178 Anlage 4 zu 8. 106. Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder (vergl. 88. 5 bis 23 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind. — . Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (s. 22,2 der Wehrordnung.) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Ciwvilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- stehen (S. 107 der Wehrordnung). Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur Anmusterung als Schiffer oder als Schiffs- leute zugelassen werden. (§. 108, bezw. §§. 29 und 33, der Wehrordnung.) Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatzkommission oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen und unterstempelten, Aus- schließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins') bezw. eines von dem Bezirkskommando unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine-Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, sieht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei der Kontrolstelle (§. 113, 1 der Wehrordnung) entbunden. Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär= verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 109, 4 unde der Wehr- ordnung) durch die Seemansämter haben letztere demjenigen Bezirskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung anzugeben (§. 111, 14 der Wehrordnung). 5. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem Beurlaubten-= * stande der Kaiserlichen Marine angehörenden Seedampfschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten Muschon Muster a dem zuständigen Kommando der Werftdivision Mittheilung zu machen. S. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 111, 109 der Wehrordnung). i — r*iu # 7). bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Papiere dienen solchen Landsturmpflichtigen als Answeis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febrnar 1888 eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten haben.)