78 schaftliche Oberamt dieselben und ordnet, wenn es eine Ergänzung derselben für nöthig erachtet, dieselbe, sowie auch die Berichtigung etwaiger offenbarer Unrichtigkeiten an. Findet das gemeinschaftliche Oberamt oder eines der beiden Mitglieder desselben gegen die Schätzungsergebnisse des Stiftungs-, des Gemeinderaths oder des Kirchenge- meinderaths oder dieser sämmtlichen Kollegien bezüglich des Werths von Gebäuden und Zubehörden solcher (§.7 A. Ziff. 1) wesentliche Bedenken, so holt es hierüber eine gutächtliche Aeußerung des betreffenden Oberamtsbautechnikers und, wenn dieser Mit- glied des betreffenden Gemeinderaths oder Kirchengemeinderaths ist, oder aus sonstigen Gründen nicht wohl die gutächtliche Acußerung abgeben kann, des nächstwohnenden Ober- amtsbantechnikers ein, bei welchem solche Gründe nicht vorliegen. Zur gutächtlichen Aeußerung über den Werth von Grundstücken (ausschließlich der Waldungen) (F.7 A. Ziff. 2 vgl. Ziff. 3 und §. 15) wird das Ministerium des In- nern für jeden Oberamtsbezirk einen verpflichteten Sachverständigen aufstellen. — Findet das gemeinschaftliche Oberamt oder eines seiner beiden Mitglieder gegen die Werthau- schläge von Gütern und des Wirthschaftsinventars (I.7 A. Ziff. 2 und §. 7 ) durch den Stiftungsrath, den Gemeinderath oder den Kirchengemeinderath, oder diese drei Kollegien wesentliche Bedenken, so holt es hierüber eine Aeußerung des von dem Ministerium des Innern für den betreffenden Bezirk aufgestellten Sachverständigen ein. Wenn dieser als Mitglied des betreffenden Gemeinderaths oder Kirchengemeinderaths oder aus sonstigen Gründen die Aeußerung nicht wohl abgeben kann, tritt der Sachverständige, welcher der Markung des betreffenden Grundstücks zunächstwohnt, an dessen Stelle. Die sachverständigen Aeußerungen (Abs. 2 und 3) theilt das gemeinschaftliche Oberamt sodann zunächst dem Stiftungsrath, dem Gemeinderath und, sofern diese betheiligt ist, auch der Ortsarmenbehörde und dann, nebst den Aeußerungen dieser Behörden, dem Kirchen- gemeinderath mit der Aufforderung mit, sich über die Werthanschläge der betreffenden Gegenstände unter Berücksichtigung der Schätzung des Sachverständigen binnen einer be- stimmten Frist nochmals zu erklären. S. 19. Ueber die Anträge wegen Ueberweisung von Leistungspflichten gegenüber von Dritten, beziehungsweise Abfindung derselben holt das gemeinschaftliche Ober- amt die Erklärungen der Leistungsberechtigten ein, ob dieselben mit der Ueberweisung beziehungsweise Absindung in der beantragten Weise einverstanden sind.