallbrunn,  Freiherr.
Weidenbach.
Weiler,  Freiherr.

Werner  v.  Kreit.

v.
v.
v.
v.

Wiederhold,  Freiherr.
Wölkern.
Wöllwarth,  Freiherr.
Zeppelin,  Graf.
        <pb n="359" />
        357

II.
Berzeichniß

der  wahlberechtigten  Rittergutsbesitzer.

A.  Im  Neckarkreis.
1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Nittergütern  im  Neckarkreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Freiherr  Anton  Felix  Sigmund  v.  Brusselle,  K.  Kammerherr  und  K.  Premierlieutenant
  der  Reserve  des  Ulanenregiments  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19  in
Schaubeck,  O.  A.  Marbach,  und  in  Heutingsheim,  O.  A.  Ludwigsburg.

Freiherr  Heinrich  Capler  v.  Oedheim,  genannt  Bautz,  in  Cannstatt.

Graf  Friedrich  Karl  Theodor  v.  Dillen-Spiering,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.  in
Dätzingen,  O.  A.  Böblingen.

Freiherr  Wilhelm  Georg  Alfred  v.  Ellrichshausen,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.  in
Ludwigsburg.

Freiherr  Karl  Maximilian  Eugen  Franz  Reinhard  v.  Ellrichshausen,  in  Assumstadt,
O.  A.  Neckarsulm,  und  Stuttgart.

Freiherr  Otto  Ernst  Christian  v.  Ellrichshausen,  K.  K.  Oesterr.  Oberst  a.  D.  in
Assumstadt,  O.A.  Neckarsulm.

Freiherr  Josef  Adolf  Friedrich  v.  Ellrichshausen,  K.  Oberst  a.  D.  in  Assumstadt,
O.-A.  Neckarsulm,  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Hermann  Karl  Ludwig  Wilhelm  Rudolf  v.  Gaisberg,  Nevieramtsassistent
in  Calmbach.

Freiherr  Hans  Ulrich  Karl  Hermann  Gustav  Rudolf  v.  Gaisberg,  Landwirth  in
Helfenberg,  O.  A.  Marbach.

Freiherr  Alfred  Eugen  Karl  Ludwig  Heinrich  Erwin  v.  Gaisberg,  K.  Oberförster  in
Göppingen.

Freiherr  Max  v.  Gaisberg,  K.  Rittmeister  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Karl  v.  Gemmingen,  Präsident  des  K.  Evangelischen
Konsistoriums  in  Stuttgart.  "
        <pb n="360" />
        358

Freiherr  Ernst  Theodor  Hermann  v.  Gemmingen  in  Ulm.

Freiherr  Philipp  Ferdinand  Leopold  v.  Gemmingen,  Schullehrer  in  Stuttgart.

Freiherr  Emil  v.  Gemmingen,  Postmeister  in  Balingen.

Freiherr  Karl  Heinrich  Wilhelm  Ludwig  v.  Gemmingen  in  Heilbronn.

Freiherr  Karl  August  Louis  Otto  Anton  Eugen  v.  Gemmingen,  Stationsmeister  in
Hirsau,  O.A.  Calw.

Freiherr  Heinrich  Wilhelm  Karl  August  Gottfried  Hugo  v.  Gemmingen  in  Stuttgart.

Freiherr  Alexander  Franz  Dietrich  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  Oberförster  in
Steinbach  bei  Hall.

Graf  Gerhard  Arnold  Karl  Balduin  Leutrum  v.  Ertingen,  K.  Kammerherr,  Hofmarschall
  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Katharine  von  Württemberg,  in
Stuttgart  und  in  Unterriexingen,  O.  A.  Vaihingen.

Freiherr  Julius  Karl  Jonathan  Ernst  v.  Palm,  K.  Kammerherr,  in  Meßbach,  O.  A.
Künzelsau,  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  August  Eberhard  v.  Palm,  K.  Kammerherr,  K.  Premierlieutenant  a.  D.
in  Mühlhausen,  O.  A.  Cannstatt.

Freiherr  Karl  Friedrich  Eduard  Ernst  v.  Phull-Rieppur,  in  Obermönsheim,  O.  A.
Leonberg.

Freiherr  Ferdinand  Friedrich  Robert  Max  v.  Phull-Rieppur,  K.  Secondelieutenant
a.  D.  in  Obermönsheim,  O.  A.  Leonberg.

Freiherr  Ludwig  Karl  Richard  Wilhelm  Eduard  Joseph  v.  Reischach,  Erster  Kammerherr
  im  Dienste  der  Königin  mit  den  Funktionen  eines  Obersthofmeisters  Ihrer
Majestät,  in  Stuttgart  und  in  Nußdorf,  O.  A.  Vaihingen.

Freiherr  Franz  Ludwig  Heinrich  v.  Schütz-Pflummern,  K.  Kammerherr  in  Hohenstein,
  O.  A.  Besigheim.

Freiherr  Albrecht  Heinrich  Bernhard  v.  Tessin,  K.  Kammerherr,  K.  K.  Oesterr.  Rittmeister
  a.  D.,  in  Hochdorf,  O.  A.  Vaihingen,  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Gottlob  Karl  v.  Varnbüler,  K.  Kammerherr,  Staatsminister  a.  D.
Excellenz,  in  Stuttgart  und  in  Hemmingen,  O.A.  Leonberg.

Adolph  v.  Vischer  zu  Ihingen,  K.  K.  Oesterr.  Oberlieutenant  a.  D.,  Gutsbesitzer  in
Aglishardt,  O.A.  Urach.

Freiherr  Ladislaw  Maria  Wolf  Friedrich  v.  Weiler,  in  Weiler,  O.A.  Weinsberg.
        <pb n="361" />
        359

Freiherr  Ernst  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Preußischer  Rittmeister
  a.  D.  in  Essingen,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Georg  Wolf  v.  Wöllwarth  in  Hoheuroden,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Karl  Ludwig  Christian  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  a.  D.  in  Schnaitberg,
O.  A.  Aalen.

Freiherr  August  Friedrich  Ludwig  Franz  v.  Wöllwarth,  K.  Kammerherr  und  K.  Hofmarschall
  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Ernst  Christian  v.  Wöllwarth,  K.  Preußischer  Rittmeister  a.  D.  in
Stuttgart.

Graf  Johann  Rudolph  Fürchtegott  v.  Zeppelin-Aschhausen,  Reichserbpanner,
K.  Kammerherr,  K.  K.  Oesterr.  Rittmeister  a.  D.  in  Aschhausen,  O.  A.  Künzelsau,
und  in  Baden-Baden.

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Neckarkreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  ruht.

Freiherr  Wilhelm  Ferdinand  v.  Gaisberg,  Exzellenz,  General  à  la  suite  Seiner  Majestät
  des  Königs,  Generallientenant  z.  D.  in  Schöckingen,  O.  A.  Leonberg.

Freiherr  Hippolyt  Karl  Friedrich  Maximilian  Rudolph  Paul  v.  Gemmingen,  K.
Premierlieutnant  im  Ulanenregiment  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Friedrich  Ernst  v.  Gemmingen,  K.  Sekondelieutenant  im  2.  Württ.
Dragonerregiment  Nr.  26  in  Ulm.

Freiherr  Reinhard  Karl  Wilhelm  Friedrich  v.  Gemmingen,  K.  Premierlieutenant  im
Grenadierregiment  Königin  Olga  (1.  Württ.)  Nr.  119  in  Stuttgart.

Graf  Friedrich  August  v.  Reischach,  K.  Sekondelientenant  im  2.  Württ.  Feldartillerieregiment
  Nr.  29,  Prinzregent  Luitpold  von  Bayern,  in  Ludwigsburg.

B.  Im  Schwarzwaldkreis.

1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Schwarzwaldkreis,
deren  Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Graf  Cajetan  Maria  Alexander  von  Bissingen-Nippenburg,  Dr.  der  Rechte,  K.  K.

Oesterr.  Kämmerer  und  wirkl.  Geheimerath,  in  Schramberg,  O.A.  Oberndorf.
2
        <pb n="362" />
        360

Graf  Friedrich  Karl  Theodor  v.  Dillen-Spiering,  K.  Kammerherr,  K.  Oberstlieutenant
  a.  D.  iu  Dätzingen,  O.  A.  Böblingen.

Freiherr  Nikolaus  Rudolph  August  Joseph  v.  Enzberg,  K.  Kammerherr,  in  Mühlheim,
O.A.  Tuttlingen.

Freiherr  Adolph  Wilhelm  Balthasar  v.  Gültlingen,  Erbkämmerer  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Balthasar  v.  Gültlingen,  K.  Kammerherr,  Landgerichtsrath
  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Alegander  v.  Gültlingen,  Postsekretär  a.  D.  in  Cannstatt.

Freiherr  Karl  Ferdinand  v.  Hayn  in  Uhenfels,  O.A.  Urach.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Ernst  v.  Hayn,  K.  Kammerherr  und  K.  Hofmarschall  a.  D.
in  Stuttgart  und  in  Uhenfels,  O.  A.  Urach.

Freiherr  Alfred  Wilhelm  Heinrich  Ifflinger  v.  Granegg,  K.  Württ.  Kammerherr,
Kaiserl.  Deutscher  Konsul  z.  D.  in  Stuttgart.  .
Freiherr  Viktor  Gustav  Ernst  Karl  Christoph  v.  Kechler-Schwandorf,  K.  Major

a.  D.  in  Stuttgart.  ·

Freiherr  Emil  Karl  Friedrich  Albert  v.  Kechler-Schwandorf,  K.  Hütteninspektor  in
Schussenried,  O.  A.  Waldsee.

Freiherr  Joseph  v.  Linden,  Staatsminister  a.  D.  Excellenz,  lebenslängliches  Mitglied
der  Kammer  der  Standesherren,  in  Neunthausen,  O.  A.  Sulz.

Karl  Georg  Rudolph  v.  Neubronner,  K.  Kammerherr,  zu  Lichtenegg,  O.  A.  Oberndorf,
und  in  Stuttgart.

Freiherr  Hans  Otto  v.  Ow  in  Wachendorf,  O.  A.  Horb.

Freiherr  Edmund  v.  Ow,  Oberjustizrath  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Albrecht  Georg  Friedrich  Wilhelm  Bogislaw  v.  Podewils,  zu  Leinstetten,
O.A.  Sulz,  K.  Preuß.  Premierlientenant  der  Reserve  des  Gardehusarenregiments
in  Potsdam.

Freiherr  Maximilian  Rudolph  Joseph  v.  Raßler  zu  Weitenburg,  dienstthuender
Kammerherr  bei  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Fran  Prinzessin  Wilhelm  von  Württemberg
  in  Stuttgart  und  in  Schloß  Weitenburg,  O.A.  Horb.

Freiherr  Otto  Heinrich  Franz  Adolf  v.  Naßler  zu  Weitenburg,  in  Schloß  Weitenburg,
  O.  A.  Horb.

Freiherr  Wilhelm  Ernst  Gustav  Rollin  v.  Saint-André  in  Kresbach,  O.A.  Tübingen,
und  in  Königsbach  (Baden).
        <pb n="363" />
        361

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  v.  Tessin  in  Kilchberg,  O.  A.  Tübingen.

Freiherr  Otto  Thumb  v.  Neuburg,  Erbmarschall,  K.  Kammerherr,  Geheimerath,  Obersthofmeister
  a.  D.  und  Oberstkammerherr,  Excellenz,  in  Unterboihingen,  O.  A.  Nürtingen.

Freiherr  Rudolph  Franz  de  Paula  Joseph  Fidel  Wagner  v.  Frommenhausen,
Staatsminister  und  Generallieutenant  a.  D.,  Excellenz,  in  Stuttgart.

Freiherr  Konrad  v.  Wiederhold,  K.  Württ.  Major  a.  D.  in  Ludwigsburg.

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Schwarzwaldkreis,
deren  Berechtigung  zum  Wählen  ruht.  *

Freiherr  Ernst  Ferdinand  v.  Gültlingen,  K.  Oberstlieutenant  und  Kommandeur  des
Württ.  Trainbataillons  Nr.  13  in  Ludwigsburg.

Freiherr  Albert  Karl  Gustav  Ludwig  Moritz  v.  Kechler-Schwandorf,  K.  Major
z.  D.,  kommandirt  zur  Dienstleistung  beim  Bezirkskommando  in  Stuttgart.

Freiherr  Volkardt  v.  Ow,  K.  Premierlieutenant  im  Ulanenregiment  König  Karl
(1.  Württ.)  Nr.  19  in  Stuttgart.

C.  Im  Jagstkreis.
1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Nittergütern  im  Jagstkreis,  deren

Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Graf  Heinrich  Lothar  Honor  Adelmann  v.  Adelmannsfelden,  K.  Kammerherr  in
Hohenstadt,  O.  A.  Aalen.

Graf  Rudolph  Friedrich  Wilhelm  Adolph  Gustav  Adelmann  v.  Adelmannsfelden,
K.  Kammerherr  in  Adelmannsfelden,  O.  A.  Aalen.

Graf  Karl  Siegfried  Anton  Adelmann  v.  Adelmanusfelden,  K.  Oberförster  a.  D.
in  Ellwangen.

Graf  Götz  Christoph  v.  Degenfeld-Schonburg,  K.  Oberst  a.  D.  in  Groß-Eislingen,
O.A.  Göppingen.

Graf  Alfred  Ferdinand  Christoph  v.  Degenfeld-Schonburg,  K.  K.  Oesterr.  Kämmerer
  und  Major  i.  d.  A.,  in  Eybach,  O.A.  Geislingen.

Graf  Kurt  August  Ferdinand  Christoph  v.  Degenfeld-Schonburg,  in  Eybach,
O.A.  Geislingen.

Graf  Hannibal  Christoph  v.  Degenfeld-Schonburg,  K.  Württ.  Oberstlientenant
a.  D.  in  Cannstatt.  «
        <pb n="364" />
        362

Freiherr  Wilhelm  Georg  Alfred  v.  Ellrichshausen,  K.  Württ.  Oberstlieutenant  a.  D.
in  Ludwigsburg.

Freiherr  Otto  Ernst  Christian  v.  Ellrichshausen,  K.  K.  österr.  Oberst  a.  D.  in
Assumstadt,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Karl  Maximilian  Eugen  Franz  Reinhard  v.  Ellrichshausen  in  Assumstadt,
O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Joseph  Adolf  Friedrich  v.  Ellrichshausen,  K.  Oberst  a.  D.  in  Assumstadt,
O.  A.  Neckarsulm  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Adolph  Eduard  v.  Eyb,  K.  Oberförster  a.  D.  in  Dörzbach,  O.A.  Künzelsau.


Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Karl  v.  Gemmingen,  Präsident  des  K.  Evangelischen
Konsistoriums  in  Stuttgart.

Freiherr  Alexander  Franz  Dietrich  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  K.  Oberförster
in  Steinbach  bei  Hall.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Ernst  v.  Hayn,  K.  Kammerherr  und  K.  Hofmarschall  a.  D.
in  Stuttgart  und  in  Uhenfels,  O.  A.  Urach.

Freiherr  Maximilian  Gottfried  Friedrich  vom  Holtz,  K.  K.  Oesterr.  Rittmeister  i.  d.  A.
in  Alfdorf,  O.  A.  Welzheim.

Freiherr  Götz  Hermann  vom  Holtz,  K.  K.  Oesterr.  Oberlientenant  i.  d.  A.  in  Alfdorf,
O.  A.  Welzheim.

Freiherr  Alfred  Wilhelm  Heinrich  Ifflinger  v.  Granegg,  K.  Kammerherr,  Kaiserl.
Deutscher  Konsul  z.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Friedrich  Wilhelm  v.  Killinger,  K.  Forstmeister  in  Gundelsheim,  O.  A.
Neckarsulm.

Freiherr  August  Ferdinand  Wilhelm  v.  König  zu  Fachsenfeld,  K.  Kammerherr,
Geheimer  Legationsrath,  vortragender  Nath  und  Kanzleidirektor  im  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Ferdinand  Ernst  v.  König  zu  Fachsenfeld,  K.  K.  Oesterr.  Rittmeister
i.  d.  A.,  in  Fachsenfeld,  O.  A.  Aalen,  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Johann  Karl  Friedrich  Franz  Albert  v.  Lang  in  Leinzell,  O.  A.  Gmünd.

Graf  Edmund  v.  Linden,  K.  Kammerherr,  in  Burgberg,  O.  A.  Heidenheim.

Graf  Karl  Heinrich  v.  Linden,  K.  Oberkammerherr  und  Hofmarschall  a.  D.  in  Stuttgart.

Graf  Edmund  v.  Linden-Weikmann-Frauenberg  in  Stuttgart.
        <pb n="365" />
        363

Graf  Karl  Joseph  Maria  v.  Maldeghem,  erblicher  Reichsrath  der  Krone  Bayern,
K.  Bayerischer  Kammerherr,  in  Niederstotzingen,  O.  A.  Ulm,  und  in  München.
Karl  Georg  Rudolph  v.  Neubronner,  K.  Kammerherr,  zu  Lichtenegg,  O.  A.  Oberndorf,

und  in  Stuttgart.

Freiherr  Julius  Karl  Jonathan  Ernst  v.  Palm,  K.  Kammerherr,  zu  Meßbach,  O.A.
Künzelsau,  und  in  Stuttgart.

Freiherr  Otto  Karl  Emil  Franz  v.  Nacknitz  in  Laibach,  O.  A.  Künzelsau.

Freiherr  Erwin  Karl  Ernst  v.  Seckendorf-Gutend,  Oberamtsrichter  in  Leutkirch.

Graf  Friedrich  Julius  v.  Soden  in  Burleswagen,  O.A.  Crailsheim.

Freiherr  Gustav  Eberhard  Wilhelm  v.  Stetten,  K.  Major  im  K.  Ehreninvalidenkorps
in  Schloß  Stetten,  O.  A.  Künzelsau.

Freiherr  Karl  Wilhelm  v.  Stetten,  K.  Oberst  a.  D.  in  Ludwigsburg.

Freiherr  Rudolf  v.  Stetten  auf  Bodenhof,  O.A.  Künzelsau.

Freiherr  Hugo  Ernst  Ignaz  Friedrich  v.  Thannhausen,  K.  Oberförster  in  Ellenberg,
O.  A.  Ellwangen.

Graf  Friedrich  Karl  Wilhelm  v.  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherr  und  Hofjägermeister,
  Excellenz,  in  Stuttgart.

Graf  August  Konrad  Joseph  Karl  v.  Uxkull-Gyllenband,  K.  Kammerherr,  Staatsrath,
  Ministerialdirektor  im  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Direktor  des  K.  Geheimen  Haus=  und  Staatsarchivs  in  Stuttgart.

Freiherr  Emil  v.  Wallbrunn,  K.  Kriegsrath  a.  D.  in  Stuttgart.

Freiherr  Georg  Wolf  v.  Wöllwarth  in  Hohenroden,  O.A.  Aalen.

Freiherr  Karl  Ludwig  Christian  v.  Wöllwarth,  K.  Major  a.  D.  in  Schneitberg,
O.A.  Aalen.

Freiherr  August  Friedrich  Ludwig  Franz  v.  Wöllwarth,  K.  Kammerherr  und  K.  Hofmarschall
  in  Stuttgart.

Freiherr  Ernst  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Preußischer  Nittmeister
a.  D.  in  Essingen,  O.  A.  Aalen.

Freiherr  Ludwig  Ernst  Christian  v.  Wöllwarth,  K.  Preußischer  Rittmeister  a.  D.
in  Stuttgart.  .

Graf  Johann  Rudolf  Fürchtegott  v.  Zeppelin-Aschhausen,  Reichserbpanner,  K.  Kammerherr,
  K.  K.  Oesterr.  Rittmeister  a.  D.  in  Aschhausen,  O.  A.  Künzelsau,  und  in
Baden--Baden.
        <pb n="366" />
        364

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Jagstkreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  ruht.

Graf  Maximilian  Alfred  v.  Beroldingen,  K.  Rittmeister  à  la  suite  der  Armee  in
Stuttgart.

Graf  Constantin  Joseph  Clemens  v.  Beroldingen,  K.  Sekondelieutenant  im  Ulanenregiment
  König  Karl  (1.  Württ.)  Nr.  19  in  Stuttgart.

Freiherr  Eduard  Albert  Friedrich  v.  Crailsheim,  K.  Premierlieutenant  im  2.  K.  Württ.
Dragonerregiment  Nr.  26.  in  Ulm.

Freiherr  Alfred  Hannibal  Ludwig  Franz  v.  Crailsheim,  K.  Hauptmann  und  Kompagniechef
  im  Grenadierregiment  Königin  Olga  (1.  Württ.)  Nr.  119  in  Stuttgart.

Freiherr  Hippolyt  Karl  Friedrich  Maximilian  Rudolf  Paul  v.  Gemmingen,  K.
Premierlieutenant  im  Ulanenregiment  König  Wilhelm  (2.  Württ.)  Nr.  20  in  Ludwigsburg.


Freiherr  Ernst  Karl  Friedrich  v.  Gemmingen,  K.  Sekondelieutenant  im  2.  K.  Württ.
Dragonerregiment  Nr.  26  in  Ulm.

Freiherr  Richard  Gottfried  Karl  v.  Stetten,  K.  Major  und  etatsmäßiger  Stabsoffizier
im  4.  Württ.  Infanterieregiment  Nr.  122  in  Heilbronn.

Freiherr  Theodor  Wolf  v.  Stetten,  K.  Sekondelientenant  und  Bataillonsadjutant  im
4.  K.  Württ.  Infanterieregiment  Nr.  122  in  Mergentheim.

Graf  Ferdinand  v.  Zeppelin,  K.  Generalmajor  und  General  à  la  Suite  Seiner  Majestät
des  Königs,  K.  Württ.  außerordentlicher  Gesandter  und  Bundesrathsbevollmächtigter
in  Berlin.

1I).  Im  Donaukreis.

1)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Nittergütern  im  Donankreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  nicht  ruht.

Sigmund  v.  Baldinger,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.  in  Tübingen.

Karl  Friedrich  Hans  Sigmund  1v.  Baldinger,  K.  Major  a.  D.  in  Stuttgart.  «

Graf  Franz  Maximilian  Ernst  Götz  v.  Beroldingen,  dienstthuender  Kammerherr
Ihrer  Majestät  der  Königin,  in  Natzenried,  O.  A.  Wangen.

Gustav  Adolph  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Württ.  Lientenant  a.  D.  in  Ulm.

Eitel  Eberhard  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Freiherr  Erwin  v.  Bühler,  K.  Kammerherr,  Regierungsassessor  in  Ulm.
        <pb n="367" />
        365

Graf  Götz  Christoph  v.  Degenfeld-Schonburg,  K.  Oberst  a.  D.,  in  Groß-Eislingen,
O.A.  Göppingen.

Graf  Alfred  Ferdinand  Christoph  v.  Degenfeld-Schonburg,  K.  a.  Oesterr.  Kammerherr
  und  Major  i.  d.  A.,  in  Eybach,  O.A.  Geislingen.

Graf  Hannibal  Christoph  v.  Degenfeld--Schonburg,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.  in
Cannstatt.

Freiherr  Ernst  Joseph  Albrecht  v.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen,  K.  Sekondelieutenant
  a.  D.  in  Allmendingen,  O.A.  Ehingen.

Freiherr  Max  v.  Gaisberg,  K.  Nittmeister  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Constantin  Ernst  August  Karl  Franz  Viktor  Hardt  v.  Wöllenstein,  K.  Major
a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Gottlieb  Benedikt  v.  Hermann,  K.  Kammerherr  in  Wain,  O.A.  Laupheim.

Freiherr  August  Bernhard  Franz  von  Paula  Johann  Nepomuk  v.  Hornstein-Bußmannshausen,
  in  Orsenhausen,  O.A.  Laupheim.

Freiherr  Eduard  Sigmund  Honor  v.  Hornstein-Grieningen,  in  Grieningen,  O.A.
Niedlingen.

Freiherr  Wilhelm  Viktor  Joseph  Friedrich  Wenzeslaus  König  v.  Königshofen,  K
Kammerherr  und  K.  Badkommissär  für  Wildbad,  in  Königshofen,  O.  A.  Biberach,
und  in  Stuttgart.

Freiherr  Karl  Friedrich  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr,  in  Stuttgart  und
in  Warthausen,  O.  A.  Biberach.

Freiherr  Karl  Wilhelm  Richard  König  von  und  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr,
in  Warthausen,  O.A.  Biberach.

Gotthold  Sigmund  Felir  v.  Kolb,  in  Ulm.

Freiherr  Gustav  Adolph  v.  Liebenstein,  in  Jebenhausen,  O.  A.  Göppingen.

Freiherr  Hugo  Edmund  Joseph  Paul  v.  Linden,  Geheimer  Legationssekretär  im  K.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  K.  Kammerherr,  in  Stuttgart.
Graf  Karl  Joseph  Maria  v.  Maldeghem,  erblicher  Reichsrath  der  Krone  Bayern,
K.  Bayerischer  Kammerherr,  in  Niederstotzingen,  O.  A.  Ulm,  und  in  München.
Freiherr  Eugen  Karl  Renatus  Joseph  Wilhelm  v.  Maueler,  Geheimer  Legationsrath,
K.  Württ.  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister  in  Wien.
Karl  Georg  Rudolph  v.  Neubronner,  K.  Kammerherr,  in  Lichtenegg,  O.  A.  Oberndorf,

und  in  Stuttgart.
        <pb n="368" />
        366

Graf  Wilhelm  Karl  Christoph  Constantin  Raymund  v.  Normann-Ehrenfels,  K.
Kammerherr,  K.  Rittmeister  der  Landwehr-Kavallerie,  in  Ehrenfels,  O.  A.  Münsingen.

Freiherr  Karl  August  Eberhard  v.  Palm,  K.  Kammerherr,  K.  Premierlieutenant  a.  D.
in  Mühlhausen,  O.  A.  Cannstatt.

Freiherr  Heinrich  Karl  v.  Raßler,  in  Gamerschwang,  O.A.  Ehingen.

Graf  Karl  Clemens  Camill  Neuttner  v.  Weyl,  K.  Kammerherr,  in  Achstetten,  O.A.
Laupheim.

Moritz  Schad  v.  Mittelbiberach,  Landgerichtspräsident  a.  D.  in  Ulm.

Freiherr  Karl  Johann  Friedrich  Sigmund  v.  Speth-Schülzburg,  K.  Kammerherr,
Landrichter  in  Hall.

Freiherr  Max  Theodor  v.  Süßkind,  K.  Kammerherr,  in  Schwendi,  O.A.  Laupheim.

Freiherr  Maximilian  Johann  Baptist  v.  Ulm-Erbach-Mittelbiberach  in  Erbach,
O.A.  Ehingen.

Freiherr  Friedrich  Gottlob  Karl  v.  Varnbüler,  K.  Kammerherr.  Staatsminister  a.  D.,
Excellenz,  in  Stuttgart  und  in  Hemmingen,  O.A.  Leonberg.

Freiherr  Karl  Hugo  Felix  v.  Wächter-Spittler,  Oberamtsrichter  in  Rottenburg.

Christoph  Hugo  Gustav  Karl  v.  Weiden  bach  in  Buttenhausen,  O.A.  Münsingen.

Ferdinand  Jakob  Werner  v.  Kreit  in  Greut,  O.  A.  Ravensburg.

2)  Immatrikulirte  Besitzer  oder  Theilhaber  von  Rittergütern  im  Donaukreis,  deren
Berechtigung  zum  Wählen  ruht.

Maximilian  Paul  Albert  v.  Baldinger,  K.  Oberstlieutenant  z.  D.,  Flügeladjutant
Seiner  Majestät  des  Königs,  K.  Kammerherr,  Hofmarschall  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit
  der  Frau  Herzogin  Wera,  in  Stuttgart.

Philipp  Konrad  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Secondelieutenant  im  Grenadierregiment
König  Karl  (5.  Württ.)  Nro.  123  in  Ulm.

John  Turing  v.  Ferrier,  K.  Nittmeister  im  Ulanenregiment  König  Karl  (1.  Württ.)
Nro.  19  in  Stuttgart.

Freiherr  Georg  Wilhelm  Seutter  v.  Lötzen,  K.  Oberstlieutenant  und  Kommandeur
des  4.  Württ.  Infanterieregiments  Nro.  122  in  Heilbronn.

Leopold  Ferdinand  Karl  Wilhelm  v.  Wölkern,  K.  Generallieutenant,  Excellenz,  und
Kommandeur  der  26.  Division  (1.  K.  Württ.)  in  Stuttgart.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="369" />
        367

M  37.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  19.  Dezember  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1889.
12.  Dezember  1888.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Erweiterung  des  Deutschen  Ben

gebiets.  Vom  19.  November  1888.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für  das  Jahr  1339.
Vom  12.  Dezember  1888.

Nach  Maßgabe  der  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  10  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.  Blatt
S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
(Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse
  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen  Brandschäden
  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1889  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden
  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des
Beitrags  in  den  höheren  und  niedereren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März  1853
§.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

neun  Pfennig
zu  betragen  hat.
        <pb n="370" />
        368

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August  k.  Is.
an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu  sorgen
und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1889  an  den  Verwaltungsrath
  einzusenden.

Stuttgart,  den  12.  Dezember  1888.
Schmid.

gekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Erweiterung  des  Dentschen  Zollgebiets.
Vom  19.  November  1888.

Es  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  von  dem  Bundesrath
beschlossene  Zollanschluß  der  nachstehend  aufgeführten  Gebietstheile  am  15.  Oktober  d.  J.
stattgefunden  hat  und  der  freie  Verkehr  zwischen  denselben  und  dem  bisherigen  Zollgebiet
am  17.  Oktober  d.  J.  eröffnet  worden  ist:

1)  Das  Hamburgische  Staatsgebiet  mit  Ausnahme  des  verbleibenden  Freihafengebiets

und  der  Hafenanlagen  zu  Cuxhafen.

2)  Preußische  Gebietstheile:

a)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
die  bisher  vom  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Theile  der  Stadt  Altona  und  der
Stadtgemeinde  Wandsbeck;

b)  in  der  Provinz  Hannover
die  Höfe  Krusenbusch  und  Kattenwieck  in  der  Landgemeinde  Altenwerder,  die
Elbinsel  Hoheschaar,  die  Landgemeinde  Neuhof,  der  bisher  ausgeschlossene  Theil
der  Landgemeinde  Wilhelmsburg,  ferner  der  Hafenort  Geestemünde  und  der
bis  jetzt  ausgeschlossene  Theil  des  Fleckens  Lehe,  jedoch  was  Geestemünde  anbetrifft
  mit  Ausnahme  der  Hafenanlagen  und  der  angrenzenden  Petroleumlagerplätze.


3)  Das  Bremische  Staatsgebiet  (mit  Ausnahme  der  Hafenanlagen  in  Bremerhaven

und  der  angrenzenden  Petroleumlagerplätze)  und  die  Unterweser,
        <pb n="371" />
        369

4)  Im  Großherzogthum  Oldenburg
der  bisher  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  befindlich  gewesene  Theil
der  Stadt  Brake.  «

Im  Nordwesten  der  Stadt  Bremen  am  rechten  Weserufer  ist  ein  Freibezirk
eingerichtet.  Ebenso  bildet  der  Hafen  zu  Brake  ein  Freigebiet.  Innerhalb  dieses  Freibezirks
  bezw.  Freigebiets  ist  der  Schiffsverkehr,  die  Ein=  und  Ausladung,  sowie  die  Lagerung
  und  Behandlung  der  Waaren  von  jeder  Zollkontrolle  befreit.  Jedoch  sind  über  diejenigen
  Waaren,  welche  dortselbst  zur  Lagerung  gelangen,  kaufmännische  Bücher  zu  führen,
aus  welchen  der  Bestand  der  Läger  jederzeit  ersichtlich  ist,  und  deren  Einsichtnahme  der
Zollbehörde  zusteht.

Stuttgart,  den  19.  November  1888.
Renner.

—  —

 

 

Gedruciebei  G.  Hafselbrink  (Chr.  Scheufe  le).
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  24.  Dezember  1888.

Inhalt.

Geseß  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1887/889.  Vom  12.  Dezember  1888.  —
ekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  höherer
Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdieuft  berechtigt  sind.  Vom  13.  Dezember  1888.—  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums.
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  24.  Dezember  1887.  Vom  19.  Dezember  1888.

Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  FKinanzperiode  1387/19.
Vom  12.  Dezember  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1887/89  vom  14.  Juni  1887
(Reg.  Blatt  S.  177)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Zu  dem  durch  Art.  1  des  Finanzgesetzes  festgesetzten  Staatsbedarf  für  den  ordentlichen
  Dienst  treten  bei  dem  Departement  des  Innern  im  Kapitel  36  ,  des  Hauptfinanzetats
  „Remonte-Depot“  für  das  Jahr  1888/99  3J36352.4#500
hinzu,  welche,  soweit  die  Deckung  aus  den  im  Etat  vorgesehenen  Mitteln  nicht  thunlich
wird,  aus  dem  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkasse  vorzuschießen  sind.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerinm  zu  vollziehen.

Gegeben  Nizza,  den  12.  Dezember  1888.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.
        <pb n="374" />
        372

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wigeenschaftliche  gefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Vom  13.  Dezember  1888.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nro.  50  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  6.  Dezember  1888,  betreffend  ein
Nachtragsverzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  13.  Dezember  1888.
Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  d.  J.  (S.  197)°)  wird  hierunter
ein  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdieust  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a)  Gymnasten.
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Brandenburg.
Das  Gymnasium  zu  Prenzlau  (bisher  unter  A.  a.  I.  62  des  Verzeichnisses  vom  6.  Juni  d.  J.,  S.  197).

Negierungsblatt  S.  260.
        <pb n="375" />
        373
Provinz  Sachsen.
Das  König-Wilhelms-Gymnasium  zu  Magdeburg.  6
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1887.
II.  Elsaß-Lothringen.

Das  bischöfliche  Gymnasium  bei  St.  Stephan  zu  Straßburg  i.  E.  (Früher  „Privat-Gymnasium  bei
St.  Stephan  des  Dr.  M.  Fuß“,  Verzeichniß  vom  29.  April  1887,  XI.,  Central-Blatt  1887,
S.  134).

C.  Lehraustalten,  bei  welchen  das  Beslehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a)  Geffentliche.
Aa.  Höhere  Bürgerschulen.
Königreich  Prenßen.
Provinz  Westpreußen.

4)  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Graudenz.

Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1888.

Das  Real-Gymnasium  zu  Prenzlau  (A.  b.  I.  25  des  Verzeichnisses  vom  6.  Juni  d.  J.)  und  die
Ober-Realfchule  zu  Coblenz  (A.  c.  I.  10  a.  a.  O.)  sind  eingegangen.  Ferner  ist  die  dem
Erziehungs=  und  Unterrichts-Institut  des  Prof.  Dr.  Brinckmeier  zu  Ballenstedt  (C.  b.  VI.
a.  a.  O.)  seiner  Zeit  verliehene  Militärberechtigung  wegen  veränderter  Organisation  der  Anstalt

erloschen.
Berlin,  den  6.  Dezember  1888.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Bekanntmachung.

Den  nachbezeichneten  Lehranstalten

1(1.  der  höheren  Privat-Bürgerschule  unter  der  Leitung  des  Diakonus  G.  Lentz  zu
Gnadenfrei  (Schlesien),

2,  der  katholischen  Knaben-Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Christian

)  Die  mit  einem  J  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="376" />
        374

Joseph  Jonas  (früher  Gerhard  Loben)  zu  Kemperhof  bei  Coblenz  (Verzeichniß
vom  6.  Juni  d.  J.,  S.  214,  I.  5)  und
.l  der  progymnasialen  und  der  höheren  Bürgerschul-Abtheilung  des  Erziehungs-Instituts
  des  Dr.  Franz  Knickenberg  (früher  J.  Knickenberg  sen.)  zu  Telgte
(I.  8.  a.  a.  O.)
ist  provisorisch  gestattet  worden,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine
auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines
Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Gleichzeitig  wird  der  verliehenen  Berechtigung  rückwirkende  Kraft  zu  Gunsten  derjenigen
  Zöglinge  beigelegt,  welche  an  der  unter  Ziffer  1  aufgeführten  Anstalt  und  an
der  höheren  Bürgerschul-Abtheilung  der  unter  Ziffer  3  vermerkten  Anstalt  zu  Ostern  1888
die  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Ferner  ist  dem  unter  der  Leitung  des  Direktors  Wichern  und  des  Pastors  a.  D.
Röhricht  stehenden  Pensionat  des  Ranhen  Hauses  zu  Horn  bei  Hamburg  (Bekanntmachung
vom  9.  September  d.  J.,  S.  879)  noch  außerdem  die  Bezeichnung  „Paulinum“  beigelegt
worden.

Berlin,  den  6.  Dezember  1888.

7
S

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

gekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,  betreffend  dir  Abänderung  und  Ergänzung
der  Arzueitaxr  vom  24.  Dezember  18987.
.  Vom  19.  Dezember  1888.

Mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  werden  nachstehende  Abänderungen
und  Ergänzungen  der  Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,  betreffend  die  Einführung
  einer  neuen  Arzueitaxe  vom  24.  Dezember  1887  (Reg.  Blatt  S.  513),  welche
mit  1.  Jannar  1889  in  Kraft  treten,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1888.
Rüdinger.
        <pb n="377" />
        Arzueitaxe

Scite  5.

-

375

Acidum  benzoicum  c  Benzoé  Siam  subl.
—  boricum  et  subt.  pbulb.
—  (çparbolicum  crudum.

—  —  liqduefactum

Ammoniun  sullfoichthyolicum  (lehthrolun)

Amrienum  hrdratum.
Antifebrinum.

Atropinum  Kaliclicum
—  suliuricum

Camphorn.

—  trita
Camharides  pulv.
Cetaceum.  ..
Chininum  bisulsuricum

—  ferrocitricum

—  hydrochloricum

—  suliuricum

Cocainum  hydrochloricum
Coffeii

—  Natrio  benzoicum

—  —  c-innanylicum

—  —  Salicylicum
Collodium  cantharidatum
Cortex  Condurango  conc.

