E1 — □ * 21 e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter be- schäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehen- den Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Um- fanges findet diese Vorschrift siungemäße Anwendung; f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 8) Militäroftichiige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. RN. M. G. F. 20. . Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens nach Ablauf des zweiten Militär- pflichtjahres einzustellen und gleichzeitig der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf ziffer 2b Eufprechende Anwendung. # .M. G. §. 20. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. RN. M. G. §. 22. Im dritten Militärpflichtiahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück- gestellten endgültig entschieden werden. Wi die unter 2f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 29, Ziffer 4b oder c Anwendung. N. M. G. 8. 20,6. S. 33 Beurtheilung der Reklamationen. . Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsortes statt. Letztere Ersatzkommission hat sich dieserhalb erforderlichensalls mit der den Verhältnissen näher stehenden Ersatzkommission in Verbindung zu setzen. . 2. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Ange- hörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitzthums u. sw.), so sind sie in der Regel zu verwerfen. Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen es sei denn, daß die Verheirathung und Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem Musterungstermin desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Re- klamirten erfolgt ist. Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere oder in der Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine Bescheinigung des Kruppen-(Marines theis darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung der-