196 Art. 2. Auf die in Art. 1 Abs. 1 festgesetzte Apanage finden die für die ursprünglichen Apanagen geltenden Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 Anwendung. Die in Art. 1 Abs. 2 ausgesetzten Nadelgelder sind nicht vererblich und fallen mit dem Aufhören des Apanagenbezugs Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm an die Staatskasse zurück. Art. 3. Mit Wirkung vom 1. April 1889 treten die vorstehenden Bestimmungen an die Stelle des Gesetzes vom 20. Februar 1877 (Reg. Blatt S. 13). Unser Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten und der Familienangelegen- heiten des Königlichen Hauses, sowie Unser Staatsminister der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 22. Juni 1889. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regiebauarbriter der Kommnnalverbände. Vom 18. Juni 1889. Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- korporation Künzelsau gemäß §. 4 Z. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes als be- fähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Juli ds. Is. ab die Unfallversicherung der von ihr bei Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu über- nehmen. Stuttgart, den 18. Juni 1889. Schmid. — Gedructt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).