1  (ramm
100
100  v
100
t
l
1
10  „
1  Centigramm!
LDecigramm
1  Centigramm
1  Decigramm
10  Gramm
10  ,
10  .-10

l  -
l
I  -
10
hlo,
1
10  „
100  „

1  Decigramm
1  Gramm
1  Decigramm
1  Gramm

30
—  10
50

—  30
—  I  5
—  20
—  50

15
—  25

2  50
fällt  aus
—  25
—  26
25
        <pb n="378" />
        376

 

Arzneitaxe  J
Seite  11.

*
12.
14.

16.
17.

21.

 

Creolinum.

Crocus
subt.  pulv..
Cuprum  sulsuricum  crudum
Elixir  e  Succo  Liquiritiae
Emplastrum  Camharickum
Extractum  Opü
Fructus  Lardamomi  pulv.
Fungus  I#  aricis  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
GUUcerim
Hydrargyro-Ammonium  hitricum
(Mercurius  solubilis  Hahnemanni)
—  bichloratum  (corrosiv.)

sulfuricum  neutrale
L#iquor  Ammonü  caustici

Manna  cannulata

—  Communis

Mannitum  cryst.

Mentholum

Mollinum

Morphinum  ...
—  hydrochloricum

—  lacticum.
—  sulfuricum

Oleum  Aurantü  florum

berpetuum

100  GCramm

500  „
1
,#

1100

10
10
10

100
10
10  „
100  *
10  v„
10
100  „
1  «
10  „
1  Decigramm
1
1  Gramm
1  Decigramm:
1  »
1  Gramm
1  Decigramm
1  Tropfen

—  50

füllt  aus
—  30
—.  20
—  10
3  —
—  10
—  10
—  15

fällt  aus

(70

—  15

fällt  aus

—  70
—  30

—  15
        <pb n="379" />
        377

 

Arzneitaxe
Seite  22.

23.

Oleum  Citri  .  ..  1  Gramm
10  „
—  ecoris  Aschi  flav.  et  rubr.  100  ,
500  *7:
—  —  —  vap.  par.  (Pharm.  Germ)  100
500  *
—  Terebinthine  ..  100  v
500
Opium  subt.  pull.  ·.-1  .,
Paraldehydum  (absolutun)  .....  10  »
Pasta  Guarana  subt.  pull.  ....  10
Phenacetinum  .  ..  .......  l  »
Physostigmjnumsulfurjcum.  .  1  Centigramm
Philocarpinum  hydrochloricum.  1  »
1  Decigramm
Radix  Jpecacuanhac  c.  et  gr.  m.  p.  1  Gramm
10
—  subt.  pul..  ..  1
10
—  Senegae  conc.  et.  gr.  m.  .  10  »
salcarolinumfactitiumcr)-st.......  100  »
—  —  pulv.(lenn.G(-,rm.)....100,.
Salolum  1
Spiritus  Vini  Cognae  10  »
sujsonalum...........,ll,.
Tincturacantharidum......  10  „
—  Coascarae  Sagraaeea  10  „
—  Opii  crocata  .......  10  „
—  —  simplex.  ..  .  .  ...  10  »
—st,rophanti..........  10  »
Unguentumacre.......  ...  10  „
100  „
500  „
—  Cantharidum  JBW  10  2
—  —  (Pharm.  Württ.)  10  „
100  „

 

Gefdskt  bei  C.  Horsse  lbrint  (hr.  Scheufe#9.

I

%

|  ½
flällt  aus

 

T.
—
I

fällt  aus

 

 

 

 

70
20
80
25
30
15
40
80
30
25
        <pb n="380" />
        <pb n="381" />
        379

M  39.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Asgegben  Stuttgart  Tonnerstag  den  27.  Dezember  1888.

 

Inhalt.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Mbtbeilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern
und  der  Finanzen,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  z  Gesetz,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs

des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande  betreffend,  vom  30.  den  856  Vom  20.  Dezember  1888.

 

gekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  dir  Verkehrsanstalten,
  de  Innern  und  der  Finauzen,  betrefend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Geseh.
die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Jollgebietes  mit  dem  Auslande  betreffend,
vom  20.  Juli  1879.
Vom  20.  Dezember  1868.

Im  Nachstehenden  werden  die  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Dezemberd.  Is.
beschlossenen  und  in  der  Beilage  zu  Nro.  51  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich
veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Aunslande  betreffend,  vom  20.  Juli  1879,  welche  an
Stelle  der  zur  Zeit  giltigen  Ausführungsbestimmungen  vom  1.  Jannar  1889  an  in
Kraft  treten,  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  bezüglich  der  in
der  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  der  Finanzen  vom  20.  Dezember  1879
(Reg.  Blatt  S.  488)  festgestellten  Anmeldestellen  und  der  diesen  Anmeldestellen  zugewiesenen
Strecken  der  Zollgrenze  eine  Aenderung  nicht  vorgenommen  worden  ist.

Stuttgart,  den  20.  Dezember  1888.

Mittnacht,  Schmid.  Renner.
        <pb n="382" />
        380

Ausführungsbestimmungen

zum

Gesetz,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  goͤllgebiets  mit  dem
Auslande  betreffend,  vom  20.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261).

I.  Gattung  und  Menge  der  Waaren.

1.  .

Bei  den  Anmeldungen  für  die  Verlehrbsi  sii  ist  den  Angaben  über  die  Gattung  und  Menge
der  Waaren  (88.  1  und  2  des  Gesetzes)  das  statistische  Waarenverzeichniß  (z.  Z.  gültig  in  der  Fassung
vom  1.  Juli  1888)  zu  Grunde  zu  legen.

Kann  die  Gattung  der  Waare  nicht  nach  diesem  Waarenverzeichniß  angegeben  werden,  so  ist  dieselbe
  doch  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  sich  die  Waarenpost  unter  die  entsprechende  Nummer  des  Waarenverzeichnisses
  einreihen  läßt.

In  Fällen,  wo  an  Stelle  der  Anmeldescheine  die  Zoll-  und  Steuer-Deklarationen  treten  (8.  4
des  Gesetzes),  bewendet  es  rücksichtlich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  der  Gattung  und  Menge  der
Waaren  bei  den  betreffenden  Zoll-  und  steuergesetzlichen  Vorschriften.  ·-II.

  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waaren.

§.  2.

Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  mit
der  Bestimmung  nach  dem  deutschen  Zollgebiet  beziehungsweise  über  dasselbe  hinaus  ursprünglich  erfolgt
  ist,  und  als  Land  der  Bestimmung  dasjenige  Land,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
als  schließlich  dorthin  bestimmt  gerichtet  ist,  anzusehen;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die
Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  wird,  außer
Betracht.  Bei  Handelswaaren  ist  demnach  in  der  Regel  als  Land  der  Herkunft  das  Land,  aus  dessen
Eigenhandel  die  versendete  Waare  herstammt  (die  Provenienz),  und  als  Land  der  Bestimmung  das
Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,  zu  deklariren.

b  Ist  das  Herkunftsland  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  statt  dessen  das  Ursprungsland  der  Waare  anzugeben.


Die  Bezeichnung  der  Länder  erfolgt  durch  Angabe  der  betreffenden  Staaten  (Zollgebiete),  Kolonioge

  1.  nien  oder  Schutzgebiete,  wobei  mindestens  die  in  der  Anlage  1  genannten  Länder  2c.  zu  unterscheiden
A.  sind;  an  deren  Stelle  können,  falls  ihrer  Lage  nach  allgemein  bekannte  größere  Handelsplätze  in  Frage
stehen,  diese  angegeben  werden.

Das  hamburgische  Freihafengebiet  und  die  badischen  Zollausschlüsse  sind  stets  speziell  zu  benennen.
Andere  deutsche  Freihäfen,  sowie  die  Freibezirke  Bremen  und  Brake  dürfen  als  Herkunfts=  oder  Bestimmungsländer
  nicht  angegeben  werden,  vielmehr  ist  beim  Verkehr  über  die  Zollgebietsgrenzen  von
oder  nach  den  anderen  Freihäfen  oder  durch  die  Freibezirke  das  weitere  Herkunfts=  beziehungsweise
Bestimmungsland  zu  deklariren.  “
        <pb n="383" />
        381

r  .3.

Werden  Waaren  auf  Bestellung  oder  i  Auftrage  eines  in=  oder  ausländischen  Exporteurs,
Kommissionärs  2c.  nach  dem  Zollauslande  versendet,  und  weiß  der  Absender,  daß  die  Waaren  durch
das  Land,  wohin  er  sie  zunächst  sendet,  nur  durchgeführt  werden  sollen,  ohne  daß  ihm  doch  das  eigentliche
  Bestimmungsland  bekannt  ist,  so  hat  er  der  Bezeichnung  des  nächsten  Bestimmungslandes  das
Wort  „transit“  beizufügen.

III.  Anmeldestellen.

8.  4

Die  Errichtung  von  Anmeldestellen  im  Grenzbezirk  außer  den  Zollämtern  (§.  3  des  Gesetzes)
liegt  den  Landesregierungen  ob.

Jeder  Anmeldestelle  im  Grenzbezirk  (5.  3  des  Gesebes)  ist  von  Seiten  der  Zolldirektivbehörde
eine  bestinimte  Strecke  der  Zollgrenze  zuzutheilen.  «

Die  Zolldirektivbehörde  kann  die  innerhalb  der  Binnenlinie  gelegenen  Zollstellen  in  Seehandelsplätzen,
  sowie  die  außerhalb  der  Hollgremze  (im  Zollauslande)  gelegenen  Zollstellen  für  bestimmte  Verkehrsarten
  zu  Anmeldestellen  bestellen  (§.  3  Absatz  3  des  Gesetzes)  und  hat  für  diesen  Fall  das  weiter
Erforderliche  anzuordnen.  In  welchen  sonstigen  Fällen  andere,  als  die  im  Gesetz  genannten  Zoll=  und
Steuerämter  zu  Anmeldestellen  bestellt  werden  sollen,  bestimmt  der  Bundesrath.

Die  Orte,  an  welchen  sich  Anmeldestellen  befinden,  und  die  den  einzelnen  Anmeldestellen  zugetheilten
  Grenzstrecken  beziehungsweise  Verkehrsarten  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

·  5.

Die  im  §.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  9  5  ngen  können,  insoweit  nicht  die  Bestimmungen
des  8.  4  des  Gesetzes  Anwendung  finden,  nur  bei  der  Anmeldestelle  bewirkt  werden,  welcher  die  betreffende
  Grenzstrecke  beziehungsweise  Verkehrsart  hiernach  überwiesen  ist.

Die  Bestimmung  der  Geschästsstunden  für  die  Anmeldestellen  liegt  den  Zolldirektivbehörden  ob.
Erfolgt  die  Ankunst  der  Waarensendung  oder  deren  Aufgabe  zur  Beförderung  am  Sitze  der  Anmeldestelle
  außerhalb  der  Geschäftsstunden  der  letzteren,  so  müssen  die  Waarenführer  die  Anmeldung  der
Sendung,  unter  Gestellung  der  Waaren,  alsbald  beim  Wiederbeginn  der  Geschäftsstunden  der  Anmeldestelle
  bewirken.

Für  den  Eisenbahnverkehr  sind  die  Geschäftsstunden  der  Anmeldestellen  unter  Berücksichtigung
der  jeweiligen  Fahrpläne  dergestalt  zu  regeln,  daß  Zugverspätungen  und  Betriebsstbrungen  vermieden
werden.

S.  6.
Die  von  den  golddirektivbehörden  für  die  Fälle,  in  welchen  Sendungen  den  Sitz  einer  Anmeldestelle
  nicht  berühren,  nach  §.  7  Absatz  1  des  Gesetzes  zu  treffenden  Bestimmungen  werden  öffentlich  bekannt

  gemacht.
IV.  Anmeldescheine.

Zu  den  nach  §.  3  des  Gesetzes  atzulebenddn  Anmeldescheinen  sind,  sofern  nicht  die  Bestimmung
im  letzten  Absatze  dieses  Paragraphen  Platz  greift,  Formulare  nach  den  anliegenden  Mustern  (Anlagen  28
bis  d)  zu  verwenden,  und  zwar:

a)  für  die  Einfuhr  6

b)  für  die  Ausfurr  .  .......  grune,

c)f1ud1eDurchfuhr(§12  New-des  Gesetzes).

d)  für  den  Inlandsverkehr  mit  Berührung  des  Zollauslandes  (e.  12  Nr.  2b  des  Gesetzes)  —

Fnvg
sien  2a
*l  d.
        <pb n="384" />
        28  2°.

382

Den  Mustern  entsprechend  ist  bei  der  Einfuhr  das  Land  der  Herkunft,  bei  der  Ausfuhr  das  Land
der  Bestimmung  und  bei  der  Durchfuhr  sowohl  das  Herkunfts=  als  das  Bestimmungsland  amgeben.

Am  Schlusse  der  Eintragungen  ist  der  Anmeldeschein  mit  Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und
der  Unterschrift  des  Ausstellers  zu  versehen.  Diese  Unterschrift  wird  durch  einen  bloßen  Stempelabdruck
  oder  einen  Vordruck  der  Firma  des  Ausstellers  nicht  ersetzt.

Ist  bei  der  Ausfuhr  von  Waaren  in  das  Zollausland  der  Absender  ein  Spediteur,  so  hat  derselbe
  für  den  von  ihm  abzugebenden  Ausfuhr-Anmeldeschein  (grün)  das  in  der  Anlage  2e  vorgeschriebene
Formular  zu  verwenden  und  eine  von  seinem  Auftraggeber  unterschriebene  Erklärung  anzusügen,  aus
welcher  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  im  Anmeldescheine  festgestellt  werden  kann.
Die  Erklärung  muß  zu  diesem  Zweck  Angaben  über  Gattung,  Menge  und  Bestimmung  der  Waaren
in  der  für  die  Ausstellung  von  Anmeldescheinen  vorgeschriebenen  Ausführlichkeit  enthalten  und  mit
dem  Anmeldeschein  fest  verbunden  sein.  Wird  zu  derselben  das  Formular  des  Ausfuhr-Anmeldescheins
benutzt,  so  ist  in  der  Ueberschrift  dieses  Formulars  das  Wort  „Anmeldeschein“  durchzustreichen  und
durch  das  Wort  „Erklärung“  zu  ersetzen.

.  B.

Die  Reichsdruckerei  (Berlin  SW.,  Oranienstraße  Nr.  90  bis  94)  verkauft  die  Formulare  zu  den
Anmeldescheinen  in  Mengen  von  100  Exemplaren  oder  in  Vielfachen  von  Hundert  (die  Kosten  der  Verpackung
  einbegriffen)  an  Behörden  wie  an  Privatpersonen,  wenn  die  Einzahlung  des  Betrages  bei  der
Entnahme  beziehungsweise  der  Bestellung  baar  oder  mittelst  Postanweisung  erfolgt.  Die  von  der
Reichsdruckerei  gedruckten  Formulare  sind  zum  Beweis  der  Richtigkeit  mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen
  Statistischen  Amts  versehen.

Einzeln  werden  die  gedruckten  Formulare  zu  den  Anmeldescheinen  unentgeltlich  von  den  Anmeldestellen
  und  den  übrigen  Zoll=  und  Steuerstellen  verabfolgt.  In  größerer  Anzahl  können  dieselben  von
denjenigen  Zoll=  und  Steuerstellen,  welche  zugleich  Anmeldestellen  sind  oder  von  den  Direktiobehörden
besonders  dazu  beauftragt  werden,  gegen  Erstanung  der  Kosten  entgegengenommen  werden.  ·

.9.

Die  Formulare  zu  den  Anmeldescheinen  idinen  anch  von  Privatdruckereien  hergestellt  werden,
doch  darf  dann  weder  der  Reichsstempel  noch  die  Bezeichnung  „Kaiserliches  Statistisches  Amt“  beigefügt
werden.  Im  übrigen  müssen  dergleichen  Formulare  den  im  8.  7  gegebenen  Vorschriften  entsprechen.

Oeffentliche  Transportanstalten  können  die  von  Privatd#uckereien  hergestellten  Formulare  zu  Anmeldescheinen
  mit  ihrem  Stempel  versehen  lassen.

.  ’.1().

Insofern  der  zur  Eintragung  vorgeiehene  in  den  Formularen  zu  den  Anmeldescheinen
nicht  ausreicht,  ist  es  gestattet,  über  die  betreffenden  Waaren  ein  die  nöthigen  Angaben  enthaltendes
besonderes  Verzeichniß  aufzustellen  und  dem  Anmeldeschein,  in  welchem  auf  letzteres  verwiesen  wird,
als  Anlage  fest  anzuheften.

Ein  Anmeldeschein  darf  nicht  den  Inhalt  mehrerer  Frachtbriefe  umfassen,  dagegen  können  einem
Frachtbriefe  mehrere  Anmeldescheine  beigegeben  werden,  sofern  der  Inhalt  derselben  sich  nur  auf  diesen
einen  Frachtbrief  bezieht.

V.  Anmeldung  der  Waaren.
a.  Anmeldung  eingehender  Waaren.

4  8.  11.
Im  Falle  der  Ausfertigung  der  Zolldeklaration  durch  den  Waarenempfänger  oder  durch  einen
Bevollmächtigten  desselben  an  Stelle  des  Waarenführers  (F.  23  Absatz  1  und  §.  25  Absatz  1  des
        <pb n="385" />
        383

Vereinszollgesetzes)  hat  der  Waarenempfänger  beziehungsweise  dessen  Bevollmächtigter  auch  die  Herkunft
  der  Waaren  zu  deklariren.

12.
Der  Waarenführer,  sowie  der  Wrenennsnz.  ist  berechtigt,  bei  dem  Grenzzollamt  oder  einem
Amt  im  Innern,  an  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  (§.  33  des  Vereinszollgesetzes)  abgelassen
sind,  eine  bereits  abgegebene  Deklaration  auch  hinsichtlich  der  Herkunft  der  Waaren  zu  vervollständigen
oder  zu  berichtigen.  -
JagleicherWeisckönnendieAngabendesBegleitscheinsI(§.33desVereiIIszollgefeves)Isnd
desLadungsverzeichnisseg(§§.63und66desVereinszollgcietzes)inbetreffderHerkunftder-Waaren
vervollständigt  oder  berichtigt  werden.
S.  13.
Bei  der  Abfertigung  von  Waaren  auf  Ladungsverzeichniß  im  Eisenbahnverkehr  ist  in  demselben
das  Herkunftsland,  bei  der  Abfertigung  zur  Durchfuhr  auch  das  Bestimmungsland  der  Waare  anzugeben.
In  den  Fällen  des  Absatzes  2  des  §.  27  des  Vereinsgollgesetzes  ersetzt  der  Revisionsbefund  die
Anmeldung  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge  der  Waaren.  Doch  bleibt  der  Waarenführer  zur  Angabe
  des  Landes  der  Herkunft  verpflichtet.  .
Bei  den  zollfreien  Gegenständen,  welche  bei  dem  Grenzzollamt  auf  Grund  von  Frachtbriefen  in
den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  bedarf  es  der  Uebergabe  von  Anmeldescheinen  nach  §.  3  des  Gesetzes.
Für  diese  Anmeldescheine  können  die  Formulare  zu  den  speziellen  Zolldeklarationen  benutzt  werden.

b.  Anmeldung  ausgehender  Waaren.
S.  14.  —-Der

  Absender  ist  berechtigt,  bei  der  Versendung  von  Waaren  nach  dem  Zollauslande  Angaben
über  die  Bestimmilng  derselben,  welche  er  zur  Wahrung  geschäftlicher  Interessen  geheim  halten  will,
dem  Ausfuhr-Anmeldeschein  in  verschlossenem,  an  die  Anmeldestelle,  über  welche  die  Waaren  ausgehen
sollen,  adressirten  Briefumschlag  beizufügen.  Die  gleiche  Berechtigung  hat  der  Auftraggeber  eines
Spediteurs  hinsichtlich  der  nach  der  Bestimmung  im  letzten  Absatze  des  S.  7  von  ihm  auszustellenden
Erklärung.  Derartige  Briefumschläge  müssen  mit  den  Anmeldescheinen  fest  verbunden  sein.  In  dem
Ausfuhr-Anmeldeschein  selbst  ist  in  diesem  Falle  dasjenige  fremde  Land,  wohin  die  Waaren  zunächst
gelangen  sollen,  anzugeben  und  dabei  auf  den  beigefügten  Brief  Bezug  zu  nehmen.

S.  15.

Werden  im  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  befindliche,  zur  Ausfuhr  nach  dem  Zollauslande  bestimmte
  Waaren  von  einem  Spediteur  zu  einer  Sendung  (Sammelladung)  vereinigt,  so  sind  in  dem
Anmeldeschein  die  Waaren,  aus  welchen  die  Sammelladung  sich  zusammensetzt,  einzeln  aufzuführen
und  daneben  Name  und  Wohnort  der  einzelnen  Auftraggeber  des  Spediteurs  ersichtlich  zu  machen;
auch  sind  dem  Anmeldeschein  von  den  Austraggebern  unterschriebene  Erklärungen  anzufügen,  deren  Inhalt
  der  im  §.  7  am  Schlusse  gegebenen  Vorschrift  entspricht.  Diese  Erklärungen  müssen  mit  fortlaufenden
  Nummern  versehen  und  mit  dem  Anmeldeschein  fest  verbunden  sein.

S.  16.

Sollen  im  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  befindliche  Waaren  mit  Waaren,  auf  welchen  ein  Zollanspruch
  haftet,  zusammen  verladen  unter  Zollkontrole  mit  der  Eisenbahn  ins  Zollausland  versendet
werden,  so  kann  die  Eisenbahnverwaltung  in  dem  nach  §.  43  des  Eisenbahn-Zollregulativs  anzufertigenden
  Verzeichnisse  statt  näherer  Angaben  sich  lediglich  auf  die  betreffenden  mitzunbergebenden
Ausfuhr-Anmeldescheine  beziehen.
        <pb n="386" />
        384

Das  Amt  am  Verladungsorte  hat  die  ihm  obliegende  Prüfung  dieses  Verzeichnisses  auch  auf
die  Angaben  hinsichtlich  der  Bestimmung  der  Waaren  zu  erstrecken.

Erfolgt  die  Zuladung  von  zur  Ausfuhr  bestimmten  Waaren  des  freien  Verkehrs-  zu  Waaren,
deren  Ausgang  zollamtlich  zu  erweisen  ist,  unter  Raumverschluß  nicht  in  Wagenräume  der  Eisenbahn,
so  sind  die  zugeladenen  Waaren  des  freien  Verkehrs  bei  der  Ausfuhr  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  durch
den  Waarenführer  mittelst  Uebergabe  der  Anmeldescheine  bei  deni  Grenzausgangsamt  anzumelden.

Sollen  Waaren  des  freien  Verkehrs  mit  Mlan,  auf  welchen  ein  Zollanspruch  hastet,  in  einem
Kollo  zusammengepackt  unter  Zollkontrole  eins  Follausland  versendet  werden,  so  müssen  die  nach  §.  1
des  Gesetzes  erforderlichen  Angaben  über  Gattung,  Menge  und  Bestimmung  der  beigepackten  Waaren
in  die  betreffenden  Zollpapiere  vollsändig  abernonmen  werden.

Bei  der  Ausfuhr  von  Eisenbahnwagen,  wihe  aus  inländischen  und  ausländischen  —  vormerklich
  behandelten  Materiälien  innerhalb  des  deutschen,  Zollgebiets  hergestellt  sind,  haben  die  Absender
in  den  Ausfuhr-Anmeldescheinen  entweder  neben  der  statistischen  Nummer,  der  Stückzahl  und  dem  Werth
der  Wagen  auch  Gattung  und  Menge  der  zum  Bau  dieser  Wagen  verwendeten  und  vormerklich  abgefertigten
  ausländischen  Materialien  anzugeben  oder  darin  auf  die  zugehörigen  Zollbegleitscheine  über
das  zum  Bau  der  zur  Ausfuhr  gelangenden  Eisenbahnwagen  verwendete  ausländische  Material  Bezug
zu  nehmen.  Im  ersteren  Falle  sind  Gattung  und  Menge  der  verarbeiteten  ausländischen  Matkrialien
(Achsen,  Radeisen,  Näder,  Puffer  2c.)  nach  Mebeab.  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  außzuführen.

 

Sollen  im  freien  Verkehr  des  zolzebies  us  befindliche  Waaren  aus  einem  Hafen  des  deutschen
Zollgebiets  seewärts  nach  dem,-Zollauslande  verschifft  werden,  so  sind  dieselben  vom  Schiffsführer
oder  in  dessen  Vertretung  vom  Schiffserxpedienten  vor  der  Verladung  in  das  Schiff  durch  Uebergabe
der  Anmelde=  beziehungsweise  Interimsscheine  (§.  6  Absatz  2  des  Gesetzes)  der  Anmeldestelle  am  Verladungsorte
  anzumelden.  Die  Anmeldung  ist  zu  bewirken,  sobald  eine  Sendung  solcher  Waaren  an
der  Ladestelle  des  Schiffes  angekommen  und  zur  Beförderung  aufgegeben  ist.  E  gow  die  Ankunft  an
der  Ladestelle  außerhalb  der  Geschäftsstunden  der  Anmeldestelle,  so  hat  der  Schiffsführer  oder  in
dessen  Vertretung  der  Schiffsexpedient  die  Anmeldung  alsbald  beim  Wiederbeginn  derselben  zu  bewirken.

Der  Schiffsführer  muß  den  von  der  Anmeldestelle  zur  Revision  der  Waaren  und  Prüfung  der
Anmelde=  beziehungsweise  Interimsscheine  (5.  8  des  Gesetzes)  angewiesenen  Beamten  zu  jeder  Zeit
freien  Zutritt  zu  dem  Schiffe  und  den  Laderzumen  gewähren,  auch  auf  deren  Erfordern  die  über  die
Ladung  sprechenden  Papiere  vorzeigen  und  sonstige  zweckdienliche  Auskunft  ertheitlten

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  bei  der  Einnahme  von  Ballast  zu  beachten,  soweit
derselbe  der  Anmeldepflicht  für  die  Verkehrsstatistik  unterliegt.

Beendigung  der  Verladung  hat  der  Schiffsführer  oder  in  dessen  Vertretung  der  Schiffsarpediene“
  der  Anmeldestelle  am  Verladungsorte  eine  Abschrift  des  Schiffsmanifestes  einzureichen  und
darin  zzu  erklären,  daß  die  der  Anmeldestelle  in  Bezug  auf  die  Ladung  des  Schiffes  (Name  desselben)
übergebenen  Anmelde=  oder  Interimsscheine  alle  werladenen,  der  Anmeldepflicht  unterliegenden  Waaren
umfassen  (§.  7  Absatz  2  des  Gesetzes).

C.  Anmeldung  im  kleinen  Grenzverkehr.

„  .  §  8.  20.
Der  kleine  Grenzverkehr,  bei  welchem  nach  §.  3  des.  Gesetzes  mündliche  Anmeldung  genügt  und
nach  §.  9  des  Gesetzes  weitere  Erleichterungen  bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  eintreten
        <pb n="387" />
        385

können,  umfaßt  in  vorliegender  Hinsicht  den  nachbarlichen  Verkehr  der  Grenzorte,  welche  nicht  weiter
als  15  km  von  der  Zollgebietsgrenze  entfernt  gelegen  sind.

Bei  Gegenständen,  welche  auf  weiteren  Strecken  transportirt  werden,  sowie  bei  Waaren,  welche
als  Roh=  oder  Hülfsstoffe  in  Fabriken  oder  anderen  Anstalten  für  die  Großindustrie  oder  zum  Zweck
des  Großhandels  ein=  oder  ausgeführt  werden,  bedarf  es  der  schriftlichen  Anmeldung.

VI.  Prüfung  der  Anmeldescheine  durch  die  Waarenführer.

21.

Die  öffentlichen  Transportanstalten  und  —  Personen,  welche  Güter  gewerbsmäßig  befördern,
  sind  verpflichtet,  bei  der  Entgegennahme  der  Anmeldescheine  von  den  Absendern  solche  zum
Nachweis  der  erfolgten  Prüfung  zu  unterschreiben  oder  mit  dem  Expeditionsstempel  zu  versehen  (§.  30).
Bei  dieser  Prüfung  ist  der  Inhalt  der  Anmeldescheine  mit  demjenigen  der  Frachtbriefe  zu  vergleichen;
außerdem  hat  dieselbe  sich  darauf  zu  erstrecken,  ob  der  Anmeldeschein  in  formeller  Hinsicht  den  ertheilten
Vorschriften  entspricht.  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  beziehungsweise
der  Deklaration  hinsichtlich  der  Gattung  und  der  Menge  nicht  widerspricht,
so  ist  damit  die  Forderung  des  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der  Uebereinstimmung
  zwischen  beiden  erfüllt.  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen
Herkunfts=  und  Bestimmungslandes  mit  dem  Absende=  und  Bestimmungsorte  des  Frachtbriefes  ist
nicht  erforderlich.

Im  Falle  der  Versendung  von  Waaren  in  Sammelladungen  (§.  15)  ist  insbesondere  zu  prüfen,
ob  alle  zu  einer  Sammelladung  gehörigen  Erklärungen  der  Auftraggeber  des  Spediteurs  dem  Anmeldeschein
  beigefügt  sind.

Unvollständige  oder  als  unrichtig  befundene  Angaben  in  den  Anmeldescheinen  oder  hierzu  gebörigen
  Verzeichnissen  (§§.  7,  10  und  15)  hat  der  Waarenführer  vor  der  Beförderung  der  Waare
ergänzen  beziehungsweise  berichtigen,  auf  unrichüge  Formulare  geschriebene  Anmeldungen  durch  neue
Scheine  ersetzen  zu  lassen.

VII.  Prüfung  der  Anmeldungen  durch  die  Anmetbestellen.

 

S.  2

Die  Anmeldestellen  haben  von  der  ihnen  nach  F¾ê  8  des  Gesehes  beigelegten  Befugniß  zur  Prüfung
der  Richtigkeit  der  Anmeldungen  nach  Anleitung  der  Oberbeamten  der  Zollverwaltung  in  einem  dem
Zweck  entsprechenden  Umfange  Gebrauch  zu  machen  und  bei  unvollständigen  Anmeldungen  deren  Ergänzung
  durch  den  Waarenführer  oder  nach  den  eigenen  Ermittelungen  herbeizuführen,  sowie  die  zu
ihrer  Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  in  betreff  der  Anmeldungen
  zur  Anzeige  zu  bringen  (§F.  17  des  Gesetzes).

Im  Falle  der  Anmeldung  von  Sammelladungen  (§.  15)  haben  sich  die  Anmeldestellen  auch
davon  zu  überzeugen,  ob  der  Bestimmung  des  §.  21  Absatz  2  genüte  geleistet  ist.

Bei  den  Waaren,  welche  der  bollamtlichen  Abfertigung  unterliegen,  sind  die  nach  den  zollgesetzlichen
  Vorschriften  vorzunehmenden  allgemeinen  und  speziellen  Revisionen  (§.  28  des  Vereinsgollgesetzes)
  auf  die  Prüfung  und  Richtigstellung  der  für  die  Verkehrsstatistik  vorgeschriebenen  Angaben
zu  erstrecken.

Insbesondere  ist.  bei  den  zum  Zweck  der  Verzollung  zollpflichtiger  oder  der  Abfertigung  zollfreier
Waaren  für  den  Eingang  in  den  freien  Verkehr  oder  zum  Zweck  der  Aufwahme  von  Waaren  in  eine
        <pb n="388" />
        386

Zollniederlage  vorzunehmenden  speziellen  Revisionen  die  Gattung  der  Waaren  von  den  revidirenden
Beamten  stets  so  genau  festzustellen,  daß  die  Waaren  nach  dem  Revisionsbefund  der  bezüglichen  Nummer
  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  mit  Sicherheit  zugerechnet  werden  können.

VIII.  Erleichterungen.

8.  24.
8
Von  der  Anmeldepflicht  nach  §.  1  des  Gesetzes  sind  ausgenommen:

—

*

*

"

—

—

*

Wasserfahrzeuge,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  (Takelage,

Anker,  Ketten,  Tauwerk,  Segel,  Steuermanns-,  Bootmanns=  und  Zimmermannsgut,  Boote
mit  Zubehör,  Maschinen-  Inventar  und  Neservetheile.)  mögen  dieselben  an  Bord  bleibenffoder
an  Land  gebracht  werden;

.  die  übrigen  beweglichen  Inventarienstücke  solcher  Wasserfahrzeuge  jedoch  nur,  so  lange  sie  an

Bord  bleiben,  oder  soweit  se  in  ein  amtlich  beglaubigtes  Inventarienverzeichniß  eingetragen
oder  als  Neisegeräth  nach  §.  5  Nr.  4  des  Zolltarifgesetzes  zollfrei  sind;

die  für  den  Gebrauch  der  Schiffsmannschafe,  der  Passagiere  und  für  das  Schiff  bestimmten

Mund=  und  anderen  Vorräthe  beim  Eingang  über  die  Zollgebietsgrenze,  insoweit  dieselben  den
muthmaßlichen  Bedarf  während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  im  Lande  nicht  übersteigen;
dieselben  Gegenstände  auch  beim  Ausgang  aus  dem  freien  Verkehr,  insoweit  dieselben  zur
Proviantirung  inländischer  Schiffe  dienen;

die  zollfreien  Gegenstände,  welche  von  Reisenden  bei  der  Benutzung  öffentlicher  Transportanstalten
  unter  dem  Reisegepäck  mitgeführt  werden,  auch  wenn  diese  Gegenstände  ihrer  Beschaffenheit
  nach  nicht  als  Reisegeräth  angesehen  werden  können;

die  von  inländischen  Fischern  im  Meere  oder  in  anderen  das  Zollgebiet  begrenzenden  Gewässern
  gefangenen  und  an  das  Land  gebrachten  frischen  Fische,  Muscheln,  Schalthiere  und
dergl.,  mit  Ausnahme  der  Austern  und  Hummern,  soweit  dieselben  zollpflichtig  sind;

·  Erden,  Steine,  Muschelschalen,  Seetang  und  ähnliche  an  sich  (Iihrer  Beschaffenheit  nach)  zollfreie

  Gegenstände,  welche  von  Inländern  vom  Grunde  des  Meeres  und  anderer,  das  Zollgebiet
  begrenzenden  Gewässer  gewonnen  oder  im  Meere  2c.  aufgefischt  und  an  das  Land  gebracht
  werden;

Schiffsballast,  sofern  derselbe  in  Erde,  Sand,  Kies  2c.  (Nr.  271  des  statistischen  Waarenverzeichnisses

  vom  1.  Juli  1888)  oder  in  rohen  Steinen  besteht;
die  mit  der  Post  stattfindenden  Durchfuhren,  sowie  die  Postsendungen  aus  dem  deutschen
Follgebiet  durch  das  Zollauslaidd  nach  dem  Zollgebiet.

Waaren,  welche  auf  dem  Wassertransport  in  einem  Zwischenhafen  von  Zuladeschiffen  in  Seeschiffe
  oder  von  Seeschiffen  in  Leichterschiffe  übergeladen  werden,  sind  in  dem  Zwischenhafen  nicht  anmeldepflichtig,
  gelten  also  auch  nicht  als  nach  dem  Zwischenhafen  gegangen  oder  von  daher  gekommen.

Gegenstände  der  im  §.  5  des  Zolltarifgesetzes  bezeichneten  Art  sind  auch  bei  der  Ausfuhr,  wenn
die  entsprechenden  Voraussetzungen  zutreffen,  von  der  Anmeldepflicht  befreit.

§.  25.

Einer  besonderen  Anmeldung  für  die  Verkehrsstatistik  bedarf  es  nicht  bei  Waaren  des  freien
Verkehrs,  welche  mit  Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch  haftet,  in  einem  Kollo  zusammengepackt
unter  8eltontrl  nach  dem  Zollauslande  versendet  werden,  sofern  dieselben  zollamtlich  deklarirt  sind.

Bei  der  Ausfuhr  mit  der  Post  können  an  die  Stelle  der  nach  §.  3  des  Gesetzes  abzugebenden
Anmeldescheine  Duplikate  der  den  Postsendungen  beizufügenden  Zolldeklarationen  treten.

Die  Bestimmung  des  §.  8  des  Gesetzes  findet  auf  Postsendungen  keine  Anwendung.
        <pb n="389" />
        387

Zu  den  als  Ersatz  der  Anmeldescheine  geltenden  Zolldeklarationen  (8.  4  des  Gesetzes)  gehören
auch  die  nach  111  des  Vereinszollgesetzes  ausgestellten  zollamtlichen  Begleitpapiere.

Bei  Versendungen  im  freien  Verkehr  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  aus  dem  Zollgebiet  durch
das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet  (§.  12  Nr.  2b  des  Gesetzes)  genügt  eine  allgemeine  Bezeichnung
der  Gattung  der  Waare  und  die  Angabe  des  Bruttogewichts  derselben.

26

Die  Zolldirektivbehörden  sind  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  ermächtigt,  die  auf  kurzen
Straßenstrecken  im  freien  Verkehr  stattfindenden  Versendungen  vom  Zollgebiet  durch  das  Zollausland
zart  dem  Zollgebiet  und  die  Durchfuhren  auf  kurzen  Straßenstrecken  von  der  Anmeldepflicht  auszunehmen.


Gleiche  Ausnahmen  können  in  Fällen  des  örtlichen  Bedürfnisses  von  den  Zolldirektivbehörden
im  kleinen  Grenzverkehr  (§.  20  Absatz  1),  bei  der  Ausfuhr  von  Gegenständen  des  Marktverkehrs  (Erzeugnisse
  des  Garten=  und  Ackerbaues,  der  Viehzucht,  des  Fischfangs,  Brennmaterial  u.  s.  w.)  und
bei  der  Einfuhr  von  zollfreien  Gegenständen  dieser  Art  bewilligt  werden.

Hunt  den  hiernach  gewährten  Erleichterungen  ist  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  Mittheilung
zu  machen.

8.  27.

