38 Hiernach sind auch die den Gemeinden durch Verfügung des Ministeriums des In- nern vom 15. März 1887 Nro. 2401 für den Handgebrauch der Gemeindepfleger be- sonders überwiesenen Exemplare der Nro. 8 des Regierungsblatts für 1887 zu ergänzen. Die Königlichen Oberämter haben sich über den Vollzug dieser Anordnung zu ver- gewissern. Stuttgart, den 21. Febrnar 1889. Schmid. Steinheil. Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).