161 Schlußabrechnung zu stellen ist, zufolge der in dem Erlaß der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 30. November 1887 Abs. 4 getroffenen Anord- nung bezüglich der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben in dem bezeichneten Zeitraum entstanden sind, prüft die Abrechnung, theilt sie den betheiligten örtlichen Kollegien zur Aeußerung mit, und legt sie, nachdem etwa bestehende Anstände beseitigt sind, dem Bischöflichen Ordinariat und sodann der Kreisregierung vor. Wenn auch die Auf- sichtsbehörden gegen die Abrechnung nichts zu erinnern gefunden haben, wird dieselbe durch das gemeinschaftliche Oberamt vollzogen. S. 46. Gesonderte Behandlung des Ausscheidungs= und Abfindungsverfahrens. Wo es, was insbesondere bei umfassenderen Verwaltungen öfters der Fall sein wird, zweckmäßig erscheint, zunächst das Ausscheidungsverfahren geson dert zum Abschluß zu bringen, werden in die Uebersicht (§. 35) und, dem entsprechend, auch in die Ausscheidungsurkunde nur die in §. 41 Ziff. I—VII. IX und Xl. aufgeführten Punkte aufgenommen, und die Ausscheidung allein gemäß den §§. 36—13 festgestellt. Erst nachdem diese nach §. 13 die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats und der Kreisregierung erhalten hat, bringt das gemeinschaftliche Oberamt auf Grund der nach §. 13, Schlußsatz, gemachten Vorschläge über die reelle Zutheilung der einzelnen Ver- mögensobjekte und der vorhandenen Schulden (Art. 41) und der hierüber nach 88. 14, 17 und 19 abgegebenen Erklörungen, entsprechend den Bestimmungen über das Ausschei- dungs= und Abfindungsverfahren, die Abfindung unter den Betheiligten zur weiteren Verhandlung, ordnet, nachdem allseitiges Einverständniß unter denselben erzielt ist, die Abfassung einer Abfindungsurkunde durch einen Rechnungsverständigen an (vergl. §§. 40, 41), worauf nach den Bestimmungen der §§. 42 und 43 auch bezüglich der Abfin= dung weiter verfahren und das Ausscheidungs= und Abfindungsgeschäft nach §. 44 vollzogen wird. Verfahren in Streitfällen. S. 47. Bleiben nach §§. 38 und 39 noch Punkte übrig, über welche eine Einigung der Be- theiligten, beziehungsweise der Aufsichtsbehörden, nicht zu erzielen war, so verweist die Kreisregierung die Betheiligten zur Herbeiführung einer Entscheidung über dieselben vor