Die  Vergünstigung  des  8.  2  Absatz  3  des  Gesetzes,  bei  Zusammenpackung  verschiedener  Waaren
den  Gesammtinhalt  des  Kollo  hinsichtlich  der  Gattung  allgemein  und  hinsichtlich  der  Menge  nach  dem
Bruttogewicht  nebst  Verpackungsart  anzumelden,  kann  von  den  Zolldirektivbehörden  nach  Bedürfniß
solchen  Handeltreibenden  ertheilt  werden,  welche  darauf  antragen  und  nachweisen,  daß  sie  die  spezielle
Angabe  der  Waarengattung  und  das  Nettogewicht  jeder  Gattung  ohne  Schädigung  ihres  Geschäfts
anzugeben  nicht  vermögen,  auch  sich  verpflichten,  den  Werth  der  Sendung  mit  anzumelden.  Die
Formulare  für  solche  Anmeldungen  sind  im  voraus  vom  Hauptamt  des  Wohnorts  des  betreffenden
Handeltreibenden  u#it  der  Firma  des  letzteren  und  der  Bemerkung  „Gattung  allgemein“  unter  Beidruck
des  hauptamtlichen  Stempels  zu  versehen.

Für  die  Ertheilung  dieser  Vergünstigung  ist  diejenige  Zolldirektivbehörde  zuständig,  in  deren
Bezirk  der  Waarenversender  wohnt.

8.  28.

Die  im  8.  6  Absatz  2  des  Gesetzes  zugelassene  Vergünstigung  der  Nachlieferung  von  Anmeldescheinen
  für  die  Ausfuhr  binnen  längstens  achttägiger  Frist  gegen  Einreichung  eines  Interimsscheins
wird  beim  unmittelbaren  Ausgang  zur  See  allgemein  in  denjenigen  Seehäfen  gewährt,  welche  Sitz
einer  die  Funktionen  einer  Anmeldestelle  wahrnehmenden  Zollstelle  sind.

IX.  Statistische  Gebühr.

8.  29.

Die  nach  8.  13  des  Gesetzes  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  dienenden  Stempelmarken
werden  zum  Preise  des  Stempelbetrages,  auf  welchen  dieselben  lauten,  bei  den  Postanstalten  verkauft.
Diese  halten  auch  Formulare  zu  den  Ausfuhr-Anmeldescheinen,  welche  mit  einem  zur  Entrichtung  der
statistischen  Gebühr  dienenden  Stempel  von  5  Pfennig  versehen  sind,  zum  Verkauf  bereit.

Die  Stempelmarken  sind  mit  der  Umschrift  „Deutsches  Zollgebiet,  Statistische  Gebühr“  und  der
Angabe  des  Betrages,  für  welchen  sie  gelten,  nämlich  für  Werthbeträge  von  5,  10,  20  und  50  Pfennig,
sowie  von  1,  2  und  5  %4  bezeichnet.

Die  Stempelmarken  sind  auf  den  Anmeldescheinen  oder  den  nach  §.  4  des  Gesetzes  dieselben  vertretenden
  Papieren  aufzukleben  und  demnächst  bei  der  Anmeldestelle  durch  Abstempelung  zu  entwerthen.
.  ,
        <pb n="390" />
        388

Den  öffentlichen  Transportanstalten  ist  gestattet,  die  Stempelmarken  auf  den  statistischen  Anmeldescheinen
  außer  mit  der  Bezeichnung  der  Expeditionsstelle  mittelst  Feder  oder  Stempel  (8.  21
Absatz  1)  auch  mit  der  Angabe  des  Datums  in  Zahlen  und  des  Namens  des  expedirenden  Beamten
in  möglichst  kleiner  Schrift  zu  versehen,  und  zwar  in  der  Art,  daß  die  eine  Hälfte  der  Stempelmarke
zur  amtlichen  Entwerthung  freibleibt.

31.

Unbrauchbar  gewordene  Formulare  zu  soacchn  Anmeldescheinen  mit  eingedruckten  Werthzeichen,
welche  amtlich  noch  nicht  entwerthet  sind,  können  durch  die  Haupt-Zoll=  und  Haupt-Steuerämter  gegen
neue  dergleichen  Formulare  unentgeltlich  umgetauscht  werden.  Anträgen  auf  unentgeltlichen  Umtausch
bereits  ausgefüllter  derartiger  Formulare  darf  nur  dann  entsprochen  werden,  wenn  der  Aussteller  des
Anmeldescheins  im  Deutschen  Reich  oder  Zollgebiet  wohnt,  und  der  Antrag  durch  ihn  selbst,  oder  durch
einen  von  ihm  mit  schriftlichem,  eventuell  amtlich  zu  beglaubigendem  Auftrag  versehenen  Dritten
gestellt  wird.

8.  32.

Die  statistische  Gebühr  wird  bei  verpackten  Waaren,  sofern  das  Nettogewicht  angegeben  ist,  nach
diesem,  andernfalls  nach  dem  Bruttogewicht  berechnet.

Für  die  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  von  Massengütern  (8.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des
Gesetzes)  ist  lediglich  die  Menge  der  zur  Anmeldung  gelangenden  Massengüter  und  nicht  der  Umstand
entscheidend,  ob  die  deklarirten  Mengen  eine  volle  Wagenladung  bilden.

Gelangen  Massengüter  in  Mengen  zur  Anmeldung,  welche,  wenn  die  Waaren  nicht  Massengüter
wären,  nach  §.  11  Absatz  2  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  einer  geringeren  Gebühr  als  10  Pfennig
unterliegen  würden,  so  ist  der  niedrigere  Satz  zu  entrichten.

Unter  „Wagenladungen“  im  Sinne  des  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  sind  nicht  blos
Ladungen  in  Eisenbahnwagen,  sondern  auch  andere  Wagenladungen  zu  verstehen.

33.

Bei  Sendungen  von  Massengütern  (§.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes),  für  welche  nach  §.  3
des  Gesetzes  ein  Anmeldeschein  genügen  würde,  bei  denen  jedoch  in  Folge  der  Bestimmungen  im  vorstehenden
  §.  10  Absatz  2  und  im  §.  50  Ziffer  1  Absatz  3  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  11.  Mai  1874°)  mehrere  Anmeldescheine  zu  übergeben  sind,  kann  die  nach  §.  11
Absatz  4  des  Gesetzes  erforderliche  Anrechnung  der  vollen  statistischen  Gebühr  für  Bruchtheile  der
Mengeneinheiten  bei  Beobachtung  der  nachfolgenden  Vorschriften  auf  die  bei  der  Gesammtmenge  sich
ergebenden  Bruchtheile  beschränkt  werden:

a)  Der  Absender  hat  außer  den  einzelnen  speziellen  Anmeldescheinen  einen  den  Inhalt  derselben

umfassenden  generellen  Anmeldeschein  über  die  ganze  zusammengehörige  Sendung  zu  übergeben.

b)  In  den  speziellen  Anmeldescheinen  ist  auf  den  zugehörigen  generellen  Anmeldeschein  und  in
letzterem  auf  die  mit  fortlaufenden  Ordnungszahlen  zu  bezeichnenden  speziellen  Anmeldescheine
iu  verweisen.

)  Die  nach  §.  13  des  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  sind  nach  Maßgabe  des  §.  30
auf  dem  generellen  Anmeldeschein  anzubringen.  «

d)  Der  generelle  Anmeldeschein  ist  der  Anmeldestelle  zusammen  mit  den  speziellen  Anmeldescheinen,
  beziehungsweise,  wenn  die  einzelnen  Theile  der  Sendung  in  Folge  unvorhergesehener
Umstände  nicht  gleichzeitig  am  Sitze  der  Anmeldestelle  eintreffen  sollten,  mit  den  spezieleen
Anmeldescheinen  über  den  zuerst  angekommenen  Theil  der  Sendung  zu  übergeben  (§.  7  Absatz  1

Satz  1  des  Gesetzes).

*  Diese  Bestimmung  lautet:  Bei  Aufgabe  von  Wagenladungen  kann  der  Versender  verpflichtet  werden,  für
jeden  Wagen  einen  eigenen  Frachtbrief  dem  Gute  beizugeben.
        <pb n="391" />
        389

e)  Den  Bestimmungen  im  §.  21  Absatz  1  ist  sowohl  in  Bezug  auf  den  generellen,  als  auch
hinsichtlich  der  speziellen  Anmeldescheine  zu  genügen.
Von  der  Anmeldestelle  ist  die  nach  §.  8  des  Gesetzes  und  §.  22  dieser  Bestimmungen  vorzunehmende
  Prüfung  auf  die  Uebereinstimmung  der  speziellen  Anmeldescheine  mit  dem  generellen  Anmeldeschein
  zu  erstrecken.

.  34.

Wenn  Massengüter  mit  Aichmasienguter.  beide  in  ganz  oder  theilweise  verpacktem  oder  in
unverpacktem  Zustande,  in  ein  und  demselben  Anmeldeschein  angemeldet  werden,  so  ist  die  statistische
Gebühr  nur  dann  von  beiden  Waarengattungen  gesondert  nach  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  beziehungsweise
  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  zu  erheben,  wenn  diese  Beträge  zusammen  hinter  demjenigen  Betrage
  zurückbleiben,  welcher  für  Nichtmassengüter  nach  der  Gesammtmenge  beider  Waarengattungen  zu
entrichten  sein  würde.  Berechnet  sich  dagegen  der  letzere  Betrag  als  der  geringere,  so  hat  dieser  zur
Erhebung  zu  gelangen.

Befindet  sich  von  den  in  einem  Anmeldeschein  angemeldeten  Massengütern  und  Nichtmassengütern
die  eine  der  beiden  Waarengattungen  in  verpacktem,  die  andere  in  unverpacktem  Zustande,  so  ist  die
statistische  Gebühr  stets  gesondert  nach  den  für  jede  Waarengattung  bestimmten  Sätzen  zu  erheben.

Für  verpackte  und  unverpackte  Waaren  im  Gesammtgewicht  von  nicht  mehr  als  500  kg  ist  nur
der  einmalige  Stempelbetrag  von  5  Pfennig  zu  erheben.

35.
Enthält  eine  Wagenladung  Massengüter  k  gesonderte  Sendungen,  über  welche  verschiedene
Anmeldungen  abgegeben  worden  sind,  so  ist  für  die  in  ein  und  derselben  Anmeldung  deklarirten
Massengüter
’r  wenn  sie  in  ganz  oder  theilweise  verpacktem  Zustande  eine  Menge  von  mehr  als  500  kg  oder
unverpackt  eine  Menge  von  mehr  als  1000  kg  umfassen,  die  Gebühr  von  je  10  000  kg  mit
10  Pfennig  zu  entrichten  und  für  Bruchtheile  dieser  Mengeneinheit  von  10  000  kg  die  volle
Gebühr  zu  berechnen;

b)  wenn  sie  geringere  Mengen,  als  vorstehend  zu  a  angegeben,  umfassen,  die  Gebühr  nach  §.  11
Absatz  2  Ziffer  1  beziehungsweise  2  des  Gejenzs  zu  entrichten.

X.  Befreiungen  von  der  statistischen  Gebühr.

36.

Tarifmäßig  zollpflichtige  Waaren,  welche  .  Grund  besonderer  zollgesetzlicher  Vorschriften  zollfrei
abgelassen  werden,  wie  z.  B.  Retourwaaren,  Waaren,  welche  der  Veredelung  im  Auslande  unterlegen
haben  rc.,  sind  von  der  statistischen  Gebühr  befreit.

Ferner  sind  von  der  statistischen  Gebühr  befreit  die  im  §F.  25  Ziffer  4  bezeichneten,  zur  Versendung
  aus  dem  Zollgebiet  durch  das  Zollausland  nach  dem  Zollgebiet  auf  Deklarationsschein  abgefertigten
  und  daher  einer  besonderen  Anmeldung  für  die  Verkehrsstatistik  nicht  unterworfenen  Waaren.

Dagegen  ist  für  zollfreie  Waaren,  welche  mit  zollpflichtigen  in  einem  Kollo  zusammengepackt
eingehen,  sowie  für  Waaren  des  freien  Verkehrs,  welche  mit  Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch
haftet,  in  einem  Kollo  zusammengepackt  oder  nur  zusammen  verladen  und  unter  Zollkontrole  mit  diesen
ausgeführt  werden,  die  statistische  Gebühr  zu  entrichten.

S.  37.  «
Für  Waaren,  welche  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr
a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  werden  (§.  12  Ziffer  23  des  Gesetzes),  oder
        <pb n="392" />
        390

b)  aus  demselben  durch  das  Zollausland  nach  dem  Zollgebiet  befördert  werden  (§.  12  Ziffer  2b
des  Gesetzes),
ist  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle  ein  Anmeldeschein  nach  Muster  2c  beziehungsweise  d  vorzulegen,
welcher  mit  Stempelmarken  in  dem  für  die  Einfuhr  beziehungsweise  Ausfuhr  der  betreffenden  Waarenmenge
  vorgeschriebenen  Betrage  versehen  ist.

Die  Anmeldestelle  prüft  die  Anmeldung  auf  Grund  des  §.  8  des  Gesetzes  und  giebt  den  Anmeldeschein,
  nachdem  sie  denselben  nebst  den  Begleitpapieren  abgestempelt  und  die  Stempelmarke  entwerthet
hat,  dem  Waarenführer  zurück.

Sobald  unter  Vorlage  dieses  Anmeldescheins  und  der  Begleitpapiere  bei  der  Anmeldestelle  des
Ausgangs  beziehungsweise  des  Wiedereingangs  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Waaren  ausgeführt
beziehungsweise  wieder  eingegangen  sind,  hat  die  betreffende  Anmeldestelle  unter  Zurückbehaltung  des
Anmeldescheins  den  Stempelbetrag  dem  Waarenführer  baar  zurückzuzahlen.

Waarensendungen,  welche  nach  §.  111  des  Vereinszollgesetzes  zollamtlich  abgefertigt  sind,  unterliegen
  diesen  Vorschriften  nicht.

Eine  Durchfuhr  beziehungsweise  Beförderung  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr
  wird  angenommen,  wenn  Waaren

zu  a)  beim  Eingang  in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  zur  Wiederausfuhr  angemeldet  (gelbes

Formular),  und  dabei  ihren  Transport  betreffende  Frachtpapiere  vorgelegt  werden,  die
auf  einen  außerhalb  des  Zollgebiets  liegenden  Bestimmungsort  lauten,

zu  b)  beim  Ausgang  aus  dem  freien  Verkehr  zur  Wiedereinfuhr  angemeldet  (rothes  Formular),

und  dabei  ihren  Transport  betreffende  Frachtpapiere  vorgelegt  werden,  die  auf  einen

innerhalb  des  Zollgebiets  liegenden  Bestimmungsort  lauten.
Dem  Vorhandensein  direkter  Begleitpapiere  gilt  gleich,  wenn  auswärtige  Waarenversender  über
See  nach  deutschen  Eingangshäfen  verfrachtete,  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch  das  deutsche  Zollgebiet
im  freien  Verkehr  bestimmte  Waaren  zwar  lediglich  für  den  Seetransport  mit  Konnossementen  versehen,
  jedoch  gleichzeitig  ihren  diesseitigen  Bevollmächtigten  (Spediteuren)  in  den  Eingangshäfen  über
die  weitere  Bestimmung  solcher  Waaren  im  Wege  der  Korrespondenz  Anweisung  ertheilt  haben,  auf
Grund  deren  die  Ausfertigung  der  Frachtbriefe  für  den  Weitertransport  erfolgt,  sofern  die  Angaben
dieser  Frachtbriefe  über  den  Bestimmungsort  der  Waaren  mit  den  vorerwähnten,  seitens  des  ausländischen
  Waarenversenders  bei  der  Ausfertigung  der  Konnossemente  ertheilten  Anweisungen  übereinstimmen,
  auch  kein  Zweifel  darüber  besteht,  daß  die  mit  jenen  Frachtbriefen  weiter  zu  befördernden  Waaren
mit  den  in  den  Konnossementen  aufgeführten  identisch  sind.

Dasselbe  gilt  unter  entsprechenden  Umständen  für  die  Fälle,  in  welchen  auswärtige  Waarenversender
  über  Land  von  der  Zollgebietsgrenze  nach  deutschen  Ausgangshäfen  verfrachtete  Waaren
lediglich  für  den  Landtransport  mit  Frachtbriefen  versehen,  gleichzeitig  aber  ihren  Spediteuren  in  den
Ausgangshäfen  Anweisung  zur  Weiterbeförderung  über  See  ertheilt  haben.

Hat  sich  beim  Eingang  über  See  die  Eingangs-Anmeldestelle,  welcher  ein  Anmeldeschein  nach
Muster  2c  vorgelegt  wird,  durch  Vergleichung  des  Frachtbriefes  mit  dem  Konnossement  und  durch
Prüfung  der  vom  auswärtigen  Versender  ertheilten  Anweisungen  davon  überzeugt,  daß  im  obigen
Sinne  direkte  Begleitpapiere  für  die  Durchfuhr  vorliegen,  so  hat  sie  einen  hierüber  sprechenden  Vermerk
  auf  den  Anmeldeschein  zu  setzen,  damit  die  Anmeldestelle  des  Ausgangs  (Absatz  3)  von  der
Sachlage  Kenntniß  erhält.

S.  38.

Wenn  Waaren  der  in  dem  §.  37  Absatz  1  gedachten  Art  auf  dem  Transport  mehr  als  zwei
Anmeldestellen  berühren,  so  hat  der  Waarenführer  den  ihm  von  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle  eingehändigten
  Anmeldeschein  einer  jeden  weiteren  Anmeldestelle  vorzulegen,  welche  denselben  abzustempeln
        <pb n="393" />
        391

und  demnächst  dem  Waarenführer  zurückzugeben  hat.  Für  die  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  ist
in  Fällen  dieser  Art  die  schließliche  Bestimmung  der  Waaren  maßgebend.

z.  39.

Wird  die  Bestimmung  der  Waaren  auf  dden  Transport  in  der  Art  geändert,  daß  die  zur
Durchfuhr  angemeldeten  Waaren  (8.  37  a)  im  Zollgebiete,  beziehungsweise  die  zur  Wiedereinfuhr
angemeldeten  Waaren  (8.  37  b)  im  Zollauslande  verbleiben,  so  ist  der  Änmeldeschein,  nachdem  derselbe
hinsichtlich  der  Angabe  über  den  Bestimmungsort  berichtigt  ist,  der  ersten  Anmeldestelle  des  Eingangs
beziehungsweise  Ausgangs  innerhalb  der  ersten  8  Tage  nach  dem  Eintritt  der  veränderten  Bestimmung
der  Waaren  zuzustellen.  Dies  hat,  falls  die  Waare  sich  im  Inlande  befindet,  durch  den  Waarenführer
  auf  Kosten  des  Absenders,  falls  die  Waare  sich  im  Zollauslande  befindet,  durch  den  Absender
zu  geschehen.

40

Mit  Genehmigung  der  Zolldirektivbehörde  *  für  bestimmte  Arten  des  Transports,  namentlich
für  die  durch  öffentliche  Transportanstalten  vermittelten,  bezüglich  der  im  8.  37  bezeichneten  Waaren
von  der  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  bei  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle  Abstand  genommen
werden.  Bei  Versendungen  mittelst  der  Eisenbahn  ist  dieses  Verfahren  allgemein  in  Anwendung
zu  bringen.

Wird  die  Bestimmung  der  hiernach  ohne  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  abgelassenen  Waaren
auf  dem  Transport  geändert  (§.  39),  so  ist  der  Anmeldeschein,  bevor  derselbe  der  betreffenden  Anmeldestelle
  zurückgestellt  wird,  mit  der  erforderlichen  Stempelmarke  zu  versehen.

Auhanug  1,
bekreffend  den  Waarenverkehr  des  deutschen  Bollgebieks  mit  dem  hamburgischen
Freihafengebiete.

.  41.

Wenn  eine  aus  dem  hamburgischen  38042  ebbet=  eingehende  Waare  daselbst  produziert,
fabriziert  oder  bearbeitet  wurde,  oder,  wenn  eine  nach  dem  hamburgischen  Freihafengebiete  ausgehende
Waare  daselbst  bearbeitet  oder  verbraucht  werden  soll,  so  ist  dies  Freihafengebiet  als  Herkunftsbeziehungsweise
  Bestimmungsland  der  Waare  zu  deklariren.

Betreffs  solcher  Waaren,  die  in  das  hamburgische  Freihafengebiet  ein=  und  in  unverändertem  Zustande
  aus  demselben  wieder  ausgehen,  darf  das  Freihafengebiet  nur  dann  als  Herkunfts=  beziehungsweise
  Bestimmungsland  deklarirt  werden,  wenn  die  Waare  in  dasselbe  eingetreten  war  beziehungsweise
eintreten  soll,  ohne  schon  zur  Weiterbeförderung  nach  einem  bestimmten  anderen  Orte  designirt  zu  sein,
und,  im  Falle  des  Eingangs  ins  Zollgebiet,  wenn  sie  zugleich  im  Freihafengebiet  gelagert  hatte.

Wird  hiernach  das  hamburgische  Freihafengebiet  als  Herkunftsland  deklarirt,  so  ist  daneben
womöglich  das  Land,  woher  die  Waare  ins  Freihafengebiet  kam  oder,  wenn  dasselbe  nicht  zu  ermitteln
ist,  deren  Ursprungsland  anzugeben.

8.  42.
Von  der  Anmeldepflicht  nach  8.  1  des  Gesetzes  sind  im  Verkehr  mit  dem  hamburgischen  Freihafengebiete
  befreit:
1.  die  über  die  Zollgrenze  gegen  dasselbe  ein=  und  ausgehende  Fuhren  von  Latrinen-,  Stalloder
  Straßendünger,  sowie  von  Kehricht;
        <pb n="394" />
        392

2.  die  Waaren,  welche  aus  einem  Theil  des  Freihafengebiets  auf  einer  zollinländischen  Straßenstrecke
  nach  einem  anderen  Theil  desselben  geführt  werden;

die  Waaren,  welche  nach  Ankunft  über  See,  beziehungsweise  zur  Ausfuhr  über  See  auf  dem
Transport  von  der  Zollgrenze  am  Ausfluß  der  Elbe  nach  dem  Freihafengebiete  oder  umgekehrt
  durch  das  Zollgebiet  unmittelbar  (ohne  Lagerung)  durchgeführt  werden,  auch  wenn
dieser  Transport  landwärts  oder  mit  Umladung  auf  der  Unterelbe  oder  in  einem  Hafen  der
Unterelbe  stattfindet.

.  43.

Werden  auf  Flußfahrzeugen,  die  nicht  ro  der  Oberelbe  kommen,  oder  mit  Fuhren,  Lastthieren
oder  Trägern  Waaren  in  das  hamburgische  Freihafengebiet  gebracht,  um  zur  Weiterbeförderung  über
See  durch  dasselbe  durchgeführt  zu  werden,  so  ist  in  den  beim  Ausgang  ins  Freihafengebiet  abzugebenden
  Anmeldescheinen  oder,  wenn  der  Ausgang  der  Waaren  zollamtlich  bescheinigt  werden  muß,
in  den  betreffenden  Bezettelungen  anzugeben,  an  welches  Schiff  oder  an  welchen  Empfänger  die  Waaren
abgeliefert  werden  sollen.

F.  44.

Für  Waaren,  welche  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr  über  die  Zollgrenze
gegen  das  hamburgische  Freihafengebiet  ein=  und  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  werden
(5.  12  Nr.  2  a  des  Gesetzes  und  §.  37  dieser  Bestimmungen),  ist  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle
der  Anmeldeschein  nach  Muster  2c  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  ist
als  „Unikat,“  die  andere  als  „Duplikat“  zu  bezeichnen.  Mit  dem  Unikat  ist  nach  §.  37  Absatz  2
und  3  zu  verfahren;  das  Duplikat  bleibt  dagegen  bei  der  Anmeldestelle  zurück.

Anhang  2,
den  Waarenverkehr  der  Preibezirke  Bremen  und  Brabe  betreffend.

F.  45.

Die  Waaren,  welche

1.  von  See  oder  vom  Zollauslande  in  die  Freibezirke  Bremen  oder  Brake  eingehen,

2.  aus  diesen  Freibezirken  nach  See  oder  nach  dem  Zollauslande  ausgehen,

3.  aus  denselben  zum  Eingang  unmittelbar  in  den  freien  Verkehr  oder  mit  zollamtlichen  Begleitpapieren

  abgefertigt  werden,

sind  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets
  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879  und  den  vorliegenden  Ausführungsbestimmungen  anzumelden,
  soweit  nachstehend  nicht  besondere  Anordnungen  getroffen  sind.

8.  46.

Als  von  See  in  die  Freibezirke  ein-  oder  aus  denselben  nach  See  ausgehend  gelten  dieienigen
Waaren,  welche  nach  Ankunft  von  See,  beziehungsweise  zur  Ausfuhr  nach  See  auf  dem  Transport
von  der  Zollgrenze  oberhalb  Geestemünde  über  die  Weser  oder  auf  dem  Transport  über  die  Freihäfen
von  Bremerhaven  oder  Geestemünde  nach  den  Freibezirken  Bremen  oder  Brake  oder  umgekehrt  durch
das  Zollgebiet  unmittelbar  (ohne  Lagerung)  durchgeführt  werden,  auch  wenn  dieser  Transport  landwärts
oder  mit  Umladung  auf  der  Unterweser  oder  in  einem  Hafen  der  Unterweser  stattfindet.

8.  47.
Von  der  Anmeldepflicht  befreit  sind  —  außer  allen  land=  oder  flußwärts  in  die  Freibezirke  ein-
        <pb n="395" />
        393

gehenden  Waaren,  welche  entweder  zollinländischer  Herkunft  sind  oder  aus  Niederlagen  oder  Freibezirken
  kommen  (vergl.  §.  24  Absatz  2)  —  die  im  §.  1  Absatz  3  des  Gesetzes  und  im  §.  24  dieser
Bestimmungen  bezeichneten  Gegenstände,  und  zwar  Schiffsproviant  und  Vorräthe,  wie  Kohlen,  Thran,
Oelfarbe  2c.,  zum  Gebrauch  für  Schiffe,  beim  Eingang  von  See  in  die  Freibezirke  stets,  beim  Ausgang
nach  See  aus  den  Freibezirken  aber  nur  dann,  wenn  sie  zollinländischen  Ursprungs  sind  und  zur
Verproviantirung  oder  Ausrüstung  von  inländischen  Schiffen  dienen.
Außerdem  sind  von  der  Anmeldepflicht  befreit:
1.  die  aus  den  Freibezirken  in  das  Zollinland  eingehenden  Fuhren  von  Latrinen-,  Stall=  oder
Straßendünger,  sowie  von  Kehricht;
2.  Waaren,  welche  in  demselben  Schiff  auf  der  Reise  von  See  nach  einem  anderen  Bestimmungshafen
  in  die  Freibezirke  ein=  und  von  dort  wieder  ausgehen.

Die  Anmeldung  der  Waaren,  womit  solche  nicht  zoll=  oder  steueramtlich  deklarirt  sind,  erfolgt
beim  Eingang  in  den  Freibezirk  von  See,  beziehungsweise  beim  Ausgang  aus  dem  Freibezirk  nach
See  gemäß  §8§.  3  und  7  des  Gesetzes  und  §.  5  dieser  Bestimmungen  durch  den  Waarenführer  oder
dessen  Vertreter  (Schiffsexpedienten  2c.)  mittelst  Uebergabe  von  Güterdeklarationen  an  die  mit  den
Anschreibungen  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  der  Freibezirke  von  See  und  nach  See  beauftragten
  Abfertigungsstellen  der  Hauptzollämter  Bremen  beziehungsweise  Brake.

Bei  dem  Eingang  von  See  ist  der  Bremer  oder  Braker  Empfänger  berechtigt,  an  Stelle  des
Waarenführers  die  Waaren  selbst  zu  deklariren.

Bei  der  Verschiffung  von  Waaren  nach  See  ist  die  Anmeldung  auch  dann  nach  Vorschrift  des
§.  19  Absatz  1  und  3  zu  bewirken,  wenn  die  Waaren  in  Zuladeschiffen  einem  in  See  gehenden  Schiffe
zum  Zweck  der  Zuladung  zugeführt  werden.

·  S.  49
Die  Ausstellung  der  Deklaration  über  zum  Ausgang  nach  See  bestimmte  Waaren  liegt  dem
Bremer  oder  Braker  Verlader  ob.

8.  50.

Bei  dem  Eingang  von  See  und  dem  Ausgang  nach  See  kann  ausnahmsweise  die  Nachlieferung
der  Deklaration  binnen  längstens  achttägiger  Frist  gegen  Einreichung  eines  Interimsscheins  gestattet
werden.  Der  Interimsschein  weist  die  unverpackten  Güter  nur  nach  der  Gattung,  die  Stückgüter  nur
nach  Zahl  und  Art  der  Kolli  nach.

51.

Die  Deklarationen  über  die  von  See  ein=  und  nach  See  ausgeführten  Waaren  müssen  außer
den  nach  1  des  Gesetzes  und  den  Ausführungsbestimmungen  hierzu  erforderlichen  Angaben  über
Gattung,  Menge  und  Herkunft,  beziehungsweise  Bestimmung  der  Waare  enthalten:

1.  den  Namen  des  Schiffes,  mit  welchem  die  Waare  ein=  beziehungsweise  ausgegangen  ist  oder

ausgehen  soll,  und  beim  Eingang  den  Tag  der  Ankunft  des  Schiffes,  beim  Ausgang  den
Tag  der  Verladung  der  Waare:

2.  die  Zahl  und  Art  der  Kolli;  ·

3.  bei  dem  Ausgang  nach  See  die  Bezeichnung  des  Herkunftslandes  oder,  wenn  dasselbe  nicht

zu  ermitteln  ist,  des  Ursprungslandes  der  Waare.

Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waaren  kann  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Gesammtinhalts
  des  Kollo  und  die  Angabe  des  Gesammtbruttogewichts  nebst  Verpackungsart  unter  der  Bedingung
  zugelassen  werden,  daß  der  Werth  der  Sendung  mit  angemeldet  wird.  ’
        <pb n="396" />
        Anlagen  8

394

§.  52.

Zu  den  nach  §§.  48  bis  51  abzugebenden  Deklarationen  sind  Formulare  nach  den  anliegenden
Mustern  (Anlagen  3  und  4)  zu  verwenden,  und  zwar:

a)  bei  dem  Waareneingang  von  See  in  die  Freibezirkee  gguaue,

b)  bei  dem  Waarenausgang  aus  den  Freibezirken  nach  Se  geruüne.

Die  Regierungen  von  Oldenburg  und  Bremen  können  die  Deklarationen  über  den  Waareneingang
  von  See  in  den  Braker  beziehungsweise  Bremer  Freibezirk,  sowie  über  den  Waarenausgang
nach  See  aus  denselben  für  Zwecke  der  oldenburgischen  beziehungsweise  bremischen  Statistik  benutzen
und  zu  diesem  Behuf  Zusätze  zu  den  Formularen  machen  lassen.  Beide  Regierungen  werden  die
erforderlichen  Anordnungen  treffen,  um  für  die  Deklaranten  gedruckte  Formulare  zu  den  Deklarationen
bereit  zu  stellen.

§.  53.

Einer  besonderen  Deklaration  nach  §§.  48  bis  52  bedarf  es  nicht,  wenn:

1.  Waaren  zollinländischen  Ursprungs  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr  (§.  12
Ziffer  2b  des  Gesetzes  und  §.  37  dieser  Bestimmungen)  vom  Zollinlande  durch  die  Freibezirke
  über  See  nach  dem  Zollinlande  oder  umgekehrt  befördert  werden;  die  Anmeldung  hat
in  diesem  Falle  auf  Grund  des  §.  7  nach  Muster  2d  zu  erfolgen;
zollausländische  Waaren  sofort  nach  ihrem  Eingang  von  See  in  den  Freibezirk  Brake  zur
unmittelbaren  Einfuhr  in  den  freien  Verkehr  des  Zollinlandes  oder  zum  Eingang  auf  Zollniederlagen
  in  dem  zollangeschlossenen  Theil  der  Stadt  Brake  zollamtlich  deklarirt  und  nach
Beendigung  der  zollamtlichen  Abfertigung  sofort  aus  dem  Freibezirk  Brake  dahin  befördert  werden.

Die  gleiche  Ausnahme  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  von  der  bremischen  Zolldirektivbehörde
  bei  dem  Waareneingang  von  See  in  den  Bremer  Freibezirk  bewilligt  werden.  Zutreffendenfalls
  ist  von  dieser  Bewilligung  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  rechtzeitig  Mittheilung
  zu  machen.

*

Für  jedes  aus  den  Freibezirken  seewärts  nach  dem  Zollauslande  beladen  abgehende  Schiff  ist
von  dem  Schiffsführer  nach  Beendigung  der  Verladung  oder  von  dem  betreffenden  Schiffsexpedienten
innerhalb  drei  Tagen  nach  dem  Abgange  des  Schiffes  aus  den  Freibezirken  der  Zollabfertigungsstelle,
bei  welcher  die  Ladung  nach  §.  48  angemeldet  wurde,  ein  Ladungsverzeichniß  einzuliefern,  welches  alle  verladenen
  Güter  aufführen,  mit  den  Konnossementen  übereinstimmen  und  die  Erklärung  enthalten  muß,
daß  die  in  Bezug  auf  die  Ladung  des  Schiffes  (Name  desselben)  übergebenen  Deklarationen  oder  Interimsscheine
  alle  verladenen,  der  Anmeldepflicht  unterliegenden  Waaren  umfassen  (§.  7  Absatz  2  des  Gesetzes).

In  den  Manifesten  der  Schiffe,  welche,  beladen  mit  Waaren,  die  entweder  von  ihnen  selbst  oder
von  Zuladeschiffen  im  Freibezirk  eingenommen  sind,  von  der  Weser  nach  anderen  deutschen  Häfen  über
See  ausgehen,  ist  das  Herkunftsland  der  Waaren,  oder  wenn  dasselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  deren
Ursprungsland  ersichtlich  zu  machen.

S.  55.

Bei  dem  Waarenverkehr  der  Freibezirke  land=  oder  flußwärts  nach  und  von  dem  Zollauslande,
sowie  bei  der  Einfuhr  von  Waaren  aus  den  Freibezirken  in  das  Zollinland  erfolgt  die  Anmeldung
der  Waaren  nach  Vorschrift  der  §§.  3  und  4  des  Gesetzes  und  den  vorliegenden  Ausführungsbestimmungen
  mittelst  Uebergabe  von  Anmeldescheinen  (§.  7  a,  c  und  d  dieser  Bestimmungen),  beziehungsweise
  mittelst  der  Zolldeklarationen  oder  Zollbegleitpapiere.  «

In  den  Anmeldescheinen  beziehungsweise  Zolldeklarationen  ist  bei  dem  Ausgang  von  Waaren  aus
den  Freibezirken  nach  dem  Zollauslande  land-  oder  flußwärts  das  Herkunfts-  und  Bestimmungsland,
bei  dem  Eingang  von  Waaren  aus  den  Freibezirken  unmittelbar  in  den  freien  Verkehr  oder  mit  zoll-
        <pb n="397" />
        395

amtlichen  Begleitpapieren  das  Herkunftsland  der  Waaren  zu  deklariren.  Ist  letzteres  nicht  zu  ermitteln,
  so  ist  an  dessen  Stelle  das  Ursprungsland  der  Waaren  anzugeben.

g.  56.

Die  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  nach  8.  12  Ziffer  1b  des  Gesetzes  erstreckt  sich  nicht

auf  Waaren,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollinlandes  ohne  zoll-  oder  steueramtliche  Kontrole
in  die  Freibezirke  ein=  und  von  da  unter  Zollkontrole  nach  dem  Zollauslande  ausgehen.

Anlage  1.
Kebersicht

der

zu  unterscheidenden  Länder  der  Herkunft  und  Bestimmung.

Europa  mit  einzelnen  außereuropäischen  Besitzungen  europäischer  Staaten.

Deutsches  Zollgebiet.

.  Badische  Zollausschlüsse.

EILIEIIII

(Die  Freibezirke  Bremen  und  Brake  gelten  nicht  als  Zollausland,  sondern  sind  als  Freilager  im

Jollgebiet  zu  betrachten;  die  Freihäfen  Geestemünde,  Bremerhaven  und  Cuxhaven  dürfen  als
Herkunfts=  oder  Bestimmungsländer  überhaupt  nicht  deklarirt  werden).

4.  Belgien  mit  Einschluß  des  neutralen  Gebiets  Moresnet.

5.  Bulgarien  und  die  autonome  türkische  Provinz  Ostrumelien.

6.  Dänemark  mit  den  Farber-Inseln,  Grönland  und  Island.

7.  Frankreich  mit  Algerien  und  Tunis,  sowie  mit  Einschluß  von  Andorra  und  Mongco.

#3.  Griechenland  mit  den  Jonischen  Inseln,  den  Kykladen  und  nördlichen  Sporaden.

9

·

——

9.  Großbritannien  und  Irland  mit  den  britischen  Kanalinseln  und  den  Inseln  Man  und  Helgoland.

Großbritannische  Besitzungen  am  und  im  Mittelländischen  Meer  (Gibraltar,  Inselgruppe  Malta
und  Cypern).

11.  Italien  mit  Einschluß  von  San  Marino.

12.  Montenegro.

13.  Niederlande.

14.  Norwegen  mit  Einschluß  von  Spitzergen.

15.  Oesterreich-Ungarn  mit  Einschluß  von  Bosnien  und  Herzegowina,  sowie  von  Liechtenstein.

16.  Portugal  mit  den  Azoren  und  Madeira.

17.  Rumänien.

18.  Rußland  in  Europa  (mit  Finland)  und  Asien.

19.  Schweden.

20.  Schweiz.

21.  Serbien.
        <pb n="398" />
        22.

23.

24.
26.

2
2

5

396

Spanien  mit  den  Canarischen  Inseln  und  den  spanischen  Besitzungen  am  und  im  Mittelländischen
Meer,  nämlich:  Ceuta  und  die  übrigen  Besitzungen  an  der  marokkanischen  Küste,  ferner  die
Balearen  Pityusen  2c.  "
TürkeiinEuropa(ohneBosnien«undHerzegowina,sowieohneBulgarienunddieautonome
Provinz  Ostrumelien)  mit  den  türkischen  Besitzungen  in  Asien  (Kleinasien  mit  Samos,  ferner
Syrien,  Kurdistan  2c.,  den  Besitzungen  in  Arabien  am  Persischen  Meerbusen  und  am  Rothen
Meer,  letztere  jedoch  ohne  den  egyptischen  Antheil  [Halbinsel  Sinai  und  Midianl)  und  in  Afrika
(Tripolis  und  Barka  (Bengasi],  aber  ohne  Egypten).

