15 M 5. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. Februar 1889. Inhalt. Verfügung des Ministeriom#s des Unnern, betreffend den Wolhzua des Geretre. vom 16. ##ee 1888 über die Krankenpflegeversicherung und die M eführurg des ? tz Vom 4. Februar 1889. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Reiche-Krankenversicherungsgesetzes. Vom 4. Februar 1889. # Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 413 fg.) wird hiemit Nachstehendes verfügt: Zu Art. 1 und 5 des Gesetzes. S. 1. Für die Krankenpflegeversicherungen der Amtskorporationen, welche nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes in Wirksamkeit treten, sind unbeschadet der Bestimmung des Art. 5 Abfk. 4 in gleicher Weise wie für die auf einer Beschlußfassung der Gemeinde= oder Antstörder schaftsbehörden beruhenden Krankenpflegeversicherungen Statute aufzustellen und den Kreis- regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung von Ortsstatuten, durch welche für die Dienstboten und die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen besondere Krankenpflegeversicherungen