38 — d r Or — — * In den OberddeIn Sachsen h. *#) In 8. 54. Korps-Ersatzvertheilung. . Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz fungirenden Civil-Verwaltungsbehörden (§. 2,,) den aus den Ersatzbezirken ihres Bereichs (§. 1,/) aufzubring- enden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)") nach dem Ver- hältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (F. 52,8) und Be- rücksichtigung der außerdem anzurechnenden Mannschaften (§. 52,). Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt. Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade- bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c. Vermag ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter Beachtung des im §. 52,8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigadebezirke des Ersatzbezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. Kann ein Ersatzbezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes- staates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegsministerium hier- von Mittheilung zu machen (8. 53, . Der Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,/) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt) Letztere Bestimmung ist auch für die Vertheilung der im Korpsbezirk aufzubringenden Marine- Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (§. 53, ) maßgebend. S. 55. Brigade-Ersatzvertheilung. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Ober-Ersatzkommissionen eine vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militär- pflichtigen nach Waffengattungen dient. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatzvertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem Brigadebezirk gehörigen Aushebungsbezirke, sondern hinsichtlich der Landbevölkerung die Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten C, D und E enthaltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungsliste F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 4 Bei der Brigade-Ersatzvertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein- getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungsbezirken in Anrechnung zu bringen. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im stande, die ihm durch die Brigade-Ersatzvertheilung auferlegte Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigadebezirks zur Aushülfe herangezogen, und 1 Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in Württemberg durch ttemberg durch das Kriegsministerinm bezw. den Ober-Rekrutirungsrath; im Großherzogthum Hessen durch die Croßherzotch hessische (25.) Division.