II.  Afrika
(soweit  nicht  bei  I  7,  16,  22  und  23  gerechnet).

Egypten  mit  der  Halbinsel  Sinai  und  Midian  (vergl.  23).

Deutsche  Schutzgebiete  in  Westafrika  (Togoland,  Kamerungebiet,  südwestafrikanisches  Gebiet),  mit
Einschluß  der  Walfischbai.

Deutsche  Schutzgebiete  in  Ostafrika  (ostafrikanisches  und  Witugebiet)  mit  dem  Küstenstrich  vor
denselben  (östlich  derselben).  '  ·

Kapland  mit  Basuto-,  Britisch-Betschuana-,  Griqua-,  Pondo-,  Britisch-Sululand,  den  Transkeidistrikten
  und  Natal;  ferner  Oranjefreistaat.

28.  M

3

—

2
□

arokko.
Südafrikanische  Republik  (Transvaal),  Sulu=  (nicht  britisch),  Swasi=  und  Tongaland.
30.

Uebriges  Westafrika,  nämlich:  das  ganze  westliche  Küstengebiet  zwischen  Marokko  und  dem  südwest-afrikauischen
  deutschen  Schutzgebiet,  soweit  nicht  zu  Nr.  25  gehörend  (englische  Besitzungen
und  Schutzgebiete:  Sierra  Leone,  Gambia,  Goldküste,  Lagos,  Nigerdistrikte;  französische  Besitzungen
und  Schutzgebiete:  Senegambien,  Kongogebiet  mit  Gabon;  portugiesische  Besitzungen:  Bissao,  Cacheo
und  Bolama  an  der  Küste  von  Senegambien,  Ajuda  und  Dahomeyküste,  Angola,  Kongodistrikt;
ferner  der  Kongostaat  und  der  Freistaat  Liberia),  sowie  die  Kapverdischen  und  weiter  südlich  belegenen
  Inseln  an  der  westafrikanischen  Küste,  einschließlich  Ascension,  St.  Helena  und  Tristan
df  Acunha.

Uebriges  Ostafrika,  nämlich:  das  ganze  östliche  Küstengebiet  zwischen  Egypten  und  den  bei  Nr.  29

aufgeführten  Ländern,  soweit  nicht  zu  Nr.  26  gehörend,  ferner  die  Insel  Sokotra  und  die  weiter
südlich  belegenen  Inseln  an  der  ostafrikanischen  Küste  einschließlich  Madagaskar,  der  Maskarenen
(La  Réunion,  Mauritius  rc.),  Komoren  (Comoro,  Mayotte  2c.),  Seschellen  und  Admiranten.

III.  Asien
(soweit  nicht  bei  I  10,  18,  23  und  II  24  gerechnet).

32.  Britische  Besitzungen  und  Schutzgebiete  in  Vorder=  und  Hinter-Indien  und  im  Indischen  Ocean,

mit  Einschluß  der  französischen  und  portugiesischen  Besitzungen  in  Vorder-Indien,  nämlich:  Britisch-Indien
  mit  Assam  und  Britisch-Birma,  ferner  Ober-Birma,  die  britischen  Ansiedelungen  an  der
Straße  von  Malakka  (Straits  Settlements:  Singapore,  Malakka,  Penang  2c.),  die  britischen  Schutzgebiete
  auf  der  Malallschen  Halbinsel  und  die  Inseln  Ceylon,  Andamanen,  Nikobaren  und  Keeling=
  (Kokos-)  Inseln,  sowie  die  Lakediven,  Malediven  und  Tschagos-Inseln;  sodann  die  französischen
  Besitzungen  Pondichéry,  Chandernagor,  Karikal,  Mahé,  Yanaon;  endlich  die  portugiesischen
Besitzungen  Stadt  und  Gebiet  Goa,  Stadt  und  Gebiet  Damao,  Insel  Diu.  Nicht  hierher  ge-
        <pb n="399" />
        33.
34.

35.
Korea.
37.

38.
39.

397

hören  die  britischen  Besitzungen  Aden,  Inseln  Kameran,  Perim  und  Kuria-Muria  an  der  arabischen
  Küste,  sowie  Hongkong  und  Nord-Borneo  mit  der  Insel  Labuan.

China  mit  Einschluß  von  Hongkong  und  Macao.

Französische  Besitzungen  und  Schutzgebiete  in  Hinter-Indien,  nämlich:  Cochinchina,  Kambodscha,
Annam  und  Tonking.

Japan.

Niederländische  Besitzungen  auf  den  ostindischen  Inseln  und  Neuguinea,  mit  Einschluß  der  britischen,
  portugiesischen  und  unabhängigen  Besitzungen  auf  den  ersteren,  nämlich:  die  Sunda-Inseln
(Java  und  Madura),  Sumatra-Gruppe  mit  Riouw,  Banka  und  Billiton,  Borneo-Gruppe  mit
Britisch-Borneo  und  Labnan,  Celebes-Gruppe,  kleine  Sunda-Inseln  zwischen  Bali  und  Timor
(beide  einschließlich),  die  Südwest=  (Serwatty-)  Inseln,  die  Molukken  mit  den  Amboinen,  der
nordwestliche  Theil  von  Neuguinea.

Siam.

Spanische  Besitzungen  in  Asien  und  auf  den  australischen  Inseln,  nämlich:  Philippinen  mit
Sulu-Inseln,  Marianen,  Carolinen  und  Palaos.

40.  Uebriges  Asien,  nämlich:  Arabien  (soweit  nicht  bei  Nr.  23  und  24  gerechnet)  mit  den  britischen
Besitzungen  Aden,  Inseln  Kameran,  Perim  und  Kuria-Muria,  sodann  Persien,  Afghanistan  und
Beludschistan.

IV.  Amerika
(soweit  nicht  bei  1  6  gerechnet).

41.  Argentinien  mit  Einschluß  von  Patagonien,  Feuerland,  den  (britischen)  Falkland-Inseln  und
Süd-Georgien  (König  Georgs-Inseln).

42.  Bolivien.

43.  Brasilien.

44.  Britische  Besitzungen  in  Nordamerika  mit  den  französischen  Inseln  St.  Pierre  und  Migquelon,
nämlich:  Kanada,  Neufundland  mit  Labrador  (auch  St.  Pierre  und  Miquelon)  und  die  Bermudas-Inseln.


45.  Britische  Besitzungen  in  Westindien,  Central=  und  dem  nördlichen  Südamerika,  nämlich:  Britisch-Honduras,
  Bahamas  nebst  Caicos-,  Turks=  und  Inagua-Inseln,  serner  Jamaika,  Caymanns-Inseln,
britische  kleine  Antillen  (Leeward=  und  Windward.Inseln  [Virgin=  oder  Jungfern-Inseln,  St.
Christopher,  Anguilla,  Nevis  mit  Redonda,  Antigua  und  Barbuda,  Montserrat,  Dominica,  Santa
Lucia,  S.  Vincent,  Grenada  und  Grenadinen,  Tobago]  mit  Barbadoes  und  Trinidad)  Britisch-Guiana.


46.  Chile.

47.  Dänische  Besitzungen  in  Westindien,  nämlich:  die  kleinen  Antillen-Inseln  St.  Croix,  St.  Jean
(St.  John)  und  St.  Thomas.

48.  Ecuador  mit  den  Galapagos-Inseln.

49.  Französische  Besitzungen  in  Westindien  und  Südamerika,  nämlich:  die  kleinen  Antillen-Inseln  Guadeloupe
  mit  Dependenzen  (La  Désirad,  Marie-Galante,  Les  Saintes,  St.  Bartholemy,  nördlicher
Theil  von  St.  Martin)  und  Martinique,  ferner  Französisch-Guiana.

50.  Haiti  (Republiken  Dominica  und  Haiti).  «

51.  Kolumbien  (vereinigte  Staaten  von  Kolumbien).

52.  Mexiko.
        <pb n="400" />
        398

53.  Niederländische  Besitzungen  in  Westindien  (Kolonie  Curagao)  und  Südamerika  (Kolonie  Surinam),
nämlich:  Inseln  Curacao,  Bonaire,  Aruba  und  die  kleinen  Antillen-Inseln  St.  Martin  (südlicher
Theil),  St.  Eustatius,  Sabaz  ferner  Niederländisch-Guiana.

54.  Paraguay.

55.  Peru.

56.  Spanische  Besitzungen  in  Westindien,  nämlich:  Cuba  und  Portorico.

57.  Uruguay.

58.  Venezuela  (vereinigte  Staaten  von  Venezuela)  mit  den  Vogel=  (Aves-)  und  anderen  zugehörigen
Inseln.

59.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.  «

60.  Central-amerikanische  Republiken,  nämlich:  Costarica  Guatemala,  Honduras,  Nicaragua,  San
Salvador.

V.  Australien,  Festland  und  Inseln
(soweit  nicht  bei  III  37  und  39  gerechnet).

61.  Britische  Besitzungen  und  Schutzgebiete  in  Australien,  nämlich:  Festland  Australien;  die  Inseln
Tasmanio  (Van  Diemens-Land),  Neu-Seeland,  Norfolk,  Kermandec,  Fidschi  und  Rotumah,  Auckland,
  Lord  Howe,  Karoline,  Starbuck,  Malden  und  Famming,  Britisch-Neuguinea.

62.  Deutsche  Schutzgebiete  in  Neuguinea  (Kaiser  Wilhelms-Land)  mit  dem  Bismarck-Archipel,  dem
Suschen  Antheil  an  den  Salomons-Inseln  (Bougainville,  Choiseul,  Isabel)  und  den  Marschall-Inseln.


63.  Hawaii=  (Sandwich-)  Inseln.

64.  Samoa=  (Schiffer-)  Inseln.  .

65.  Uebrige  australische  Inseln,  nämlich:  die  französischen  beziehungsweise  unter  französischem  Schutz
stehenden  australischen  Inseln  Neukaledonien  und  Dependenzen  (Loyvalty-Inseln),  Tahiti  und
Moorea  (Gesellschafts-Inseln),  Tuamotn-,  Gambier-(Mangarewa-),  Tubnai=  und  Marquesas=Inseln,
  sowie  die  neuen  Hebriden,  Uvea=  und  Wallis-Inseln;  ferner  die  Tonga-(Freundschafts-),
Hervey=  (Cooks-),  Manihiki-,  Union=  mit  Lagunen=  (Ellice-),  Gilbert-,  Santa  Cruz=  (Königin
Charlotten-)  Inseln  rc.

Dazu:

66.  Nicht  ermittelt.
        <pb n="401" />
        399

Statistik  des  Waarenverkehrs.
Anmeldeschein  für  die  Einfuhr.

Aulage  2  #.

(Auf  weißem  Papier.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Art  Nummer  Menge  der  Waaren.
der  Kolli,  Wagen,and  der  Herkunft  des
Schiffe  2c.;  statistischen
5%  der  Maaren.)  Waaren-  Gattung  der  Waaren.  Retto-  Brutto=  Anderweiter
Zeichen  un  verzeich-  ewichtꝰ  ewicht  g
Nummer  der  Kolli.  *#  gewicht.)  gewich  Maßstab.
Lg.  kg
Muster-Eintragungen.
tz  Ballen  Egypten  14  Rohe  Baumwolle  750
6  5/7  AB  1/3
1  Kahn  Mexiko  147  Blauholz  3000
15  Ballen  Freihafengebiet  14  Rohe  Baumwolle  —  1875
6R  1/15  Hamburg  (Vereinigte
Staaten  von  Amerika)
u.  s.  w.
(Ort),  den  ten  18

(Raum  zum  Aufkleben  der  Stempelmarken
für  die  statistische  Gebühr.)

Unterschrift  (Firma)  des  Ausstellers.

(Siehe  die  Erläuterungen  auf  der  Rückseite.)
        <pb n="402" />
        400

1)  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  mit
der  Bestimmung  nach  dem  deutschen  Zollgebiet  ursprünglich  erfolgt  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch
welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  wurde,
außer  Betracht.  In  der  Regel  ist  demnach  als  Land  der  Herkunft  das  Land,  aus  dessen  Eigenhandel
die  Waare  herstammt,  zu  deklariren.  —  Das  „hamburgische  Freihafengebiet“  ist  als  Herkunftsland  zu
deklariren,  wenn  die  Waare  daselbst  produzirt,  fabrizirt  oder  bearbeitet  wurde.  Geht  dagegen  die  Waare
in  demselben  Zustand,  wie  sie  ins  Freihafengebiet  eintrat,  aus  diesem  ins  Zollgebiet  über,  so  darf
ersteres  nur  dann  als  Herkunftsland  angegeben  werden,  wenn  die  Waare  nicht  schon  mit  der  Bestimmung
der  Weiterbeförderung  nach  der  Stadt  Hamburg  oder  nach  einem  bestimmten  anderen  Orte  des  Zollgebiets
  ins  Freihafengebiet  eingetreten  war,  auch  daselbst  gelagert  hatte.  Wird  hiernach  das  hamburgische
Freihafengebiet  als  Herkunftsland  angeschrieben,  so  ist  darunter  (in  Klammern)  womöglich  das  Land,
woher  die  Waare  ins  Freihafengebiet  kam  oder,  wenn  dasselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  deren  Ursprungslund
  zu  verzeichnen.  Diese  Vorschriften  finden  auf  den  Verkehr  mit  den  badischen  Zollausschlüssen
sinngemäße  Anwendung.  Andere  deutsche  „Freibezirke“  oder  „Freihäfen“  dürfen  dagegen  als  Herkunftsländer
  nicht  angegeben  werden;  vielmehr  ist  beim  Verkehr  über  die  Zollgebietsgrenzen  von  diesen  anderen
Freibezirken  oder  Freihäfen  oder  durch  dieselben  das  weitere  Herkunftsland  zu  deklariren.

2)  Diese  Spalte  wird  von  der  Anmeldestelle  ausgefüllt,  insofern  der  Aussteller  des  Anmeldescheins  dazu
nicht  im  Stande  sein  sollte.

,)  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerkouleur  (Rum-,  Bierkouleur  rc.)  und
Zuckerfarben  (Konditorfarben),  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare  Umschließung
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

4)  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  beziehungsweise  der  Deklaration  hinsichtlich  der  Gattung  und
der  Menge  nicht  widerspricht,  so  ist  damit  die  Forderung  des  8.  6  Abiatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der
Uebereinstimmung  zwischen  beiden  erfüllt.  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Herkunftslandes
  mit  dem  Absendeorte  des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.
        <pb n="403" />
        401

Anlage  2b.
(Auf  grünem  Papier.)

Statistik  des  Waarenverkehrs.
Anmeldeschein  für  die  Ausfuhr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Art  Nummer  Menge  der  Waaren.
er  Kolli,  Wagen,  Land  der  Bestimmun  des
Schi  -  9  statistischen
iffe  2c.  h  Matto-  Bruto—
ff  der  Waaren.  ).Woaren-  Gattung  der  Waaren.Netto-  Vruno=  Anderweiter
„Zeichen  un  «  verzeich-  ewicht?ꝰ  ewicht
lummer  der  Kolli.  nc#IB.h  gewicht")  gewich  Mahstab.
*!  Lg  L#.
Muster--Eintragungen.
zässer  Vereinigte  Staaten  6!!  Wein  in  Fässern  und  846.  950
l  Qlj4  von  Amerika  Ueberfässern  (einschließl.  (mit  Ueber-'
  Fässer)  fässern)
2  Fässer  Großbritannien  611  Wein  in  Fässern  455
R  H  6/7  (einschließl.
Fässer)
u.  s.  w.
(Ort),  den  ten  18
Unterschrist  (Firma)  des  Ausstellers  (Absenders).

(Raum  zum  Aufkleben  der  Stempelmarken
für  die  statistische  Gebühr.)

(Siehe  die  Erläuterungen  auf  der  Rückseite.)
        <pb n="404" />
        !)  Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
als  schließlich  dorthin  bestimmt  gerichtet  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem
Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  werden  soll,  außer  Betracht.  In
der  Regel  ist  demnach  als  Land  der  Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,
zu  deklariren.  —  Das  „hamburgische  Freihafengebiet“  ist  als  Land  der  Bestimmung  zu  deklariren,
wenn  die  Waare  daselbst  bearbeitet  oder  verbraucht  werden  soll.  Soll  dagegen  die  Waare  in  demselben
Zustand,  wie  sie  ins  Freihafengebiet  kam,  aus  diesem  wieder  ausgehen,  so  darf  dasselbe  nur  dann  als
Bestimmungsland  angegeben  werden,  wenn  die  Waare  nicht  schon  mit  der  Bestimmung  der  Weiterbeförderung
  nach  einem  bestimmten  anderen  Orte  ins  Freihafengebiet  gesandt  wird.  Diese  Vorschriften
finden  auf  den  Verkehr  mit  den  badischen  Zollausschlüssen  sinngemäße  Anwendung.  Andere  deutsche
„Freibezirke“  oder  „Freihäfen“  dürfen  dagegen  als  Bestimmungsländer  nicht  angegeben  werden;  vielmehr
ist  beim  Verkehr  über  die  Zollgebietsgrenzen  nach  diesen  anderen  Freibezirken  oder  Freihäfen  oder  durch
dieselben  das  weitere  Bestimmungsland  zu  deklariren.

2)  Diese  Spalte  wird  von  der  Anmeldestelle  ausgefüllt,  insofern  der  Aussteller  des  Anmeldescheins  dazu
nicht  im  Stande  sein  sollte.

*)  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerkouleur  (Rum-,  Bierkouleur  2c.)  und
Juckerfarben  (Konditorfarben),  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare  Umschließung
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

)  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  beziehungsweise  der  Deklaration  hinsichtlich  der  Gattung  und
der  Menge  nicht  widerspricht,  so  ist  damit  die  Forderung  des  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der
Uebereinstimmung  zwischen  beiden  erfüllt.  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Bestimmungslandes
  mit  dem  Bestimmungsorte  des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.
        <pb n="405" />
        403

Anlage  2c.
(auf  gelbem  Papier.)

Statistik  des  Waarenverkehrs.
Anmeldeschein  für  die  Durchfuhr  durch  das  deutsche  Zollgebiet  auf  Grund  direkter

 

 

 

 

 

 

Begleitpapiere.
Zahl  und  Art,  Gattung  der  Waaren  Menge  der  Waaren.
der  Kolli,  Wagen,  d  8  und  —
Schiffe  2c.;  er  er  (darunter)  ·
zeihen  und  Herkunft  Bestimmung  Numm  8  Netto-  mn  Anderweiter
Zeichen  und  Waoren:  *W  dDes  statistischen  Waaren-  ewicht  ?  ewicht  -
NummekdekKollLder-Idaaten.)dei.taare11.)  vergeixhzrissest  ««)  gch)9  Maßstab.
kg  kg  i
Muster-Eintragungen.
3  Eisenbahn=  Großbritannien  Desterreich=  Witherit  30  000  —
wagen  Ungarn  (283)
50  Ballen  Rußland  Großbritannien  Flachs  750
F  1150  (310)  ;  :
s  i
«  «
4  Säcke  Frankreich  Oesterreich=  Kurkume  157  *e-  —
RK  92/5  Ungarn  (219)  «
100  Säcke  Oesterreich-  Schweden  Kleesaat  5  000
El’  101/200  Ungarn  (350)
u.  s.  w.
(Ort),  den  ten  18

Unterschrift  (Firma)  des  Ausstellers.

(Raum  zum  Aufkleben  der  Stempelmarken

:  je  Erläuter  f  der  Rückseite.
sfür  die  statistische  Gebühr.)  (Siehe  die  Erläuterungen  auf  der  Rückseite.)

4
        <pb n="406" />
        404

i)  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  erfolgt  ist,
und  als  Land  der  Bestimmung  dasjenige  Land,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  gerichtet
ist,  anzusehen;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit
Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  wird,  außer  Betracht.  In  der  Regel  ist  demnach  als  Land
der  Herkunft  das  Land,  aus  dessen  Eigenhandel  die  Waare  herstammt,  als  Land  der  Bestimmung
das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,  zu  deklariren.  —  Das  „hamburgische
Freihafengebiet“  ist  dann  als  Herkunfts.  beziehungsweise  Bestimmungsland  zu  deklariren,  wenn  die
Waare  daselbst  produzirt,  fabrizirt  oder  bearbeitet  wurde,  beziehungsweise  bearbeitet  oder  verbraucht
werden  soll.  Betreffs  solcher  Waaren,  die  in  unverändertem  Zustand  in  das  Freihafengebiet  ein=  und
aus  demselben  wieder  ausgehen,  darf  dieses  nur  dann  als  Herkunfts=  beziehungsweise  Bestimmungsland
bezeichnet  werden,  wenn  die  Waare  nicht  schon  mit  der  Bestimmung  der  Weiterbeförderung  nach  einem
bestimmten  anderen  Orte  ins  Freihafengebiet  eingetreten  war  beziehungsweise  eintreten  soll,  im  ersteren
Falle  auch  daselbst  gelagert  hatte.  Diese  Vorschriften  finden  auf  den  Verkehr  mit  den  badischen  Zollausschlüssen
  sinngemäße  Anwendung.  Andere  deutsche  „Freibezirke“  oder  „Freihäfen“  dürfen  dagegen
als  Herkunfts=  oder  Bestimmungsländer  nicht  angegeben  werden;  vielmehr  ist  beim  Verkehr  über  die
Zollgebietsgrenzen  von  oder  nach  diesen  anderen  Freibezirken  oder  Freihäfen  oder  durch  dieselben  das
weitere  Herkunfts-  beziehungsweise  Bestimmungsland  zu  deklariren.

2)  Die  statistischen  Nummern  werden  von  der  Anmeldestelle  eingetragen,  insofern  der  Aussteller  des  Anmeldescheins
  dazu  nicht  im  Stande  sein  sollte.

3)  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerkouleur  (Rum-,  Bierkouleur  rc.)  und
Zuckerfarben  (Konditorfarben),  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare  Umschließung
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

*)  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  beziehungsweise  der  Deklaration  hinsichtlich  der  Gattung  und
der  Menge  nicht  widerspricht,  so  ist  damit  die  Forderung  des  §  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der
Uebereinstimmung  zwischen  beiden  erfüllt.  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Herkunftsund
  Bestimmungslandes  mit  dem  Absende=  und  Bestimmungsorte  des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.

Der  Betrag  der  zu  diesem  Anmeldeschein  entwertheten  Stempelmarken  ist  mir  zurückgezahlt.
,  den  ten  18
        <pb n="407" />
        405.

Anlage  24.
(auf  rothem  Papier.)

Statistik  des  Waarenverkehrs.
Anmeldeschein  für  Versendungen  vom  Zollgebiet  durchs  Zollausland  nach  dem  Zollgebiet
  auf  Grund  direkter  Begleitpapierc.
Bezeichnung  des  Zollauslandes,  durch  welches  die  Waare  gesandt  wird:

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Art  Nummer  Menge  der  Waaren.
v  der  des  S
Mal-Wagen-Schm««sstatistischen  Galtung  der  Waaren.  Neto-  Brutto=  Anderweiter
Zeichen  und  Nummer  Waaren=  ewicht  ewicht
olli  verzeichnisses.“)  gewich  gewich  Maßstab.
#16.
Muster-Eintragungen.
1  Schif  279  Nohe  weiße  Kreide  45  000  —
2  Eisenbahnwagen  347  Grassaat  in  Säcken  15  000
1  Kiste  W.  H.  29  107  Albumin  21  24
1
5  Fässer  R.  S.  1/  153  Glycerin,  gereinigtes  240  —
(einschl.  Fastage)
2  Ballen  M.  6|7  314  Manillahanf,  gehechelt  112
u.  s  w.
l  l

 

(Ort),  den  ien

(Naum  zum  Aufkleben  der  Stempelmarken
für  die  statistische  Gebühr.)

 

 

Unterschrift  (Firma)  des  Ausstellers.

*)  Diese  Spalte  wird  von  der  Anmelocstlelle  ausgefüllt,  insofern
der  Auesleller  des  Anmeldescheins  dazu  nicht  im  Stande  sein  sollte.
        <pb n="408" />
        406

Der  Betrag  der  zu  diesem  Anmeldeschein  entwertheten  Stempelmarken  ist  mir  zurückgezahlt.

,  den  ten  18
        <pb n="409" />
        407

Anlage  De.
(auf  grünem  Papier.)

Statistik  des  Waarenverkehrs.
Anmeldeschein  der  Spediteure  für  die  Ausfuhr.

 

 

 

 

 

4  Menge  der  Waaren.
Nummer  Zahl  und  Art  Land  der  Nummer  .  --»»—.«»—-»sp
Name  der  der  Kolli,  Wagen,  2  des  Gattung
*  Schiffe  2c.  -  s  —-und
  Wohnort  ange-  Schffe  ꝛc.;  stimmung  satistischen  der  Netto·  ¶  Brutto-  Anderdes
  fügten  Zeichen  und  der  Waaren=  weiter
Auftraggebers.E=  Nummer  Waaren.)  verzeihh  wgaren.  gewichts)  gewicht  Maß-=lärung.
  der  Kolli.  nisses.l)  stab.
q  1g  #1g.
T  T.
l  .  .
l  l
-  "  !
(Orh),  den.  ten  18

(Raum  zum  Aufkleben  der  Stempelmarken

für  die  statistische  Gebühr.)

Unterschrift  (Firma)  des  Ausstellers  (Absenders).

(Siehe  die  Erläuterungen  auf  der  Rückseite.)
        <pb n="410" />
        408

)  Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
als  schließlich  dorthin  bestimmt  gerichtet  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem
Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  werden  soll,  außer  Betracht.  In
der  Regel  ist  demnach  als  Land  der  Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,
zu  deklariren.  —  Das  „hamburgische  Freihafengebiet“  ist  als  Land  der  Bestimmung  zu  deklariren,  wenn
die  Waare  daselbst  bearbeilet  oder  verbraucht  werden  soll.  Soll  dagegen  die  Waare  in  demselben  Zustand,
wie  sie  ins  Freihafengebiet  kam,  aus  diesem  wieder  ausgehen,  so  darf  dasselbe  nur  dann  als  Bestimmungsland
  angegeben  werden,  wenn  die  Waare  nicht  schon  mit  der  Bestimmung  der  Weiterbeförderung
nach  einem  bestimmten  anderen  Orte  ins  Freihafengebiet  gesandt  wird.  Diese  Vorschriften  finden  auf
den  Verkehr  mit  den  badischen  Zollausschlüssen  siungemäße  Anwendung.  Andere  deutsche  „Freibezirke“
oder  „Freihäfen“  dürfen  dagegen  als  Bestimmungsländer  nicht  angegeben  werden;  vielmehr  ist  beim
Verkehr  über  die  Zollgebietsgrenzen  nach  diesen  anderen  Freibezirken  oder  Freihäfen  oder  durch  dieselben
das  weitere  Bestimmungsland  zu  deklariren.  "

«)DieseSpalten-itdvondetAnmeldestelleausgefüllt,insoferndetAusstrllcrdesAnmeldescheinsdazu
nicht  im  Stande  sein  sollte.

")  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerkouleur  (Rum.,  Bierkouleur  2c.)  und
Zuckerfarben  (Konditorfarben),  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare  Umschließung
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

)  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  beziehungsweise  der  Deklaration  hinsichtlich  der  Gattung  und
der  Menge  nicht  widerspricht,  so  ist  damit  die  Forderung  des  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der
Uebereinstimmung  zwischen  beiden  erfüllt.  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Bestimmungslandes

  mit  dem  Bestimmungsorte  des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.

5)  Der  Spediteur  hat  die  von  seinen  Auftraggebern  ihm  mitgetheilten  Erklärungen  über  Waarensendungen
  nach  dem  Zollauslande  dem  betreffenden  Ausfuhranmeldeschein  beizufügen  und  mit  demselben
fest  zu  verbinden.

8)  Bezieht  sich  der  Anmeldeschein  auf  Sendungen  mehrerer  Auftraggeber,  so  sind  die  auf  die  Erklärungen
der  einzelnen  Auftraggeber  bezüglichen  Eintragungen  im  Ausfuhr-Anmeldeschein  durch  wagrechte  Striche
von  einander  zu  trennen.
        <pb n="411" />
        Nr.

Erläuterungen.

Ueber  dem  Kopf  des  Schemas  ist  neben
„per“  beziehungsweise  „am“  der  Name  des
Schisses  und  des  Schiffsführers,  sowie  der
Tag  der  Ankunft  der  Waare  anzugeben.

Im  übrigen  muß  die  Deklaration  enthalten:


1.  die  Anzahl  und  Art  der  Kolli;

2.  die  Benennung  der  Waare  nach  Maßgabe
  des  statistischen  Waarenverzeichnisses
  für  den  Nachweis  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebieis
  mit  dem  Auslande;
das  Herkunftsland  der  Waare.  Als
Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land,
aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der
Waare  mit  der  Bestimmung  nach  dem

Freibezirk  oder  über  denselben
  hinaus  ursprünglich  erfolgt  ist,
anzusehen.  Die  Länder,  durch  welche
die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es

n

indien,  Ostindien  rc.,  sind  unzulässig;
das  Gewicht  in  Kilogramm.  Bei
verpackten  Waaren  ist  das  Nettogewicht
jedes  einzelnen  Waarenpostens  anzugeben,
  doch  genügt  für  Kolli,  welche
nur  eine  Waarengattung  enthaliten,

—

das  Bruttogewicht  unter  Angabe  der

Verpackungsart.  Bei  Flüssigkeiten,  mit
Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerlouleur
  und  Zuckerfarben  (Konditorsarben),
  sowie  bei  Gasen  wird  die  unmittelbare
  Umschließung  zum  Neitosind,

  hat  die  Deklarirung  nach  diesen
zu  erfolgen.

Anlage  3.

 

Güterdeklaration  zur  Einfuhr
von  See  in  den  Freibezirk.

Unterzeichnete  deklarir  hierdurch  zur  Einfuhr  von  (Land  oder  Hafen,  woher  das  Schiffkommt)
empfangen  per:

am

 

Zahl  »  Menge  der  Waaren.
und  Benennung  der  Waaren  4  *
Art  nach  dem  Herkunfts  Netto=  Brutto=  Anderder-»
  .  land.  gewicht  gewicht  weiter

statistischen  Waarenverzeichniß.  Maß=Kolli.
  in  Kilogramm.  stab.

 

 

 

 

 

 

 

den  ten  18

409
        <pb n="412" />
        410

Ungenügende  und  deshalb

Abfälle.
Apothekerwaaren.
Brennmaterialien.
Chemikalien.
Droguen.
Effekten.
Ellenwaaren.
Eßwaaren.
Farbewaaren.
Fettwaaren.
Futterstoffe.
Galanteriewaaren.
Getreide.
Gewürze.

Hölzer.

Hülsenfrüchte.
Hüte.
Kaufmannsgüter.
Kolonialwaaren.
Kramwaaren.
Kurzwaaren.
Manufakturwaaren.
Materialwaaren.
Medikamente.
Mercerie.

Metalle.

Möbel.
Quincailleriewaaren.
Sämereien.
Säuren.

unzulässige  Waarenbezeichnungen  sind  zum  Beispiel:

Schlachtvieh.
Schnittwaaren.

Spielwaaren.

Spinnstoffe.
Spirituosen.
Stückgüter.
Südfrüchte.
Uhren.
Utensilien.
Viktualien.
Vieh.
Viehfutter.
Weißwaaren.
        <pb n="413" />
        Nr.

Erläuterungen.

Ueber  dem  Kopf  des  Schemas  ist  neben
„per“  beziehungsweise  „am“  der  Name  des
Schiffes  und  des  Schiffsführers,  sowie  der
Tag  der  Verladung  der  Waare  anzugeben.

Im  übrigen  muß  die  Deklaration  enthallen:


1.  die  Anzahl  und  Art  der  Kolli;

2.  die  Benennung  der  Waare  nach  Maß-=gabe
  des  statistischen  Waarenverzeichnisses
  für  den  Nachweis  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebieis
mit  dem  Auslande,  unter  Hinzufügung
des  Herkunftslandes  oder,  wenn  dasselbe
nicht  zu  ermitteln  ist,  des  Ursprungslandes;

das  Bestimmungsland  der  Waare.
Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige
Land,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung
der  Waare  als  schließlich  dorthin  bestimmt
  gerichtet  ist,  anzusehen.  Die  Länder,
  durch  welche  die  Waare  auf  dem
Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung
und  Umspedition,  durchgeführt  worden,
bleiben  bei  Angabe  der  Bestimmung  der
Waare  außer  Betracht.  Allgemeine  Bezeichnungen,
  wie  Deutschland,  Nordamerika,
  Westindien,  Ostindien  2c.,  sind
unzulässig;
das  Gewicht  in  Kilogramm.  Bei
verpackten  Waaren  ist  das  Nettogewicht
jedes  einzelnen  Waarenpostens  anzugeben,
  doch  genügt  für  Kolli,  welche
nur  eine  Waarengattung  enthalten,  das
Bruttogewicht  unter  Angabe  der  Verpackungsart.
  Bei  Flü  ssigleiten,  mit  Ausnahme
  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerlouleur
  und  Zuckerfarben  (Konditorfarben),
  sowie  bei  Gasen  wird  die
unmittelbare  Umschließung  zum  Nettogewicht
  gerechnet.  Soweit  in  dem
statistischen  Waarenverzeichniß  andere
Maßstäbe  als  das  Gewicht  angegeben
sind,  hat  die  Deklarirung  nach  diesen
zu  erfolgen.

-
*

*

Aulage  4.

 

Güterdeklaration  zur  Ausfuhr
nach  See  aus  dem  Freibezirk.

 

Unerzeichnete  —deklarir  hierdurch  zur  Ausfuhr  nach  (Land  oder  Hafen,  wohin  das  Schifl  geht)  ..
verladen  per:

am.  .  ..

 

Zahl

Menge  der  Waaren.
erkunftsund
  v  t

Benennung  der  Waaren  Be-Art

  nach  dem  eventuell  simmungs-,  Netto-]  Vruno=  Anderder
  statistischen  Ursprungs-  oewicht  gewicht  weiter

..  land.  Maß-Kolli.
  Waarenverzeichniß.  land.  in  Kilogramm.  stab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

den  een...  18.

 
  

411
        <pb n="414" />
        412

Ungenügende  und  deshalb  unzulässige  Waarenbezeichnungen  sind  zum  Beispiel:

Abfälle.
Apothekerwaaren.
Brennmaterialien.
Chemikalien.
Droguen.
Effekten.
Ellenwaaren.
Eßwaaren.
Farbewaaren.
Fettwaaren.
Futterstoffe.
Galanteriewaaren.
Getreide.
Gewürze.

Hölzer.

Hülsenfrüchte.
Hüte.
Kaufmannsgüier.
Kolonialwaaren.
Kramwaaren.
Kurzwaaren.
Manufakturwaaren.
Materialwäaren.
Medikamente.
Merrcerie.

Metalle.

Möbel.
Quincailleriewaaren.
Sämereien.

Säuren.

Schlachtvieh.
Schnittwaaren.
Spielwaaren.
Spinnstoffe.
Spiritnosen.
Stückgüter.
Südfrüchte.
Uhren.
Utensilien.
Viktualien.
Vieh.  "
Viehfutter.
Weißwaaren.

.  Hässelbrink  (Chr.  Scheufele).

Gedruckt  bei
        <pb n="415" />
        413

40.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  28.  Dezember  1888.

 

Inhalt.

Gesetz,  betreffend  die  Krankenpflegeversicherung  und  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter.  Vom  16.  Dezember  1888.

 

Eesehz,  betreffend  die  Krankenpflegeversicherung  und  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.
Vom  16.  Dezember  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  was  folgt:
Abschuitt  I.
Krankenpflegeversicherung.
Art.  1.

Für  die  in  §.  1  und  §.  2  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883,  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  (Reichsgesetzblatt  S.  73),  bezeichneten  Klassen  von  Personen,
  soweit  sie  dem  reichsgesetzlichen  Krankenversicherungszwang  weder  gemäß  §.  1  noch
gemäß  einer  nach  §.  2  des  angeführten  Gesetzes  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  einer
Gemeinde  oder  Amtskorporation  unterworfen  sind,  sowie  für  die  Dienstboten  kann  durch
Ortsstatut  oder  Bezirksstatut  (Art.  5)  die  Krankenpflege  versicherung  der  Gemeinde  oder
Amtskorporation  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  1  13  gegenwärtigen  Gesetzes  eingeführt
  werden.
        <pb n="416" />
        414

Für  die  Dienstboten  und  für  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  oder  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Nebenbetrieben  gegen  Lohn  oder  Gehalt  an  Geld  oder  Naturalbezügen
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten,  für  die  in  solchen  Nebenbetrieben
beschäftigten  Personen  übrigens  mit  Ansnahme  derjenigen,  welche  bereits  reichsgesetzlich
versicherungspflichtig  sind,  tritt  die  Krankenpflegeversicherung  durch  die  Amtskorporation
desjenigen  Bezirks  ein,  innerhalb  dessen  der  Beschäftigungsort  liegt,  sofern  dieselben
weder  durch  statutarische  Bestimmung  nach  §.  2  des  Krank  sicherungsgesetzes  dem
reichsgesetzlichen  Krankenversicherungszwang  unterworfen,  noch  durch  Statut  (Abs.  1)  zu
der  Krankenpflegeversicherung  herangezogen  sind.

Auf  Personen,  deren  Beschäftigung  ihrer  Natur  nach  eine  nur  vorübergehende  oder
durch  den  Arbeitsvertrag  im  Voraus  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche
beschränkt  ist,  findet  die  Bestimmung  des  Absatz  2  vorbehältlich  des  Art.  6  keine  Anwendung.

Art.  2.
Von  der  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Art.  1  sind  befreit:
1)  diejenigen  Personen,  welche  ohne  gesetzliche  Verpflichtung  der  reichsgesetzlichen
Gemeinde-Kr  sicherung  (§.  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883)
oder  einer  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse  oder
Knappschaftskasse  (§.  19  Abs.  3,  §.  63  Abs.  2,  §.  72  Abs.  3,  §.  73  und  §.  74
des  Reichsgesetzes)  oder  einer  den  Anforderungen  des  §.  75  des  Reichsgesetzes
genügenden  Hilfskasse  angehören;
2)  Betriebsbeamte,  wenn  sie  nach  §.  1  Abs.  2  und  §.  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes
der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen.
.  Art.  3.

