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M 5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. Februar 1889. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriom#s des Unnern, betreffend den Wolhzua des Geretre. vom 16. ##ee 1888 über die 
Krankenpflegeversicherung und die M eführurg des ? tz Vom 4. Februar 1889. 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversicherung 
und die Ausführung des Reiche-Krankenversicherungsgesetzes. 
Vom 4. Februar 1889. # 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversicherung 
und die Ausführung des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 413 fg.) 
wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 1 und 5 des Gesetzes. 
S. 1. 
Für die Krankenpflegeversicherungen der Amtskorporationen, welche nach Art. 1 Abs. 2 
des Gesetzes in Wirksamkeit treten, sind unbeschadet der Bestimmung des Art. 5 Abfk. 4 
in gleicher Weise wie für die auf einer Beschlußfassung der Gemeinde= oder Antstörder 
schaftsbehörden beruhenden Krankenpflegeversicherungen Statute aufzustellen und den Kreis- 
regierungen zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Genehmigung von Ortsstatuten, durch welche für die Dienstboten und die in 
der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen besondere Krankenpflegeversicherungen