3 2. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 25. Jannar 1889. Inhalt. Königliche Verordnung, betreffend die Einberufung der Ständeversammlung. Vom 18. Jannar 1889. Königliche Verordnung, betreffend die Einberufung der Ständeverlammlung. Vom 18. Jannar 1889. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen, die Stände- versammlung auf Mittwoch den 30. Jannar 1889 zur Eröffnung des neuen Landtags in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart einzuberufen. Wir befehlen demnach, daß die Mitglieder der beiden Kammern am Dienstag dem 29. Januar sich in Stuttgart einfinden und bei dem ständischen Ausschuß legitimiren. Unser Ministerium des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Nizza, den 18. Jannar 1889. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).