90 stände der Ausscheidung und Abfindung regelmäßig zur Verhandlung und Erledigung gebracht werden sollen, abgeändert, insbesondere kann auch über einzelne Punkte von den übrigen abgesondert (gleichzeitig oder nacheinander) verhandelt werden, wo im einzelnen Falle entschiedene Gründe der Zweckmäßigkeit vorliegen. *r*li Besteht in Fragen, deren Entscheidung dem gemeinschaftlichen Oberamt obliegt, eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Mitgliedern desselben, so berichtet dieses hierüber an die Kreisregierung, welche nach Rücksprache mit dem GEvangelischen Konsi- storium an Stelle des gemeinschaftlichen Oberamts die Entscheidung abgibt. S. 54. Beschwerden gegen das gemeinschaftliche Oberamt in Betreff des Ausscheidungs- verfahrens gehen an die Kreisregierung, welche vor Abgabe ihrer Entscheidung mit dem Evangelischen Konsistorium Rücksprache zu nehmen hat, Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisregierungen an das Ministerium des Innern, welches nach Rücksprache mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens entscheidet. Stuttgart, den 25. März 1889. Schmid. Sarwoy.