102 22 — — einer eintretendenfalls vorzuzeigenden Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienst (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisenbahnformationen trifft der Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahnamt Verfügung. Die verfügte Zurückstellung der unter 3 à genannten Personen wird auf der daselbst erwähnten Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit. Scheiden Maunnschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet die Bahn- verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Bezirkskommando unverzüglich zu. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig. " Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung, so- fern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments angehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst ebensowenig wie für Mizefeldwebel, welche dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments angehören, zu beantragen. Ueber die spätere militärische Verwendung des vom Chef des Generalstabes für Feldeisenbahn= formationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen belassenen dienstpflichtigen 2c. Personals das Weitere zu veranlassen, bleibt dem preußischen Kriegsministerium vorbehalten.