124 gegen die Wählerliste, sei es wegen Nichtaufnahme eines Wahlberechtigten, sei es wegen Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten, zu machen habe, diese im Laufe der Auflegungs- frist bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths mündlich oder schriftlich anzubringen habe und daß Einsprachen, welche nach Umfluß der Frist augebracht würden, für die be- vorstehende Wahl nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Wenn die Wahl eine städtische Gemeinde betrifft, so ist Anfang und Schluß der Auflegungsfrist auch in einem hiezu geeigneten Lokalblatt, falls ein solches in dem betref- fenden Bezirke allwöchentlich erscheint, vor dem Beginne der Auflegungsfrist bekannt zu machen. §. 1I. Die Wahlkommission prüft die erhobenen Einsprachen, berichtigt zutreffendenfalls die Liste und macht dem die Einsprache Erhebenden, sowie demjenigen, dessen Stimmberech- tigung in Frage steht, spätestens am zweiten Tage nach dem Ende der Auflegungsfrist hievon schriftlich Eröffnung. Gegen den die Einsprache ablehnenden Bescheid steht demjenigen, welcher die Ein- sprache erhoben hat, und, wenn auf Grund der Einsprache ein ursprünglich in die Liste Aufgenommener aus derselben wieder beseitigt worden ist, diesem binnen drei Tagen von der Gröffnung dieses Bescheids an die Berufung an den Kirchenstiftungsrath zu. Die GEntscheidung des Kirchenstiftungsraths auf die erhobene Berufung (Abs. 2) ist spätestens vor dem Beginn der Wahlhandlung zu treffen und demjenigen, dessen Wahl- berechtigung in Frage steht, zu eröffnen. Die in Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes erwähnten höheren Entscheidungen sind für die bevorstehende Wahl ohne aufschiebende Wirkung. S. 12. Die Einladung der Pfarrgenossen zur Wahlhandlung erfolgt unter Hinweisung auf die Bedeutung der Wahl und auf die von den gewählten Mitgliedern des Kirchen- siftungsraths zu übernehmende Verpflichtung in dem der Wahlhandlung vorausgehenden tagshauptgottesdienst aller Kirchen der Wahlgemeinde unter Bekanntmachung des Orts und der Zeit (Anfang und Schluß) der Wahlhandlung, deren Dauer den Ver- hältnissen entsprechend festzusetzn ist, der Namen der aus dem Kirchenstiftungsrath aus- scheidenden und der darin verbleibenden und der Zahl der zu wählenden Mitglieder.