165 K 11. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 17. April 1889. Inhalt. Bekanntmachung des Minteiim des Innern, betreffend die Unfallversicherung bei Regiebauarbeiten der Kommunal= verbände. Vom 9. April 1889. Bekannimachung des Finanzministeriums, betreffend die Erpänzung? der Aus- führungsvorschriften 7 dem Geietze wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben. Vom 27. März 188 tekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Unfallversicherung bei Regiebauarbeiten der Kommnnalverbände. Vom 9. April 1839. Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- korporation Böblingen als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Mai 1889 ab gemäß §. 1 Ziff. 3 und §§. 46, 47 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 die Unfallversicherung der bei ihren Negiebanarbeiten bbeschäftigten Arbeiter auf eigene Rechnung zu übernehmen. Stuttgart, den 9. April 1899. Schmid.