74 ferner bei Pfarreien mit Filialien, ob und welche Filialorte eigene Kirchen mit pfarrlichem Gottesdienste haben und wie oft dieser gehalten wird, und welche derselben zum Besuche der Hauptkirche gehalten beziehungsweise berechtigt sind, sowie die Entfernung solcher Filialorte von der Hanptkirche; b) bei Filialkirchen den Stand der evangelischen Bevölkerung nach Maßgabe von lit. a und wie oft in denselben Gottesdienst gehalten wird; c) bei Pfarrhäusern, ob der Pfarrer einen Vikar zu halten verpflichtet ist; 2) ob die Baupflicht der Stiftungspflege oder der Gemeinde sich auf sämtliche Bestandtheile des Gebändes erstreckt und, wenn die Baupflicht mit Dritten getheilt ist, welche Gegenstände die Baupflicht der Stiftungs= und Gemeindepflege und welche die Dritter umfaßt; 3) ob etwa ein Dritter sonst, etwa durch unentgeltliche oder wohlfeile Abgabe von Baumaterialien, zu konkurrieren hat; 4) ob die Kirchengemeindegenossen Hand= und Spanndienste unentgeltlich oder gegen mäßige Entschädigung zu leisten schuldig sind. Bei den Angaben zu Ziff. 1 sind stets die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Ver- kündung des Gesetzes (4. Juli 1887) bestanden, zu Grunde zu legen (Art. 39 Abfs. 3 des Gesetzes), und es darf auf eine später eingetretene Aenderung der Verhältnisse, durch welche die Bestimmung des Gebändes einen größeren oder kleineren Umfang erhalten könnte, keine Rücksicht genommen werden. Der Stiftungsrath beantragt je nach Umständen a) die Einleitung des Schätzungsverfahrens (Art. 39), oder, b) wenn er der Ansicht ist, daß das reine Aktivvermögen den Betrag des Bau- kapitals nicht übersteige, die Ueberlassung dieses Aktivvermögens an die Kirchen- gemeinde, oder T) bezeichnet, wenn er annehmen zu müssen glaubt, daß die Kosten der Schätzung zu der vermuthlichen Größe des Bankapitals nicht im Verhältniß stehen würden, die Summe, welche nach seiner Ansicht als Bankapital der Kirchenpflege überlassen werden dürfte. In den Fällen h) und c) begründet er seine Anträge durch eine summarische Be- rechnung des muthmaßlichen Bauaufwands und Baukapitals.