183 u. für Bayern: an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen; « b. für Baden: an den Realklassen des Gymnasiums zu Baden, den Real-Abtheilungen des Progymnasiums zu Durlach und des Gymnasiums zu Lahr, sowie an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen zu Sinsheim, Villingen und Waldshut. V. Den Zeugnissen über einjährigen Besuch der zweiten Klasse des Königlich preu- ßischen und des Königlich sächsischen Kadetten-Korps (§. 90 Ziff. 5 a. a. O.) für Bayern: die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch der dritten Klasse des Königlich bayerischen Kadetten- Korps. Berlin, den 9. April 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Bekannimachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regiebanarbeiter der Kommunalverbände. Vom 15. Mai 1889. Nach Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- korporation Stuttgart Amt gemäß §. 4 Ziff. 3 des Banunfallversicherungsgesetzes als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Juni d. Is. ab die Unfallversicherung der von ihr bei Regiebauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. Stuttgart, den 15. Mai 1889. Schmid. gekanntmachung des K. Medizinalkolleginms, betreffend die Tare für thierärztliche Gesundheitszengnigr. Vom 15. Mai 1889. Auf Grund des §. 1 Abs. 2 der K. Verordnung, betreffend eine neue Medizinal- taxe vom 4. November 1875 (Reg. Blatt S. 540) wird in Ergänzung des IV. Abschnitts der Medizinaltaxe mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die Taxe für