Unternehmer  land=  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe  sind  berechtigt,  der  Krankenpflegeversicherung
  beizutreten.  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Erklürung
  beim  Ortsvorsteher,  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  im  Falle
einer  bereits  zur  Zeit  dieser  Erklärung  eingetretenen  Erkrankung.  Beigetretene,  welche
verfallene  Versicherungsbeiträge  nicht  innerhalb  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist
geleistet  haben,  scheiden  damit  aus  der  Krankenpflegeversicherung  aus.

Art.  4.
Denjenigen  Personen,  welche  der  Krankenpflegeversicherung  angehören,  hat  die  Ge-
        <pb n="417" />
        415

meinde  oder  Amtskorporation,  welche  das  Statut  erlassen  hat,  in  den  Fällen  des  Art.  1
Abs.  2  die  Amtskorporation  im  Falle  der  Erkrankung  die  in  Art.  7  und  8  bezeichneten
Leistungen  zu  gewähren.  Zur  Deckung  der  hieraus  erwachsenden  Kosten  sind  entsprechende
Versicherungsbeiträge  (vgl.  Art.  9  und  10)  zu  erheben.  Die  Festsetzung  dieser  Beiträge,
die  Bezeichnung  der  Klassen  der  beitragspflichtigen  Personen  und  die  Bestimmung  der
Zahlungstermine  erfolgt  durch  Statut  (vgl.  Art.  5).  Das  Statut  hat  auch  die  Verwaltung
  der  Versicherungskasse  zu  regeln.

Als  Erkrankung  gilt  auch  eine  Verletzung  durch  Unfälle.

Die  von  der  Krankenpflegeversicherung  gewährten  Leistungen  gelten  nicht  als  öffentliche
  Armenunterstützungen.

Art.  5.

Die  in  Art.  1  und  4  bezeichneten  Ortsstatute  werden  vom  Gemeinderath  mit  Zustimmung
  des  Bürgerausschusses,  die  Bezirksstatute  werden  von  der  Amtsversammlung
erlassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.

Die  Bezirksstatute  können  für  den  ganzen  Oberamtsbezirk  oder  für  Theile  desselben
erlassen  werden.  Auf  Gemeinden,  welche  dem  Bedürfniß  genügende  und  entsprechend
eingerichtete  Krankenanstalten  besitzen,  darf  die  Wirksamkeit  eines  Bezirksstatuts  nur  erstreckt
  werden,  soweit  diese  Gemeinden  hiezu  ihre  Zustimmung  geben.

Durch  die  Erlassung  eines  Bezirksstatuts  treten  Ortsstatute  der  dem  Bezirk  angehörenden
  Gemeinden  insoweit  außer  Kraft,  als  sich  die  Wirksamkeit  des  Bezirksstatuts
erstreckt.

Im  Falle  des  Art.  1  Abs.  2  hängt  die  Wirksamkeit  der  Versicherung  nicht  von  dem
Zustandekommen  des  Statuts  ab.

Art.  6.

Für  diejenigen  Personen,  welche  im  Bezirke  der  Krankenpflegeversicherung  wohnen
und,  ohne  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  dauernden  Arbeitsverhältnisse  zu
stehen,  vorwiegend  in  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  dieses  Bezirks  gegen  Lohn
beschäftigt  sind,  erstreckt  sich  die  Krankenpflegeversicherung  auch  auf  diejenige  Zeit,  in  welcher
  eine  Beschäftigung  gegen  Lohn  nicht  stattfindet,  und  werden  diese  Personen,  so  lange
sie  nicht  in  eine  Krankenversicherung  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  vom  15.  Juni  1883
beziehungsweise  5.  Mai  1886  (Reichsgesetzblatt  S.  132)  eintreten,  in  diesem  Bezirke
zur  Krankenpflegeversicherung  herangezogen.
        <pb n="418" />
        416

Diejenigen  Personen,  auf  welche  diese  Vorschrift  Anwendung  findet,  sind  der  Versicherungskasse
  vom  Ortsvorsteher  zu  überweisen.

Die  Versicherung  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  beginnt  mit  dem  Tage  ihrer  Ueberweisung.
  Die  Ueberweisung  ist  zurückzunehmen,  wenn  die  Voraussetzungen  ihrer  Zulässigkeit
aufhören.  «

In  Bezug  auf  die  Rechtsmittel  gegen  die  Ueberweisung  und  gegen  den  deren  Zurück—
nahme  ablehnenden  Bescheid  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  4  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes
  zum  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz  vom  4.  März  1888  (Reg.  Blatt
S.  89)  entsprechende  Anwendung.

Solange  solche  Personen  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  dem
Bezirke  ihres  Wohnorts  gegen  Krankheit  versichert  sind,  können  dieselben  zu  Beiträgen
für  die  Krankenpflegeversicherung  in  einem  andern  Bezirk  nicht  beigezogen  werden.

Art.  7.

Den  der  Krankenpflegeversicherung  angehörenden  Personen  sind  während  der  Dauer
der  Krankheit,  höchstens  aber  während  13  Wochen  vom  Tage  der  Erkrankung  an,  die  in
§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  bezeichneten
Leistungen  und  im  Falle  ihrer  Erwerbsunfähigkeit  freie  Verpflegung,  letztere  in  der  Regel
in  einem  Krankenhaus,  zu  gewähren.  Denjenigen  Versicherten,  welche  mit  ihren  Angehörigen
  in  häuslicher  Gemeinschaft  zusammenleben,  ist  auch  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit
auf  ihr  Verlangen  die  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  außerhalb  des  Krankenhauses
zu  gewähren.

Die  Verwaltung  der  Krankenpflegeversicherung  ist  berechtigt,  jeden  Erkrankten  zur
Kur  und  Verpflegung  in  ein  Krankenhaus  zu  verweisen,  wenn  die  Art  der  Krankheit
Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,  welchen  in  der  Familie  des
Kranken  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  das  Verhalten  des  Kranken  seine  Genesung
verzögert  oder  dessen  Zustand  eine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.

Art.  8.

Soweit  durchschnittlich  im  Bezirk  der  Krankenpflegeversicherung  die  Kosten  der  freien
ärztlichen  Behandlung  und  Arznei  außerhalb  des  Krankenhauses  erheblich  geringer  sind,
als  die  Kosten  der  freien  Kur  und  Verpflegung  im  Krankenhaus,  ist  denjenigen  Versicherten,
  welche  nur  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  außerhalb  des  Krankenhauses  erhalten,
  im  Falle  ihrer  Erwerbsunfähigkeit  außerdem  vom  dritten  Tag  nach  dem  Tage  der
        <pb n="419" />
        417

Erkrankung  ab  ein  Verpflegungsgeld  zu  gewähren,  welches  dem  durchschnittlichen  Mehrbetrag
  der  Kosten  der  freien  Kur  und  Verpflegung  im  Krankenhaus  entspricht.

Ob  hienach  ein  solches  Verpflegungsgeld  zu  gewähren  ist,  wird  durch  das  Statut
(Art.  5)  und,  solange  ein  solches  im  Falle  des  Art.  1  Abf.  2  nicht  besteht,  durch  Verfügung
  der  Kreisregierung  nach  Vernehmung  der  Verwaltung  der  Krankenpflegeversicherung
gleichmäßig  für  den  ganzen  Bezirk  der  letzteren  bestimmt.  Diese  Bestimmung  des  Statuts
kann  durch  Verfügung  der  Kreisregierung  geändert  oder  aufgehoben  werden,  wenn  dies
in  Folge  Aenderung  der  Verhältnisse  geboten  erscheint  und  eine  entsprechende  Aenderung
des  Statuts  nicht  erfolgt.

Die  Höhe  des  Betrags  des  Verpflegungsgeldes  wird  von  den  zur  Beschlußfassung
über  das  Statut  zuständigen  Behörden  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  und,  wenn
ein  zur  Genehmigung  sich  eignender  Beschluß  nicht  zu  Stande  kommt,  durch  Verfügung
der  Kreisregierung  festgesetzt.

Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung  steht  der  Verwaltung  der  Krankenpflegeversicherung
  binnen  vier  Wochen  von  der  Eröffnung  dieser  Verfügung  an  Beschwerde  an
das  Ministerium  des  Innern  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

Art.  9.

Die  Versicherungsbeiträge  dürfen  in  keinem  höheren  Satze  erhoben  werden,  als  zur
Deckung  der  nach  Art  7  und  8  zu  gewährenden  Leistungen  durchschnittlich  erforderlich  ist.

Für  die  Dienstboten  und  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Arbeiter
dürfen  die  Beiträge  außerdem  zwei  Prozent  des  nach  §.  6:  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  (Reichsgesetzblatt  S.  132)  festgesetzten  Arbeitsverdiensts  erwachsener  männlicher
  land=  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  nicht  übersteigen.  Wenn  für  einzelne  Theile
des  Bezirks  dieser  Arbeitsverdienst  verschieden  festgesetzt  ist,  so  ist  für  die  Berechnung  des
zulässigen  höchsten  Beitragssatzes  der  höchste  der  festgesetzten  Beträge  dieses  Arbeitsverdiensts

maßgebend.
ba  Art.  10.

Die  Arbeitgeber  und  Dienstherrn  haben  die  Versicherungsbeiträge  für  die  von  ihnen
beschäftigten  Versicherten  an  den  durch  das  Statut  festgesetzten  Terminen  zu  bezahlen,
sind  dagegen  berechtigt,  denselben  zwei  Drittel  dieser  Beiträge  bei  der  nächsten  Lohnzahlung
  in  Abzug  zu  bringen.

Ob  und  inwieweit  diese  Bestimmung  auf  die  Arbeitgeber  von  Lehrlingen,  der  in
        <pb n="420" />
        418
§.  2  Abs.  1  Ziff.  1—5  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  der  in  Art.  6  gegenwärtigen

Gesetzes  bezeichneten  Personen  Anwendung  zu  finden  hat,  ist  durch  das  Statut  zu  regeln.
Arbeitgeber  und  Dienstherrn,  welche  vorsätzlich  höhere  als  die  nach  Absatz  1  zulässigen
Beträge  in  Abzug  bringen,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  82  des  Krankenversicherungsgesetzes.



 

Art.  11.
Das  Statut  (Art.  5)  kann  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung
  derjenigen  Personen  treffen,  für  welche  die  Krankenpflegeversicherung  eintritt.
Die  Uebertretung  dieser  Bestimmungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  20.1  bestraft.
Arbeitgeber  und  Dienstherrn,  welche  ihrer  Anmeldepflicht  nicht  genügen,  sind  verpflichtet,
  alle  Aufwendungen  zu  erstatten,  welche  von  der  Krankenpflegeversicherung  auf
Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Vorschrift  zur  Unterstützung  der  vor  der  Anmeldung

erkrankten  Person  gemacht  worden  sind.
Art.  12.

Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Beiträgen  für  die  Krankenpflegeversicherung
  und  über  die  von  letzterer  zu  gewährenden  Leistungen  werden  von  den
Oberämtern  entschieden.

Gegen  die  oberamtliche  Entscheidung  kann  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  derselben
  Klage  bei  der  Kreisregierung  als  Verwaltungsgericht  erster  Instanz  erhoben  werden
(Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876,  Reg.-Blatt
  S.  485).  Dabei  ist  aber  den  Verwaltungsbehörden  vorbehalten,  über  die  Art  der
Verpflegung  in  endgültiger  Weise  zu  entscheiden.

Die  Entscheidung  des  Oberamts  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  und  2  finden  auch  auf  Streitigkeiten  Anwendung,
welche  sich  aus  der  Anwendung  des  Art.  11  Abs.  3  ergeben.

Die  Ziffer  9  des  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  ist  hienach
abgeändert  beziehungsweise  ergänzt.

Art.  13.

Die  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung  geltenden  Bestimmungen  des  §.  57
Abs.  1,  2  und  4  und  §.  80  neist  der  dazu  gehörigen  Strafbestimmung  des  §.  82  des
Krankenversicherungsgesetes  und  des  §.  134  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  finden
auf  die  Krankenpflegeversicherung  entsprechende  Anwendung.  Den  Arbeitgebern  im  Sinne
der  §§.  80  und  82  dieses  Reichsgesetzes  sind  die  Dienstherrn  gleichgestellt.
        <pb n="421" />
        419

Abschnitt  II.

Zum  Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883.
Art.  14.

In  den  Fällen  der  §§.  24  und  17  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883,  betreffend
  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (Reichsgesetzblatt  S.  73),  und  in  den  nach  den
gleichen  Vorschriften  zu  behandelnden  Angelegenheiten  (§§.  64,  72  und  85  des  Reichsgesetzes)
  steht  den  Betheiligten  gegen  den  Bescheid  oder  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  Beschwerde  an  die  derselben  vorgesetzte  Stelle  und  gegen  die  Entscheidung
der  letzteren  Rechtsbeschwerde  (Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege)  an
den  Verwaltungsgerichtshof  zu.

Die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  oder  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ist  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  der  Frist  von  zwei  Wochen,  von  der
Zustellung  des  angefochtenen  Bescheids  oder  der  angefochtenen  Verfügung  an  gerechnet,  bei
der  zustellenden  Behörde  oder  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  schriftlich  oder  mündlich
  zu  Protokoll  anzubringen.

Auf  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  finden  die  Bestimmungen
der  Art.  60  ff.  des  Gesetzes  über  die  Berwaltungsrechtspflege  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Frist  zur  Erhebung  derselben  zwei  Wochen  beträgt.

Abschnitt  III.
Gemeinsames.
Art.  15.

Die  in  §.  58  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  bezeichneten,  sowie  die
gemäß  §.  65  letzter  Absatz,  §§.  72  und  73  des  eben  bezeichneten  Gesetzes  gleichfalls  nach
§.  58  Abs.  2  zu  behandelnden  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche  werden  von  den  Kreisregierungen
  als  Verwaltungsgerichten  erster  Instanz  entschieden.

In  dem  gleichen  Verfahren  werden  die  Streitigkeiten  entschieden,  welche  sich  aus  der
entsprechenden  Anwendung  des  §.  57  Abs.  1,  2  und  4  des  Krankenversicherungsgesetzes
auf  die  Krankenpflegeversicherung  ergeben  (Art.  13).

Hienach  wird  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  entsprechend
ergänzt.

Art.  16.

Die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge  zur  G

MV#se  E,  —5834
1
1

icherung,  zu  Orts-
        <pb n="422" />
        420

Krankenkassen,  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen,  Bau-Krankenkassen  und  Innungs-Krankenkassen
  (§.  55  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883)  sowie  für  die  Krankenpflegeversicherung
  (Art.  1  ff.  gegenwärtigen  Gesetzes)  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Art.  10  bis
13  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  vom
18.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  202)  und  der  nachfolgenden  Vorschriften:

Die  Ertheilung  des  Zahlungsbefehls,  sowie  die  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung
kommt  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde  zu,  in  deren  Bezirk  die  Vollstreckungshandlungen
  vorzunehmen  sind.

In  dem  zu  erlassenden  Zahlungsbefehl  ist  dem  Zahlungspflichtigen  unter  Festsetzung
einer  angemessenen  Frist  die  Auflage  zu  machen,  innerhalb  dieser  Frist  entweder  die  Zahlung
  der  schuldigen  Beiträge  an  die  berechtigte  Kasse  oder  die  Aurufung  der  Aufsichtsbehörde
  der  betreffenden  Kasse  (§.  58  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  und  Art.  12  des  gegenwärtigen

  Gesetzes)  nachzuweisen.
9  tzes)  nachzuweis  Art.  l7.

Die  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen  (Art.9  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,
Reg.  Blatt  S.  153)  wegen  der  in  §.  81  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  und  in
Art.  11  Abs.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  Strafe  bedrohten  Uebertretungen  kommt
den  Ortsvorstehern  innerhalb  ihrer  durch  Art.  11  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879  bestimmten
  Befugniß  zu.

Abschnitt  IV.

Uebergangsbestimmungen.
Art.  18.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Mai  1889  in  Wirksamkeit.

Mit  dem  gleichen  Tag  tritt  das  Ausführungsgesetz  zum  Krankenversicherungsgesetz
vom  20.  Mai  1884  (Reg.  Blatt  S.  109  ff.)  außer  Geltung.

Insoweit  die  auf  Grund  der  Art.  1  und  3  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1884  erlassenen
  Orts=  und  Bezirksstatute  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  entsprechen,  treten
dieselben  an  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Termin  außer  Wirksamkeit.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Nizza,  den  16.  Dezember  1888.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="423" />
        421
41.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  29.  Dezember  1888.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  Hausordnungen  für  die  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg,
  sowie  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Zelengefänguiß  in  Heilbronn  und  an
der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gotteszell.  Vom  11.  Dezember  1888.

 

Kfönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Erlasfung  neuer  Hausordunngen  für  die  Tivilfestungsstrafanstalt
  auf  Hohenasperg,  sowie  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  kellengefängniß
  in  heilbronn  und  an  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gottegzell.
Vom  11.  Dezember  1888.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir  wie
folgt:

Vom  15.  Januar  1889  an  tritt  in  der  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg
  an  der  Stelle  der  bisherigen  Hausordnung  für  die  Givil-Festungs-Arrest=  und
Strafanstalt  zu  Hohenasperg  vom  29.  Mai  1855  (Reg.  Blatt  S.  105)  die  nachstehende
Hausordnung  (Anlage  1)  in  Kraft.

Von  demselben  Tage  an  treten  für  die  an  dem  Zellengefängniß  zu  Heilbronn
und  an  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gotteszell  gebildeten  abgesonderten
  Abtheilungen  für  jugendliche  Gefangene  die  nachstehenden  Hausordnungen  (Anlage
II  und  llI)  in  Kraft  und  tritt  die  Hausordnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefang-
        <pb n="424" />
        422
ene  in  Hall  vom  9.  Oktober  1851  (Reg.  Blatt  S.  253),  soweit  solche  bisher  noch  in  Geltung
  stand,  außer  Wirksamkeit.
Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  11.  Dezember  1888.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs:
Wilhelm  Prinz  von  Mürttemberg.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Aulage  J.
Hausordnung

für  die

Eivilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg.

Erster  Abschnitt.
I.  Bestimmung  der  Cidilfestungsstrafanstalt.
S.  1.

Die  Civilfestungsstrafanstalt  Hohenasperg  dient  zum  Vollzug  der  Festungshaft  im
Sinne  des  §.  17  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

II.  Aufnahme  der  Gefangenen.
8.  2.

Jeder  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung  dem  Vorstande  der  Strafanstalt  vorzustellen,
  welcher,  wenn  sich  bei  Prüfung  der  Einlieferungspapiere  und  der  Identität  der
Person  kein  Grund  zur  Verweigerung  der  Aufnahme  ergibt,  die  Aufnahme  des  Gefangenen
  in  die  Anstalt  ausspricht  und  dem  Gefangenen  das  zu  seinem  Aufenthalte  bestimmte

  Lokal  anweist.  4
Die  Einlieferung  von  Gefangenen  soll  in  der  Regel  nur  an  Werktagen  erfolgen.
        <pb n="425" />
        423

g.  3.

Eine  körperliche  Untersuchung  der  Gefangenen  wie  eine  Durchsuchung  ihrer  Kleider
und  Effekten  findet  nur  auf  ausdrückliche  Anordnung  des  Strafanstaltsvorstandes  statt,
wenn  dieser  eine  solche  aus  Gründen  der  Sicherheit  für  geboten  erachtet.  In  der  Regel
genügt  das  Abfordern  derjenigen  Gegenstände,  in  deren  Besitz  der  Gefangene  nicht  verbleiben
  darf  (vergl.  Ziffer  6  der  Hausregeln).  Diese  letzteren  Gegenstände  werden  in
Verwahrung  der  Anstalt  genommen.  Sollten  dieselben  als  hiezu  nicht  geeignet  befunden
werden,  so  werden  sie  nach  Anordnung  des  Strafanstaltsvorstandes  für  Rechnung  des
Gefangenen  verkauft,  wenn  der  letztere  nicht  vorzieht,  sie  seinen  Angehörigen  oder  anderen
Personen  zusenden  zu  lassen.

Die  körperliche  Untersuchung  von  weiblichen  Gefangenen,  falls  eine  solche  für  nothwendig
  befunden  wird,  geschieht  in  Abwesenheit  des  männlichen  Aufsichtspersonals  durch
eine  Aufseherin  oder  durch  eine  andere  zu  diesem  Zwecke  beigezogene  ehrbare  Frauensperson.


8.  4.
Der  Hausarzt  hat  nach  der  Aufnahme  eines  Gefangenen  sich  nach  dessen  Gesundheitszustand
  zu  erkundigen,  den  Gefangenen,  wenn  er  es  nöthig  finden  sollte,  näher  zu
untersuchen  und  nach  Befinden  das  Geeignete  zu  verfügen.

.  5.
Jede  für  nothwendig  befundene  Untersuchung  (8§.  3  und  4)  ist  in  einem  geeigneten
Lokale  unter  Beobachtung  aller  durch  den  Anstand  gebotenen  Rücksichten  vorzunehmen;
von  dem  Ergebnisse  ist  dem  Vorstande  der  Strafanstalt  Anzeige  zu  erstatten.

S.  6.

Nach  erfolgter  Aufnahme  wird  dem  Gefangenen  ein  Exemplar  der  Hausregeln
(vergl.  §.  14)  gegen  unterschriftliche  Bescheinigung  für  den  Empfang  zugestellt  und  ihm
deren  genaue  Einhaltung  zur  Pflicht  gemacht.  Der  Gefangene  wird  weiterhin  vor  Fluchtversuchen
  verwarnt  und  auf  die  Bestimmungen  in  §.  122  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  hingewiesen.
        <pb n="426" />
        424
ELIII
Behandlung  der  Gefangenen.

I.  Allgemeine  Vorschriften.

S.  7.

Alle  Gefangenen  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.

Eine  willkürliche  Bevorzugung  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  dem  Vorstande  der
Strafanstalt  und  den  anderen  Angestellten  verboten.

8.  8.

Bei  der  Behandlung  der  Gefangenen  ist  stets  im  Auge  zu  behalten,  daß  die  Strafe
der  Festungshaft  lediglich  in  Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung  der  Beschäftigung
und  Lebensweise  der  Gefangenen  besteht.

Auf  die  Gesundheit  der  Gefangenen  ist  jede  mit  dem  Strafzweck  und  der  inneren
Ordnung  und  Disziplin  der  Strafanstalt  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angestellten  haben  gegen  die  Gefangenen  ein  anständiges  und  würdiges  Benehmen
  einzuhalten  und  jede  Vertraulichkeit  mit  denselben  zu  meiden.

8.  9.

Die  eine  Festungshaftstrafe  verbüßenden  jugendlichen  Personen  (St.  G.  B.  8.  57)
sind  in  besonderen  Räumen  der  Strafanstalt  unterzubringen  und  von  den  erwachsenen
Gefangenen  jederzeit,  insbesondere  beim  Gottesdienst  und  der  Bewegung  im  Freien  getreunt
  zu  halten.

Die  erwachsenen  sowohl  als  die  jugendlichen  Gefangenen  werden  nach  dem  Geschlechte
getrennt  gehalten.

S.  10.

Anfragen  und  Bitten  hat  der  Gefangene  für  die  Regel  mündlich  dem  ihm  zunächst
vorgesetzten  Aufseher  vorzutragen.

Will  aber  der  Gefangene  mit  einer  Anfrage,  Bitte  oder  Beschwerde  an  den  Strafanstaltsvorstand
  selbst  sich  wenden,  so  hat  er  sich  bei  diesem  durch  den  betreffenden  Aufseher
  melden  zu  lassen.  Von  dem  Strafanstaltsvorstand  ist  der  Gefangene  sobald  nur
immer  thunlich  zu  vernehmen.  In  besonders  dringenden  Fällen  ist  die  Meldung  dem
        <pb n="427" />
        425

Strafanstaltsvorstand  unverzüglich,  auch  außer  der  für  den  Rapport  bestimmten  Zeit,
zu  erstatten.

Bitten  und  Beschwerden  kann  der  Gefangene  sofort  auch  schriftlich  an  den  Strafanstaltsvorstand
  gelangen  lassen.

Ist  die  von  dem  Gefangenen  erhobene  Beschwerde  gegen  den  Strafanstaltsvorstand
selbst  gerichtet,  so  hat  dieser  hierüber  sobald  als  thunlich,  spätestens  aber  und  bei  Vermeidung
  einer  Ordnungsstrafe  binnen  acht  Tagen  der  Aufsichtsbehörde,  zutreffenden  Falls
unter  Anschluß  der  Beschwerdeeingabe  Bericht  zu  erstatten.

Mißbrauch  des  Beschwerderechts  wird  bestraft.

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  oder  durch
hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene  fertigen  lassen  können,  ist  jedesmal
  die  Erlaubniß  des  Strafanstaltsvorstandes  einzuholen,  welche  übrigens  ohne  triftige
Gründe  nicht  verweigert  werden  darf.

Eingaben  an  höhere  Justizbehörden  dürfen  von  dem  Strafanstaltsvorstande  keinesfalls
zurückgehalten  werden.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Justizbehörden  und  der  durch  diese  weiterzubefördernden
  Begnadigungsgesuche  sind  alle  an  höhere  Stellen  gerichteten  Eingaben  dem
Strafanstaltenkollegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

F.  11.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  Verkehr  mit  Angehörigen  und  Freunden  unter
folgenden  Bestimmungen  gestattet:

Zu  jedem  Besuche  ist  die  Erlaubniß  des  Strafanstaltsvorstandes  einzuholen.

Zu  den  männlichen  wie  zu  den  weiblichen  Gefangenen  werden  Personen  des  anderen
Geschlechtes  mit  Ausnahme  der  nächsten  Angehörigen  in  der  Regel  nicht  zugelassen.

Besuche  derselben  Personen  sollen  nicht  zu  häufig  stattfinden;  Personen,  welche  gegen
diese  Bestimmung  anstoßen,  können  zurückgewiesen  werden.  Besuche  von  mehr  als  drei
Personen  zugleich  zu  empfangen,  ist  den  Gefangenen,  Besuche  von  Familienangehörigen
ausgenommen,  in  der  Regel  nicht  gestattet.

Aus  triftigen  Gründen,  namentlich  wegen  schlechter  Aufführung  des  Gefangenen,
kann  der  Strafanstaltsvorstand  die  Erlaubniß  zum  Empfang  von  Besuchen  zeitlich  verweigern
  oder  auch  den  mündlichen  Verkehr  des  Gefangenen  mit  einzelnen  Personen
        <pb n="428" />
        426

gänzlich  verbieten,  wenn  Verdacht  vorliegt,  daß  dieser  Verkehr  zu  unerlaubten  Zwecken
werde  mißbraucht  werden.  Eine  Ueberwachung  des  mündlichen  Verkehrs  zwischen  Gefangenen
  und  den  sie  besuchenden  Personen  findet  in  der  Regel  nicht  statt;  doch  kann  der
Strafanstaltsvorstand  eine  solche  Ueberwachung  anordnen,  wenn  er  sie  aus  Gründen  der
Sicherheit  für  geboten  erachtet.  Die  Dauer  der  Besuche  ist  auf  vier  Stunden  beschränkt,
es  kann  aber  auch  dieser  Zeitraum  abgekürzt  werden,  wenn  Ordnungswidrigkeiten  irgend
einer  Art  vorkommen.
8.  12.

Der  schriftliche  Verkehr  der  Gefangenen  ist  im  Allgemeinen  frei.  Jedoch  ist  der
Strafanstaltsvorstand  befugt  und  verpflichtet,  Einschränkungen  hierin  eintreten  zu  lassen,
ja  denselben  gänzlich  zu  verhindern,  wenn  aus  dessen  Fortsetzung  Nachtheile  zu  befürchten
sind  (zu  vergl.  übrigens  auch  8.  10  Abs.  6,  7).

g.  18.

Bei  Belegung  der  Zimmer  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  auf  jeden  Gefangenen
ein  Wohnungsraum  von  mindestens  22  chm  entfällt.

Zur  Einrichtung  eines  Zimmers  gehört  und  zwar  für  jeden  Insassen  desselben:

1  Tisch,

1  Stuhl,

1  Kleidergestell,
1  Schränkchen,
1  Bettstelle.

1  Lampe,

1  Spucknapf.

Zur  Aufbewahrung  seiner  Effekten  darf  jeder  Gefangene  in  der  Regel  nur  Ein
verschließbares  Behältniß  (Koffer,  Kiste  oder  Lade)  mitbringen.  Ueber  die  Zulassung
weiterer  Zimmer-Einrichtungsgegenstände  als  der  oben  aufgezählten  entscheidet  der
Vorstand.

S.  14.

Das  Verhalten  der  Gefangenen  hat  sich  nach  den  in  Beilage  Nr.  1  enthaltenen
Hausregeln  zu  richten.  Ein  Exemplar  dieser  Vorschriften  ist  in  jedem  Zimmer
anzuheften.
        <pb n="429" />
        427

S.  15.
Vermögliche  Gefangene  haben  zu  den  Kosten  des  Strafvollzugs  gemäß  den  hierüber
von  dem  Justizministerium  zu  ertheilenden  näheren  Vorschriften  Beiträge  an  die  Kasse
der  Strafanstalt  zu  leisten.

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.

S.  16.

Die  vermöglichen  Gefangenen  haben  für  ihre  Verköstigung  selbst  zu  sorgen,  wobei
jedoch  jedes  Uebermaß  zu  vermeiden  ist.

Den  unvermöglichen  Gefangenen  wird  die  Nahrung  auf  Rechnung  der  Strafanstalt
gereicht.

Dieselben  erhalten  täglich  500  g  gehörig  ausgebackenen  schwarzen  Brodes,  sowie
Morgens  und  Abends  eine  von  je  125  8  schwarzen  Brodes  zubereitete,  0,651  betragende
Portion  Wassersuppe.  Die  Mittagskost  besteht  in  Suppe  von  Fleischbrühe  und  in
Gemüse  oder  in  Gemüse  mit  einer  Zuthat  von  Mehlspeise  oder  Kartoffeln,  wozu  in  der
Woche  fünfmal  je  125  g  Fleisch  gereicht  wird.

Die  tägliche  Mittagskostportion  soll  0,851  betragen.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches,  reines  Wasser  gereicht.

S.  17.
Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  wovon
eine  Abschrift  in  dem  Zimmer  des  betreffenden  Gefangenen  anzuheften  ist.
Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  sein.
Das  Brod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben

werden.
S.  18.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  (§.  16  Abs.  2  f.)
nicht  zuträglich  findet,  darf  statt  derselben  eine  ihren  Umständen  angemessene,  jedoch  nicht
theurere  Kost  verabfolgt  werden  (vergl.  auch  §.  32).

Die  von  der  Strafanstalt  zu  verpflegenden  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die
gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen.  Während  des  Osterfestes  darf  ihnen  jedoch  ungesäuertes
        <pb n="430" />
        428

Brod  und  einfache  Mittagskost  in  angemessener  Ouantität  unter  Beobachtung  der  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  von  ihren  Glaubensgenossen  zugelassen  werden.
§.  19.
Auch  denjenigen  Gefangenen,  welche  auf  Rechnung  der  Strafanstalt  verköstigt  werden
(§.  16  Abs.  2  ff.),  ist  gestattet,  im  Verhältniß  zu  ihren  Baarmitteln  und  gegen  gleichbaldige
Bezahlung  sich  Speisen,  Getränke  und  sonstige  Genußmittel  (Tabak  rc.  2c.)  anzuschaffen,
auch  solche  von  anderen  Personen  schenkweise  anzunehmen.  Doch  kann  ihnen  diese  Befugniß
wegen  Mißbrauchs  oder  wegen  schlechter  Führung  zur  Strafe  zeitweise,  übrigens  jeweils
höchstens  auf  die  Dauer  von  zwei  Wochen  Seitens  des  Strafanstaltsvorstands  entzogen
werden  (zu  vergl.  auch  Hausregeln  Ziffer  7).
8.  20.
Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  (§.  16  Abs.  2  ff.  §.  17—18)  hat  der
Strafanstaltsvorstand,  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen

  und  zu  erledigen.
"n  8  B.  Kleidung.

g  21.

Die  Gefangenen  tragen  ihre  eigene  Kleidung  und  haben  für  dieselbe  selbst  zu  sorgen.

Sie  haben  in  ihrem  Anzuge  alles  Auffallende  und  Anstößige  zu  vermeiden  und  sowohl
  innerhalb  als  außerhalb  der  Strafanstalt  stets  reinlich  und  in  geordnetem  Anzuge
zu  erscheinen.

Sind  die  Gefangenen  nicht  hinreichend  mit  Kleidungsstücken  versehen  und  nicht  vermögend,
  solche  anzuschaffen,  so  wird  ihnen  der  nothwendige  Bedarf  für  Rechnung  der
Strafanstalt  abgegeben.

Auch  die  Reinigung  der  Kleidung  (Leibwäsche)  wird  in  diesem  Fall  auf  Kosten  der
Strafanstalt  besorgt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  den  unvermöglichen  Gefangenen  zu  beschaffende
Kleidung  sind  in  dem  Regulativ  (Beilage  Nr.  II)  enthalten.  ·

C.  Lagerstätte.
8.  22.
Jeder  Gefangene  erhält  eine  nach  dem  Regulativ  (Beilage  Nr.  III)  ausgestattete
Lagerstätte.
Der  Gebrauch  eigener  Bettstellen  und  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  gestattet.
        <pb n="431" />
        429

D.  Körperpflege  und  Reinlichkeit.
8.  23.

In  Bezug  auf  Reinhaltung  des  Körpers  und  der  Kleidung  ist  den  Gefangenen  in

Ziffer  4  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.
8.  24.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen;
insbesondere  sind  die  bewohnten  Zimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren  und  öfters  aufzuwaschen.
  Sämmtliche  Gelasse  sind  nach  Bedürfniß  zu  weißen.  Auch  die  Bettstellen
sind  jährlich  mehrmals  gründlich  zu  reinigen.

§.  25.

Die  Gefangenen  können  sich  täglich  bis  zu  zwei  Stunden  auf  dem  von  dem  Strafanstaltsvorstande
  hiezu  bestimmten  Raume  in  freier  Luft  bewegen.

Dem  Strafanstaltsvorstande  ist  überlassen,  die  geeigneten  Maßregeln  zur  Beaufsichtigung
  der  Gefangenen  während  dieser  Zeit  anzuordnen,  auch  unter  Umständen  die
Dauer  der  Bewegung  im  Freien  bis  auf  vier  Stunden  zu  erstrecken,  ebenso  aber  auch
zur  Strafe  zu  beschränken  oder  zeitlich,  jedoch  jeweils  nur  auf  die  Dauer  von  acht  Tagen,
ganz  zu  verbieten.

8.  26.

Eine  Beschränkung  der  Bewegung  im  Freien  findet  ferner  statt:

1)  für  diejenigen,  über  welche  die  Disciplinarstrafe  der  einsamen  Haft  verhängt  ist
G.  43);

2)  für  diejenigen,  gegen  welche  in  Folge  einer  gegen  sie  eingeleiteten  Untersuchung
ein  Haftbefehl  ergangen  ist.  Diese  werden  zur  Bewegung  im  Freien  nur  in  dem  Maße
wie  Untersuchungsgefangene,  und  nur  von  den  übrigen  Gefangenen  getrennt,  zugelassen.

E.  Krankenpflege.
S.  27.
Kranke  Gefangene  werden,  falls  ein  Anstand  nicht  obwaltet,  in  den  ihnen  zur  Straferstehung
  angewiesenen  Zimmern  ärztlich  behandelt  und  verpflegt.
Wird  aber  von  dem  Hausarzte  die  Verbringung  des  Erkrankten  in  ein  besonderes
Zimmer  angeordnet,  so  ist  dasselbe  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger
2
        <pb n="432" />
        430
Krankenpflege  auszustatten.  Auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit,  reiner  Luft
und  eines  der  Gesundheit  zuträglichen  Standes  der  Lufttemperatur  in  demselben  gesorgt
werden.

F.  28.

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  dem  Krankenzimmer  sorgt  der
Aufseher,  welcher  allen  diesbezüglichen  Anordnungen  des  Hausarztes  pünktlich  Folge  zu
leisten  hat.

S.  29.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  steht  unter  der  Aufsicht  und
Leitung  eines  mit  den  niederen  chirurgischen  Verrichtungen  vertrauten  Aufsehers.  Sollte
die  Aufstellung  eines  besonderen  Krankenwärters  nothwendig  werden,  so  ist  hiefür  von
der  Anstaltsverwaltung  Vorsorge  zu  treffen  (vergl.  auch  §.  33  Abs.  2).

§F.  30.

Jeder  Gefangene  hat,  wenn  er  erkrankt,  dem  Ausfseher  entsprechende  Anzeige  zu
machen,  welcher  hievon  den  Hausarzt  ungesäumt  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.  Der  Hausarzt
  hat  den  erkrankten  Gefangenen  sobald  wie  möglich  zu  besuchen  und  die  weiter
erforderlich  erscheinenden  Anordnungen  zu  treffen.

S.  31.

Verfällt  ein  Gefangener  in  Geisteskrankheit,  so  ist  seine  Verbringung  in  eine  Irrenanstalt
  zu  veranlassen.

g.  32.

Kranke  Gefangene  sind  in  Absicht  auf  die  gesammte  Verpflegung  nach  den  Vorschriften
  des  Hausarztes  zu  behandeln.  Letzterer  hat  sich  hiebei  bezüglich  der  an  unvermögliche
  Gefangene  zu  reichenden  Krankenkost  nach  dem  Regulativ  (Beilage  Nr.  III)
zu  achten.

S.  33.

Vermögliche  Gefangene  haben  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung,  einschließlich
der  Kosten  für  Medikamente,  selbst  zu  tragen.

Dieselben  können  sich  mit  Genehmigung  und  nach  näherer  Anordnung  des  Strafanstaltsvorstandes
  auch  eines  anderen  als  des  im  Anstaltsdienste  stehenden  Heil=  und
Wärterpersonals  bedienen.
        <pb n="433" />
        431

§.  34.

