154 Das gemeinschaftliche Oberamt entscheidet über die vorgebrachten Erinnerungen, stellt hienach die Instruktion richtig und benachrichtigt von den auf die erfolgten Erinnerungen etwa vorgenommenen Aenderungen der Instruktion die Betheiligten. 8. 26. Die bestellten Schätzer werden, sofern nicht die Betheiligten auf eine Beeidigung aus- drücklich oder stillschweigend (§. 23 Abs. 2) verzichtet haben, von dem gemeinschaftlichen Oberamt auf gewissenhafte Bornahme ihres Geschäfts feierlich beeidigt, worauf ihnen die Justruktion (9§§. 24. 25) übergeben wird. §. 27. Die Schätzer haben sich mit der ihnen übergebenen Darstellung der Baupflicht und ihres Umfangs genau bekannt zu machen und sodann zur Besichtigung der Gebände zu schreiten. Zu dieser Besichtigung haben sie die Betheiligten einzuladen, welche berechtigt sind, die Schätzer auf alles aufmerksam zu machen, was ihnen zur vollständigen Unter- richtung derselben dienlich erscheint. Die Schätzer haben diese Bemerkungen zu prüfen. Finden die Schätzer bei der Besichtigung, daß in der ihnen übergebenen Darstellung that- sächliche Verhältnisse unrichtig geschildert oder übergangen sind, so nehmen sie in das von ihnen zu führende Protokoll nach dem Augenscheinserfund unter sorgfältiger Prüfung der Angaben der Betheiligten und nach den an Ort und Stelle eingezogenen Ertun- digungen die Berichtigung beziehungsweise Ergänzung der Darstellung auf. Stoßen die Schätzer bezüglich der Grundlagen der Schätzung auf Anstände und er- achten sie es nicht für zweckmäßig, die Baulast je gesondert auf den mehreren in Frage kommenden Grundlagen abzuschätzen, so holen sie die Weisung des gemeinschaftlichen Ober- amts darüber ein, auf welchen Grundlagen die Schätzung vorzunehmen sei, oder ob zu- nächst der Anstand durch Verständigung der Betheiligten oder die Entscheidung der zu- ständigen Behörde beseitigt werden soll. §. 28. Für die Schätzungen sind stets die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Verkündung des Gesetzes (4. Juli 1887) bestanden, maßgebend (vgl. Art. 39 Abs. 3 des evangelischen Gesetzes). Denselben ist die in der Gegend übliche Art zu bauen und der örtliche Preis der Materialien und Arbeit, wie solche zur Zeit der Abschätzung bestehen, zu Grunde zu legen. Jedoch müssen die gewöhnlichen Preise der Materialien und Arbeiten im Auge be- halten werden. Außerordentlich hohe Preise, welche sich in einem Landestheile durch