134 S. 34. (Zu Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2.) In den Fällen des Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2 beginnt die Ausschlußfrist von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 18 Abs. 2—4 und Art. 27 Abs. 2). Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor- legung der Beschwerde an die Kreisregierung erfolgt seitens des Vorsitzenden des Kirchen- stiftungsraths durch Vermittlung des Oberamts. Die Kreisregierung wird, wenn im ein- zelnen Falle kirchliche oder konfessionelle Momente mit in Betracht kommen, nicht ent- scheiden, ohne zuvor dem Bischöflichen Ordinariat Gelegenheit zur Aeußerung von seinem Standpunkt gegeben zu haben. g. 35. (Zu Art. 29. 32. 41.) Die Etats der Kirchenpflegen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths, welche nach Art. 41 Abs. 2 der Genehmigung des Oberamts unterstellt sind, werden, nachdem der Dekan sich vorläufig für die Genehmigung derselben entschieden, jedoch, bevor er diese formell ertheilt hat, durch den Dekan dem Oberamt mitgetheilt und sodann von diesem, mit seiner Genehmigung versehen, beziehungsweise, wenn das Oberamt bei den Beschlüssen Anstände findet, mit seiner Aeußerung an den Dekau zurückgegeben. Desgleichen übergiebt das Bischöfliche Ordinariat die seiner Genehmigung vorbe- haltenen Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths, nachdem es sich für die Genehmigung der- selben entschieden hat, vor deren formeller Ertheilung in Gemäßheit des Art. 32 und Art. 41 Abs. 2 lit. a und b behufs der Ertheilung der staatlichen Genehmigung, bezieh- ungsweise der Rückäußerung bezüglich etwaiger Anstände, der Kreisregierung. Im Falle des Art. 41 Abs. 3 geschieht die Vorlegung an die Kreisregierung durch das Oberamt. F. 36. (Zu Art. 41 Abs. 4.) Die bürgerlichen Kollegien haben sich in dem Falle des Art. 41 Abs. 4 auf eine Aeußerung über die Höhe der Umlage und den für sie gewählten Maßstab zu beschränken.