Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die Naturalverpfiegung der Truppen für das Jahr 1489. Vom 31. Dezember 1888. Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 20. De- zember 1888, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1889, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 31. Dezember 1888. Schmid. Steinheil. Bekanutmachung. Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt Seite 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1889 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu ge- währen ist: mit Brot: ohne Brot: a) für die volle Tageskost 80 5 65 0 b) für die Mittagskost 10 35 „ Tc) für die Abendkost 25 „ 20 „ 15 „ 10 „ d) für die Morgenkost Berlin, den 20. Dezember 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bötticher. Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele)