*“ S# E — 93 c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse (Seewehr) zweiten Aufgebots; (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der zweiten Aufgebots. Jedoch in keinem Aushebungsbezirk die Zahlen der hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen: bei à#: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr (Seewehr); bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit GLienstoslicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß. R. 64. 11. 2. 88. Art M. G. 8. G. v. 11. I 8§. 6, 16 und 20. Ueber das Verfahren siehe Möschut XXI. Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahres- klasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er- möglichen ist. der d) 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88. 11 und 20. Ueber den V de siehe Abschnitt XXII. . Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner- halb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. Außerdem findet auf giie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. G. S. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§. 11 und 20. Reichs-, Staatlt und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienstalter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hin- sichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren ivilllellnihen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. Die näheren üDestimmungen. bileiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. Die Einberusunhen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (§. 111, 1) oder durch öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.