7 M 4. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 1. Februar 1889. Inhalt. . Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Verpflegung der Fengohaftgefangenen und die von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Beiträge. Vom 22. Janua Verfügung des Ministe- riums des Innein, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- zno Fls Weifenche. Vom 26. Jannar 1889. Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Verpflegung der Festungshaftgesangenen und dire von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Beiträge. Vom 22. Jannar 1889. In Beziehung auf die Berpflegung der Festungshaftgefangenen und die von den- selben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Beiträge wird hiemit zur Ausführ- ung der Bestimmungen in den S§. 15, 16, 33 der Hausordnung für die Civilfestungs- strafanstalt auf Hohenasperg vom 1I1. Dezember 1888 (Reg. Blatt S. 421) Nachstehendes verfügt: 8. 1. Die zu Festungshaft Verurtheilten haben für ihre Verköstigung selbst zu sorgen, in Krankheitsfällen die Kosten der ärztlichen Behandlung einschließlich der Kosten für Medikamente selbst zu tragen und daneben zu den Kosten des Strafvollzugs noch einen Beitrag von 180 auf das Jahr an die Kasse der Strafanstalt zu leisten, falls sie hiezu durch ihr Vermögen oder durch ihr Einkommen in den Stand gesetzt sind, ohne daß sie selbst oder ihre Familien Noth leiden müßten. Der zu leistende Kostenbeitrag kann mit Rücksicht auf das Vermögen, das Einkommen und die Familienverhältnisse des Ver-