34 8. 12. Die Entziehung des Ordens und die Streichung eines Inhabers aus der Ordens- liste wird von dem Ordensherrn sofort verfügt in den Fällen, in welchen nach gesetzlicher Bestimmung der Verlust des Ordens als Folge rechtskräftig erkannter Strafe eintritt; ferner kann dieselbe erfolgen, wenn ein Ordensinhaber durch Verletzung seiner Pflichten gegen den König und den Staat, überhaupt durch Verfehlung gegen die Gebote der Ehre und der Rechtschaffenheit dieser Auszeichnung sich unwürdig machen sollte. In den zu- letzt gedachten Fällen soll die Sache in dem auf Befehl des Könias zusammengerufenen Kapitel beraten, dabei dem beschuldigten Mitgliede, soweit thunlich, Gelegenheit zur Ver- theidigung gewährt und der Ausspruch des Kapitels dem Ordensherrn zur Bestätigung vorgelegt werden. F. 13. Alle früheren Vorschriften treten, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Statuten im Widerspruch stehen, außer Wirkung. Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Königlichen Siegels zu Nizza, den 8. Februar 1889. Karl. (L. 8.) Der Ordenskanzler v. Mittnacht. Bekanntmachung des Justizministerinms, betreffend die Ernennung eines Mitglieds des literarischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und gessen. Vom 9. Februar 1889. Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine König- liche Hoheit der Prinz Wilhelm am 8. Februar d. J. den Verlagsbuchhändler und Vorstand des Stuttgarter Verlegervereins Dr. Julius Hoffmann in Stuttgart an Stelle des verstorbenen Freiherrn Karl von Cotta, Verlagsbuchhändlers in Stuttgart,