62 §. 38. (Zu Art. 77.) Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Kirchengemeinderaths und des Verwaltungsausschusses kommt, wenn mehrere Geistliche ständig im Pfarramt der Gemeinde angestellt sind (Art. 9 Ziff. 1 Satz 2), dem ersten Ortsgeistlichen, in Städten dem ersten Stadtpfarrer, in ländlichen Gemeinden dem Pfarrer, die Stellvertretung dem- jenigen Geistlichen zu, welcher nach bestehenden Grundsätzen, beziehungsweise, wo eine solche Norm nicht besteht, nach Anordnung des Evangelischen. Konsistoriums den ersten Ortsgeistlichen als solchen in seinen amtlichen Geschäften zu vertreten hat. Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Gesamtkirchengemeinde- raths (Art. 12 Abs. 1) und des engeren Naths (Art. 12 Abs. 2). sowie, des Verwaltungs- ausschusses, wenn nach Art. 26 vgl. mit Art. 12 ein solcher bestellt ist, steht in den Fällen des Art. 2 Ziff. 1 dem ersten Ortsgeistlichen, in Stuttgart dem Stadtdekan, in Ulm und Hall dem ersten Stadtpfarrer an der Hauptkirche, die Stellvertretung demjenigen Geist- lichen zu, welcher diesen ersten Ortsgeistlichen als solchen nach bestehenden Grundsätzen, beziehungsweise, wo solche eine Norm nicht an die Hand gegeben, auf Anordnung des Evangelischen Konsistoriums in seinen amtlichen Geschäften zu vertreten hat. Ist in einem einzelnen Falle ein Geistlicher, welcher nach Abs. 1 und 2 die Leitung der Geschäfte besorgen könnte, nicht vorhanden oder, z. B. durch Abwesenheit, Krankheit, persönliche Betheiligung an einem Berathungsgegenstand, verhindert und auch kein Stell- vertreter, welcher nach Abs. 1 und 2 für ihn eintreten könnte, vorhanden, so ist hievon, wenn Geschäfte des Kirchengemeinderaths nicht verschoben werden können, von den Mit- gliedern des Kirchengemeinderaths durch Vermittlung des Dekanatamts dem Evangelischen Konsistorium Anzeige zu erstatten, welches einen Geistlichen mit der Stellvertretung be- auftragen wird. F. 39. Die für den Kirchengemeinderath, den Gesamtkirchengemeinderath und den engeren Rath, sowie den Verwaltungsausschuß bestimmten Schriftstücke hat der Vorsitzende (§. 38 Abs. 1—3) in Empfang zu nehmen, auf denselben den Tag des Einlaufs zu bemerken und unter fortlaufenden Nummern in ein von ihm zu führendes Diarium einzutragen. Dasselbe enthält in Spalte 1 die Nummer, in Spalte 2 den Tag des Einlaufs, in