94 4) bei allen katholischen Kirchen, an welchen mehr als ein Geistlicher angestellt ist, mithin an Sonntagen mehrere Male Messe gelesen wird, und bei allen evange- lischen Kirchen, an welchen auch des Nachmittags Gottesdienst mit Predigt ge- halten wird. Doch ist auch hier immerhin als Bedürfniß anzunehmen, daß die Kirche bei Katho- liken für ⅜, bei Evangelischen für 7//2 der Kirchspielgenossen hinlänglichen Naum ge- währt, wenn nicht im einzelnen Falle besondere Umstände eine andere Annahme rechtfertigen. 8. 19. Eine das in §§. 17 und 18 aufgeführte Maß übersteigende Frequenz des sonntäg- lichen Gottesdienstes dagegen wird öfters vorhanden sein bei Pfarrkirchen in Filialorten, wenn nicht jeden Sonntag Gottesdienst darin gehalten wird. Wo die Schätzer eine Abweichung von der Regel für nöthig erachten, haben sie die wirkliche Frequenz des Gottesdienstes sorgfältig zu untersuchen und den Erfund in dem Schätzungs-Protokoll gehörig nachzuweisen. §. 20. Bei der Beurtheilung der Zulänglichkeit der Größe des vorhandenen Kirchengebäudes ist die zur Zeit der Schätzung bestehende innere Einrichtung der Kirche nur dann maßgebend, wenn der ganze für Stühle verwendbare Naum auch wirklich vollständig dazu benützt ist. Wo dieses nicht der Fall ist, haben die Schätzer zu untersuchen, in wie weit durch Beschränkung des etwa über den nothwendigen Bedarf für Gänge verwendeten Raums, durch schicklichere Vertheilung der Kirchenstühle, durch Einrichtung neuer oder durch eine passende Vergrößerung der vorhandenen Emporbühnen oder durch sonstige zu- lässige Aenderungen der innern Einrichtung Platz für neue Stühle gewonnen werden kann. Jedoch ist hiebei darauf zu achten, daß durch die veränderte Einrichtung der kirch- liche Anstand nicht verletzt, und daß die erforderlichen Räume um die Altäre, den Tauf- stein und die Kanzel freigelassen werden, wobei insbesondere für evangelische Kirchen die Sitte zu berücksichtigen ist, daß bei der Konfirmation die Konfirmanden um den Altar herumgestellt werden und bei den sonntäglichen Katechisationen der Raum um den Altar und der mittlere Hauptgang, welcher deßhalb auch in kleineren Kirchen eine Breite von mindestens 6//) haben muß, in Anspruch genommen wird.