Schwangere  Gefangene,  welche  einem  deutschen  Staate  angehören,  können,  wenn  sie
nicht  der  Flucht  verdächtig  sind  und  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  behufs  der  Abhaltung
ihres  Wochenbettes  aus  der  Strafanstalt  zeitlich  entlassen  werden.  Die  GEntscheidung
hierüber  steht  in  Bezug  auf  Gefangene,  deren  Strafzeit  drei  Jahre  nicht  übersteigt,  dem.
Strafanstaltenkollegium,  sonst  dem  Justizministerium  zu.

In  Fällen,  in  welchen  die  Niederkunft  in  der  Strafanstalt  stattfindet,  muß  das
Kind,  wenn  es  von  der  Mutter  gesäugt  wird,  in  der  Strafanstalt  so  lang  belassen  werden,
als  es  von  der  Mutter  ohne  Gefahr  nicht  getrennt  werden  kann.  Wie  lang  dieses  zu
dauern  habe,  ist  von  dem  Hausarzte  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  bestimmen.

Bezüglich  der  Ablieferung  der  in  der  Strafanstalt  geborenen  Kinder  in  ihre  Heimath
kommen  zutreffenden  Falles  die  Bestimmungen  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern,  betreffend  die  Unterbringung  und  Verpflegung  der  von  Gefangenen  in
einer  Strafanstalt  oder  in  einem  Untersuchungsgefängniß  geborenen,  sowie  der  mit  ihren
Eltern  zur  Haft  gebrachten  Kinder  vom  14.  März  1882  (Reg.  Blatt  S.  80)  zur  Anwendung
  (zu  vergl.  auch  §.  16  Abs.  1  F.  33).

F.  Todesfälle.

35.

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  *  sein  Leichnam,  sobald  es  der  Arzt  für  zulässig
erklärt,  in  ein  besonderes  Lokal  gebracht.  Der  Todesfall  ist  durch  den  betreffenden  Hausgeistlichen
  in  das  Todtenregister  der  Anstalt  einzutragen  und  es  ist  in  Beziehung  auf
denselben  den  zuständigen  Behörden  Anzeige  zu  erstatten  (zu  vergl.  insbesondere  §#§.  56
und  58  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875,  betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung,  Reichsgesetzblatt  S.  23,  ferner  §.  23  Abs.  2  der
Ministerialverfügung  vom  18.  September  1882,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern
  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile,  Reg.  Blatt  S.  298,  und
die  Berfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  19.  Februar  1885,  betreffend
  das  Verfahren  in  den  Fällen  eines  nicht  natürlichen  Todes  2c.,  Reg.  Blatt  S.  31);
auch  ist  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  schleunige  Mittheilung  zu  machen.

Einem  von  den  letzteren  oder  von  Freunden  des  Verstorbenen  gestellten  Gesuche,
ihnen  den  Leichnam  behufs  Veranstaltung  des  Begräbnisses  auszufolgen,  ist  zu  entsprechen,
        <pb n="434" />
        432

wenn  kein  Anstand  obwaltet.  Andernfalls  wird  der  Leichnam,  vorbehältlich  der  Bestimmung
  in  §.  1  ff.  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  des  Kriegs  vom  4.  Juni  1862,  betreffend  die  Ablieferung  von
Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des  Königreichs  (Reg.  Blatt  S.  157),  auf  dem
Kirchhofe  des  Orts  auf  Rechnung  der  Hinterlassenschaft  des  Verstorbenen  und,  soweit
diese  nicht  reicht,  auf  Kosten  der  Strafanstalt  bestattet.

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird  an  die  zuständige
Theilungsbehörde  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.

g.  36.

Die  Gefangenen  sind  in  der  Wahl  ihrer  Beschäftigung  nicht  beschränkt.  Ausgeschlossen
sind  Beschäftigungsarten,  welche  sich  mit  der  Ordnung  des  Hauses  nicht  vertragen  oder
die  Sicherheit  der  Strafanstalt  oder  ihrer  Angestellten  zu  gefährden  geeignet  sind.  Ein
Zwang,  um  die  Gefangenen  zur  Beschäftigung  anzuhalten,  darf  nicht  ausgeübt  werden.
Es  ist  jedoch  mit  den  sonst  geeigneten  Mitteln  darauf  hinzuwirken,  daß  dieselben  nicht
unbeschäftigt  bleiben.  Insbesondere  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  jugendlichen  Gefangenen
  sich  in  einer  ihrem  Alter  angemessenen  und  für  ihre  weitere  Ausbildung  förderlichen

  Weise  beschäftigen.

IV.  Gottesdienst,  Seelsorge,  Unterricht.

8.  37.

Die  Gefangenen  der  Civilfestungsstrafanstalt  können  die  für  die  Gefangenen  anderer
Strafanstalten  auf  Hohenasperg  eingerichteten  Gottesdienste  ihrer  Konfession  unter  entsprechender
  Aufsicht  besuchen,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß  sie  von  anderen  Gefangenen
getrennt  bleiben.  Ein  Zwang  zur  Theilnahme  am  Gottesdienste  findet  abgesehen  von
den  jugendlichen  Gefangenen,  welche  zum  regelmäßigen  Besuch  des  Gottesdienstes  verpflichtet
  sind,  nicht  statt.

Den  Gefangenen  bleibt  es  unbenommen,  den  Besuch  des  betreffenden  Hausgeistlichen
sich  zu  erbitten.
        <pb n="435" />
        433

g.  38.

Gefangene  israelitischer  Religion  sind  auf  ihren  Wunsch  von  Zeit  zu  Zeit  durch
den  Bezirksrabbiner  oder  durch  einen  israelitischen  Religionslehrer  (Vorsänger)  zu  be—
suchen,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,  für  ihre  religiösen  Bedürfnisse  nach  Thunlichkeit
zu  sorgen.

8.  39.

Den  Gefangenen  ist  die  statutenmäßige  Benützung  der  Strafanstalts-Bibliothek  gestattet.


Für  einen  angemessenen  Unterricht  von  jugendlichen  Gefangenen  wird  je  nach  Bedürfniß
  im  einzelnen  Fall  besonders  gesorgt  werden.

V.  Diseiplinarstrafen.

.  40.

Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  d.  Ordnung  der  Anstalt  werden,  wofern  nicht
eine  Erinnerung  oder  Warnung  genügt,  in  leichteren  Fällen  von  dem  Anstaltsvorstande,
in  schwereren  von  dem  Strafanstaltenkollegium  gerügt  (vgl.  Art.  5  des  Gesetzes  vom
26.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Landesstrafrechts  und  der  Strafprozeßordnung
  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  Reg.  Blatt  S.  380).

S.  41.

Außer  der  Entziehung  oder  Beschränkung  hausordnungsmäßiger  Befugnisse  und  Vergünstigungen
  (§§.  11,  12,  19,  25)  kommen  als  Disciplinarstrafen  zur  Anwendung:

1)  einsame  Haft  bis  zur  Dauer  von  zwei  Monaten,  —  bei  jugendlichen  Gefangenen,
welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  bis  zu  der  Dauer  von  8  Tagen;

2)  Schmälerung  der  Kost  je  um  den  andern  Tag,  jedoch  nicht  länger  als  acht  Tage.

S.  42.

Die  Schmälerung  der  Kost  besteht  in  der  Beschränkung  des  Gefangenen  auf  eine
Brodportion  von  625  g  für  den  Tag  und  Wasser.

Dem  auf  schmale  Kost  Gesetzten  wird  ein  abgesondertes  Lokal  zum  Essen  angewiesen,
so  daß  er  an  der  Mahlzeit  der  übrigen  Gefangenen  nicht  Theil  nehmen  kann.  Auch  ist
ihm  während  der  Dauer  dieser  Strafe  die  Anschaffung  von  Lebensmitteln  (§.  16  Abs.  1,
§.  19)  verboten.
        <pb n="436" />
        434

S.  43.

Die  einsame  Haft  kann  von  dem  Strafanstaltsvorstande  auf  die  Dauer  eines  Monates,
von  dem  Strafanstaltenkollegium  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  verfügt  werden.

Dieselbe  wird  im  hellen  Arrestzimmer  vollzogen.  Der  Gefangene  wird  zum  Genuß
der  freien  Luft  nur  nach  Bedürfniß  und  nie  in  Gesellschaft  anderer  Gefangener  zugelassen.

§.  44.

Der  Erlassung  einer  Disciplinarstrafverfügung  muß  ein  summarisches  Verfahren  vorausgehen,
  in  welchem  dem  Gefangenen  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verfehlung  sich  zu
verantworten  Gelegenheit  gegeben  wird.

Dem  Ermessen  des  Strafanstaltsvorstandes  beziehungsweise  des  Strafanstaltenkollegiums
  bleibt  überlassen,  von  den  Disciplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,
welche  bei  Inbetrachtnahme  der  Umstände  der  Verfehlung  und  mit  Rücksicht  auf  den  Grad
des  Verschuldens  und  die  Sinnesart  des  Straffälligen  als  die  angemessene  erscheint.

Es  können  auch  Strafmittel  mit  einander  verbunden  werden.

§.  45.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Strafanstaltsvorstande  ihnen  zuerkannten
  Disciplinarstrafen  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstaltenkollegium
  sich  beschweren.  Die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den
Strafvollzug  nicht  auf.  Hat  ein  Gefangener  nach  Ablauf  seiner  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische
  Freiheitsstrafe  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  der  Strafanstalt  vollzogen.

8.  46.

Den  andern  Beamten  und  den  Offizianten  der  Anstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß
zu.  Jedoch  ist  der  Oberaufseher  befugt,  in  Fällen,  welche  ein  augenblickliches  Einschreiten
erfordern,  die  Abführung  des  Uebertreters  in  ein  Arrestlokal  vorläufig  anzuordnen,  wovon
aber  dem  Strafanstaltsvorstande  zu  weiterer  Verfügung  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten  ist.

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.
S.  47.
Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  mit  dem  Austretenden  bezüglich  seiner  etwaigen
Verbindlichkeiten  gegenüber  der  Strafanstaltenverwaltung  urkundlich  abgerechnet  und  es
        <pb n="437" />
        435

wird  derselbe  dem  Strafanstaltsvorstande  vorgestellt,  welcher  ihn  in  der  dem  einzelnen  Fall
angemessenen  Weise  verabschiedet.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung
  Morgens  erfolgt,  sind  von  dem  Gefangenen  die  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen
Einrichtungsgegenstände  (§.  13  und  Beilage  IU)  zurückzugeben,  die  von  der  Verwaltung
in  Verwahrung  genommenen  Gegenstände  (§.  3)  werden  ihm,  soweit  ein  Anstand  nicht  obwaltet,
  gegen  Empfangsbescheinigung  ausgefolgt  und  es  wird  ihm  der  von  dem  Strafanstaltsvorstand
  auszufertigende  Entlassungsschein  zugestellt.  Kann  der  Gefangene  nicht
frei  entlassen  werden,  so  erfolgt  seine  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  durch  Uebergabe
an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  den  Umständen  mit  gerichtlicher
  Strafe  oder  disciplinarisch  geahndet.

g.  48.

Unvermöglichen  Gefangenen  wird  erforderlichen  Falles  die  nöthige  Reiseunterstützung
aus  der  Anstaltskasse  verwilligt.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise
gehindert  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar,
falls  sie  vermöglich  sind,  auf  ihre  eigene  Kosten,  falls  sie  aber  unvermöglich  sind,  gegen

Ersatz  der  Auslagen  von  Seiten  des  zur  Unterstützung  des  Gefangenen  verpflichteten
Armenverbandes.

Beilage  I.

hausregeln
für
die  Festungshaftgefangenen.
1)  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  den  sonstigen

bestehenden  Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen
  und  ihren  Geboten  oder  Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten.
        <pb n="438" />
        436

2)  In  den  Zimmern  haben  die  Gefangenen  jedes  ungehörige  Geräusch  zu  vermeiden,
unter  sich  in  Frieden  und  Ruhe  zu  leben,  alles  Lärmens,  Schimpfens,  Zankens,
Fluchens  und  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten.

3)  Vom  Fenster  aus  mit  Personen  außerhalb  der  Anstalt  zu  verkehren,  ist  den  Gefangenen
  verboten.

4)  Ihren  Körper,  ihre  Kleider,  Betten,  das  Zimmer  und  dessen  Geräthschaften  sowie
  die  übrigen  Räume  des  Hauses  haben  die  Gefangenen  stets  reinlich  und  in
Ordnung  zu  halten,  auch  die  ihnen  anvertrauten  Gegenstände,  Bibliothekbücher
u.  dergl.  mit  Schonung  zu  behandeln.

Das  Hinauswerfen  von  Gegenständen  und  Entleeren  von  Flüssigkeiten  aus
den  Fenstern  ist  untersagt.

5)  Besondere  Vorsicht  ist  bei  dem  Gebrauche  von  Feuer  und  Licht  zu  beobachten.

Das  Licht  in  den  Wohn=  und  Schlafräumen  ist  spätestens  um  10  Uhr  Abends
zu  löschen.

6)  Der  Besitz  von  sicherheitsgefährlichen  Gegenständen,  wie  Waffen,  Explosivstoffen,
Brech=  und  Sperrwerkzeugen  rc.  ist  den  Gefangenen  auf  das  strengste  verboten.

7)  Die  von  den  Gefangenen  behufs  Befriedigung  der  gewöhnlichen  Lebensbedürfnisse
eingegangenen  Verbindlichkeiten  sind  in  der  Regel  sofort  zu  bereinigen.  Insbesondere
darf  die  Zahlung  für  die  von  dem  Kostreicher  gelieferten  Speisen  und  Getränke
nicht  länger  als  acht  Tage  von  deren  Bezug  an  gerechnet  im  Anstande  gelassen
werden  (zu  vergl.  auch  §.  19).

8)  Das  Spielen  mit  Karten,  Würfeln  und  dergleichen  ist  den  Gefangenen  nur  insoweit
  gestattet,  als  dasselbe  lediglich  der  Unterhaltung  dient.

9)  Unmäßigkeit  im  Genusse  geistiger  Getränke  ist  strengstens  untersagt.

10)  Die  Vornahme  von  Beschäftigungen,  welche  sich  mit  der  Ordnung,  Ruhe  und
Sicherheit  der  Anstalt  nicht  vertragen,  ist  verboten.
Die  Uebertretung  der  vorstehenden  Vorschriften  sowie  der  Ordnung  der  Strafanstalt
überhaupt  wird  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  und  hausordnungsmäßigen  Bestimmungen
bestraft  werden.
        <pb n="439" />
        437

Regulativ
für  die

Bekleidung  der  unvermöglichen  Festungshaftgefangenen.

1)  Unvermögliche  Gefangene  erhalten  im  Bedürfnißfalle  von  der  Strafanstalt:

a.  männliche  Gefangene

einen  einfachen  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Anzug,  je  nach  Bedarf
einfach  oder  doppelt,  bestehend  in  Rock  oder  Juppe,  Weste,  Beinkleidern,  Hut  oder  Kappe,
1  Paar  Lederstiefel  oder  Bundschuhe,  1  Paar  Hosenträger,  1  Halstuch;
sodann  an  Waschstücken  und  Leibweißzeug:
3  leinene  oder  baumwollene  Hemden,
2  Unterjacken,
2  Unterhosen,
3  Paar  Socken,  baumwollene  oder  wollene,  je  nach  der  Jahreszeit,
3  Taschentücher.
b.  weibliche  Gefangene
einen  einfachen  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Anzug,  je  nach  Bedarf
einfach  oder  doppelt,  bestehend  in  einem  vollkommenen  Oberkleide,  Schürze,  Unterrock,
Halstuch,  Kopfbedeckung,  1  Paar  Schuhe;
sodann  an  Waschstücken  und  Leibweißzeng:
3  Hemden  aus  Leinen  oder  Baumwollzeug,
3  Paar  Strümpfe  aus  Baumwollen=  oder  Schafwollengarn  je  nach  der  Jahresszeit,
3  Taschentücher.

Außerdem  werden  in  der  kalten  Jahreszeit  zum  Besuche  der  Kirche  und  für  die
Bewegung  im  Freien  solchen  Gefangenen,  für  welche  ein  Bedürfniß  vorliegt,  passende
Oberkleider  (Ueberzieher,  Mäntel)  und  Handschuhe  verabreicht.

3
        <pb n="440" />
        438

2)  Jeder  Gefangene,  welcher  die  betreffenden  Gegenstände  nicht  selbst  mitbringt,  erhält
zur  Benützung:

3  Waschtücher,
1  Kamm,

1  Waschbecken,
1  Wasserkrug,
1  Nachtgeschirr,
1  Kleiderbürste,
2  Schuhbürsten,
1  Eßbesteck.

3)  Mit  dem  Leibweißzeng  und  den  Waschtüchern  ist  jede  Woche,  mit  den  Unterkleidern
  alle  3  bis  4  Wochen  behufs  der  Reinigung  zu  wechseln,  wofern  nicht  die  Nücksicht
auf  Reinlichkeit  und  Gesundheit  einen  häufigeren  Wechsel  erheischt.

Die  getragenen  Stücke  werden  jedesmal  der  Wäsche  übergeben.

4)  Sämmtliche  den  Gefangenen  überlassene  Kleider  und  Waschstücke  sind  zu  ihrem
ausschließlichen  Gebrauche  bestimmt  und  sollen,  um  Verwechslungen  zu  vermeiden,  wenn
nöthig,  zweckentsprechend  bezeichnet  werden.

5)  Von  sämmtlichen  Kleidungsstücken  ist  eine  entsprechende  Anzahl  im  Vorrath  zu
halten.
        <pb n="441" />
        439

Beilage  III.

Regulativ
für  die

Tagerstätte  der  Festungshaftgefangenen.

Jeder  Gefangene,  welcher  sich  nicht  eines  eigenen  Bettes  bedienen  will,  erhält  von
der  Strafanstalt
1  Bettstelle,
6
1  ganatnr  mit  Indiafaser  gefüllt,
1  Polster-Ueberzug,
1  Strohsack,
2  Leintücher,
2  wollene  Teppiche.

Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat  zu  wechseln,  die  Füllung  der  Matraze,
  des  Kopfpolsters  und  des  Strohsacks  ist,  so  oft  es  nöthig,  zu  erneuern  oder  zu
ergänzen.

Die  im  Gebrauch  befindlichen  Teppiche  sind  wöchentlich  einmal  auszuklopfen  und  zu
reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit  auszuwalken.

Von  sämmtlichen  Bettstücken  ist  ein  verhältnißmäßiger  Vorrath  zu  halten.

Die  einem  Gefangenen  zur  Benützung  überwiesenen  Bettstücke  sind  zu  seinem  ausschließlichen
  Gebrauche  bestimmt  und  sind,  um  Verwechslungen  zu  vermeiden,  zweckentsprechend

  zu  bezeichnen.
        <pb n="442" />
        440

Kebersicht

über  die

Abstufungen  der  Krankenbofl.

Für  die  Beköstigung  der  kranken  Gefangenen  sind  vier  Abstufungen  festgesetzt.

In  der  ersten  Abstufung  erhalten  die  Kranken:

Mittags  eine  in  ½1!  bestehende  dünne  Fleischbrühsuppe,

Morgens  und  Abends  je  ½1  Wasser=  oder  Nahmsuppe  oder  nach  Umständen  statt
der  Morgensuppe  ½1  Milch.  Die  Abgabe  einer  Brodportion  findet  hiebei  nicht  statt.

Die  zweite  Abstufung  besteht  in  der  vorerwähnten  Beköstigung,  zu  welcher  Mittags
leichtes  Gemüse  und  eine  Portion  von  125.8  weißen  Brodes  hinzukommt.

In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse,  wie
vor  angegeben,  täglich  einmal,  entweder  Mittags  oder  Abends,  65  g  Fleisch  und  eine  Tagesportion
  von  250g  weißen  Brodes.

In  der  vierten  Abstufung  wird  täglich  zweimal  je  65  k  Fleisch,  einmal  Ochsenfleisch,
  das  andere  Mal  Kalbfleisch,  ferner  500g  weißes  Brod  gereicht.

Außerdem  ist  dem  Hausarzte  gestattet,  für  einzelne  Kranke  diätetische  Extraverordnungen
  zu  machen,  wobei  er  sich,  Nothfälle  ausgenommen,  auf  die  durch  Verfügung  des
Strafanstaltenkollegiums  als  zulässig  bezeichneten  Artikel  zu  beschränken  hat.
        <pb n="443" />
        441

aulege  I

hausordnung
für  die

Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Zellengefängniß
in  Heilbronn.

S.  1.

Auf  die  in  der  Jugendabtheilung  des  Zellengefängnisses  zu  Heilbronn  untergebrachten
jugendlichen  Gefangenen  männlichen  Geschlechts  finden  die  Bestimmungen  der  Hausordnung
  für  das  Zellengefängniß  vom  23.  Juli  1874  (Reg.  Blatt  S.  203)  mit  nachstehenden
  Maßgaben  Anwendung.

S§.  2.

Die  jugendlichen  Gefangenen  sind  von  den  erwachsenen  jeder  Zeit,  insbesondere  beim
Unterricht,  Gottesdienst,  bei  der  Arbeit  und  bei  der  Bewegung  im  Freien  getrennt  zu
halten.

8.  3.

Der  Unterricht  (8.  55  der  Hausordnung)  wird  den  jugendlichen  Gefangenen  nach

dem  jeweils  durch  das  Strafanstaltenkollegium  festgestellten  besonderen  Schulplane  ertheilt.
»  8.  4.

Für  jugendliche  Gefangene,  welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
gelten  bis  zu  Erreichung  dieses  Alters  weiter  die  folgenden  Bestimmungen:

1)  An  die  Stelle  der  Einzelhaft  tritt  die  gemeinsame  Haft  im  Sinne  des  8.  14
der  Hausordunng.

2)  Ein  „Nebenverdienst“  (§.46  der  Hausordnung)  wird  nicht  bewilligt.

3)  Die  Anschaffung  außerordentlicher  Genußmittel  (§.  29  der  Hausordnung)  ist
nicht  gestattet,  es  wird  aber  neben  der  ordentlichen  Verköstigung  (§.  27  der  Hausordnung)
den  Gefangenen  einigemal  des  Jahres  an  festlichen  Tagen,  deren  Bestimmung  dem  Strafanstaltsvorstand
  zusteht,  eine  Zugabe  zu  der  Abendsuppe,  bestehend  in  Obst,  Milch,  Butter,
einem  Glas  Bier  oder  Most,  auf  Kosten  der  Anstalt  gereicht.
        <pb n="444" />
        442
4)  Die  Disciplinarstrafe  der  einsamen  Haft  (88.  59,  61  der  Hausordnung)  darf

die  Dauer  von  acht  Tagen  nicht  übersteigen,  und  ununterbrochene  Dunkelhaft  (88.  59,
62  der  Hausordnung)  darf  höchstens  in  der  Dauer  von  vier  Tagen  zur  Anwendung  kommen.

Anlage  III.

hausordnung
für  die
Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  der  Strafanstalt  für  weibliche
Gefangene  zu  Gotteszell.

S.  1.

Auf  die  in  der  IJugendabtheilung  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  zu
Gotteszell  untergebrachten  jugendlichen  Gefangenen  finden  die  Bestimmungen  der  Hausordnung
  für  die  Landesgefängnisse  vom  23.  Juli  1874  (Reg.  Blatt  S.  203)  mit  nachstehenden
  Maßgaben  Anwendung.

S.  2.

Die  jugendlichen  Gefangenen  sind  von  den  erwachsenen  jeder  Zeit,  insbesondere  beim
Unterricht,  Gottesdienst,  bei  der  Arbeit  und  bei  der  Bewegung  im  Freien  getreunt  zu  halten.
8.  3.

Die  Gefangenen  werden  Nachts  in  Zellen  je  abgesondert  verwahrt,  woferne  nicht  bei
Einzelnen  aus  besonderen  Gründen  eine  Ausnahme  hievon  einzutreten  hat.

8.  4.

Ein  „Nebenverdienst“  (§.  52  der  Hausordnung)  wird  nicht  bewilligt.  Dagegen
können  von  dem  Strafanstaltsvorstand  nach  Vernehmung  des  Aufsichtspersonals  solchen
bereits  in  das  17.  Lebensjahr  eingetretenen  Gefangenen,  welche  sich  durch  Fleiß,  Brauchbarkeit
  und  Wohlverhalten  auszeichnen,  Arbeitsprämien  bis  zum  Betrag  von  vier  Mark
vierteljährlich  gewährt  werden.
        <pb n="445" />
        443
.  5.

Die  Anschaffung  außerordentlicher  Genußmittel  (§.  29  der  Hausordnung)  ist  nicht
gestattet.  Es  wird  aber  neben  der  ordentlichen  Verköstigung  (§.  27  der  Hausordnung)
den  Gefangenen  einigemal  des  Jahres  an  festlichen  Tagen,  deren  Bestimmung  dem  Strafanstaltsvorstand
  zusteht,  eine  Zugabe  zu  der  Abendsuppe,  bestehend  in  Obst,  Milch,  Butter,
einem  Glas  Bier  oder  Most,  auf  Kosten  der  Anstalt  gereicht.

S.  6.

Der  Unterricht  (§.  61  der  Hausordnung)  wird  den  Gefangenen  nach  dem  jeweils

von  dem  Strafanstaltenkollegium  festgestellten  besonderen  Schulplane  ertheilt.

8.  7.
Gegen  diejenigen  Gefangenen,  welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,

darf  die  Disciplinarstrafe  der  ein  samen  Haft  (8§.  65,  67  der  Hausordnung)  die  Dauer
von  acht  Tagen  nicht  übersteigen,  und  ununterbrochene  Dunkelhaft  (8§.  65,  68  der
Hausordnung)  darf  höchstens  in  der  Dauer  von  vier  Tagen  zur  Anwendung  kommen.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="446" />
        <pb n="447" />
        445
42.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sountag  den  30.  Dezember  1888.

 

Inhalt.

Jarfassungsgeles,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde.  Vom  20.  Dezember  16  —  a  setz,
betreffend  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken.  Vom  20.  Dezen
Lerfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  chlgembe  w
die  Abänderung  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881.  Vom  27.  Dezember  1888.

 

Verfassungsgesetz,  betrefsend  die  Abänderung  des  §.  30  der  Verfassungeurkunde.
Vom  20.  Dezember  1888.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
An  die  Stelle  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  und  andere  Rechte  für  allgemeine
  Staats=  oder  Korporationszwecke  abzutreten,  ehe  über  die  Nothwendigkeit
in  dem  gesetzlich  bestimmten  Verfahren  von  der  zuständigen  Behörde  entschieden  und
volle  Entschädigung  geleistet  worden  ist.  Entsteht  aber  ein  Streit  über  die  Summe
der  Entschädigung  und  will  sich  der  Eigenthümer  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zu
erledigen,  einstweilen  aber  die  von  jener  Stelle  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug
auszubezahlen.
        <pb n="448" />
        446

Den  politischen  Gemeinden  sind  bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung
die  Kirchengemeinden  gleichgestellt.
Art.  2.
Die  Ziffer  3  des  §.  60  der  Verfassungsurkunde  wird  aufgehoben.
Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Nizza,  den  20.  Dezember  1888.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Gesetz,  betreffend  die  zZwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken.
Vom  20.  Dezember  1888.

Karl,  voon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Erster  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  kann
nur  im  Fall  der  Nothwendigkeit  derselben  für  ein  Unternehmen  zu  allgemeinen  Staatsoder
  Korporationszwecken  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung  auf  Grund  des  in
dem  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten  Verfahrens  stattfinden.  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  vom  20.  Dezember  1888.)

Art.  2.

Die  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung  für  ein  bestimmtes  Unternehmen  wird  durch
eine  nach  Anhörung  des  Staatsministeriums  ergehende  Königliche  Entschließung  festgestellt.
Dieselbe  bestimmt  das  Unternehmen  nach  seinem  Umfang  und  den  allgemeinen  Grund-
        <pb n="449" />
        447

zügen  der  Ausführung,  den  Unternehmer,  für  welchen  die  Enteignung  stattfindet,  sowie
die  Art  seiner  Vertretung  in  dem  Enteignungsverfahren  und  endlich  die  Behörde,  welcher
  die  Verrichtungen  der  Enteignungsbehörde  zukommen.

Ist  der  Unternehmer  eine  Privatperson  oder  Privatgesellschaft,  so  werden  durch  die
Königliche  Entschließung  zugleich  die  Bedingungen  festgesetzt,  welche  demselben,  namentlich
  in  Betreff  der  Kautionsleistung  wegen  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen,  aufzuerlegen
  sind.

Mit  den  Verrichtungen  der  Enteignungsbehörde  wird  bei  Unternehmungen  zu  allgemeinen
  Staatszwecken  eine  höhere  Verwaltungsbehörde  beauftragt  werden,  welcher  die
Wahrnehmung  des  Staatszwecks,  für  welchen  die  Enteignung  stattfindet,  obliegt.  Bei
Enteignungen  für  Korporationszwecke  wird  eine  Kreisregierung  als  Enteignungsbehörde
bestellt  werden.

Die  Königliche  Entschließung,  durch  welche  die  Enteignung  für  zulässig  erklärt  worden
  ist,  wird  durch  das  Regierungsblatt  und  den  Staatsanzeiger  veröffentlicht.

Art.  3.

Grundstücke  und  Rechte  des  Staats  unterliegen  der  Zwangsenteignung  nur  in  dem
Umfange,  in  welchem  sie  nicht  nach  der  auf  Grund  vorgängiger  Beschlußfassung  des
Staatsministeriums  ergehenden  Erklärung  des  zuständigen  Ministeriums  für  allgemeine
Staatszwecke  erforderlich  ind.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Grundstücke  der  Korporationen,  welche  dem  dienstlichen
Gebrauch  eines  Zweigs  der  Staatsverwaltung  gewidmet  sind,  entsprechende  Anwendung.

Art.  4.
Gegenstand  der  Euteignung  kann  sowohl  die  Entziehung  als  die  dauernde  oder  vorübergehende
  Beschränkung  des  Eigenthums  sowie  von  Rechten  an  Grundstücken  sein.
Eine  vorübergehende  Beschränkung  kann  höchstens  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren
und  nur  in  dem  Fall  stattfinden,  wenn  dadurch  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  nicht
wesentlich  oder  dauernd  verändert  wird.
Art.  5.
Die  Enteignung  erstreckt  sich  auf  die  Abtretungen,  welche  nothwendig  sind
1)  zur  planmäßigen  Herstellung  derjenigen  Anlagen  (Gebäude,  Einrichtungen  und
Nebenaulagen),  welche  der  Zweck  des  Unternehmens  erfordert;
        <pb n="450" />
        448

2)  zur  planmäßigen  Herstellung  der  in  Art.7  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Anlagen
und  Einrichtungen;

3)  für  die  behufs  der  planmäßigen  Herstellung  der  in  Ziff.  1  und  2  erwähnten
Anlagen  erforderlichen  Ablagerungen  von  Erde,  Schutt  und  dergleichen  aus  Abgrabungen,
Einschnitten,  Tunnels  2c.,  oder  zum  Zweck  der  Gewinnung  der  für  Aufschüttungen,
Dämme  nöthigen  Materialien.

Die  vorübergehende  Benützung  fremder  Grundstücke  nach  der  Bestimmung  des
Art.  4  Abs.  2  kann  insbesondere  zu  Interimswegen,  zu  Werk=  und  Lagerplätzen,  Bauhütten
  2rc.  in  Anspruch  genommen  werden.

Art.  6.

Handlungen,  welche  zur  Vorbereitung  des  Unternehmens  erforderlich  sind,  muß
auf  Anordnung  der  Enteignungsbehörde,  solange  aber  eine  solche  noch  nicht  bestellt  ist,
auf  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  oder  der  Kreisregierung  (Art.  2  Abs.  3)
der  Besitzer  (Eigenthümer,  Nutzuießer,  Pächter  oder  Miether)  auf  seinem  Grund  und
Boden  geschehen  lassen.  Es  ist  ihm  jedoch  der  hiedurch  etwa  entstehende,  nöthigenfalls
im  Rechtsweg  festzustellende  Schaden  zu  vergüten.  Zur  Sicherstellung  kann  dem  Unternehmer,
  wenn  derselbe  eine  Privatperson  oder  eine  Privatgesellschaft  ist,  eine  angemessene,
vor  Beginn  der  Handlungen  zu  hinterlegende  Kaution  auferlegt  werden.

Die  Verfügung,  wodurch  die  Ermächtigung  zur  Vornahme  solcher  Vorarbeiten  ertheilt
  wird,  muß  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Vorarbeiten,  sowie  die  Behörde  oder
Personen,  welche  mit  deren  Vornahme  beauftragt  sind,  bezeichnen  und  ist  durch  das
Oberamt  in  den  betreffenden  Gemeinden  bekannt  zu  machen.

Von  dem  Beginn  der  Vorarbeiten  ist  mindestens  zwei  Tage  zuvor  unter  Bezeichnung
der  Theile  der  Markung,  auf  welchen  dieselben  stattfinden  sollen,  dem  Ortsvorsteher
Anzeige  zu  machen,  welcher  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen  hat.  Derselbe  ist  ermächtigt,
den  mit  den  Vorarbeiten  beauftragten  Personen  auf  Kosten  des  Unternehmers  einen  beeidigten
  Schätzer  beizugeben,  um  vorkommende  Beschädigungen  sogleich  festzustellen  und
abzuschätzen.  Der  durch  die  Schätzung  ermittelte  Schaden  ist  vorbehältlich  dessen  anderweitiger
  Feststellung  im  Rechtswege  den  Betheiligten  sofort  auszubezahlen.

Bei  Betretung  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Räumen  ist  auf  Verlangen  des
        <pb n="451" />
        449

Besitzers  den  mit  den  Vorarbeiten  beauftragten  Personen  auf  Kosten  des  Unternehmers
eine  Urkundsperson  beizugeben.

Die  Ermächtigung  zu  Vorarbeiten  kann  auch  auf  die  Vornahme  von  Veränderungen,
wie  Ausgrabungen,  Fällung  von  Bäumen,  Entfernung  von  Einfriedigungen  u.  s.  w.,  mit
Ausnahme  jedoch  der  Zerstörung  von  Baulichkeiten  ausgedehnt  werden,  wenn  und  soweit
solche  Veränderungen  zur  Vorbereitung  des  Unternehmens  unumgänglich  nothwendig  sind.
Wird  der  Ermächtigung  ungeachtet  gegen  die  Vornahme  solcher  Veränderungen  oder  die
Ausdehnung  derselben  Widerspruch  erhoben,  so  hat  das  Oberamt  endgiltig  zu  entscheiden.
Bis  zu  dieser  Entscheidung  ist  der  zur  Zeit  der  Erhebung  des  Widerspruchs  vorhandene
Zustand  unverändert  zu  belassen,  vorbehältlich  der  Befugniß  des  Unternehmers,  für
bereits  begonnene  Vorarbeiten  die  erforderlichen  Sicherheitsvorkehrungen  zu  treffen.

Art.  7.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  durch  die  Ausführung  des  Unternehmens
bedingten  Aenderungen  an  andern  öffentlichen  Anlagen  und  Einrichtungen  jeder  Art
(Wegen,  Flüssen,  Kanälen,  Brücken  u.  s.  w.)  nach  Maßgabe  der  von  den  zuständigen
Verwaltungsbehörden  zu  treffenden  Anordnungen  in  der  Art  herzustellen,  daß  dadurch
dem  öffentlichen  Bedürfniß  in  gleichem  Maße,  wie  durch  die  bisherigen  Einrichtungen,
genügt  wird.

Er  hat  ferner  auf  seine  Kosten  diejenigen  Anlagen  und  Einrichtungen  herzustellen,
welche  in  Folge  der  Ausführung  oder  des  Betriebs  des  Unternehmens  im  öffentlichen
Interesse  geboten  oder  erforderlich  sind,  um  die  benachbarten  Grundstücke  gegen  Gefahren
und  gegen  Nachtheile  soweit  möglich  zu  schützen,  vorbehältlich  übrigens  des  Rechtswegs
hinsichtlich  etwaiger  privatrechtlicher  Ansprüche  wegen  Benachtheiligung  des  Nachbareigenthums.


Soweit  durch  die  spätere  Unterhaltung  der  nach  Abs.  1  und  2  im  öffentlichen
Interesse  herzustellenden  Anlagen  ein  Aufwand  verursacht  wird,  welcher  die  Unterhaltungspflicht
  in  Ansehung  der  früheren  Anlagen  übersteigt,  hat  der  Unternehmer  für  die  Mehrkosten
  Ersatz  zu  leisten.  Der  Betrag  dieser  Entschädigung  wird  von  der  zuständigen  Verwaltungsstelle
  festgesetzt.  Im  Streitfall  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.
        <pb n="452" />
        450

Zweiter  Titel.
Von  der  Entschädigung  für  die  Enteignung.

Art.  8.
Die  durch  die  Enteignung  begründete  Pflicht  zur  Entschädigung  liegt  dem  Unternehmer
  ob.
Die  Entschädigung  ist  in  Geld  zu  leisten.

Art.  9.
Die  Entschädigung  für  die  Entziehung  des  Eigenthums  umfaßt  den  Werth  des  abzutretenden
  Grundstücks  einschließlich  der  mitenteigneten  Zubehörden  und  Früchte,  sowie
den  etwaigen  weiteren  Schaden,  welcher  durch  die  Enteignung  verursacht  worden  ist.

Art.  10.

Für  die  Bemessung  des  Werths  ist  der  Zeitpunkt  der  Verhandlung  über  die  Festsetzung
  der  Entschädigungssumme  (Art.  28)  maßgebend.  Eine  Erhöhung  oder  Verminderung
  des  Werths,  welche  erst  in  Folge  des  Unternehmens  eintritt,  kommt  hiebei  nicht
in  Anschlag.

Die  Möglichkeit  einer  künftigen  vortheilhafteren  Benützung  oder  Verwendung  des
Grundstücks  kommt  nur  insoweit  in  Betracht,  als  dadurch  der  Werth  desselben  bereits
erhöht  ist.

Art.  11.

