1. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 11. Jannar 1889. Inhalt. Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegeuheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Ab- änderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom. 1. Juli 1886. Vom 29. Dezember 1888. — Bekannt- machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1889. Vom 31. Dezember 18, Verfügung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-= anstalten, betreffend Abänderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom I. Juli 1336. Vom 29. Dezember 1888. Im §. 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz IV der zweite Satz folgende anderweite Fassung: Es kann jedoch auch der Aufgeber vie Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungstelegraphenanstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 60 5 für jedes Telegramm vorausbezahlen. Vorstehende Abänderung tritt mit dem 1. Jannar 1889 in Kraft. Stuttgart, den 29. Dezember 1888. Mittnacht.