128 §. 23. Beanstandungen des Wahlverfahrens, welche wegen Verletzung der in dem Gesetze oder der in dieser Verfügung gegebenen Bestimmungen oder wegen irriger Festsetzung des Wahlergebnisses erfolgen, können von jedem stimmberechtigten Pfarrgenossen bis zum Um- fluß von sechs Tagen nach Verkündigung des Wahlergebnisses in der Kirche (§. 21) unter Angabe der Gründe der Beanstandung bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths vorgebracht werden. Ueber dieselben entscheidet der Kirchenstiftungsrath vorbehältlich der in Art. 8 Abs. 74 und 5F bezeichneten Beschwerden. Die Ausschlußfrist für diese Beschwerden beginnt an dem auf die schriftliche Er- öffnung der Entscheidung des Kirchenstiftungsraths, beziehungsweise des Bischöflichen Ordinariats nächstfolgenden Tage. Beide Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist kann die Giltigkeit der Wahl nur wegen gesetzlicher Mängel in der Person des Gewählten angefochten werden. Mindesteus, so lange die Frist zur Anfechtung der Wahl (Abs. 1) dauert, beziehungs- weise, im Falle erfolgter Anfechtung, bis die endgiltige Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl erfolgt ist, sind die Stimmzettel von dem Vorsitzenden versiegelt aufzubewahren. S. 24. Die erstmalige Wahl wird innerhalb des von dem Bischöflichen Ordinariat festzu- stellenden Zeitraums nach Vernehmung des Pfarrers von dem Dekan angeordnet. Der- selbe bestellt aus der Mitte der Pfarrgenossen zwei Urkundspersonen, welche durch den Pfarrer auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Pflichten zu nehmen sind und mit diesem unter dessen Vorsitz die Wahlkommission (§. 8) bilden. Ueber Einsprachen gegen die Liste der Stimmberechtigten, Ablehnungen und Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet in diesem Falle der Dekan an Stelle des Kirchenstiftungsraths. Ist wegen erfolgter Auflösung des Kirchenstiftungsraths eine Neuwahl anzuordnen (Art. 59 Abs. 3), so wird nach Abs. 1 dieses Paragraphen verfahren. Ist eine kommissarische Verwaltung bestellt (Art. 60 Abs. 1), so übt dieselbe bezüg- lich des Wahlverfahrens die Verrichtungen des Kirchenstiftungsraths aus. Werden in diesem Falle die in die Wahlkommission zu berufenden Urkundspersonen (§. 8 Abs. 2)