Ist  das  abzutretende  Grundstück  Theil  eines  in  örtlichem  oder  wirthschaftlichem
Zusammenhang  stehenden  Gesammtgrundbesitzes,  so  richtet  sich  die  Entschädigung  für  den
abzutretenden  Theil  nach  der  Verminderung  des  Werthes,  welche  das  Ganze  durch  die
Abtretung  des  Theiles  erleidet.

Die  Entschädigung  begreift  auch  den  Schaden,  welcher  in  Betreff  des  übrig  bleibenden
  Grundbesitzes  durch  die  Enteignung  verursacht  wird.  Hierunter  ist  insbesondere
derjenige  begriffen,  welchen  der  übrig  bleibende  Grundbesitz  durch  die  Art  der  Benützung
der  von  demselben  abgetreunten  Theile  oder  der  Anlagen,  welche  darauf  errichtet  werden,
erleidet.  »

Der  dem  Enteigneten  bezüglich  des  Restgrundstücks  durch  das  Unternehmen  zugehende
        <pb n="453" />
        451

Schaden  kommt  in  soweit  nicht  in  Betracht,  als  die  entstehenden  Nachtheile  durch  entstehende
  Vortheile  aufgewogen  werden.

Der  Eigenthümer  kann  verlangen,  daß  ihm  das  Ganze  abgenommen  werde,  wenn
dasselbe  durch  die  Abtretung  eines  Theiles  so  verkleinert  oder  zerstückelt  werden  würde,
daß  der  übrig  bleibende  Grundbesitz  nach  seiner  seitherigen  Bestimmung  nicht  mehr  zweckentsprechend
  benützt  werden  kann.

Trifft  die  geminderte  Benützbarkeit  nur  bestimmte  Theile  des  Gesammtgrundbesitzes,
so  beschränkt  sich  die  Verbindlichkeit  zur  Mitübernahme  nur  auf  diese  Theile.  Bei  Gebäuden,
  welche  theilweise  in  Anspruch  genommen  werden,  umfaßt  die  Verbindlichkeit  jedenfalls

  das  ganze  Gebäude.
Art.  12.

Die  seitherige  Benützungsart  kann  bei  der  Berechnung  des  außer  dem  Werth  zu
ersetzenden  Schadens  nur  bis  zu  dem  Betrag  des  Aufwands  in  Berücksichtigung  kommen,
welcher  für  die  Einrichtungen  zu  dem  Zweck  erforderlich  ist,  um  ein  anderes  Grundstück
in  der  gleichen  Weise  und  mit  demselben  Nutzen  gebrauchen  zu  können.

Art.  13.

Für  Neubauten,  Anpflanzungen,  sonstige  neue  Anlagen  und  Verbesserungen  wird,
wenn  aus  der  Art  der  Anlage,  dem  Zeitpunkt  ihrer  Errichtung  oder  anderen  Umständen
hervorgeht,  daß  dieselben  nur  in  der  Absicht  vorgenommen  worden  sind,  eine  höhere  Entschädigung
  zu  erzielen,  beim  Widerspruch  des  Unternehmers  eine  Vergütung  nur  insoweit
gewährt,  als  durch  die  Verbesserungen  der  Unternehmer  bereichert  wird.

Art.  14.

Haftet  auf  dem  abzutretenden  Grundstück  eine  Dienstbarkeit,  so  wird  die  Entschädigung
des  Dienstbarkeitsberechtigten  insoweit,  als  sie  nicht  in  der  für  die  Abtretung  des  Grundstücks
  dem  Eigenthümer  zu  leistenden  Geldentschädigung  oder  in  der  an  derselben  zu
gewährenden  Nutznießung  begriffen  ist,  besonders  bemessen.

Bei  anderen  dinglichen  Rechten  an  dem  abzutretenden  Grundstück  (Pfandrechten,
Reallasten  2c.)  tritt  die  dem  Eigenthümer  zu  leistende  Geldentschädigung  an  die  Stelle
des  Grundstücks.  ·

Pächter  und  Miether  des  abzutretenden  Grundstücks  können  das  erweisliche  Interesse,
welches  sie  an  der  Fortsetzung  des  Pachts  oder  der  Miethe  bis  zu  deren  Ablauf  oder
bis  zum  nächsten  Kündigungstermin  hatten,  von  dem  Unternehmer  ersetzt  verlangen.
        <pb n="454" />
        452

Art.  15.

Die  Entschädigung  für  die  Entziehung  von  Rechten,  sowie  für  die  Auferlegung  von
Beschränkungen  ist  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen,  wie  für  die  Entziehung
des  Eigenthums.

Würde  durch  eine  dauernde  Beschränkung  das  Grundstück  in  einer  Weise  belastet,
daß  dasselbe  nach  seiner  bisherigen  Bestimmung  nicht  mehr  zweckentsprechend  benützt
werden  könnte,  so  kann  der  Eigenthümer  verlangen,  daß  statt  der  Auferlegung  der  Beschränkung
  das  Eigenthum  von  dem  Unternehmer  erworben  werde.

Dritter  Titel.
Von  dem  Verfahren  zu  Feststellung  des  Plans.

Art.  16.

Behufs  der  Einleitung  des  Enteignungsverfahrens  ist  von  dem  Unternehmer  der
unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  des  Art.7  aufzustellende  Plan  über  die
Ausführung  des  Unternehmens  der  Enteignungsbehörde  zur  Prüfung  vorzulegen.

Die  Enteignungsbehörde  hat,  soweit  dies  noch  erforderlich,  bei  den  zuständigen  Behörden
  die  Genehmigung  des  Plans  herbeizuführen  und  nach  Maßgabe  der  hiebei  etwa
ertheilten  Vorschriften,  sowie  in  Berücksichtigung  der  dem  Unternehmer  nach  Art.7  hinsichtlich
  des  Nachbareigenthums  obliegenden  Verpflichtungen  die  erforderlichen  Ergänzungen
und  Aenderungen  anzuordnen.

Art.  17.

Der  Plan  (Art.  16)  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Zu  diesem  Zweck  hat  der  Unternehmer  je  für  den  Umfang  einer  Gemeindemarkung,
auf  welcher  eine  Enteignung  stattfinden  soll,  eine  besondere  Ausfertigung  des  Plans  nebst
den  erforderlichen  Beschreibungen  und  Zeichnungen  (Detailplanen,  Profilen  rc.)  bei  der
Enteignungsbehörde  einzureichen.

In  den  Beilagen  sind  insbesondere  die  Aenderungen  an  öffentlichen  Wegen  und
sonstigen  öffentlichen  Anlagen,  sowie  die  Einrichtungen,  welche  zum  Schutze  gegen  Gefahren
  und  Nachtheile  (Art.  7)  getroffen  werden  sollen,  darzustellen,  ferner  die  Grundstücke
und  Rechte,  welche  ganz  oder  theilweise  für  das  Unternehmen  abgetreten  werden  sollen,
oder  bezüglich  welcher  eine  Beschränkung  in  Frage  kommt,  letzterenfalls  mit  Angabe  der
        <pb n="455" />
        453

Art  und  des  Umfangs  der  Beschränkung,  unter  dem  Namen  der  Eigenthümer  der  einzelnen
  Grundstücke  zu  verzeichnen.

Die  Enteignungsbehörde  kann  die  Vorlegung  weiterer  Zeichnungen  oder  Beschreibungen
  verlangen.

Art.  18.

Die  Plane  und  Beilagen  sind  durch  das  Oberamt  dem  Ortsvorsteher  mit  der  Weisung
mitzutheilen,  solche  während  14  Tagen  auf  dem  Rathhaus  zu  Jedermanns  Einsicht
aufzulegen.

Die  Zeit,  während  welcher  die  Einsicht  des  Plans  eröffnet  wird,  ist  von  dem  Oberamt
  durch  Einrücken  in  den  Staatsanzeiger  und  das  Amtsblatt  des  betreffenden  Bezirks,
sowie  durch  Anschlag  an  dem  Rathhaus  der  Gemeinde  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu
machen,  etwaige  Einwendungen  gegen  den  Plan  bei  Gefahr  der  Nichtberücksichtigung
innerhalb  dieser  Frist  gemäß  Art.  20  Abs.  1  geltend  zu  machen.

Art.  19.

Die  Einwendungen  gegen  den  Plan  können  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung  der
einzelnen  Grundstücke  und  Rechte,  sowie  die  Art  und  den  Umfang  der  Abtretung  betreffen.
Zu  Geltendmachung  von  Einwendungen  sind  diejenigen  befugt,  welche  bei  den  nach  dem
Plan  erforderlichen  Enteignungen  unmittelbar  (Art.  9  und  15)  oder  als  Nebenberechtigte
(Art.  14)  betheiligt  sind.

Dem  Gemeinderath  steht  die  Befugniß  zu,  bei  der  Enteignungsbehörde  vom  Standpunkt
  des  Gemeindeinteresses  Erinnerungen  gegen  den  Plan  zu  machen.  Anträge  bei  der
Enteignungsbehörde  zu  stellen,  sind  auch  diejenigen  befugt,  welche  die  Herstellung  einer
nach  Art.  7  Abs.  2  zum  Schutze  des  Nachbareigenthums  erforderlichen  Anlage  bezwecken.

Art.  20.

Die  nach  Art.  19  Abs.  1  zu  erhebenden  Einwendungen  sind  innerhalb  der  Frist  des
Art.  18  bei  dem  Ortsvorsteher  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Nach  Verfluß  der  Frist  ist  der  Plan  sammt  Beilagen  von  dem  Ortsvorsteher  binnen
weiterer  acht  Tage  mit  der  Beurkundung  über  die  Dauer  der  Auflegung  und  unter  Anschluß
  der  erhobenen  Einwendungen  und  der  Erinnerungen  des  Gemeinderaths  an  das
Oberamt  einzusenden.

2
        <pb n="456" />
        454
Dem  Vertreter  des  Unternehmens  ist  zur  Erklärung  über  die  erhobenen  Einwendungen
unter  Mittheilung  der  Akten  eine  angemessene  Frist  zu  gewähren.

Art.  21.

Sind  Einwendungen  nicht  erhoben  worden  oder  haben  dieselbe  ihre  Erledigung  gefunden,
  so  wird  von  der  Enteignungsbehörde  sofort  der  Plan  gemäß  Art.  23  festgestellt.

Andernfalls  hat  zunächst  eine  mündliche  Verhandlung  vor  einer  hiefür  zu  bestellenden
  Kommission  stattzufinden.

Der  Vorstand,  sowie  die  nach  Erforderniß  zu  berufenden  sachverständigen  Mitglieder
dieser  Kommission  werden  von  demjenigen  Ministerium  ernannt,  in  dessen  Geschäftskreis
das  betreffende  Unternehmen  fällt.

Der  Oberamtmann  des  betreffenden  Bezirks  ist,  falls  er  nicht  selbst  zum  Vorstand
der  Kommission  bestellt  wird,  zu  den  Verhandlungen  der  Kommission  als  Mitglied  beizuziehen.


Art.  22.

Ort  und  Zeit  der  Verhandlung  sind,  falls  dies  noch  nicht  in  der  Bekanntmachung
des  Oberamts  geschehen  ist,  von  dem  Vorstande  der  Kommission  vorher  in  der  betreffenden
  Gemeinde  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Vertreter  des  Unternehmens  wie  der
Gemeinde,  ferner  die  Betheiligten,  welche  innerhalb  der  Frist  des  Art.  18  Einwendungen
erhoben  haben,  sind  dazu  besonders  vorzuladen  und  in  der  Verhandlung  mit  ihren  Erklärungen
  und  Anträgen  zu  hören.

Außerdem  kann  jeder,  welcher  bei  einer  erhobenen  Einwendung  betheiligt  ist,  oder
von  seiner  Befugniß,  selbständig  Einwendungen  geltend  zu  machen,  Gebrauch  machen  will,
erscheinen  und  Anträge  stellen.

Im  Falle  des  Ausbleibens  der  Betheiligten  gelten  die  von  ihnen  erhobenen  Einwendungen
  als  fallen  gelassen.  Ueber  Erinnerungen  des  Gemeinderaths,  soweit  sie  auf  die
Enteignungen  von  Einfluß  sind,  ist  jedenfalls  zu  verhandeln.

Die  Verhandlung  hat  sich  auf  die  Entschädigungsfrage  nicht  zu  erstrecken.

Ueber  die  Verhandlung,  mit  welcher  nöthigenfalls  die  Besichtigung  der  in  Frage
kommenden  Oertlichkeiten,  sowie  weitere  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  dienliche  Erhebungen
  und  Vernehmungen  zu  verbinden  sind,  ist  ein  Protokoll  zu  führen.
        <pb n="457" />
        455

Art.  23.

Nach  Beendigung  der  Verhandlungen  sind  die  Akten  mit  einer  gutächtlichen  Aeußerung
  der  Kommission  über  die  erhobenen  Einwendungen  der  Enteignungsbehörde  vorzulegen.

Diese  hat  zu  prüfen,  ob  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet  sind,  erforderlichenfalls
  weitere  Erhebungen  und  Verhandlungen  anzuordnen  und  hierauf  die  Entscheidung
  zu  erlassen,  in  welcher  über  die  erhobenen  Einwendungen  im  einzelnen  zu  erkennen
ist  und  demgemäß

1)  Gegenstand,  Art  und  Umfang  der  Enteignung  unter  genauer  Bezeichnung  der

abzutretenden  Grundstücke  und  Rechte  oder  aufzuerlegenden  Beschränkungen  und

2)  die  Zeit,  innerhalb  welcher  längstens  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens

zu  Feststellung  der  Entschädigung  gestellt  werden  muß,
zu  bestimmen  sind.

Die  Entscheidung  über  die  erhobenen  Einwendungen  muß  mit  Gründen  versehen  sein.

Soweit  im  Lauf  der  Verhandlungen  ein  Anerkenntniß  oder  Verzicht  erfolgt  ist,  oder
soweit  Art.  22  Abs.  3  zutrifft,  ist  hierauf  Bezug  zu  nehmen.

Art.  24.

Eine  Ansfertigung  der  Entscheidung  nebst  einer  beglaubigten  Kopie  des  festgestellten
Plans,  soweit  derselbe  auf  der  Gemeindemarkung  zur  Ausführung  kommen  soll,  ist  von
der  Enteignungsbehörde  dem  Gemeinderath  durch  das  Oberamt  mitzutheilen.

Entscheidung  und  Plan  sind  während  acht  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht  auf  dem
Nathhnus  aufzulegen,  was  zuvor  von  dem  Oberamt  durch  Einrücken  in  das  Amtsblatt
des  Bezirks  bekannt  zu  machen  ist.  Nach  Verfluß  der  Frist  ist  von  dem  Ortsvorsteher
die  Beurkundung  über  die  Dauer  der  Auflegung  an  das  Oberamt  einzusenden.

Eine  weitere  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  dem  Vertreter  des  Unternehmens
sowie  den  Betheiligten,  welche  in  der  Verhandlung  Einwendungen  geltend  gemacht  oder

Anträge  gestellt  haben,  zuzustellen.
Art.  25.

Gegen  die  Entscheidung  der  Enteignungsbehörde  steht  dem  Unternehmer  sowie  den
Betheiligten  (Art.  19  Abs.  1)  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.

Die  Beschwerde  muß  innerhalb  der  Frist  von  14  Tagen  von  der  Zustellung  der
Entscheidung  der  Enteignungsbehörde  an  bei  der  letzteren  oder  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof
  schriftlich  eingereicht  und  begründet  werden.
        <pb n="458" />
        456

Durch  Versäumung  der  Frist  zur  Erhebung  der  Einwendungen  oder  Versäumung
der  Tagfahrt  (Art.  21  Abs.  1,  Art.  22  Abs.  3)  wird  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung
  nicht  beschränkt.  Die  Frist  zur  Einreichung  und  Begründung  der  Beschwerde  beginnt
  in  diesen  Fällen  gleichzeitig  mit  der  in  Art.  24  Abs.  2  bezeichneten  Frist.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  zur
Einreichung  und  Begründung  der  Beschwerde  findet  nicht  statt.

Durch  die  Erhebung  der  Beschwerde  wird  das  weitere  Verfahren  zu  Feststellung  der
Entschädigungssumme  bis  zur  Entscheidung  der  Enteignungsbehörde  hierüber  nicht  gehemmt.

Die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  erfolgt  auf  Grund  der  verhandelten
Akten,  wenn  nicht  der  Gerichtshof  eine  mündliche,  jedoch  nicht  öffentliche  Verhandlung  für
angemessen  erachtet.

Art.  26.

Wenn  an  dem  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Titels  festgestellten
Plan  später  erhebliche  Aenderungen  hinsichtlich  des  Umfangs  der  Enteignung  oder  der
Verhältnisse  des  Unternehmens  zu  dem  benachbarten  Grundeigenthum  vorgenommen  werden
sollen,  so  ist  auf  Antrag  des  Vertreters  des  Unternehmens  oder  der  Betheiligten  (Art.  19
Abs.  1)  das  in  dem  gegenwärtigen  Titel  vorgeschriebene  Verfahren,  mit  Beschränkung
auf  die  veränderten  Theile  des  Plaus,  zu  wiederholen.

Vierter  Titel.
Von  dem  Verfahren  zu  Feststellung  der  Entschädigung  und  von  der  Enteignungsverfügung.

Art.  27.

Das  Verfahren  zum  Zweck  der  Feststellung  der  Entschädigung  und  der  Erlassung
der  Enteignungsverfügung  ist  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  der  Enteignungsbehörde
  in  Betreff  des  Plans  auf  Antrag  des  Unternehmers  einzuleiten.

Der  Antrag  muß  unter  Bezugnahme  auf  jene  Entscheidung  die  abzutretenden  Grundstücke
  oder  Rechte,  sowie  die  Art  und  den  Umfang  der  aufzuerlegenden  Beschränkungen
genau  bezeichnen.

Die  Enteignungsbehörde  hat,  sofort  nachdem  der  Antrag  bei  ihr  gestellt  worden  ist,
die  Beibringung  eines  von  dem  Gemeinderath  der  Markung  und  bei  exemten  Gütern  von
der  zuständigen  Gerichtsbehörde  zu  beglaubigenden  Auszugs  aus  dem  Güterbuch  oder  den
        <pb n="459" />
        457

dasselbe  vertretenden  Akten  zu  veranlassen,  in  welchem  die  Eigenthums-  und  sonstigen
Rechtsverhältnisse  an  den  von  der  Enteignung  betroffenen  Grundstücken  anzugeben  sind.

Gleichzeitig  sind  die  genannten  Behörden  zu  veranlassen,  über  die  Einleitung  des
Enteignungsverfahrens  im  Güterbuch  oder  den  dasselbe  vertretenden  Akten  Vormerkung
zu  machen,  deren  Löschung  zugleich  mit  dem  späteren  Eintrag  der  Enteignungsverfügung
oder  auf  die  Mittheilung  der  Enteignungsbehörde  über  die  Erledigung  des  Enteignungsverfahrens
  erfolgt.

Auch  haben  jene  Behörden  von  jeder  während  des  Verfahrens  eintretenden  Veränderung
  in  den  Rechtsverhältnissen  eines  von  demselben  noch  betroffenen  Grundstücks  der  Enteignungsbehörde
  Anzeige  zu  machen.

Art.  28.

Die  Enteignungsbehörde  oder  in  ihrem  Auftrage  das  Oberamt  hat  ein  Verzeichniß
der  einzelnen  Grundstücke,  bezüglich  welcher  die  Enteignungsverfügung  beantragt  ist,  unter
Bezeichnung  der  Parzellennummern  sowie  der  Namen  der  Eigenthümer  in  dem  Staatsanzeiger
  und  dem  Amtsblatt  des  betreffenden  Bezirks,  sowie  durch  Anschlag  an  dem  Rathhaus
  der  Gemeinde  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  alle,  welchen  an  diesen
Grundstücken  dingliche  Rechte  zustehen,  sowie  etwaige  Pächter  und  Miether  befugt  sind,
ihr  Interesse  bezüglich  der  Feststellung  der  Entschädigung  in  der  zur  Verhandlung  hierüber
  anzuberaumenden  Tagfahrt  zu  vertreten.

In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  auch  im  Falle  des  Nichterscheineus
  der  Betheiligten  in  der  Tagfahrt  die  Verhandlung  stattfinden,  die  Entschädigung
festgestellt  und  die  Enteignungsverfügung  erlassen  und  in  Vollzug  gesetzt  werden  wird.

Art.  29.

Die  Verhandlung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungssumme  erfolgt  unter
Leitung  eines  Kommissärs  und  unter  Beiziehung  von  Sachverständigen.

Der  Kommissär,  sowie  die  Sachverständigen  werden  entweder  für  das  ganze  Unternehmen
  oder  für  einzelne  Theile  desselben  durch  die  Enteignungsbehörde  bestellt.

In  Betreff  der  Auswahl  der  Sachverständigen,  der  Verpflichtung,  dem  Auftrag  Folge
zu  leisten,  und  der  Beeidigung  derselben  finden  die  S§.  369,  372,  373  und  375  der
Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877  (Reichs-Gesetzblatt  S.  83  f.)  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="460" />
        458
Art.  30.

In  der  nach  Art.  28  zu  erlassenden  Bekanntmachung  ist  der  Kommissär  zu  benennen.

Ort  und  Zeit  der  Verhandlung,  sowie  die  Namen  der  Sachverständigen  sind,  falls
dies  noch  nicht  in  jener  Bekanntmachung  geschehen  ist,  von  dem  Kommissär  mindestens
zehn  Tage  vor  dem  anberaumten  Termin  in  der  betreffenden  Gemeinde  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Der  Vertreter  des  Unternehmens,  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  und  Inhaber
von  Rechten,  bezüglich  welcher  eine  Abtretung  oder  Beschränkung  in  Anspruch  genommen
wird,  die  in  Art.  14  Abs.  1  genannten  Nebenberechtigten,  sowie  sonstige  Nebenberechtigte,
falls  letztere  sich  zur  Theilnahme  an  dem  Verfahren  gemeldet  haben,  sind  unter  Hinweisung
  auf  jene  Bekanntmachung  besonders  zu  laden.

Art.  31.

Einwendungen  gegen  die  Personen,  welche  die  Kommission  bilden,  können  von  den
Betheiligten  spätestens  sechs  Tage  vor  dem  zur  Verhandlung  bestimmten  Termin  bei  der
Enteignungsbehörde  vorgebracht  werden.

Dieselben  müssen  auf  genügend  bescheinigte,  die  Besorgniß  der  Befangenheit  der  betreffenden
  Person  rechtfertigende  Thatsachen  begründet  sein.

Ueber  die  Ablehnungsgesuche  wird  von  der  Enteignungsbehörde  endgiltig  entschieden.

Art.  32.

Zu  der  Verhandlung  sind  der  Ortsvorsteher  oder  ein  Stellvertreter  desselben,  sowie
ein  weiteres  Mitglied  des  Gemeinderaths,  wenn  aber  die  Gemeinde  selbst  oder  die  Mehrzahl
  der  Gemeinderathsmitglieder  bei  der  Enteignung  betheiligt  ist,  zwei  Mitglieder  des
Gemeinderaths  einer  benachbarten  Gemeinde  als  Urkundspersonen  beizuziehen.

Beim  Beginn  der  Verhandlung  erfolgt  die  nach  Art.  29  Abs.  3  erforderliche  Verpflichtung
  der  Sachverständigen.

Der  festgestellte  Plan  (Art.  23)  ist  vorzulegen  und  den  Sachverständigen  sowie  den
Betheiligten  zu  erläntern.

Die  erschienenen  Betheiligten  sind  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen  zu  hören.
Mit  der  Verhandlung  ist  eine  Besichtigung  der  betreffenden  Grundstücke  durch  den  Kommissär
  und  die  Sachverständigen  unter  Beiziehung  der  Urkundspersonen  zu  verbinden,
welcher  der  Vertreter  des  Unternehmens  und  die  Betheiligten  anwohnen  und  wobei  die-
        <pb n="461" />
        459

selben  die  Feststellung  der  besonderen  Umstände,  welche  sie  für  die  Bemessung  der  Entschädigung
  als  erheblich  erachten,  verlangen  können.

Art.  33.

Das  Gutachten  der  Sachverständigen  ist  in  Abwesenheit  des  Vertreters  des  Unternehmens
  sowie  der  übrigen  Betheiligten  zu  Protokoll  zu  geben.  Der  Kommissär  kann
die  Sachverständigen  zur  Ergänzung  des  Gutachtens  nach  denjenigen  Gesichtspunkten  veranlassen,
  welche  ihm  nicht  genügend  beachtet  scheinen.

Hiernächst  ist  das  Gutachten  den  Betheiligten  zu  eröffnen.  Diese  können  Einwendungen
  erheben,  sowie  Ergänzungen  beantragen.  Die  Berathung  hierüber  erfolgt  nach
Maßgabe  des  vorhergehenden  Absatzes  in  Abwesenheit  der  Betheiligten.  Das  Ergebniß
ist  den  letzteren  gleichfalls  zu  eröffnen.

Art.  34.

Ueber  die  ganze  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  anwesenden
  Betheiligten  zu  verlesen  und  von  dem  Kommissär,  den  Sachverständigen  und  den  Urkundspersonen
  zu  unterzeichnen  ist.

Den  Betheiligten  sind  auf  Verlangen  beglaubigte  Abschriften  des  Protokolls  oder
Auszüge  aus  demselben  gegen  Ersatz  der  Abschriftgebühren  auszufolgen.

Art.  35.

In  umfangreichen  oder  schwierigen  Fällen  kann  die  Abgabe  eines  schriftlichen  Gutachtens
  der  Sachverständigen  von  dem  Kommissär  innerhalb  einer  sofort  festzusetzenden
Frist  zugelassen  werden.

Die  weitere  Verhandlung  über  das  Gutachten  nach  Maßgabe  der  Art.  33  und  34
findet  dann  in  einem  neuen  Termine  statt,  welcher  bei  der  ersten  Verhandlung  von  dem
Kommissär  anzuberaumen  und  den  anwesenden  Betheiligten  zu  eröffnen  ist.

Art.  36.

Die  von  der  Enteignungsbehörde  für  jeden  Entschädigungsberechtigten  besonders  zu
erlassende  Entscheidung  über  die  Feststellung  der  Entschädigung  enthält  unter  Hinweisung
auf  die  ergangene  Königliche  Entschließung  und  die  Entscheidung  in  Betreff  des  Plans

1)  die  Bezeichnung  der  abzutretenden  Grundstücke  und  Rechte  nach  Parzellennummer,
Lage,  Kulturart  und  Flächengehalt  der  einzelnen  Grundstücke,  bei  theilweiser  Enteignung
eines  Grundstücks  die  Umgrenzung  des  abzutretenden  Theils,  wozu  die  Bezugnahme  auf
        <pb n="462" />
        460
den  Plan  genügt,  sowie  die  Angabe  des  auf  Grund  des  Plans  berechneten  Maßes  der
abzutretenden  Fläche,  bei  Beschränkungen  die  Bezeichnung  der  Art  und  des  Umfangs  der
Beschränkung;

2)  die  Entschädigungssumme,  welche  dem  Enteigneten  zu  leisten  oder  den  in  Art.  14
Abs.  1  und  3  genannten  Nebenberechtigten  besonders  zu  leisten  ist.

Bei  der  Festsetzung  der  Entschädigung  ist  zutreffenden  Falls  zugleich  gegenüber  den
in  Art.  14  Abs.  1  und  3  genannten  Nebenberechtigten  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit
denselben  ein  Theilbetrag  an  der  für  den  Enteigneten  bemessenen  Geldentschädigung  zukommt
  oder  dieselben  in  der  Nutznießung  an  der  letzteren  ihre  Entschädigung  finden.

Soweit  die  Festsetzung  der  Entschädigungssumme  von  dem  Gutachten  der  Sachverständigen
  abweicht,  oder  von  den  Betheiligten  Einwendungen  gegen  das  Gutachten  erhoben
  waren,  ist  die  Entscheidung  mit  Gründen  zu  versehen.

Soweit  eine  Vereinbarung  mit  den  einzelnen  Entschädigungsberechtigten  oder  ein  Anerkenntniß
  oder  Verzicht  erfolgt  ist,  ist  hierauf  in  der  Entscheidung  Bezug  zu  nehmen.

Art.  37.

Die  Entscheidung  über  die  Feststellung  der  Entschädigung  ist  dem  Vertreter  des
Unternehmens  und,  soweit  nicht  der  Abs.  4  des  Art.  36  zutrifft,  den  in  der  Tagfahrt  erschienenen
  Betheiligten  zuzustellen.

Eine  Ausfertigung  derselben  ist  der  zuständigen  Behörde  (Art.  27  Abs.  3)  behufs  der
ihr  —  zutreffenden  Falls  im  Benehmen  mit  der  Unterpfandsbehörde  —  obliegenden  Fürsorge
  für  die  Befriedigung  der  Nebenberechtigten  und  die  Wahrung  der  Rechte  Dritter
in  Bezug  auf  die  Entschädigungssumme  mitzutheilen.  Kann  in  Betreff  der  Ausbezahlung
  der  Entschädigung  nicht  sofort  Verfügung  getroffen  werden,  so  ist  die  einstweilige
Hinterlegung  der  Entschädigungssumme  anzuordnen.

Auf  Grund  der  von  der  genannten  Behörde  auszustellenden  Beurkundung  über  die
ihrer  Verfügung  gemäß  erfolgte  Ausbezahlung  oder  Hinterlegung  der  Entschädigungssumme
  wird  von  der  Enteignungsbehörde  die  Enteignungsverfügung  erlassen.

Durch  die  Bestimmung  des  Abs.  2  ist  die  unmittelbare  Ausbezahlung  der  Entschädigung,
  welche  von  dem  Unternehmer  nach  Art.  14  Abs.  3  den  Pächtern  und  Miethern
zu  leisten  ist,  nicht  ausgeschlossen.  Auch  ist  durch  die  Ausbezahlung  oder  Hinterlegung
dieser  Entschädigungssumme  die  Erlassung  der  Enteignungsverfügung  nicht  bedingt.
        <pb n="463" />
        461

Die  Enteignungsverfügung  ist  dem  Vertreter  des  Unternehmens,  sowie  denjenigen,
gegen  welche  eine  Enteignung  verfügt  wird  (Art.  9  und  15),  zuzustellen.  Von  der  Zustellung
  an  den  Enteigneten  ist  den  in  der  Tagfahrt  erschienenen  sonstigen  Betheiligten,
soweit  nicht  der  Abs.  4  des  Art.  36  zutrifft,  sofort  Eröffnung  zu  machen.

Art.  38.

Auf  Antrag  kann  in  einfacheren  Enteignungsfällen  oder  wegen  Dringlichkeit  der  Ausführung
  des  Unternehmens  oder  einzelner  Theile  desselben  durch  Entschließung  des  Staatsministeriums
  die  Enteignungsbehörde  ermächtigt  werden,  das  Verfahren  zu  Feststellung
des  Plaus  mit  demjenigen  zu  Feststellung  der  Entschädigung  zu  verbinden  und  hiebei  die
Frist  des  Art.  18  auf  die  Hälfte  abzukürzen.

Der  Vorstand  der  gemäß  Art.  21  zu  bestellenden  Kommission  oder  ein  von  demselben
zu  bezeichnendes  Mitglied  dieser  Kommission  übernimmt  solchenfalls  die  Leitung  der  Verhandlung
  zu  Feststellung  der  Entschädigung.

Jedoch  kann  im  Falle  des  Abs.  1  eine  Enteignungsverfügung  nicht  erlassen  werden,
ehe  über  die  Feststellung  des  Plaus,  soweit  er  auf  die  betreffende  Enteignung  von  Einfluß
  ist,  endgiltig  entschieden  ist.

Das  Staatsministerium  kann  ausnahmsweise  die  sofortige  gänzliche  oder  theilweise
Abtretung  eines  Grundstücks,  vorbehältlich  der  Nachholung  des  Verfahrens  zu  Feststellung
beziehungsweise  Abänderung  des  Plans  und  der  Entschädigung  unter  Anordnung  von
Sicherheitsleistung  für  letztere  und  unbeschadet  der  Bestimmung  des  Art.  42,  in  dem  Fall
gestatten,  wenn  durch  unvorhergesehene  Ereignisse  die  begonnene  Ausführung  oder  der
Betrieb  eines  Unternehmens  der  in  Art.  1  bezeichneten  Art  unterbrochen  worden  ist  und
jene  Maßregel  im  öffentlichen  Interesse  als  unumgänglich  nothwendig  erscheint.

Art.  39.

Mit  der  Zustellung  der  Enteignungsverfügung  an  den  Enteigneten  geht  das  Eigenthum
  des  enteigneten  Grundstücks  beziehungsweise  das  abzutretende  Recht  auf  den  Unternehmer
  über.  In  gleicher  Weise  treten  mit  sdem  bezeichneten  Zeitpunkt  die  durch  die
Enteignungsverfügung  etwa  auferlegten  Beschränkungen  in  Wirksamkeit.

Das  enteignete  Grundstück  oder  Recht  wird  mit  dem  in  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkte
von  allen  darauf  haftenden  dinglichen  Lasten,  soweit  sie  nicht  in  der  Enteignungsverfügung

3
        <pb n="464" />
        462
vorbehalten  sind,  befreit  und  es  tritt  die  Entschädigung  hinsichtlich  aller  Eigenthumsoder
  sonstigen  dinglichen  Ansprüche  an  die  Stelle  des  enteigneten  Gegenstands.

Auf  die  Vollstreckung  der  Euteignung  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche
(Reg.  Blatt  S.  202  f.)  Anwendung.

Wird  die  Entschädigung  später  durch  gerichtliches  Urtheil  oder  in  Folge  der  Berichtigung
  des  Maßes  der  abgetretenen  Fläche  erhöht,  so  hat  der  Unternehmer  den  Mehrbetrag
  von  dem  Zeitpunkt  der  Zustellung  der  Enteignungsverfügung  an  mit  fünf  vom
Hundert  zu  verzinsen.  Vermindert  sich  dagegen  die  Entschädigung,  so  hat  der  Empfänger
den  Zuvielempfang  zinsenfrei  zurückzuerstatten.

Art.  10.

Wenn  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  zu  Feststellung  der  Entschädigung
nicht  innerhalb  der  nach  Art.  23  von  der  Enteignungsbehörde,  beziehungsweise  von  dem
Verwaltungsgerichtshof  bestimmten  Frist  gestellt,  oder  wenn  innerhalb  drei  Monaten  nach
Zustellung  der  Entscheidung  über  die  Feststellung  der  Entschädigung  die  Entschädigungssumme
  nicht  gemäß  der  Bestimmung  des  Art.  37  ausbezahlt  oder  hinterlegt  wird,  so  tritt
das  Enteignungsverfahren  außer  Wirkung  und  ist  der  Eintrag  über  die  Einleitung  desselben
  in  den  öffentlichen  Büchern  auf  Antrag  zu  löschen.

Den  Betheiligten  steht  in  diesen  Fällen  wegen  der  ihnen  in  Folge  des  Enteignungsverfahrens
  erwachsenen  Nachtheile  ein  im  Rechtsweg  verfolgbarer  Anspruch  gegen  den
Unternehmer  zu.

Art.  41.

Innerhalb  6  Monaten  kann  von  seiten  des  Enteigneten  kund  der  Nebenberechtigten
gerichtliche  Klage  auf  Feststellung  der  Entschädigungssumme  lerhoben  werden.  Mit  der
Rechtshängigkeit  erlangt  der  Unternehmer  die  Befugniß,  seinerseits  auf  Herabminderung
der  Entschädigungssumme  anzutragen.

Die  Erhebung  der  Klage  der  Entschädigungsberechtigten  ist  durch  deren  Betheiligung
an  dem  Verfahren  vor  der  Enteignungsbehörde  nicht  bedingt.  Die  Frist  für  die  Klageerhebung
  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Enteignungsverfügung  an  den  Enteigneten  auch
für  die  sonstigen  Betheiligten),  falls  denselben  nicht  nach  Art.  37  Abs.  5  Eröffnung  von
dieser  Zustellung  zu  machen  war.
        <pb n="465" />
        463

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  für
die  Klageerhebung  findet  nicht  statt.
Ausschließlich  zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  betreffende  Grundstück

belegen  ist.
Art.  42.

Nach  der  Zustellung  der  Enteignungsverfügung  an  den  Enteigneten  kann  ein  mit
dem  Antrag  auf  Einnahme  eines  Augenscheines  zur  Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung
  §.  447  f.)  verbundenes  Gesuch  um  Einstellung  der  mit  dem  Grundstück
behufs  Ausführung  des  Unternehmens  vorzunehmenden  Veränderungen  nur  insolange
gestellt  werden,  als  seit  dieser  Zustellung  drei  Tage  noch  nicht  abgelaufen  sind.  Dem
Gesuch  kann  nicht  auf  länger  als  bis  nach  erfolgter  Augenscheinseinnahme  entsprochen
werden.

Im  Falle  des  Art.  38  Abs.  4  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Ablauf  des  Tags,  an
welchem  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  das  Gebot  der  vorläufigen  Abtretung  von
der  zuständigen  Behörde  eröffnet  worden  ist.

Fünster  Titel.

Schlußbestimmungen.

Art.  13.

Soweit  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Zustellungen,  Eröffnungen
oder  Ladungen  stattzufinden  haben,  erfolgen  dieselben  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers
  gegen  einfache  Bescheinigung,  welche  im  Weigerungsfalle  durch  die  amtliche  Beurkundung
  der  Uebergabe  oder  Eröffnung  ersetzt  wird.

Im  Falle  der  Abwesenheit  kann  die  Uebermittlung  durch  Aufgabe  zur  Post  gegen
Einlieferungsschein  bewerkstelligt  werden.  Ist  auch  diese  Art  der  Behändigung  nicht
ausführbar,  so  genügt  statt  derselben  eine  öffentliche  Bekanntmachung.

Art.  44.

