131 die amtliche Verrichtung vorgenommen wird, nicht weniger als zwei Kilometer beträgt, eine Zehrvergütung, und zwar bei einer nothwendigen Abwesenheit von 4 bis zu 10 Stunden LM 20 5 bei einer solchen von 10 Stunden und darüber . . .. 2 -,, Auch abgesehen davon (Abs. 1) kann, wenn die Zeit und Thätigkeit einzelner Mit- glieder eines Kirchenstiftungsraths durch besondere ihnen übertragene Dienstleistungen, z. B. als Urkundspersonen bei länger dauernden Geschäften, in außergewöhnlichem Maße in Anspruch genommen wird, diesen durch Beschluß des Kirchenstiftungsraths ein Tag- geld und bei auswärtigen Verrichtungen daneben Reisekostenersatz aus den Mitteln der Kirchenpflege innerhalb der in der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312) S#§. 1, 3 und 4 festgestellten Sätze bewilligt werden, wobei für den Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths und den Ortsvorsteher die für den Ortsvorsteher, für die übrigen Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, die für die bürgerlichen Gemeinderäthe be- stimmten Sätze zum Anhaltspunkte zu nehmen sind. Die Zehrvergütung (Abs. 1) und die Taggelder und Reisekosten in den Fällen des Abs. 2 können auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse ein= für allemal durch Ortsstatut (Art. 61) geregelt werden. 8. 29. (Zu Art. 13.) Der Kircheupfleger wird in der Sitzung des Kirchenstiftungsraths gemäß den Be- stimmungen des Art. 54 mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Bei der Wahl eines Kirchenpflegers sind neben den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 13 vgl. mit Art. 4, 5, 6 Abs. 2) der Leumund, seine Zuverlässigkeit und Ordnung in Führung seiner eigenen Wirthschaft und seine Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die Vereinigung der Aemter der Kircheupfleger mehrerer Parochieen einer Gesamt- pfarrgemeinde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und des Kirchenpflegers dieser Gesamt- gemeinde selbst in Einer Person ist nicht ausgeschlossen. F. 30. Der Kirchenpfleger wird in der Versammlung des Kirchenstiftungsraths von dem Vor- sitzenden desselben durch Angelöbniß an Gidesstatt in folgender Weise verpflichtet.