145 anschlag (unter Bezugnahme auf das Kontraktenbuch), die Größe der Parzelle nach ar und am, die Klasse, in welcher sie in Vollziehung des Art. 19 des Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuergesetzes vom 28. April 1873 eingereiht worden ist, sowie den Steneranschlag dieser Klasse, den Werth der auf der Parzelle ruhenden Grundlasten und, wenn das einzelne Grundstück für sich eingeschätzt worden ist, dessen Steueranschlag. 3) Bezüglich der Waldungen (Anl. A. VII. B. Ziff. 11) sind die Angaben in einer besonderen, der stiftungsräthlichen Aeußerung (§. 2 u. ff.) beizulegenden und in ihr zu allegirenden Ausfertigung (vgl. unten 8. 15) zu machen. Eine Schätzung durch den Stiftungsrath unterbleibt zunächst. Dagegen ist, neben den dem Güterbuch entnommenen Parzellnummern, der Beschreibung der Lage und dem An- kaufspreis nebst der Ankaufszeit, anzugeben, ob der Wald Hoch-, Mittel= oder Niederwald ist, das Alter des Holzbestands, die Holzarten (Laub= oder Nadelholz) und, ob nachhal- tiger oder aussetzender Betrieb stattfindet. Wenn auf der betreffenden Markung oder in der Nähe derselben im Laufe der letzten 5 Jahre Verkäufe von Wäldern ähnlicher Art und Beschaffenheit stattgefunden haben, so sind die per hektar beziehungsweise ar erzielten Kaufpreise anzugeben, beziehungsweise ist, wo dies thunlich erscheint, eine Uebersicht der Verkäufe nach Steuerklassen beizufügen. Bei den einzelnen Parzellen sind die darauf ruhenden Lasten privatrechtlicher Art genan zu bezeichnen. 4) Realrechte (Anl. A. VII.) sind genau zu beschreiben und es ist der Werth derselben unter Anführung der Grund- lagen der Schätzung (z. B. des Jahreswerths nach dem Durchschnitt einer zu bezeichnen- den Anzahl von Jahren) durch den Stiftungsrath anzugeben. B. Reutierendes Mobiliarvermögen (Anl. A. VII. C.). Der Stiftungsrath schätzt auch den Werth (vergl. A. Abs. 1), welchen die zum Vermögen der Stiftungspflege gehörenden Mobiliargegenstände (wie Viehstand, Wirthschafts- inventar und dergl.) zur Zeit der Schätzung haben. g. 8. VII. Leistungsverbindlichkeiten gegenüber von Dritten (Anl. A. VII. D. BB. 2). Der Stiftungsrath schlägt vor, welchem Theile die nicht in der Zweckbestimmung der Stiftung liegenden Leistungspflichten gegenüber von Dritten überwiesen :