87 Kirchengemeinderath zur Prüfung und Aeußerung zugefertigt. Wenn diese Behörden, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach Vernehmung beziehungs- weise unter Zustimmung des Bürgerausschusses, und auch etwaige dritte Betheiligte mit ihrem Inhalte einverstanden sind, wird sie denselben sämmtlich zur unterschriftlichen An- erkennung mitgetheilt. Ergeben sich noch Anstände bei den Betheiligten, so sucht das gemeinschaftliche Oberamt dieselben auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. 8. 43. Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Die von den Betheiligten unterzeichnete Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde wird sodann von dem gemeinschaftlichen Oberamt dem Evangelischen Konsistorium zur Ertheilung der Genehmigung namens der Kirchengemeinde und, nachdem diese erfolgt ist, der betreffenden Kreisregierung zur Genehmigung vorgelegt. Findet das Evangelische Konsistorium oder die Kreisregierung Anstände gegen die Ertheilung der Genehmigung, so ist es diesen Behörden unbenommen, hierüber vor Er- theilung ihres Bescheids — dem Evangelischen Konsistorium an die Kreisregierung und dieser an das Evangelische Konsistorium — behufs gegenseitiger Verständigung sich zu wenden. 8. 44. Vollzug der Ausscheidung und Abfindung. Auf Grund der genehmigten Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde wird die Aus- scheidung und Abfindung durch Uebergabe der Vermögensobjekte, Gebäude, Grundstücke und dinglichen Rechte, beweglichen Sachen, Pfandscheine und sonstigen Schulddokumente, sowie Uebernahme der Schulden vollzogen und werden die erforderlichen Einträge in den öffentlichen Büchern, Art. 41 Abs. 3, gemacht. §. 45. Abrechnung über die Zeit vom 4. Juli 1887 an. Nach Vollzug der Ausscheidung und Abfindung beauftragt das gemeinschaftliche Oberamt einen geprüften Rechnungsverständigen (vgl. §. 40), die Ansprüche zu berechnen, welche für Rechnung der Stiftungspflege, der Gemeindepflege, der Ortsarmenkasse und der Kirchenpflege in der Zeit vom 4. Juli 1887 an bis auf den Tag, auf welchen die