.- Otn — — 1 *6 * 63 Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur die- ses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körper- liche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. Sofortige Einstellung von Feeiwilgen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom I. Oktober bis 31. März stat Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Of- fizier dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Melde- scheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. Die Aus- händigung desselben hat von dem betreffenden Truppentheil zu erfolgen, und ist damit eine Be- lehrung gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschafte des Beurlaubtenstandes. R. M. G. s§. 34 und 53. Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses Bezirkskommandos einberufen. Die Festsetzungen des §. 80, 2 und ; finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen siungemäße Anwendung. n G. S. 60, 3 und 4. #. Ueber den freiilleen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung. S. 86. Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-theil den Civilvorsitzenden, welcher den Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benachrichtigen. Letzterer hat zutref- Herenuls die Mittheilung an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes weiter- zugeben. Dieser Benachrichtigung ist der Meldeschein beizufügen. .Tritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigter zu drei= oder vierjährigem Dienst ein (§. 34,5), so finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des §. 94, 10 sinngemäße An- wendung. Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten gestrichen. Bei Einstellungen von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — mit Aus- nahme der Unteroffizierschulen (§. 87,,) — ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsortes durch den Truppen-(Marine-ttheil zu benachrichtigen, bei welchem die Einstellung erfolgt ist. Hiernach ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des Kadettenkorps zu verfahren. Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu drei= oder vierjährig-freiwil- ligem Dienst (§. 84,,), ist durch den Truppen-(Marine-ttheil das Bezirkskommando, in dessen Kontrole sich der Eingestelle befindet, (behufs Ueberweisung besselben) zu benachrichtigen. 9 äi 4 6. Far, chen