18 Ministeriums des Innern enthaltenen Uebersichten über die dem §. 75 des Kranken- versicherungsgesetzes genügenden Hülfskassen). Darüber, ob der Befreiungsanspruch anzuerkennen ist, hat zunächst die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung zu befinden. Der die Befreiung ablehnende Bescheid der Verwaltung kann von dem Betheiligten beziehungsweise dessen Arbeitgeber oder Dienst- herrn nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 12 des Gesetzes angefochten werden. Eine dießbezügliche Belehrung ist auf Ansuchen zu ertheilen. S. 7. . Die dem Krankenpflegeversicherungszwang unterliegenden Dienstboten und land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter dürfen von dieser Versicherungspflicht auch dann nicht ent- bunden werden, wenn sie gegenüber ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn im. Krankheits- falle Anspruch auf Verpflegung in der Familie desselben oder auf Fortzahlung des Lohnes oder, auf eine den Bestimmungen des §F. 6 des Krankenrersicherungsgesetzes ent- sprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben. Auch durch das Statut kann diesen Personen eine solche Befreiung nicht mehr eingeräumt werden. Dießbezügliche bestehende Statutsbestimmungen verlieren mit dem 1. Mai 1889 ihre Wirtsamkeit. Dagegen ist die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung befugt, ausnahmsweise einzelnen Arbeitgebern und Dienstherrn vertragsmäßig die Gewährung der ihr nach Art. 7 und 8 obliegenden Leistungen an die Arbeiter und Dienstboten derselben zu übertragen und hiefür auf den Einzug von Beiträgen für diese Versicherten zu verzichten, sowie die An= und Abmeldung letzterer nachzulassen. Solche Verträge dürfen aber nur mit Arbeit- gebern und Dienstherrn, welchen die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, um ihren Arbeitern und Dienstboten die freie Kur und Verpflegung auch bei länger dauernden und ansteckenden Erkrankungen zu gewähren, und nur dann abgeschlossen werden, wenn über die fortdauerude Leistungsfähigkeit der Betheiligten kein Zweifel be- steht. Es empfiehlt sich, nach Lage der Verhältnisse, entweder eine solche Vereinbarung nur auf eine bestimmte kürzere Zeitdauer zu treffen, oder bei unbestimmter Dauer sich ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einigen Monaten vorzubehalten. Die Nechte der Arbeiter oder Dienstboten werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Wenn und soweit die betreffenden Arbeitgeber oder Dienstherrn die über-