164 Betreff des Eintritts der Staatsbeamten in die Kirchengemeinde= und Kirchenstiftungs- räthe nachstehendes verfügt: 1) Die Annahme der Wahl zum Mitglied der Kirchengemeinde= oder Kirchenstiftungs- räthe ist den auf Lebenszeit angestellten Beamten, soweit nicht von dem unter 2) bemerkten Vorbehalt Gebrauch gemacht wird, bis auf weiteres ohne besondere, diesfalls einzuholende dienstliche Genehmigung gestattet. 2) Für die Fälle, in welchen die Versehung der oben gedachten kirchlichen Aemter mit den Dienstverhältnissen der betreffenden Beamten unvereinbar erscheint, bleibt der vorgesetzten obersten Dienstbehörde vorbehalten, die Uebernahme derselben zu untersagen oder die ertheilte Genehmigung jederzeit zu widerrufen. Geschieht das einc oder das andere, so liegt den betreffenden Beamten ob, wegen des Nichteintritts in die fraglichen Aemter oder des Ausscheidens aus solchen den zuständigen Kirchengemeinde= und Kirchen- stiftungsräthen die geeigneten Mittheilungen zu machen. 3) Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte hat von einer auf ihn gefallenen Wahl in den Kirchengemeinde= oder Kirchenstiftungsrath sofort bei der ihm unmittelbar vor- gesetzten Behörde Anzeige zu erstatten, welche die erhaltene Anzeige unter Beifügung ihrer Aeußerung über dieselbe auf dem ordentlichen Dienstweg dem Ministerium vorzulegen hat. 4) Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die unter dem Vorbehalte der Kün- digung oder des jederzeitigen Widerrufs angestellten Beamten mit der Maßgabe An- wendung, daß die nach Art. 8 Abs. 6 des Beamtengesetzes zuständige vorgesetzte Dienst- behörde die Uebernahme des kirchlichen Amtes ausnahmsweise untersagen kann, wenn dasselbe mit dem Dienste des Beamten nicht verträglich ist. Stuttgart, den 10. April 1889. Faber. Mittnacht. Schmid. Sarwey. Renner. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).