122 Für die Feststellung der Zahl innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Art. 3 ist in erster Linie die Seelenzahl der Pfarrgemeinde entscheidend; daneben kommt in Be— tracht: ob die Pfarrgemeinde eine geschlossene ist oder eine aus mehreren Filialien zu- sammengesetzte, in welchem Falle die Einhaltung der Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 durch die Feststellung einer gewissen Gesammtzahl (Art. 3) bedingt sein kann, außerdem der Umfang und die Beschaffenheit des kirchlichen Vermögens, die Größe des kirchlichen Auf- wands und das voraussichtliche Maß der Belastung der Pfarrgenossen. Es ist im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zahl der Mitglieder des Kirchenstiftungsraths eine gerade ist. Wenn mehrere Filialien vorhanden sind und nicht aus jedem dersrroen zugleich ein Mitglied in den Kirchenstiftungsrath gewählt werden kann, so kann ein Turnus der ein- zelnen Filialien angeordnet werden, nach welchem aus denselben in den Kirchenstiftungs- rath zu wählen ist. Das Bischöfliche Ordinariat ist befugt, auf den Antrag oder nach Vernehmung des Kirchenstiftungsraths, sowie nach Vernehmung einerseits des Dekanatamts, andererseits des Oberamts die vor der ersten Wahl festgesetzte Zahl der Mitglieder des Kirchen- stiftungsraths abzuändern. F. 6. Der Gesamtkirchenstiftungsrath (Art. 1 Abs. 4) besteht aus den in Ein Kollegium vereinigten Mitgliedern (Art. 2 Ziff. 1—4) der Einzelkirchenstiftungsräthe. Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied kommt hinzu noch der Kirchenpfleger der Gesamtpfarrgemeinde, wenn derselbe nicht der Zahl der Kirchenpfleger der Einzelpfarrgemeinden entnommen ist. Der der katholischen Kirche angehörige Kirchenpatron der zur Gesamtpfarrgemeinde gehörigen Einzelpfarrgemeinden kann auch an den Sitzungen des Gesamtkirchenstiftungs- raths mit berathender Stimme theilnehmen. Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths (Art. 2 Ziff. 4). (Zu Art. 5. 7. 8.) S. 7. In jeder Pfarrgemeinde (Art. 1 Abs.1 des Gesetzes) findet ein abgesondertes Wahl- verfahren statt, in einer über mehrere Orte sich erstreckenden Pfarrgemeinde in gemein- samem Zusammentritt.