177 zu a) bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen zu b) bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskonimando zur Anzeige zu bringen. B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung n) vor den Ersatzbehörden oder 5) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine-stheil) verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist. in den Fällen zua unter Abnahme der Militärpapiere dem Cioilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen zu der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zuzuführen. IV. Abschnitt. Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehroflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militärver= * . 2 hältnisse der Ein= und Auswanderer. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der SS. 106, s oie 7, 107, 108, 2 bis 4, sowie 111, 1, 1 bis 16 und is der Wehrordnung verwiesen. 2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, non allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszuwandern beabsichtigen, sofort dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu erstatten. .- Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Behörden von der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß erhalten. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige zu erstatten. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre zum Zweck der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. Der Civilvorsitzende hat geeignetenfalls dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu erstatten. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monate außerhalb des Reichsgebiets verlegt haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirks- kommando unmittelbar Anzeige zu erstatten.