153 Bezüglich der Ablehnung finden die Vorschriften der bürgerlichen Prozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das gemeinschaftliche Oberamt eine Aufforderung zur Vorbringung von Einwendungen erläßt und über dieselben entscheidet und daß die Beeidigung der Sachverständigen unterbleibt, wenn dieselbe nicht ausdrücklich binnen der für die Vorbringung von Einwendungen bewilligten Frist beantragt wird. 8. 24. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten darüber abzugeben, I. ob nach den räumlichen Verhältnissen, der baulichen Beschaffenheit des betreffen- den Gebäudes und dergl. alsbald zu einer Erweiterung, einem Umbau oder Neuban geschritten werden muß, in diesem Falle 1) weichen Aufwand die Erweiterung, der Um= beziehungsweise Neuban erfordert, 2) welche Dauer das erweiterte, umgebaute, beziehungsweise neugebaute Gebäude haben wird, 3) welchen Aufwand nach Umfluß der in Ziff. 2 bezeichneten Zeit ein Neuban an Stelle des erweiterten, umgebauten, beziehungsweise neuerbauten Gebäudes erfordern wird; II. wenn eine Erweiterung, ein Um= oder Neubau nicht alsbald nothwendig ist, 1) wie lange das gegenwärtige Gebäude noch dauern wird, bis es muthmaßlich durch ein neues ersetzt werden muß, 2) welche Summe der Neubau ersordern wird, 3) auf wie viele Jahre die Dauer des neuen Gebäudes angenommen werden kann; III. welchen Werth eine etwaige Baupflicht Dritter hat, vgl. §. 21. **iln Behufs der Instruktion der Schätzer werden von dem gemeinschaftlichen Oberamt die von denselben zu beantwortenden Fragen nach den konkreten Verhältnissen bestimmt formulirt und denselben eine Darstellung der für die Beantwortung der Fragen (§.24) maßgebenden Punkte, wie sie nun durch die übereinstimmenden Erklärungen der Betheiligten (§§. 12, 14 und 17) beziehungsweise durch die ergangenen Entscheidungen (§§. 21 und 22) festgestellt sind, angefügt. Diese Instruktion wird zunächst den Betheiligten mit der Aufforderung zur Keunt- niß gebracht, binnen einer anzuberaumenden kurzen Frist etwaige Erinnerungen darüber bei dem gemeinschaftlichen Oberamt einzureichen.