33 2) ein Ordenssekretär. Demselben liegen nach Anordnung des Ordenskanzlers ob: die Besorgung der Regi- stratur des Ordens, die Verwaltung des Ordeunsschatzes, die Führung der Listen u. s. w. 3) ein Ordenskanzlist. §. 9. Eine feierliche Versammlung des Ordens geschieht nur auf besonderen Befehl des Königs. Ebenso versammelt sich das Ordenstapitel nur, wenn der Königsolches zusammenruft. Das Kapitel besteht, unter dem Präsidium des Ordenskanzlers, aus den in Stuttgart anwesenden ältesten zwei Großkreuzen, zwei Commenthuren mit Stern, zwei Commenthuren, zwei Ehrenrittern, zwei Rittern. Das Protokoll bei demselben führt der Ordenssekretär. 8. 10. Die Ertheilung des Ordens, welche nie nachgesucht werden kann, geschieht frei von Taxen und allen sonstigen Gebühren. Besondere Feierlichkeiten bei Vergebung des Ordens finden nicht statt, ebensowenig eine Beeidigung der Mitglieder desselben. Die Eröffnung der Aufnahme in den Orden, sowie die Zusendung der Ordenszeichen geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus Auftrag des Ordensherrn durch den Ordenskanzler. S. 11. Bei der Beförderung eines Ordensinhabers in eine höhere Klasse, desgleichen, wenn ein solcher durch den Tod oder sonstwie aufhört, dem Orden anzugehören, müssen die Ordenszeichen zum Ordensschatze zurückgegeben werden. Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter verliehen war, behalten diese Auszeichnung beim Vorrücken in eine höhere Klasse des Ordens an dem neuen Ordenszeichen bei.