13 sollen, wenn dieser Ort aber im Bezirk des die Erlaubniß ertheilenden Oberamts gelegen ist, der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben. 8. 8. Die Ministerialverfügung vom 27. Juli 1888, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche (Reg. Blatt S. 309), bleibt ungeändert in Kraft. Stuttgart, den 26. Januar 1889. Schmid. Anlage. Ortspolizeiliche Pescheinigung für Rindviehtransporte. Name und Wohnort des Eigenthümers und Nro. Race. Geschlecht. Alter. Farbe. Abzeichen. des Führers. 1. T 2. E 3. 4. Die vorstehend unter Ziffer 1 bis bezeichneten Thiere sind von dem Händler ... (Name . ... hier erworoen worden und haben sieben Tage frei von Maul- und Klauen— seuche hier gestanden. Der Gemeindebezirk Unterroth ist frei von Maul= und Klauenseuche. Münster, Gemeindebezirks Unterroth, den 18 Anwalt Gedruckt bei G. Hasselbrint (Ehr. Scheufel?).