36 d — —9 S S. 52. Vundes— Ersatzvertheilung. Der Ersatzbedarf (§. 51,8) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Landheer und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. V. Art. 60. W. G uZur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhaltenden Reichs- ausländer und wig im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet. G. 8. 9 Bei der Verthelnh des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb des verflossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mannschaften in An- rechnung gebracht 805-2 ,5). Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten") erfolgt für diejenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung vorhanden, nach Land- und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen und halb- seemännischen Heköllerug . 58, ). t. 5 .Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, wird nur der Bedarf für diese Armeekorps vertheilt . 9 Die hiernach Kichte des Ablsshnges für das Landheer und die Festungen aufgestellte Bedarfs- vertheilung (Bundes-Ersatzvertheilung) wird den Kriegsministerien, der Admiralität und den in der Ministerialinstanz fungirenden obersten Civil-Verwaltungsbehörden (§. 2,5) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der seemän- nischen und halbseemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. *7) Ueber die Art und Weise dieser Vertheilung siehe das Beispiel: Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Iahr * .110000 Mann 9 Im Jahre 1887 sind freiwillig eingetrrten 135000 „ 3. Für 1887 sind nachträglich anzurechen 500 „ 4. Es sind zu gtel 66 SSSS. 100225500 Mann und zwar auf Es bleiben auszuheben · Hiervon ab die Bundesstaaten. Nach der Seelenzahl. „ aus der aus der seemännischen zu 2 und 3 Gestellten. U ndir (halbseemännischen) Landbevölkermg. Bevölkerung. M 3000 250 2650 100 N. 7420 580 6840 —. O. 4500 500 3800 200 u. s. w. Summe 125500 15500 108500 1500