83 Schätzung nicht gestellt worden ist und auch das gemeinschaftliche Oberamt eine solche von Amtswegen nicht anzuordnen findet, beziehungsweise wenn die vervollständigte Schätzung dem gemeinschaftlichen Oberamt vorgelegt und von diesem als vollständig erkannt worden ist, so berechnet dieses nach Maßgabe von Beil. IV das Baukapital, wozu es sich der Bei- hilfe eines Rechnungsverständigen bedienen kann. S. 34. Von der vervollständigten Schätzung und der Berechnung des Baukapitals (§. 33) sind von dem gemeinschaftlichen Oberamt die Betheiligten unter der Aufforderung in Kennt- niß zu setzen, sich binnen einer bestimmten Frist darüber zu äußern, ob sie mit den Schätzungsergebnissen, beziehungsweise mit dem berechneten Baukapital einverstanden seien. Uebersicht der Ergebnisse der Verhandlungen. Liegen die Erklärungen der Betheiligten über die sämmtlichen bei der Ausscheidung zu ordnenden Punkte (Art. 30—47) vor, so stellt das gemeinschaftliche Oberamt im wesentlichen in der Ordnung von Anlage A des gemeinschaftlichen Ministerialerlasses vom 19. November 1887 die Ergebnisse der Verhandlungen in einer gedrängten Ueber- sicht zusammen und zwar unter Ziff. I. diejenigen Angaben und Vorschläge beziehungs- weise Schätzungsergebnisse, über welche die Betheiligten einig sind und unter Ziff. II. die Punkte, über welche sich die Betheiligten nicht geeinigt haben. Wenn zwischen den Betheiligten über sämmtliche bei der Ausscheidung zu ordnende Punkte (vgl. Abs. 1) Einigkeit besteht, oder wenn nur einzelne Punkte streitig geblieben sind, so ist die Uebersicht womöglich so einzurichten, daß sie als Entwurf der Ausschei- dungs= und Abfindungsurkunde §. 41 benützt werden kann (val. übrigens §. 41 Ziff. VIII. und X. und §. 46). Auch im letzteren Falle sind jedoch unter I. die Punkte, worüber Einverständniß besteht, und unter Ziff. II. die im Streite gebliebenen Punkte zusammen- zustellen. 8. 36. Prüfung durch die Aufsichtsbehörden. Die Uebersicht (8. 35) wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt unter Anschluß der sämmtlichen Akten dem Evangelischen Konsistorium zur Einsichtnahme und etwaiger Be—