— X — I Deutsche Wehr-Drdnung. Erster Theil. Ersatzwesen. Abschnitt 1. Organisation des Ersatzwesens. S. 1. Ersatzbezirke. Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armeekorps-Bezirke eingetheilt. Jeder Armeekorps- Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. . M. . 5 Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie- Brigadebezirke. Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.“ * In Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich nachrichtlich beigefügt. Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese letzteren wenn nöthig — in Musterungsbezirke (§. 60, 0 eingetheilt. R. M. G. F. 30, 2. . Umffang und Größe der Ausbebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil- FVerwaltungsbezirke ab. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs- bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz- geschäfts (§. 3) von dem Kresse, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aus- hebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, *) Für das Königreich Bayern wird die Wehrordnung nach aht. bes Bündnißvertrages vom 23. No- vember 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch die für Bayern bestehenden An- ordnungen * insoweit Erwähnung gefunden, als die emeinschaft, der hlde Beziehungen dies erfordert. 1 Reichs-Militärgesetz „Landwehr-Bataillonsbezirke“ genann Wlag I. S. 16. ## r## nr 1½