Die  Kosten  des  Verfahrens  zu  Feststellung  des  Plaus,  sowie  die  Kosten  des  außergerichtlichen
  Verfahrens  zu  Feststellung  der  Entschädigung  und  des  Vollzugs  der  Enteignungsverfügung
  einschließlich  der  Kosten  der  aus  Anlaß  der  Enteignung  zu  treffenden
rechtspolizeilichen  Verfügungen  sind  von  dem  Unternehmer  zu  tragen.
        <pb n="466" />
        464

Hinsichtlich  der  Kosten  des  Verfahrens  im  Falle  der  Erhebung  von  Beschwerde  ist
in  der  zu  erlassenden  Entscheidung  Verfügung  zu  treffen.  Der  Sportelansatz  erfolgt  in
Gemäßheit  der  Bestimmung  der  Nummer  14  des  Tarifs  zum  allgemeinen  Sportelgesetz
(Reg.  Blatt  von  1887  S.  189  f.)

Die  Gebühren,  welche  die  Gemeindebehörden  für  die  ihnen  in  Folge  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  obliegenden  Verrichtungen  zu  beziehen  haben,  werden  im  Verordnungswege
  bestimmt.

Art.  45.

Auf  Entschädigungsforderungen  wegen  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  vollzogener  Zwangsenteignungen  findet  die  Frist  des  Art.  41  in  der
Art  Anwendung,  daß  dieselbe  von  dem  Tag  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  an  gerechnet  wird.

Bei  Zwangsenteignungen,  über  deren  Nothwendigkeit  der  Geheime  Rath  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  kentschieden  hat,  läuft,  wenn  dieselben
  in  dem  genannten  Zeitpunkt  noch  nicht  vollzogen  sind,  die  Frist  des  Art.  41  vom
Tage  des  Vollzugs  an.

Art.  46.

Unberührt  durch  dieses  Gesetz  bleiben:

1)  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  März  1862  über  Feldwege,  Trepp=  und
Ueberfahrtsrechte  (Reg.  Blatt  S.  91  f.),  soweit  dieselben  nach  Art.  77  des  Gesetzes  vom
30.  März  1886,  betreffend  die  Feldbereinigung  (Reg.  Blatt  S.  111  f.),  noch  zur  Anwendung
  kommen  können,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  nach  Art.  18  letzter  Absatz  und  Art.  20
erster  Absatz  erforderlichen  Entscheidungen  über  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung  durch
den  Verwaltungsgerichtshof  erfolgen;

2)  die  Bestimmungen  des  Berggesetzes  vom  7.  Ottober  1874  (Reg.  Blatt  S.  265  f.)
Art.  8,  51,  126—135,  141  und  142,  beziehungsweise  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485  f.)  Art.  9  Abs.  2;

ferner:

3)  die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnitts  der  neuen  allgemeinen  Bauordnung
vom  6.  Oktober  1872  (Reg.  Blatt  S.  365  f.)  mit  folgender  Maßgabe:

Im  Fall  der  Enteignung  zu  Herstellung  der  im  Ortsbauplan  vorgesehenen  Straßen
und  Plätze,  sowie  zu  Durchführung  der  Ortsbauplane  nach  Art.  7  Abs.  3  erfolgt  die
        <pb n="467" />
        465

Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung,  ohne  daß  es  einer  vorausgehenden
Königlichen  Entschließung  über  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  bedarf.  Enteignungsbehörde
  ist  in  diesen  Fällen  das  Ministerium  des  Innern.

Zugleich  mit  der  Bekanntmachung  des  Art.  28  ist  die  Aufforderung  an  die  Betheiligten
  (Art.  19  Abs.  1)  zu  erlassen,  etwaige  Einwendungen  gegen  die  Enteignung  der  einzelnen
  Grundstücke  bei  Gefahr  der  Nichtberücksichtigung  innerhalb  der  zu  bestimmenden
Frist  gemäß  Art.  20  Abs.  1  geltend  zu  machen.  Die  GEntscheidung  der  Enteignungsbehörde
  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen;  andernfalls  übernimmt
die  Leitung  der  Verhandlung  der  nach  Art.  29  Abs.  2  zu  bestellende  Kommissär.  Die
Entscheidung  ist  in  dem  Amtsblatt  des  Bezirks  bekannt  zu  machen,  die  Zustellung  erfolgt
nach  Art.  24  Abs.  3.  Die  Bestimmungen  in  Art.  25  Abs.  1—4  und  6  und  in  Art.  38
Abs.  3  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  im  Falle  des  Art.  25  Abs.  3  die  Frist
mit  der  erlassenen  Bekanntmachung  beginnt.

In  Betreff  der  Entschädigung  und  der  Enteignungsverfügung  gelten  die  Vorschriften
des  II.  und  IV.  Titels  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  kommen  bezüglich  der  Nebenberechtigten  und  der
Feststellung  der  Entschädigung  auf  Antrag  auch  dann  entsprechend  zur  Anwendung,  wenn
auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  6  Abs.  3  und  Art.  7  Abs.  4  der  Bauordnung  von
einem  Eigenthümer  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  durch  die  Gemeinde  verlangt  wird.

Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beanftragt.

Gegeben  Nizza,  den  20.  Dezember  1888.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Versügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  betreffend  die  Abänderung  der  inländischen  postordnung  vom  11.  März  1361.
Vom  27.  Dezember  1888.

1)  Im  §.  28  „durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  betreffend,  sind  im  Absatz  V.
unter  Ab  1  und  2  die  Beträge  des  vom  Absender  im  Fall  der  Vorausbezahlung  zu  ent-
        <pb n="468" />
        466

richtenden  Botenlohns  für  Eilsendungen  nach  Landorten  für  Briefe  ꝛc.  von  80  H  auf  60  H
und  für  Pakete  von  1/420  J  auf  90.#  abznändern.

Ferner  ist  der  im  Absatz  VII  in  Klammern  angegebene  Betrag  von  80  H  auf  60  H
abzuändern.

2)  Im  §.  36,  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Abänderung  von  Aufschriften
durch  den  Absender“  betreffend,  erhält  im  Absatz  1  der  zweite  Sat  folgenden  anderweiten
Wortlaut:

Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  über  100  /f  und  bei  Postanweisungen  ist
das  Verlangen  einer  Abänderung  der  Aufschrift  nicht  zulässig.

3)  Im  §.  41,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß,“  betreffend,  ist  hinter  dem
ersten  Satz  im  Absatz  1  Folgendes  einzuschalten:

Postsendungen,  welche  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben
ausgehändigt  werden,  wenn  dieselben  sich  als  solche  genügend  ausgewiesen
haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kommen  für  die  Aushändigung
  gewöhnlicher  Briefsendungen  die  Vorschriften  im  nachfolgenden  Absatz  III
in  Anwendung.

Vorstehende  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Jannar  1889  in  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1888.
Mittnacht.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="469" />
        Register

über

das  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1888.

—

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1888  des  Regziernugsblattes  enthaltenen

S

4.

O.

GG  —

E□.

—
—

Gesetze,  Verordunngen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1887.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen
  der  Landwehrbezirkseintheilungk  für  das  Deutsche  Reich.  1.

Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1888.  5.

Jannar  1888.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Feuerpolizeiordnung.  15.
.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  das  Regulativ

für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  staatlichen  Unfallversicherung  der  bei  Regie-Tiefbau=  und
ähnlichen  Bauarbeiten  des  Staats  beschäftigten  Personen.  7.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  11.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordseehäfen.

  12.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  13.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  von

mineralischen  Oelen,  Aelher,  Schwefelkohlenstoff  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten.  17.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

das  Zellerstift  in  Nagold.  22.

.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Beglaubigungsbefugniß  der  Gerichtsschreibereibeamten.

  23.

26.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften

für  die  ärztliche  Vorprüfung.  25.
        <pb n="470" />
        468

Februar.

8.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Rottenburg.  27.

—  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Versügung,  betreffend  die
Ordnung  für  den  Karlehafen  in  Heilbronn.  29.

22.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Eintheilung  einiger  Forstamtsbezirke
  des  Landes.  30.

23.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887.  33.

24.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesene.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung
  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  betreffend  Aenderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.  35.

März.

4.  Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  89.

—  Ausführungsgesetz  zum  Neichsgesetz  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen.  102.

5.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinden  Eßlingen  und
Urach  zu  Erhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben.  87.

—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getötete  oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  gesallene
Thierc  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  104.

12.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Transport  von  Leichnamen.  105.
13.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  landwithschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  5.  Mai  1886  und  des  Ausführungegesetzes  vom  4.  März  1888.  111.

14.  Regulativ  für  die  Wahlen  der  Arbeiter-Beisitzer  der  Schiedsgerichte  der  landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaften.  140.

—  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  145.

27.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai
1886  über  die  Unfallversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen.  (Neichsgesetzblatt  S.  132.)  145.

—  Regulatio,  betreffend  die  Wahlen  der  Arbeiter-Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die  den  Arbeitervertretern
  zu  gewährenden  Vergütungesätze  bei  der  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereiche
der  Staateforstverwaltung.  146.

29.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gleich-
        <pb n="471" />
        S1

24.

469

siellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Sachsens  im  Sinne  der  gegenseitigen  Zulassung
  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenfache.  160.

April.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom

9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  151.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  örtlichen  Aufsichts.  und  Ueberwachungsdienst  bei
der  Reblauskrankheit.  152.

.  Kreisregierung  Ellwangen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lostrennung  der  Theilgemeinden

  Eichelshof  und  Spitzenhof  von  dem  Gesammtgemeindeverband  Muthof,  Oberamts
Künzelsau,  und  deren  Zutheilung  zu  der  Gesammtgemeinde  Schönthal,  Oberamts  Künzelsau.  160.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Formular  für  die  Anzeigen

von  Unfällen  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben.  161.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

den  Württembergischen  Kunstverein  in  Stuttgart.  162.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vergebung

von  Leistungen  und  Lieferungen  in  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.  163.

28.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsimpsgesetzes

vom  8.  April  1874.  173.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken.
  227.

30.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  im
Geschäftsbereich  der  Staatseisenbahn=  und  Bodenseedampfschifffahrts-Verwaltung  aufzustellenden
Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts.  241.

Mai.

.  Ministerium  dee  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  Augenhcilanstalt  für  Unbemittelte  in  Stuttgart.  242.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

den  evangelischen  Verein  in  Gmünd.  242.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Dampfstraßenbahn  von  Degerloch  nach  Hohenheim.  243.

Juni.

.  Miuisterium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Rottweil.  255.
        <pb n="472" />
        30.

27.

—2

24.

26.

470

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Japan.  257.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aenderung  des  Titels  „Nevierforster“
in  „Oberförster.“  258.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das

Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen
  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  259.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gleichstellung

  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Braunschweigs  im  Sinne  der  gegenseitigen
Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüsungen  im  Bau=  und  Maschinenfache.  258.
Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische
Regierungen.  285.

Juli.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen

  der  Württembergischen  Sparkasse.  289.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

den  Johannesverein  in  Stuttgart.  292.

.  Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  der

Stadtgemeinde  Stuttgarl  beschäftigten  Personen.  293.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verbffentlichung  des  am  15.  Juli  1887  zwischen
Württemberg  und  Baden  abgeschlossenen  Staatsvertrags  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Schramberg  nach  Schiltach.  301.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Verfügung,  betreffend  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom
14.  März  1881.  307.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul.
und  Klauenseuche.  309.

Angust.

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Materialsteuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung

  bestimmte  umgeschlagene  Bier.  315.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
zur  Ausführung  der  am  9  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung
eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Lileratur  und  Kunst.  311.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  mehrerer  Zoll=  und
Reichssteuerregulative.  321.
        <pb n="473" />
        29.

19.
.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des

471
September.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  einerseits  sowie  Bayerns,  Badens  und
Hessens  andererseits  im  Sinne  der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen
  im  Bau=  und  Maschinenfache.  320.

.  Ferienkammer  des  Landgerichts  Stuttgart,  als  Civilkammer  I.  Bekanntmachung,

  betrefsend  eine  Abänderung  des  Familienstatuts  der  Freiherrn  von  Leutrum-Ertingen.  321.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Argentinien,
Uruguay  und  Paraguay.  324.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Beleuchtung  der  Fuhrwerke  bei  Nacht.  317.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Radfahr-(Velociped-)  Verkehr.  319.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  von  den

Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  von  Waldburg  abgeschlossenen  Familienvertrag.  323.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

provisorische  Berechtigung  einer  Lehranstelt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  325.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  326.

Oktober.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen

  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  im  Auslande  lebende  militärpflichtige
  Deutsche.  326.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Transport  von  Vieh  nach  den

Nordseehäfen.  327.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Uebernahme  der  Unfallversicherung  der  bei  Regiebauarbeiten
  von  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung
dieser  Körperschaften.  329.  ·

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  von  Amtskorperschaften  und  Gemeinden
auf  eigene  Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten
Personen.  330.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  bei  Regie-Bauarbeiten
  der  Kommunalverbände.  341.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteucramts.  342.

Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  Vorschriften  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen  und  auf  Schiffen.
(Sprengstoff  Versendungs-Vorschrift).  344.
        <pb n="474" />
        27.

3./4.

10.

27.

472

Ministertum  des  Innern.  Verflgung,  betreffend  den  Vollzug  der  Vorschriften  über  die

Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zu  Anfertigung  von  Cigarren  bestimmten  Anlagen.  341.
November.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  349.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt
  und  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1889.  343.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  bei  Regiebauarbeiten

  der  Kommunalverbände  348.

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  deutschen  Zollgebiets.

  368.
Dezember.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anocdnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten

zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  351.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der

Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  352.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  Hausordnungen  für  die  Eivilfestungsstrafanstalt

  auf  Hohenasperg,  sowie  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem
Zellengefängniß  in  Heilbronn  und  an  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gokteszell.  421.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens

für  das  Jahr  1889.  367.
Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1887/89.  371.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  ein

Nachtragsverzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  372.

.  Gesetz,  betreffend  die  Krankenpflegeversicherung  und  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom

15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  413.

.  Medizinalkollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  fund  Ergänzung  der

Arzneitaxe  vom  24.  Dezember  1887.  374.

4.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebietes
  mit  dem  Auslande  betreffend,  vom  20.  Juli  1879.  379.

Verfassungsgeses,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde.  445.
Gesetz,  betreffend  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken.  446.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  inländischen  Postordnung
vom  14.  März  1881.  465.
        <pb n="475" />
        473

II.
Alphabetisches  Sachregister.
A.
Abgaben  s.  Steuerwesen,  Verbrauchsabgaben.
Abgeordnete,  Abgeordnetenwahl  s.  Landtag.
Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr

  1889.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  10.  November  1888.  343.

Aerzte,  s.  Prüfungen.

Aerztliche  Zeugnisse  s.  Militärwesen.

Aether  s.  Explosive  Stoffe.

Aichwesen.  Befsugnisse  der  Aichämter.  Qekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom

9.  Januar  1888.  13,  vom  14.  März  1888.  145  und  vom  29.  September  1888.  326.

Amtskörperschaften  s.  Unfallversicherung,

auch  Kommunalverbände,  Submissionen.

Argentinien.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in

Argentinien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom

13.  September  1888.  324.

Arzneitaxe.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  24.  Dezember  1887.  Bekanntmachung

  des  Medicinalkollegiums  vom  19.  Dezember  1888.  374.

Augenheilanstalt  für  Unbemittelte  in  Stuttgart  s.  Juristische  Persönlichkeit.
B.
Baden.  Veröffentlichung  des  am  15.  Juli  1887  zwischen  Württemberg  und  Baden  abgeschlossenen

Staatsvertrags  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schramberg  nach  Schiltach.  Königliche

  Verordnung  vom  12.  Juli  1888.  301.

Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Badens  im  Sinne  der  gegenseitigen
  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staateprüfungen  im  Bau=  und  Maschinensache.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  September
  1888.  320.

Bauarbeiten  (.  Unfallversicherung,  Submissionen.

Baubetriebe  (.  Unfallversicherung.

Baufach  s.  Prüfungen.

Baugewerksberufsgenossenschaft  s.  Unfallversicherung.

Baunnfallversicherung  s.  Unfallversicherung.

Bayern.  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Bayerns  im  Sinne  der  gegenseitigen
  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinen-'

  2
        <pb n="476" />
        474

fache.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  September
  1888.  320.

Beglaubigungsbefugniß  der  Gerichtsschreibereibeamten.  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  19.  Januar  1888.  23.

Beleuchtung  der  Fuhrwerke  bei  Nacht.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  voin  16.  September
  1888.  317.

s.  auch  Radfahrverkehr.

Berufsgenossenschaften  s.  Unfallversicherung.

Betriebe,  unfallversicherungspflichtige  (.  Unfallversicherung.

Bier,  Materialsteuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  umgeschlagene  Bier.  Verfügung
des  Finanzministeriums  vom  9.  August  1888.  315.

Biersteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

Bracken  heim  s.  Unfallversicherung.

Branntwein,  Materialsteuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  umgeschlagene  Bier.
Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  9.  August  1888.  315.

Braunschweig.  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Braunschweigs  im
Sinne  der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bauund
  Maschinenfache.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
vom  22.  Juni  1888.  258.

C.

Cigarrenfabriken.  Vollzug  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zu  Anfertigung
  von  Cigarren  bestimmten  Anlagen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  27.  Oktober  1888.  341.

Civilfestungsstrafanstalt  Hohenasperg  s.  Strafgefangene.

D.

Dampfstraßenbahn.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Dampfstraßenbahn  von
Degerloch  nach  Hohenheim.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  24.  Mai  1888.  243.

Degerloch,  s.  Dampfstraßenbahn.

Dienstprüfungen  s.  Prüfungen.

E.

Eichelshof  s.  Kommunalverbände.

Eichwesen  s.  Aichwesen.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anslalten.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  19.  Juni  1888.  259.
        <pb n="477" />
        475

Namhaftmachung  einer  weiteren  provisorisch  berechtigten  Anstalt.  Bekanntmachung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  20.  September  1888.  326.
Nachtragsverzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  13.  Dezember
  1883.  372.
Eisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten.
Eßlingen  s.  Verbrauchsabgaben.
Evangelischer  Verein  in  Gmünd  (.  Juristische  Persönlichkeit.
Explosive  Stoffe.  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  mineralischen  Oelen,  Aether,  Schwefelkohlenstoff
  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  rom  11.  Jannar  1888.  17.
Vollzug  des  Neichsgesetzee  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Verfügung  des  Minsteriums  des  Innern  vom
5.  April  1888.  151.
Vorschrifsten  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der
Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen  und  auf  Schiffen.  (Sprengstoff-Versendungs-Vorschrift).
  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  25.  Oktober  1888.  344.
s.  auch  Feuerpolizeiordnung.
Expropriarion  s.  Zwangsenteignung.

Familienstatut.  Abänderung  des  Familienstatuts  der  Freiherrn  von  Leutrum-Ertingen.  Bekanntmachung
  der  Ferienkammer  des  Landgerichts  Stuttgart,  als  Civilkammer  I  vom
11.  September  1888.  321.

Familienvertrag  zwischen  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  von  Waldburg.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  19.  September  1888.  323.

Festungsstrafanstalt  s.  Strafgefangene.

Feuerpolizei.  Abänderung  der  Feuerpolizeiordnung.  Königliche  Verordnung  vom  4.  Januar  1888.  15
s.  auch  Explosive  Stoffe.

Finanzgesetz.  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1887/89.  Gesetz  vom  12.  Dezember
  1888.  371.

Fleischsteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

Flüssigkeiten,  leicht  entzündliche  s.  Explosive  Stoffe.

Forstamtsbezirke.  Meue  Eintheilung  einiger  Forstamtsbezirke  des  Landes.  Bekanntmachung
des  Finanzministeriums  vom  22.  Februar  1888.  30.  «

Forstwirthschaftliche  Betriebe  und

Forstverwaltung  s.  Unfallversicherung.
        <pb n="478" />
        476

G.

Gassteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Jahr  1889.  Verfügung  des  Ministeriums  des

»  Innern  vom  12.  Dezember  1888.  367.

Gefangene  s.  Strafgefangene.

Gemeinden  s.  Unfallversicherung,
auch  Submissionen,  Verbrauchsabgaben.

Gemeindeverband  s.  Kommunalverbände.

Gerichtsschreiber.  Beglaubigungsbefugniß  der  Gerichtsschreibereibeamten.  Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  19.  Januar  1888.  23.

Gewerbebetriebe  s.  Cigarrenfabriken.

Gewichtswesen  s.  Aichwesen.

Gotteszell  Strafanstalt  s.  Strafgefangene.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
19.  Oktober  1888.  342.

Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse.  Abänderung  derselben.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  Juli  1888.  289.

Grundstücke  s.  Zwangsenteignung.

H.

Hafenordnung  für  den  Karlshafen  in  Heilbronn.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
8.  Februar  1888.  29.

Hausordnungen.  Erlassung  neuer  Hausordnungen  für  die  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg,
  sowie  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Zellengefängniß  in
Heilbronn  und  an  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gotteszell.  Königliche
Verordnung  vom  11.  Dezember  1888.  421.

Heilbronn  Zellengefängniß  s.  Strafgefangene.

Hessen.  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Hessens  im  Sinne  der  gegenseitigen
  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenfache.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  September
  1888.  320.

Hochschulen.  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Sachsens  im  Sinne

»  der  gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenache.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
29.  März  1888.  160;
deßgleichen  der  Hochschulen  Württembergs  und  Braunschweigs.  Bekanntmachung  ebendesselben

  Ministeriums  vom  22.  Juni  1888.  268;
        <pb n="479" />
        477

deßgleichen  der  Hochschulen  Württembergs  einerseits  sowie  Bayerns,  Badens  und  Hessens
andererseits.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom
6.  September  1888.  320.
Hohenas#pe:ig  Civilfestungsstrafanstalt.  s.  Strafgefangene.
Hohenheim  Dampfstraßenbahn.
J.
Japan.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Japan.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  12.  Juni  1888.  257.
Impfwesen.  Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes  vom  8.  April  1874.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  28.  April  1888.  173.
Internationaler  Verband  zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Bestimmungen
zur  Ausführune  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  diesbezüglichen  Uebereinkunft.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  24.  August  1888.  311.
Johannesverein  in  Stuitgart  s.  juristische  Persönlichkeit.
Jugendliche  Gefangene  (.  Stüasgefangene.
Juristische  Persönlichkeit.
Verleihung  derselben  an
das  Zellerstift  in  Nagold.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  Ja:-nuar
  1888.  22.
den  Württembergischen  Kunsiverein  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  14.  April  1888.  162.
die  Augenheilanstalt  für  Unbemittelte  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  4.  Mai  1888.  242.  6
den  evangelischen  Verein  in  Gmünd.  Bekanntmachung  des  Ministerims  des  Innern
vom  14.  Mai  1888.  242.
den  Johannesverein  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
6.  Juli  1888.  292.

K.

Karlshafen  in  Heilbronn  s.  Hafenordnung.

Klauenseuche  s.  Viehseuchen.

Kommunalverbände.  Lostrennung  der  Theilgemeinden  Eichelshof  und  Spitzenhof  von  dem
Gesammtgemeindeverband  Muthof,  Oberamts  Künzelsau,  und  deren  Zutheilung  zu  der
Gesammigemeinde  Schönthal,  Oberamts  Künzelsau.  Bekanntmachung  der  Kreisregierung
Ellwangen  vom  11.  April  1888.  160.

s.  auch  Unfallversicherung.
Körperschaften  s.  Gemeinden,  Unfallversicherung.
Krankenpflege  versicherung.  Gesetz,  betreffend  die  Krankenpflegeversicherung  und  die  Aus-
        <pb n="480" />
        478

führung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
vom  16.  Dezember  1888.  413.
s.  auch  Unfallversicherung.

Kunst  und  Literatur.  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bein
abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze
von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und
des  Innern  vom  24.  August  1888.  311.

Kunstverein  Württembergischer  s.  Juristische  Persönlichkeit.

L.

Landtag.  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  6.  Januar
1888.  11.  und  vom  3./4.  November  1888.  349.
Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Rottenburg.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Februar  1888.  27;
deßgleichen  für  den  Oberamtsbezirk  Rottweil.  Verfügung  der  Ministeriums  des  Innern
vom  7.  Juni  1888.  255.
Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
  Königliche  Verordnung  vom  7.  Dezember  1888.  351  und  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  hiezu  vom  8.  Dezember  1888.  352.
Landwehrbezirkseintheilung.  Aenderungen  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche
  Reich.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
24.  Dezember  1887.  1.
Landwirthschaftliche  Betriebe  und
Landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaften  s.  Unfallversicherung.
Leichname,  deren  Transport.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  März  1888.  105.
Leistungen  und  Lieferungen  in  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  s.  Submissionen.
  «
Leonberg  s.  Unsallversicherung.
Leutrum-Ertingen,  Freiherren  von,  Abänderung  des  Familienstatuts  derselben.  Bekanntmachung
  der  Ferienkammer  des  Landgerichts  Stuttgart  als  Civilkammer  1  vom  11.  September
  1888.  321.
Literatur  und  Kunst  s.  Kunst.
M.

Maaß=  und  Gewichtswesen  s.  Aichwesen.

Maschinenfach  s.  Prüfungen.

Maul=  und  Klauenseuche  (.  Viehseuchen.

Medicinalwesen.  Abänderung  der  Vorschriften  für  die  ärztliche  Vorprüfung.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  Januar  1888.  25.
        <pb n="481" />
        479

Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  24.  Dezember  1887.  Bekanntmachung

des  Medicinalkollegiums  vom  19.  Dezember  1888.  374.
Menschenppocken  s.  Pocken.
Militärwesen.  Aenderungen  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Bekanntmochurn

  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  24.  Dezember  1887.  I.

Pmung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1888.  Bekanntmachung
de#  Meristerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  30.  Dezember  1887.  5.

Bekanntmachung  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  betreffend
Aenderungen  der  Wohrpflicht  vom  11.  Febrnar  1888.  Verfügung  der  Ministerien  des
Innern  und  die  Kriegswesens  vom  24.  Februar  1888.  35.

Ermächtigung  zu  Auestellung  ärztiicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Japan.
Bekanntmachunz  ver  Miindrien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  12.  Juni  1888.  257;

deßgleichen  für  militarpl(#-  #2  Deutsche  in  Argentinien,  Uruguay  und  Paraguay.  Bekanntmachung
  der  Ministernen  dee  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  13.  September  1888.  324.

Erlöschen  ciner  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  im  Auslande  lebende
militärpflichtige  Deutsche.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  2.  Oktober  1888.  326.

Vorschriften  über  die  Versendung  von  Sprengstassen  und  Munitionsgegenständen  der  Militärund
  Marineverwallung  auf  Landwegen  und  auf  Schiffen.  (Sprengstoffversendungsvorschrift).
  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und
des  Kriegswesens  vom  25.  Oktober  1888.  344.

Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,

s.  Einjährig-freiwilliger  Mililärdienst.

Milzbrand  s.  Viehseuchen.

Mineralische  Oele  s.  Explosive  Stoffe.
Munitionstransporte  s.  Explosive  Stoffe.
Muthof  s.  Kommunalverbände.

N.

Naturalverpflegung  der  Truppen  s.  Militärwesen.

Neckarschiffahrt  s.  Hafenordnung.

Nordseehäfen.  Transport  von  Vieh  nach  den  Nordseehäfen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  9.  Januar  1888.  12  und  vom  13.  Oktober  1888.  327.

O.
Oberförster  s.  Titel.
Oele  mineralische  s.  Explosive  Stoffe.
Oertliche  Verbrauchsabgaben  s.  Verbrauchsabgaben.
        <pb n="482" />
        480

P.
Paraguay.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Paraguay.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
13.  September  1888.  324.
Peru.  Erldschen  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Peru.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  2.  Oktober
  1888.  326.
Petroleum  s.  Explosive  Stoffe.
Pocken.  Polizeiliche  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  28.  April  1888.  227.
Polizeiwesen.  Abänderung  der  Feuerpolizeiordnung.  Königliche  Verordnung  vom  4.  Januar  1888.  15.
Lagerung  und  Aufbewahrung  von  mineralischen  Oelen,  Aether,  Schwefelkohlenstoff  und
ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
11.  Januar  1888.  17.
Ordnung  für  den  Karlshafen  in  Heilbronn.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  8.  Februar  1888.  29.
Transport  von  Leichnamen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  März  1888.  105.
Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstossen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
5.  April  1888.  151.
Oertlicher  Aufsichts=  und  Ueberwachungsdienst  bei  der  Reblauskrankheit.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  April  1888.  152.
Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes  vom  8.  April  1874.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  28.  April  1888.  173.
Polizeiliche  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  28.  April  1888.  227.
Bestimmungen  zur  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom
24.  August  1888.  311.
Beleuchtung  der  Fuhrwerke  bei  Nacht.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
16.  September  1888.  317.
Radfahr-(Velociped-Verkehr.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  September
  1888.  319.
Vorschriften  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär-
  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen  und  auf  Schiffen.  (Sprengstoffversendungs-
        <pb n="483" />
        481

vorschrift).  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern
und  des  Kriegswesens  vom  25.  Oktober  1888.  344.

Vollzug  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zu  Anfertigung  von
Cigarren  bestimmten  Anlagen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Okteber
  1888.  341.  "

s.  auch  Aichwesen,  Krankenpflegeversicherung,  Unfallversicherung,  Viehseuchen.
Post=  und  Portowesen.  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  Mätz  1881.

Verfügung  des  Ministeiuns  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalte:.

  vom  18.  Zuli  1888.  307  und  vom  27.  Dezember  1888.  465.

Prüfungen.  Abänderung  der  Votschriften  für  die  ärztliche  Vorprüfung.  Bekanntmachung  des

Ministeriumo  des  Innern  vo#  23.  Januar  1888.  25.

Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Sachsens  im  Sinne  der  gegenseitigen
  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinenfache.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  29.  März
1888.  160;

deßgleichen  der  Hochschulen  Württembergs  und  Braunschweigs.  Bekanntmachung  ebendesselben
  Ministeriums  vom  22.  Juni  1888.  258;

deßgleichen  der  Hochschulen  Württembergs  einerseits  sowie  Bayerns,  Badens  und  Hessens
andererseits.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
6.,  September  1888.  320.

Pulvertransporte  (.  Explosive  Stoffe.

-

R.

Radfahr-(Velociped-)  Verkehr.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  September
  1888.  319.

Rang  s.  Staatsbeamte.)

Reblaus.  Oertlicher  Aufsichts=  und  Ueberwachungedienst  bei  der  Reblauskrankheit.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  April  1888.  152.

Regiebauarbeiten  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  s.  Unfallversicherung.

Regierungs=  und  Reichsgesetzblatt.  Abonnementspreis  für  dieselben  auf  das  Kalenderjahr
  1889.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  10.  November  1888.  343.

Reichssteuern  (.  Steuerwesen.

Revierförster  (.  Titel.

Sr.
Sachsen.  Gleichstellung  der  technischen  Hochschulen  Württembergs  und  Sachsens  im  Sinne  der
gegenseitigen  Zulassung  ihrer  Studirenden  zu  den  Staatsprüfungen  im  Bau=  und  Maschinen-3
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        482

fache.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  29.  März
1888.  160.

Schiffahrt  s.  Hafenordnung.

Schönthal  s.  Kommunalverbände.

Schriftwerke  s.  Literatur.

Schwefelkohlenstoff  s.  Explosive  Stoffe.

Sparkasse  Württembergische.  Abänderung  der  Grundbestimmungen  derselben.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  Juli  1888.  289.

Spitzenhof  s.  Kommunalverbände.

Sprengstoffe.  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  5.  April  1888.  151.

Staatliche  Unfallversicherung  s.  Unfallversicherung.

Staatsbeamte.  Aenderung  des  Titels  „Revierförster“  in  „Oberförster.“  Bekanntmachung  des
Finanzministeriums  vom  12.  Juni  1888.  258.

Staatseisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten.

Ständeversammlung  s.  Landtag.

Statistik  s.  Waarenverkehr.

Steuerwesen.  Materialsteuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  umgeschlagene  Bier.
Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  9.  August  1888.  315.
Neue  Redaktion  mehrerer  Zoll=  und  Reichssteuerregulative.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums

  vom  25.  August  1888.  321.
Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  19.  Oktober
1888.  342.

Stiftungsbehörden  s.  Submissionen.

Strafanstalten  und

Strafgefangene.  Erlassung  neuer  Hausordnungen  für  die  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg,
  sowie  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Zellengefängniß  in
Heilbronn  und  an  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gotteszell.  Königliche
Verordnung  vom  11.  Dezember  1888.  421.

Strafnachrichten  und

Strafurtheile.  Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische  Regierungen.  Verfügung  des
Justizministeriums  vom  30.  Juni  1888.  285.

Straßenbahn  s.  Dampfstraßenbahn.

Stuttgart  Stadtgemeinde  (.  Unfallversicherung.

Submissionen.  Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen  in  den  Departements  des  Innern
und  der  Finanzen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  19.  April
1888.  163.
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        483
T.

Titel.  Aeuderung  des  Titels  „Revierförster“  in  „Oberförster.“  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  12.  Juni  1888.  258.
Truppenverpflegung  s.  Militärwesen.

U.

Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung
  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für
an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  März
1888.  104.
des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1889.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern

vom  12.  Dezember  1888.  367.

Unfallversicherung.  Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  staatlichen  Unfallversicherung
  der  bei  Regie-Tiefbau=  und  ähnlichen  Bauarbeiten  des  Staats  beschäftigten  Personen.
  Verfügung  der  Ministerien  des  Junern  und  der  Finanzen  vom  5.  Januar  1888.  7.
Vollzug  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887.  Bekanntmachung  des

Ministeriums  des  Innern  vom  23.  Februar  1888.  33.

Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  vom  5.  Mai  1886,  belreffend  die  Unfall=  und  Krankenvexsicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom
4.  März  1888.  89.

Aussührungsgesetz  zum  Reichsgesetz  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom  4.  März  1888.  102.

Vollzug  des  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  und  des
Ausführungsgesetzes  vom  4.  März  1888.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
13.  März  1888.  111.

Regulativ  für  die  Wahlen  der  Arbeiter-Beisitzer  der  Schiedsgerichte  der  landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaften  vom  14.  März  1888.  140.

Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  über  die  Unsallversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  Verfügung  des  Finanzministeriums
  vom  27.  März  1888.  145.

Regulativ  betreffend  die  Wahlen  der  Arbeiter-Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  die  den
Arbeitervertretern  zu  gewährenden  Vergütungssätze  bei  der  Unsallversicherung  im  Geschäftsbereiche
  der  Staalsforstverwaltung  vom  27.  März  1888.  146.

Formular  für  die  Anzeigen  von  Unfällen  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  April  1888.  161.

Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereich  der  Staatseisenbahn=  und  Bodenseedampfschifffahrtsverwaltung
  aufzustellenden  Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Beisitzer  des
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        484

Schiedsgerichts.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten  vom  30.  April  1888.  241.

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
der  Stadtgemeinde  Stuttgart  beschäftigten  Personen  vom  12.  Juli  1888.  293.1

Uebernahme  der  Unfallversicherung  der  bei  Regie-Bauarbeiten  von  Amtskörperschaften  und
Gemeinden  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  dieser  Körperschaften.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Oktober  1888.  329.

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  von  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
auf  eigene  Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten
beschäftigten  Personen  vom  13.  Oktober  1888.  330.

Ermächtigung  der  Amtskorporation  Brackenheim  zur  Uebernahme  der  Unfallversicherung
der  bei  ihren  Regie-Straßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Oktober  1888.  341;

desgleichen  der  Amtskorporation  Leonberg.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  14.  November  1888.  348.

Urach  s.  Verbrauchsabgaben.
Uruguay.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Uruguay.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  13.  September

  1888.  324.

V.

Velociped-(Radfahr-)  Verkehr.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  September
  1888.  319.
Verbrauchsabgaben.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinden  Eblingen  und  Urach  zu  Erhebung
  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben.  Königliche  Verordnung  vom  5.  März  1888.  87.
Verfassungsgesetb,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde  vom  20  Dezember
  1888.  445.
Vergebung  von  Leistungen  und  Lieferungen  in  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen
s.  Submissionen.
Verkehrsanstalten.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Dampfstraßenbahn  von
Degerloch  nach  Hohenheim.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  24.  Mai  1888.  243.
Veröffentlichung  des  am  15.  Juli  1887  zwischen  Württemberg  und  Baden  abgeschlossenen
Staatsvertrags  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schramberg  nach  Schiltach.
Königliche  Verordnung  vom  12.  Juli  1888.  301.
Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881.  Verfügung  des  Mini-
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        485

steriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten  vom
18.  Juli  1888.  307  und  vom  27.  Dezember  1888.  465.

Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande  vom  20.  Juli  1879.  Bekanntmachung  der  Ministerien
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern
  und  der  Finanzen  vom  20.  Dezember  1888.  379.

s.  auch  Unfallversicherung.

Viehseuchen.  Viehtransport  nach  den  Nordseehäfen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern

vom  9.  Jannar  1888.  12  und  vom  13.  Oktober  1888.  327.

Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getötete  oder
vor  Ausführung  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  5.  März  1888.  104.

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.  Verfügung  deo  Ministeriums
des  Innern  vom  27.  Juli  1888.  309.

Viehtransport  s.  Viehseuchen.
Vorprüfung  s.  Prüfungen.

W.

Waagen  s.  Aichwesen.

Waarenverkehrr.  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande  betreffend,  vom  20.  Juli  1879.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Junern  und  der  Finanzen  vom  20.  Dezember  1888.  379.

Waldburg  von.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  einen
von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  von  Waldburg  abgeschlossenen  Familienvertrag
vom  19.  September  1888.  323.

Wehrordnung  und

Wehrpflicht  s.  Militärwesen.

Weinbau.  Oertlicher  Aussichts=  und  Ueberwachungsdienst  bei  der  Reblauskrankheit.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  April  1888.  152.

Württembergischer  Kunstverein  s.  Juristische  Persönlichkeit.

3.
Zellengefängniß  in  Heilbronn  s.  Strafgefangenc.
Zellerstift  in  Nagold  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Zollwesen.  Neue  Redaktion  mehrerer  Zoll=  und  Reichssteuerregulative.  Bekanntmachung  des
Finanzministeriums  vom  25.  August  1888.  321.
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        486

Erweiterung  des  deutschen  Zollgebiets.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
19.  November  1888.  368.  -  «
s.  auch  Waarenverkehr.
Zwangsenteignung.  Verfassungsgesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  8.  30  der  Verfassungsurkunde
  vom  20.  Dezember  1888.  445.
Gesetz,  betreffend  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,
  vom  20.  Dezember  1888.  446.  #

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
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